Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 2.5.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 498.

 


Historisch: Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Zeit ab 1. 1. 1992 RdErl. d. Finanzministeriums v. 24. 2. 1992 -" B 6028 - l - IV ¹)

 

Historisch:

Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Zeit ab 1. 1. 1992 RdErl. d. Finanzministeriums v. 24. 2. 1992 -" B 6028 - l - IV ¹)

24. 2. 92 (1)

231. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4. 1996 = MB1. NW. Nr. 18 einschl.)


Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
der Arbeiter und der Angestellten für die Zeit ab 1. 1. 1992

RdErl. d. Finanzministeriums v. 24. 2. 1992 -" B 6028 - l - IV ¹)

I. Grundsatz

1. Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGB1.1 S. 2261) hat die Nachversicherung in das Sozialgesetzbuch - VI. Buch - (SGB VI) übernommen, Der dem bisherigen Recht entsprechende Grundsatz^ daß durch die Nachversicherung eine Versicherteneigenschaft begründet wird, ist im § 8 Abs. l Nr. l SGB VI festgelegt. Die maßgebenden Bestimmungen zur Nachversicherung finden sich im 4. Kapitel 2. Abschnitt 6. Titel §§ 181 ff SGB VI. Der Versicherte wird im Gründsatz so gestellt, als ob er während der nachversicherten Beschäftigung Pflichtbeiträge ent-' richtet hat. Voraussetzungen und Umfang der Nachversicherung bleiben im wesentlichen unverändert.

2. Die fiktiven Nachversicherungen nach § 72 G 131, § 99 AKG und Artikel 6 §§ 18-23 FANG werden vom Rentenreformgesetz 1992 nicht erfaßt. Fiktive Nachversicherungen erfolgen damit auch ab 1. 1. 1992 unter denselben Voraussetzungen wie bisher.

3. Für nachversicherte Personen schafft das Rentenreformgesetz erstmals das Recht zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge.

.11. Nachversicherung

1. Der nachzuversichernde Personenkreis des § 8 Abs. 2 SGB VI entspricht dem bisher geltenden Recht. Die Nachversicherung ist wie in der Zeit vor dem 1.1.1992 für versicherungsfreie bzw. von der Versicherungspflicht befreite Personen, die unversorgt aus einer Beschäftigung ausscheiden oder den Versorgungsanspruch verlieren, durchzuführen, sofern nicht Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung gegeben sind (s. III.). Abweichend vom alten Recht verhindern Aufschubtatbestände zukünftig bereits den Eintritt des Nachversicherungsfalles. Dies hat Auswirkungen auf den für den Fall der Nachversicherung maßgeblichen Beitragssatz zur Feststellung der abzuführenden Beiträge.

Zur Feststellung, ob der Nachversicherungsfall eingetreten ist oder ob ein Aufschub in Betracht kommt, soll der aus der versicherungsfreien Beschäftigung Ausgeschiedene in der Weise mitwirken, daß er sich auf schriftliche Anfrage dazu äußert, ob innerhalb von 2 Jahren nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung

- die Aufnahme einer erneut versicherungsfreien Beschäftigung beabsichtigt oder möglich ist oder

- die Aufnahme einer erneut versicherungsfreien Beschäftigung nach derzeitigem Kenntnisstand ausgeschlossen werden kann.

Erklärt der Ausgeschiedene, daß\er .nicht wieder eine versicherungsfreie Beschäftigung anstrebt, ist die Nachversicherung zeitnah vorzunehmen. Wenn nachträglich Gründe für einen Aufschub der Nachversicherung bekannt werden, sind die nachversicherten Beiträge vom zuständigen Rentenversicherungsträger zurückzufordern.

2. Ebenfalls wie bisher unterbleibt die Nachversicherung, wenn das Ausscheiden des Nachzuversichernden durch Tod erfolgt und ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht geltend gemacht werden kann. Hierbei kommt es nach wie ,vor nur darauf an, ob der An-

spruch dem Grunde nach besteht. Die Nachversicherung ist demnach auch dann durchzuführen,wenn dur Hinterbliebenenrentenanspruch nicht zahlbar ist.

3. Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Durchführung; der Nachversicherung gilt folgendes: .

Es besteht ein Versicherungskonto:

Für die Durchführung der Nachversicherung ist nach § 126 Abs. 4 SGB VI i. V. m. § 16 der 2. DEVO der Rentenversicherungsträger zuständig, der das Versicherungskonto führt.

Es besteht kein Versicherungskonto:

Wird noch kein Versicherungskonto geführt, ist nach § 126 Abs. 3 SGB VI auf Antrag des Nachzuversichernden der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter, ansonsten die.Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für.die Durchführung der Nachversicherung zuständig. Für die Durchführung der Nachversicherung der in der Seefahrt beschäftigten Angestellten und Arbeiter und der Seelotsen ist in Anlehnung an § 135 Abs. l SGB VI die Seekasse, für die bei den Eisenbahnen des Bundes beschäftigten Arbeitnehmer die Bahnversicherungsanstalt zuständig.

Zuständiger Versicherungszweig für die Zuordnung , der Nachversicherungsbeiträge

Die Nachversicherungsbeiträge sind für den gesam-. ten Nachversicherungszeitraum dem Versicherungszweig zuzuordnen, dessen Versicherungsträger für die Durchführung der Nachversicherung zuständig , ist (vgl. Tz. 1.1 und Tz. 1.2). Ist die Seekasse oder die Bahnversicherungsanstalt als Versicherungsträger zuständig, bestimmt die zuletzt ausgeübte Tätigkeit den für die Nachversicherung zuzuordnenden Versicherungszweig.

Besondere Zuständigkeit der knappschaftlichen Rentenversicherung

Nach § 139 SGB VI ist die Bundesknappschaft für die Nachversicherung zuständig, soweit diese für die Zeit einer Beschäftigung bei der Bundesknappschaft durchgeführt wird. Sie ist auch zuständig für die Nachversicherung einer Beschäftigung bei einem Bergamt, Oberbergamt oder einer bergmännischen Prüf stelle, wenn vor Aufgabe dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind..

§ 139 SGB VI gilt für die Durchführung der Nachversicherung als auch für die Zuordnung des Versicherungszweiges.

4. Während nach der bisher geltenden Rechtslage die Nachversicherungsbeiträge nach den im Zeitpunkt des .jeweiligen Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung oder des Verlustes der Versorgungsbezüge geltenden Vorschriften berechnet wurden, wird jetzt nach § 181 Abs. l SGB VI stets ein Beitragssatz zugrunde gelegt (vgl. II.l). Da für die Beitragsberechnung die Vorschriften maßgebend sind, die im Zeitpunkt der Beitragszahlung für Versicherungspflichtige Beschäftigte gelten, ist auch im Falle einer aufgeschobenen Nachversicherung nach Wegfall des Aufschubgrundes immer der im Zeitpunkt der Nachversicherung geltende Beitragssatz für die Bemessung heranzuziehen. Weiterhin enthält § 181 Abs. 2 Satz 2 SGB VI eine Regelung, die auch die beitragspflichtigen Einnähmen aus einer weiteren Beschäftigung in die Nachversicherung einbezieht, sofern die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf diese weitere Beschäftigung ausgedehnt worden ist.

5. Beitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung sind nach § 181 Abs. 2 Satz l SGB VI die beitragspflichtigen Einnahmen (in der Regel Bruttoarbeitsent-

• gelte bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze). Dem bisher geltenden Recht entsprechend ist die Nachversicherung aber von einem Mindestentgelt

') MBl. NW. 1992 S. 530, geändert durch RdErl. v. 4. 6.1993 (MB1. NW. 1993 S. 1214), 5.10.1994 (MB1. NW. 1994 S. 1292), 4.1. 1996 (MB1. NW. 1996 S. 332).

231. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4. 1996 = MB1. NW. Nr. 18 einschl.)

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durchzuführen. Dies beträgt für Zeiten ab 1. 1. 1977 nach § 181 Abs. 3 SGB VI 40 v. H. der jeweiligen Bezugsgröße, für Zeiten im Ausbildungsverhältnis die . Hälfte dieses Betrages. Nach § 181 Abs. 3 SGB VI ermäßigt sich'die Mindestbeitragsbemeßsungsgrundlage für Teilzeitbeschäftigte um den Prozentsatz, in dem die .ermäßigte Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit steht. Wegen der Berechnürigsgrundlagen für Zeiten der Nachversicherung bis 31. 12. 1976 wird auf die Ausführung zum Übergangsrecht (s. IV) verwiesen.

. 6. Abweichend vom bisherigen Recht werden die Beitragsbemessungsgrundlagen (beitragspflichtige -Einnahmen) und demzufolge auch die Mindestbeitragsbe-messungsgrundlagen (40 v. H. oder 20 v. H. der Bezugsgröße bzw. die Regelungen nach dem Übergangsrecht) nach §.181 Abs. 4 SGB VI für die Berechnung der Beiträge dynamisiert, d. h. die Beitragsbemessungsgrundlage wird dadurch auf den Stand gebracht, in dem die Beiträge gezahlt werden. Damit werden die Beiträge nicht mehr nach dem Arbeitsentgelt berechnet, das in vielen Fällen Jahre zurückliegt, sondern sie werden um den Prozentsatz erhöht, um den das jeweilige Durchschnittsentgelt bis zum vorlä"ufigen Durchschnittsentgelt für die Zeit der Beitragsentrichtung gestiegen ist Erfolgt z. B. 1992 eine Nachversicherung für'1977, so wird die Beitragsbemessungsgrundlage des Jahres 1977 um den Betrag erhöht, der sich aus dem Prozentsatz ergibt, um den das Durchschnittsentgelt für 1977 zum vorläufigen Durchschnittsentgelt für 1992 gestiegen ist Die für die einzelnen Nachversicherungsjahre anzusetzenden - sich jährlich ändernden -Vomhundertsätze sind von den Nacnversicherungs-stellen selbst in Anwendung von § 121 SGB VI auszurechnen. Eine generelle Vorgabe der Prozentsätze ist bislang nicht vorgesehen.

Beispiel: • . .

Unversorgtes Ausscheiden aus der Beschäftigung 1992)

Nachversicherungsentgelt für 1977 = 25000-DM; -Beitragssatz 1992 17,7 v. H. Nach der bis zum 31. 12. 1991 gültigen Rechtslage müßten bei einer Nachversicherung für das Jahr 1977 Beiträge i. H. von 4425,- DM gezahlt werden. ^

Nach der Neuregelung stellt sich die Beitragsberechnung in diesem Beispiel wie folgt dar: ' Durchschnittsentgelt für 1992 45889,- DM (vorläufig); Durchschnittsentgelt für 1977 24945,- DM; Vomhun-dertsatz der Erhöhung 83,9607 v. H.; 83,96 v. H. von 25000,- DM = 20990,- DM. Nachversicherungsbeiträge sind von einem Entgelt i. H. von (25000- DM + 20990,- DM) = 45990,- DM zu entrichten. Im Versicherungskonto werden wie bisher die erzielten Entgelte eingetragen (in diesem Fall 25000,- DM). Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrundlage auf den Zeitpunkt der Beitragsentrichtung erfolgt damit nur für die Berechnung der Beiträge.

Nach einer Übereinkunft von Bund und Ländern sollen die für die Nachversicherung jeweils zuständigen Stellen in Nachversicherungsfällen, in denen zwei oder mehr Dienstherren für die Nachversicherung der auf sie entfallenden Zeiträume zuständig sind, unverzüglich auch frühere Dienstherren der oder des Ausge-' schiedenen über das Ausscheiden und die durchgeführte Nachversicherung unterrichten. Hierdurch wird vermieden, daß frühere Dienstherren, die sonst erst vom Versicherungsträger über den Eintritt des Nachversicherungsfalles informiert werden, durch den zwischenzeitlichen Ablauf eines oder mehrerer Kalenderjahre wegen angepaßter Dynamisierungsfaktoren höhere Nächversicherungsbeiträge zu entrichten haben.

7. Die Nachversicherung bei durchgeführtem Versorgungsausgleich erfolgt - abweichend von der bisherigen Rechtsläge - ab 1. 1. 1992 nach ungekürzten Entgelten. Nach § 76 SGB VI führt die Übertragung von

• Rentenanwartschaften zu Lasten des Versicherten zu einem Abschlag an Entgeltpunkten. Die Zahlung eines .Kapitalbetrags zur Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge führt zu einem Zuschlag an Erit-geltpünkten (§ 76 Abs. 2 SGB VI).

Ist bei einem Ausgleichsverpflichteten die Kürzung der Versorgung ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrags abgewendet Worden (vgl. §58 BeamtVG), hat der Dienstherr erhöhte Nachversicherungsbeiträge nach § 183 Abs. l SGB VI zu tragen.

Eine Minderung der Nachversicherungsbeiträge kommt nach § 183 Abs. 2 Satz l SGB. VI in Betracht, wenn der Dienstherr bereits Leistungen aus dem Konto des Ausgleichsberechtigten erstattet (Nr. 1) oder bereits Beiträge gezahlt hat (Nr. 2). Der Umfang der Minderung der Nachversicherungsbeiträge in diesen Fällen ergibt sich aus § 183 Abs. 2 Satz 2 SGB VI.

Nach § 185 Abs. l Satz 2 SGB VI ist dem Rentenversicherungsträger im Zusammenhang mit der Durchführung der Nachversicherung mitzuteilen, ob und in welcher Höhe ein Versorgungsausgleich zu Lasten des Nachversicherten durchgeführt und eine Kürzung der Versorgungsbezüge (§ 57 BeamtVG) durch die Zahlung eines Kapitalbetrages (§ 58 BeamtVG) abgewendet wurde.

8. Die Beiträge werden nach wie vor vom Land in voller Höhe getragen (vgl. § 181 Abs. 5 SGB VI). Die Formulierung in Absatz 5 Satz l erfaßt alle ehemaligen Arbeitgeber; d. h., Nachversicherungen für Zeiten aus dem Beamtenve'rhältnis, die bei einem anderen Dienstherrn zurückgelegt sind, sind auch von diesem anderen Dienstherrn zu tragen. Ist die Gewährleistung der Versorgung dagegen auf eine weitere Beschäftigung erstreckt worden, hat .die Beiträge für diesen Zeitraum auch der Dienstherr, zu tragen, der die Gewährleistung ausgedehnt hat (vgl. § 181 Abs. 5 Satz 2 SGB VI), .

9. Das Land hat nach wie vor die Beiträge unmittelbar . an den Träger der Rentenversicherung zu zahlen und dem Nachversicherten oder den Hinterbliebenen und • dem .Träger der Rentenversicherung eine Nachversicherungsbescheinigung zu erteilen (§ 185 Abs. l und 3 SGB VI). Der Rentenversicherungsträger wird die im Konto gespeicherten Daten dem Nachversicherten mitteilen (§ 185 Abs. 4 SGB VI).

10. Die-Nachversicherungsbeiträge gelten wie nach bisherigem Recht als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge (§ 185 Abs. 2 SGB VI).

11. Die Zeit eines Erziehungsurlaubs ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge nach der Verordnung über den Erziehungsurlaub für Beamte und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen am 8. April 1986 (GV. NW. S'. 231, SGV. NW. 20303) ist nicht in die Nachversicherung ein-zübeziehen. Hat der Beamte während des Erziehungs-r Urlaubs eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt (vgl. § 2 Abs. 5 Buchst, a der VO), ist.diese Beschäftigung ggf. nachzuversichern. Maßgebendes Ent-' gelt sind die für diese Zeit zustehenden Dienstbezüge. Das von der dafür zuständigen Stelle gewährte Erziehungsgeld nach dem-Bundeserziehungsgeldgesetz ist nicht Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV. Wegen der Auswirkung des Erziehuhgsürlaübs auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf die Hinweise in Abschnitt III des RdErl. v. .21. 4. 1989 (SMB1. NW. 20310) verwiesen. ' :

12. Entsprechend der bisherigen Rechtsauslegung wird in § 182 Abs. l SGB VI klargestellt, daß für Nachversicherungszeiträume, die bereits mit Pflichtbeiträgen belegt sind, nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze Nachversicherungsbeiträge zu zahlen sind.

13. Da ab 1. 1. 1992 das Recht zur Höherversicherung entfällt, werden freiwillige Beiträge, die der Versicherte für Zeiten der Nachversicherung ab 1. 1. 1992 entrichtet hat, nach § 182 Abs. 2 SGB VI erstattet. Freiwillige Beiträge für Zeiten bis 31. 12. 1991 werden nicht erstattet. Sie gelten nach § 281 SGB VI als Beiträge zur Höherversicherung. Soweit das Land die freiwilligen Beiträge getragen hat, gelten sie im Fall der Nachversicherung als bereits gezahlte Nachversicherungsbeiträge; damit wird der Nachversicherungsbeitrag gemindert (§ 182 Abs. 2 SGB VI).

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in.

Fälligkeit der Beiträge und Aufschub der Beitragszahlung

1. Die Fälligkeit der Beiträge und der Aufschub der Beitragszahlung werden im wesentlichen wie im bisherigen Recht geregelt (§ 184 SGB VI). Die Übergangsfrist zwischen zwei versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnissen ist auf zwei Jahre verlängert worden. Wie bisher muß auch künftig zum Zeitpunkt des Ausscheidens-aus der versicherungsfreien Beschäftigung eine hinreichend sichere, auf objektiven Merkmalen beru-hende Erwartung bestehen, daß der Beschäftigte innerhalb der Frist von 2 Jahren erneut eine Beschäftigung aufnimmt, in der er wegen Gewährleistung einer Ver-.sorgungsanwartschaft versicherungsfrei ist oder von der Versicherungspflicht befreit wird. Der Aufschub bleibt jedoch künftig nur dann wirksam, wenn die Zeiten der nachzuversichernden Beschäftigung vor der. Unterbrechung bei der Versorgung aus der neuen Beschäftigung berücksichtigt werden.. .

2. Nach § 184 Abs. 3 SGB VI entscheidet der Arbeitgeber über den Aufschub der Beitragszahlung. Dabei handelt es sich wie bislang nur um eine Vorfrage im Bereich des . Verwaltungs- und Arbeitsrechts. Über den Aufschub in der Sozialversicherung entscheidet letztlich der Zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.

Anlage! 3. Die Erteilung der Aufschubbescheinigung - Anlage l - nach § 184, Abs. 4 SGB VI wird vereinfacht Dies soll dazu beitragen, daß die Aufschubbescheinigung stets umgehend nach der sozialversicherungsrechtlichen Beendigung der Beschäftigung erteilt wird. Die beitragspflichtigen Einnahmen in den einzelnen Kalenderjahren werden in die Bescheinigung nur aufgenommen, wenn der ausgeschiedene Beschäftigte oder der Rentenversicherungsträger dies verlangt. Diese nach der Neuregelung zum Teil aufwendigen Berechnungen können in der, Regel dann verlangt werden, wenn es auf die

x Nachweisfunktion der Aufschubbescheinigung auch im Hinblick auf die Entgelte ankommt Aufschubbescheinigungen mit der Berechnung dieser Einnahmen dürften sich in der Regel erübrigen, wenn die Beschäftigung nach einer Unterbrechung für die Zeit eines Entwicklungsdienstes oder eines Erziehungsurlaubs bzw. einer Beurlaubung ohne Bezüge beim Land wieder aufgenommen werden soll.

Bei Beurlaubungen zum Zwecke der Ableistung von Grundwehrdienst oder • Zivildienst ist davon auszugehen, daß entsprechend der bisherigen Auffassung der Rentenversicherungsträger die Erteilung von Aufschubbescheinigungen entbehrlich ist.

In den Fällen, in denen das Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung vor dem 31.12.1991 erfolgt ist und ein Aüfschubgrund vorliegt, bin ich zur Verfahrenserleichterung damit einverstanden, daß Aufschubbescheinigungen auf der Grundlage des am 1. 1. 1992 in Kraft getretenen Rechts erteilt werden, wenn .dadurch der Aufschub zeitnah dokumentiert werden kann. .

4. Die Entscheidung über den Aufschub der Nachversi-^cherung kann mit rückwirkender Kraft getrpffen werden. Sind Versicherungsbeiträge für einen von der rückwirkenden Entscheidung erfaßten Zeitraum entrichtet worden, hat der Versicherungsträger diese Beiträge als zu Unrecht entrichtet zu erstatten. Der Rückforderungsantrag ist in allen geeigneten Fällen innerhalb der gesetzliche'n Frist zu stellen.

5. Wird ein Landesbeamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, so scheidet er dadurch versicherungsrechtlich nicht aus der versicherungsfreien Beschäftigung beim Land aus. Die Abordnung ist folglich kein Übertritt in eine andere versicherungsfreie Beschäftigung i. S. des § 184 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI. Im Falle einer späteren Nachversicherung müssen die Zeiten, während derer der Beamte abgeordnet war, vom Land . nachversichert werden! Vor der Abordnung ist deshalb mit dem Dienstherrn, zu dem der Beamte abgeordnet werden soll, zu vereinbaren, daß dieser1 dem Land im Falle einer später vorzunehmenden Nachversicherung

die auf die Abordnungszeit entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (ggf. an eine berufsständische Versorgungseinrichtung - vgl. § 186 SGE! VI) erstattet. In der Vereinbarung ist klarzustellen; daß der Arbeitgeber im Falle eines Versorgungsausgleich!; an das Land die Beiträge zu zahlen hat, die ohne den Versorgungsausgleich nachzuentriehten wären; dies gilt unabhängig davon, ob nach § 183 SGB VI eine Erhöhung oder Minderung der Nachversicherung im Zusammenhang mit einem durchgeführten Versorgungsausgleich vorliegt. Außerdem ist zu vereinbaren, .daß auch die Mehrkosten (z. B. infolge der Nachversicherung mit dem aktuellen Beitragssatz, wie er im Zeitpunkt der Nachversicherung gilt, oder aufgrund der nach dem SGB VI im Zeitpunkt der Nachversicherung vorzunehmenden Dynamisierung der Beitragsbemessungsgrundlagen für zurückliegende Zeiten) zu erstatten sind, die im Falle eines späteren Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis ohne Versorgung entstehen. Diese Vereinbarung umfaßt nicht nur die Mehrkosten, die daraus entstehen, daß für die Berechnung der nachzuentrichtenden Beträge nicht der im Zeitpunkt des Beginns der Abordnung, sondern der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis geltende Beitragssatz für die. gesamte nachzuversichernde Zeit maßgebend ist. 'Sie hat auch die entstehenden Mehrkosten zu erfassen, die sich daraus ergeben, daß mit Wirkung vom 1. 1. 1992 durch entsprechende Dynamisierung die Aufwendungen für die Nachversicherung auf den Stand gebra.cht werden müssen,- in dem die Beiträge gezahlt werden. Von der Verpflichtung der Erstattung dieser Mehrkosten kann nur abgesehen werden, wenn das Land den Verzicht hierauf allgemein und auf Gegenseitigkeit vereinbart hat. • .

Der Bund und die (alten) Länder haben in der Vereinbarung vom 30.4.1986 gegenseitig allgemein auf die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen • bei Abordnungen und Beurlaubungen zur Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber als dem Dienstherrn verzichtet, wenn die Abordnung oder Beurlaubung des Beamten insgesamt nicht länger als 2 Jahre dauert. Die Länder haben außerdem für Beurlaubungen/Abordnungen, die länger als 2 Jahre dauern, gegenseitig auf die Erhebung der Mehrkosten verzichtet. Die Vereinbarung habe ich mit RdErl. v. 30. 5.1986 (SMB.1. NW. 8201) bekanntgegeben.

Von der Vereinbarung über die Erstattung der Nachversicherungskosten kann bei Abordnungen abgesehen werden, die insgesamt nicht länger als 3 Monate dauern. Wird eine kürzere Abordnung auf öine Gesamtzeit über 3 Monate verlängert, so ist die Erstattungszusa.ge vor der Verlängerung einzuholen.

IV.' . Übergangsrecht

1. Personen, die vor dem 1. Januar .1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem bis zum 31.12.1991 jeweils geltenden Recht nicht versiehe-rungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn si« ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung au;; der Beschäftigung ausgeschieden sind (§233 Abs. 1. ' SGB VI).

2. Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus einer • Beschäftigung ausscheiden, in der sie nach den bis dti-hin geltenden Bestimmungen versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, .werden nach den vom 1. Januar 1992 ab geltenden Vorschriften auch für die davor liegenden Zeiträume nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden, diesen Vorschriften sinngemäß entsprechendem Recht nicht ver-sicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren.

3. Die Nummern 1. und 2. gelten entsprechend auch bei einer aufgeschobenen Nachversicherung, wenn das endgültige unversorgte Ausscheiden vor bzw. nach dem 1.1.

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. ' . 1992 erfolgt. In diesen Fällen gelten bei der Nachversi-cherung aber nach § 277 SGB VI die ab 1.1.1992 gelten-den neuen beitragsrechtlichen Vorschriften. Nur in den

Fällen, in denen die Zahlung der Nachversicherungs- . beitrage bis zum 31. 3. 1992 erfolgt, unterbleibt die . Dynamisierung der Beiträge nach § 181 Abs. 4 SGB VI (vgl. § 277 letzter Satz). .

4. Bei Anwendung des neuen Rechts erstreckt sich die Nachversicherung auch auf Zeiträume, in denen die nachzuyersichernde Person während einer Zeit des Dienstes oder der Beschäftigung im Ausland Versorgungsanwartschaften erworben hat; aber nicht versi-cherungspflichtig gewesen sein konnte (§ 233 Abs. 3 -SGB VI)- Von dieser Regelung werden im wesentlichen beurlaubte Beamte (z. B. Auslandslehrer) erfaßt, die Kraft Gesetzes als versicherungspflichtig gelten, (vgl. §4 Abs. l Satz 2 SGB VI).

5. Bei einer Nachversicherung nach neuem Recht gelten' für Zeiten bis 31.12.1976 abweichend von den Regelungen im § 181 Abs. 3 SGB VI (vgl. II 6) andere Mindest-beit'ragsbemessungsgrundlagen. •.

Nach § 278 Abs. l 'Nr. l SGB VI ist Mindestbeitragsbe-

. . messungsgrundlage bei einer Nachversicherung für

Zeiten bis 31. 12. 1956 ein monatliches Arbeitsentgelt

i. H. von 150,- DM, für Zeiten vom 1. 1. 1957 bis 31. 12.

• 1976 ist die Nachversicherung mindestens von einem

Bruttoarbeitsentgelt i. H. von 20 v. H. der jeweiligen

Beitragsbemessungsgrenze • der Rentenversicherung

der Arbeiter und der Angestellten durchzuführen.

Für Ausbildungszeiten bis zum 31.12:1967 ist nach § 278 Abs. 2 SGB VI mindestens ein monatliches Arbeitsent-

, ' gelt i. H. von 150,-DM zugrunde zu legen. Für Ausbil- ,, dungszeiten vom 1. 1. 1968 bis 31. 12. 1976 ist die Nach- . Versicherung mindestens von einem monatlichen 'Arbeitsentgelt i. H. von 10 v. H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten vorzunehmen. ' ., -•

Da die zuletzt maßgebende Bezugsgröße nach § 18 SGB IV erst seit 1977 ermittelt wird und für frühere Zeiten kein Rückgriff auf diesen Wert erfolgen kann, bestimmt , diese Regelung die Mindestbeitragsbemessungsgrund- -lagen einer Nachversicherung für Zeiten bis 31.12.1976 der heutigen Rechtslage entsprechend.


Anlagen: