Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Zuständigkeiten nach dem Landesumzugskostengesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – I B 5 – 13.1 v. 2.3.1994

 

Zuständigkeiten nach dem Landesumzugskostengesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – I B 5 – 13.1 v. 2.3.1994

Zuständigkeiten nach dem Landesumzugskostengesetz
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – I B 5 – 13.1
v. 2.3.1994

1
Zuständig für die Zusage der Umzugskostenvergütung (§ 2 Abs. 1 BUKG) sind

1.1
das Ministerium für seine Beamtinnen und Beamten sowie für die Leiterinnen und Leiter der ihm unmittelbar nachgeordneten Dienststellen,

1.2
das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
für die Beamtinnen und Beamten seiner Dienststelle und der ihm nachgeordneten Dienststellen,

1.3
- der Landesbetrieb Wald und Holz,
- das Nordrhein-Westfälische Landgestüt
für die Beamtinnen und Beamten seiner Dienststelle,

1.31
für die Beamtinnen und Beamten ihrer Dienststelle,
1.32
für die Beamtinnen und Beamten der ihnen nachgeordneten Dienststellen meines Geschäftsbereichs, soweit nicht in Nummer 1.2 Abweichendes bestimmt ist,

1.4
die Bezirksregierungen
für die Beamtinnen und Beamten ihrer Dienststelle meines Geschäftsbereichs,
1.41
für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten ihrer Dienststelle,
1.42
für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten der unteren Forstbehörden und der Jugendwaldheime.

2
Für die Zusage der Umzugskostenvergütung an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, frühere Beamtinnen und Beamte und Hinterbliebene (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 LUKG) gelten die Nummern 1.1 bis 1.4 entsprechend.

3
Die Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung (§11 BUKG) wird von der Dienststelle ausgesprochen, die für die Zusage der Umzugskostenvergütung nach den Nummern 1.1. bis 1.4 zuständig ist.

4
Die Umzugskostenvergütung wird von der Beschäftigungsbehörde bzw. letzten Beschäftigungsbehörde (§ 2 Abs. 2 BUKG) festgesetzt und zur Zahlung angewiesen, sofern ihr entsprechende Haushaltsmittel zur Bewirtschaftung zugewiesen sind, andernfalls von der Dienststelle, die diese Haushaltsmittel bewirtschaftet.

5
Dieser RdErl. tritt am 1. April 1994 in Kraft.

MBl. NRW. 1994 S. 486, geändert durch RdErl. vom 3.7.1995 (MBl. NRW. 1995 S. 1160), 31.10.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1418), 3.8.2007 (=SpellE>MBl. NRW. 2007 S. 637).