Historische SMBl. NRW.
Historisch: Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte vom 17. Dezember 1970 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4151 - 1 - IV 1 - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.77 - 2/71 - v. 30.12.1970
Historisch:
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte vom 17. Dezember 1970 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4151 - 1 - IV 1 - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.77 - 2/71 - v. 30.12.1970
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen
an Angestellte vom 17. Dezember 1970
Gem.
RdErl. d. Finanzministers - B 4151 - 1 - IV 1 -
u.
d. Innenministers - II A 2 - 7.77 - 2/71 -
v.
30.12.1970
A.
Nachstehenden Tarifvertrag, der vom
1. Januar 1971 an an die Stelle des Tarifvertrages über vermögenswirksame
Leistungen an Angestellte vom 28. Januar 1970 (bekannt gegeben mit dem Gem.
RdErl. v. 12.2.1970) tritt, geben wir bekannt:
Tarifvertrag
über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte
vom 17. Dezember 1970
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
derTarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzer des
Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den
Vorstand,
einerseits
und
der Gewerkschaft Öffentliche
Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Bundesvorstand -
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 11)
Voraussetzungen und Höhe der vermögenswirksamen Leistungen
(1)
Der Angestellte erhält monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des
Vermögensbildungsgesetzes.
(2)
Der unter die SR 2 y BAT fallende Angestellte hat Anspruch auf die
vermögenswirksame Leistung nur, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich
mindestens sechs Monate dauert.
(3)
Für den vollbeschäftigten Angestellten beträgt die vermögenswirksame Leistung
monatlich 6,65 Euro.
Der nichtvollbeschäftigte
Angestellte erhält von dem Betrag nach Unterabsatz 1 den Teil, der dem Maß der
mit ihm vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
entspricht.
Für die Anwendung der Unterabsätze
1 und 2 sind die Verhältnisse am Ersten des jeweiligen Kalendermonats
maßgebend. Wenn das Arbeitsverhältnis nach dem Ersten eines Kalendermonats
begründet wird, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des
Arbeitsverhältnisses maßgebend.
(4)
Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die dem
Angestellten Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen. Für
Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung
Teil des Krankengeldzuschusses.
(5)
Die vermögenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag ist nicht
zusatzversorgungspflichtig.
§ 2
Mitteilung der Anlageart
Der Angestellte teilt dem
Arbeitgeber schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und gibt hierbei,
soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder
Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden
soll.
§ 32)
Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs
(1)
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht frühestens für den
Kalendermonat, in dem der Angestellte dem Arbeitgeber die nach § 2
erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen
Kalendermonate desselben Kalenderjahres. Die Ansprüche werden erstmals am
Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.
(2)
Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den dem Angestellten
von seinem oder einem anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn eine
vermögenswirksame Leistung aus diesem oder aus einem früher begründeten
Arbeits- oder sonstigen Rechtsverhältnis erbracht wird. Dies gilt nicht, wenn
der Anspruch mit einem gegen einen anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn
bestehenden Anspruch auf eine vermögenswirksame Leistung von weniger als 6,65
Euro zusammentrifft.
§ 4
Änderung der vermögenswirksamen Anlage
(1)
Der Angestellte kann während des Kalenderjahres die Art der vermögenswirksamen
Anlage nach diesem Tarifvertrag und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie
erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Arbeitgebers wechseln.
(2)
Für die vermögenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag und die
vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitsentgelts nach § 11 Abs. 1 des
Vermögensbildungsgesetzes soll der Angestellte möglichst dieselbe Anlageart und
dasselbe Unternehmen oder Institut wählen.
(3)
Die Änderung einer schon bestehenden Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 des
Vermögensbildungsgesetzes bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, wenn
der Angestellte diese Änderung aus Anlass der erstmaligen Gewährung der
vermögenswirksamen Leistung nach diesem Tarifvertrag verlangt.
(4)
In den Fällen der Absätze 1 und 3 gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
§ 53)
Nachweis bei Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes
Bei einer vermögenswirksamen
Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes hat der Arbeiter
seinem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung der vermögenswirksamen
Leistungen auf Verlangen nachzuweisen; das Auslaufen der Entschuldung hat er
unverzüglich anzuzeigen.
§ 6
- entfallen -
In-Kraft-Treten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar
1971 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines
Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
Bonn, den 17. Dezember 1970
B.
Zur Durchführung des
Tarifvertrages wird auf Folgendes hingewiesen:
I.
Allgemeines
1.
Die monatlich in Höhe von 6,65 Euro an einen vollbeschäftigten Angestellten zu
gewährenden vermögenswirksamen Leistungen sind solche im Sinne des Fünften
Vermögensbildungsgesetzes in der Bekanntmachung der Neufassung des Fünften
Vermögensbildungsgesetzes vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406). Entsprechendes
gilt für den nicht vollbeschäftigten Angestellten, der von dem Betrag nach § 1
Abs. 3 Unterabs. 1, der ihm zustehen würde, wenn er vollbeschäftigt wäre, den
Teil erhält, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht. Sie müssen daher von dem
Angestellten nach den Vorschriften dieses Gesetzes (§ 2 Abs. 1 5. VermBG) angelegt werden.
Wegen der Anlagearten, die in
Betracht kommen, wird auf meinen - des Finanzministers - RdErl. v. 27.12.1996 (SMBl. NRW. 20310) hingewiesen.
2.
Nach § 3 des Tarifvertrages entsteht der Anspruch auf die vermögenswirksame
Leistung erst, wenn der Angestellte dem Arbeitgeber die Art der gewählten
Anlage mitteilt.
3.
Die vermögenswirksamen Leistungen sind nach § 2 Abs. 6 5. VermBG steuerpflichtiger Arbeitslohn und
Entgelt im Sinne der Sozialversicherungsgesetze.
4.
Der Angestellte hat auch dann Anspruch auf Zahlung der vermögenswirksamen
Leistung, wenn er den Begünstigungsrahmen bereits durch Anlage von Teilen
seines Arbeitslohnes ausgeschöpft hat. Für den Anspruch auf die
vermögenswirksame Leistung ist es nicht erforderlich, dass der Angestellte eine
Sparzulage nach dem VermBG oder eine Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz
erhalten kann.
5.
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung nach dem Tarifvertrag ist nicht
übertragbar (§ 2 Abs. 7 Satz 2 5.
VermBG). Er kann deshalb von den Gläubigern des Angestellten nicht gepfändet
werden.
II.
Zur Durchführung des Tarifvertrages im Einzelnen
1.
Zu § 1 Abs. 1
a)
Der Tarifvertrag gilt für alle Angestellten, die unter den BAT fallen.
b)
Bei Erfüllung der sonstigen in § 1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist auch
der Saisonangestellte anspruchsberechtigt.
2.
Zu § 1 Abs. 2
Zeitangestellte, Angestellte für
Aufgaben von begrenzter Dauer und Aushilfsangestellte im Sinne der SR 2 y BAT
sind nur dann anspruchsberechtigt, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich
mindestens sechs Monate dauert. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist bei der
Einstellung zu klären und zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten schriftlich
festzuhalten.
Wird ein Angestellter beispielsweise nur für fünf Monate eingestellt und ergibt
sich nach Ablauf von vier Monaten, dass das Arbeitsverhältnis nunmehr weitere
drei Monate - also insgesamt sieben Monate - dauern wird, ist die Voraussetzung
des § 1 Abs. 2 gleichwohl nicht erfüllt.
Mit Zustimmung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und in Anwendung des § 40
Abs. 1 LHO bin ich - der Finanzminister - damit einverstanden, dass
Angestellten, die deshalb als Angestellte nach der SR 2 y BAT vorübergehend
beschäftigt werden, weil der Zeitraum bis zur Übernahme in den
Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des mittleren, gehobenen oder höheren
Dienstes überbrückt werden soll, die vermögenswirksame Leistung auch dann
gewährt wird, wenn das Angestelltenverhältnis voraussichtlich nicht mindestens
sechs Monate dauert.
3.
Zu § 1 Abs. 4
Hat der Angestellte auch nur für
einen Tag des jeweiligen Kalendermonats Anspruch auf Vergütung, ist die
vermögenswirksame Leistung zu gewähren. Für Monate, für die dem zum
Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufenen Angestellten keine
Vergütung gemäß § 1 Abs. 2 Arbeitsplatzschutzgesetz zusteht, besteht kein
Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen.
Es besteht auch kein Anspruch für Kalendermonate, für die ausschließlich
Anspruch auf Mutterschaftsgeld gemäß § 13 MuSchG zuzüglich eines etwaigen
Zuschusses zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 MuSchG besteht.
Nach § 1 Abs. 4
steht die vermögenswirksame Leistung nur zu für Monate, für die der Angestellte
Anspruch auf Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge hat. Für Zeiten,
für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil
des Krankengeldzuschusses. Soweit Krankengeldzuschuss bzw. Krankenbezüge nach §
37 Abs. 7 bzw. nach § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst b als Vorschüsse auf
zustehende Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung und auf die Renten
aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gelten, entfällt
der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nach § 1 Abs. 4. Bereits gezahlte
vermögenswirksame Leistungen für den entsprechenden Zeitraum sind
zurückzufordern.
Während der Elternzeit steht
eine vermögenswirksame Leistung nach dem Tarifvertrag über vermögenswirksame
Leistungen nicht zu für Kalendermonate, für die weder Vergütung noch
Urlaubsvergütung noch Krankenbezüge noch Krankengeldzuschuss gezahlt werden.
Wegen der Gewährung vermögenswirksamer Leistungen für die Zeit einer
erziehungsgeldunschädlichen Beschäftigung während der Elternzeit vgl. Abschn. V
meines - des Finanzministers - RdErl. vom 19.2.2001 -SMBl. NW. 20310 -.
Erfolgt die Rückzahlung der
tariflichen vermögenswirksamen Leistungen durch Einbehaltung vom Nettolohn, so
ist darin ein schädlicher Vorgang i. S. des 5. VermBG nicht zu erblicken, wenn
die vom Arbeitgeber vorher überwiesene vermögenswirksame Leistung
vermögenswirksam angelegt bleibt.
4.
Zu § 1 Abs. 5
Die vermögenswirksame Leistung
ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Von der vermögenswirksamen
Leistung sind daher Umlagen zur VBL nicht zu entrichten, obwohl für sie
Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind.
5.
Zu § 2 und § 3 Abs. 1
Um die vermögenswirksame
Leistung in Anspruch nehmen zu können, muss der Angestellte dem Arbeitgeber die
von ihm gewählte Art der Anlage nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz
schriftlich mitteilen. Die Mitteilung kann auch bereits vor Beginn des
Arbeitsverhältnisses erfolgen. Dabei muss z. B. der Sparvertrag noch nicht
abgeschlossen sein. Es reicht aus, wenn der Abschluss des Vertrages
unverzüglich nachfolgt. Wenn der Angestellte die vermögenswirksamen Leistungen
für eine Anlage nach § 2 Abs.1 Nr. 5 5.
VermBG verwenden will, wird die vermögenswirksame Leistung im Regelfall
monatlich an den Angestellten mit der Vergütung ausgezahlt, wobei der Nachweis
der zweckentsprechenden Verwendung nach § 5 des Tarifvertrages zu erfolgen hat.
Erst die Mitteilung der gewählten Anlageart an den Arbeitgeber bringt nach § 3
Abs. 1 des Tarifvertrages den Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung zum
Entstehen, und zwar mit einer Rückwirkung von höchstens zwei Monaten. Die
Rückwirkung tritt jedoch nur für die dem Monat der Mitteilung vorausgegangenen
zwei Kalendermonate desselben Kalenderjahres ein.
Beispiel:
Erfolgt die Mitteilung im Februar 1972, so kann die vermögenswirksame Leistung
noch für den Monat Januar 1972, nicht dagegen für den Monat Dezember 1971
gewährt werden.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 schiebt aus
verwaltungstechnischen Gründen die Fälligkeit der erstmaligen Gewährung der
vermögenswirksamen Leistung hinaus.
Beispiel:
Die Mitteilung nach § 2 erfolgt im März 1971. Die vermögenswirksamen Leistungen
für die Monate Januar bis Mai 1971 werden insgesamt am 31. Mai 1971 fällig.
Eine frühere Zahlung ist zulässig. Danach ist die vermögenswirksame Leistung
fortlaufend monatlich mit den Bezügen zu zahlen.
6.
Zu § 3 Abs. 2
§ 3 Abs. 2 Satz 1 schließt das
Entstehen mehrerer Ansprüche auf vermögenswirksame Leistungen für denselben
Kalendermonat grundsätzlich aus. Ein Anspruch entsteht danach nicht, wenn der
Angestellte aus einem früher begründeten Arbeits- oder sonstigen
Rechtsverhältnis für denselben Kalendermonat einen Anspruch auf eine vermögenswirksame
Leistung hat.
Mehrere Ansprüche auf vermögenswirksame Leistungen für denselben Kalendermonat
können nach § 3 Abs. 2 Satz 2 nur dann entstehen, wenn der andere Anspruch
gegen einen anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn gerichtet ist und weniger als
6,65 Euro beträgt. § 3 Abs. 2 Satz 2 stellt somit sicher, dass ein bei zwei
Arbeitgebern nichtvollbeschäftigter Angestellter aus beiden Arbeitsverhältnissen für denselben Kalendermonat
vermögenswirksame Leistungen erhalten kann.
Soweit § 3 Abs. 2 Satz 1 die Fälle des Zusammentreffens von Ansprüchen auf
vermögenswirksame Leistungen aus demselben Arbeitsverhältnis regelt, ist diese
Regelung für den Bereich des Landes ohne Bedeutung.
7.
Zu § 4
a)
Durch § 4 Abs. 1 wird erreicht, dass die tarifvertraglichen vermögenswirksamen
Leistungen hinsichtlich des Wechsels der Anlageart gleichbehandelt werden mit
der vermögenswirksamen Anlage von Teilen des Arbeitslohnes, für die die gleiche
Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 2 5. VermBG
getroffen ist. In beiden Fällen ist ein Wechsel der Anlageart, der z.B. auch
vorliegt, wenn ein bestehender Sparvertrag aufgelöst und ein
Wertpapierkaufvertrag abgeschlossen werden soll, ohne Zustimmung des
Arbeitgebers nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig.
b)
Von der Sollvorschrift des § 4 Abs. 2 kann abgewichen werden, wenn z.B. der
Angestellte bereits Teile seines Arbeitslohnes aufgrund eines Sparvertrages
angelegt hat. In diesem Fall ist es ihm nicht zuzumuten, auch die monatlich
gewährten vermögenswirksamen Leistungen in Form eines Sparvertrages anzulegen.
Im Übrigen ist der Begriff derselben Anlageart eng auszulegen.
MBl. NRW. 1971 S. 155,
geändert durch Gem. RdErl. v. 21.1.1972 (MBl. NRW. 1972 S. 147), 21.1.1972 (MBl. NRW. 1972 S. 182), 13.6.1973 (MBl. NRW. 1973 S. 1156), 21.3.1977 (MBl. NRW. 1977 S. 351), 27.6.1977 (MBl. NRW. 1977 S. 832), 6.2.1980 (MBl. NRW. 1980 S. 254), 24.4.1980 (MBl. NRW. 1980 S. 1071), 31.3.1982 (MBl. NRW. 1982 S. 782),
31.1.1984 (MBl. NRW. 1984 S. 216), 13.4.1987 (MBl. NRW. 1987 S. 594), 31.5.1991 (MBl. NRW. 1991 S. 966), 30.6.1995 (MBl. NRW. 1995 S. 1290), 30.1.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 272).
Der Abschluss von
inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem
Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBl. NW. bekannt
gegeben.
1) § 1 Abs. 3 in der ab 1. April 1991
geltenden Fassung.
2) § 3 Abs. 2 in der ab 1. April 1991 geltenden Fassung.
3) § 5 in der ab 1. April 1991 geltenden Fassung.