Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Tarifvertrag vom 12. Oktober 1973 über eine Zuwendung für Waldarbeiter und Auszubildende (TV-Zuw) RdErl. d. Ministers für Ernährung. Landwirtschalt und Forsten v. 12. 8. 1974 — IV A 4 12—01—00.04 ¹)

 

Historisch:

Tarifvertrag vom 12. Oktober 1973 über eine Zuwendung für Waldarbeiter und Auszubildende (TV-Zuw) RdErl. d. Ministers für Ernährung. Landwirtschalt und Forsten v. 12. 8. 1974 — IV A 4 12—01—00.04 ¹)

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251. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 12. 2000 = MBl. NRW. Nr. 79 einschl.)

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Tarifvertrag
vom 12. Oktober 1973
über eine Zuwendung für Waldarbeiter
und Auszubildende (TV-Zuw)

RdErl. d. Ministers für Ernährung. Landwirtschalt und Forsten v. 12. 8. 1974 — IV A 4 12—01—00.04 ¹)

Zu wen-

"Nachstehend gebe ich den Tarifvertrag über eine düng für Waldaroeiter und Auszubildende bekannt:

Tarifvertrag

vom 12. Oktober 1973

Ober «Im Zuwendung für Waldarbeiter

and Auszubildende

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Lander. vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,

dtm Kommunalen Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz e. V vertraten durch den Vorsitzenden.

dem Kommunalen Arbeitgeberverbahd Saar e.V., vertreten durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied,

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig- ' Holstein

einerseits

und

der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft ^ Hauptvorstand -

für die Landesbezirke Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz-Saarland, Niedersachsen, Nordmark und Nordrhein-Westfalen

zugleich handelnd für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr Bezirksverwaltung Nordwest/Mecklenburg- Vorpommern

andererseits wird für

a) Waldarbeiter,, die unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für Waldarbeiter der Länder und der Mitglieder der Kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz, Saar und'Schleswig-Hol-stein (MTW) vom 26. Januar 1982 in seiner jeweils geltenden Fassung fallen, geringfügig beschäftigt werden und

b) Aunubildende, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages über die Rechtsverhältnisse der zum Forstwirt Auszubildenden (TVA-F) vom 3. September 1974 in seiner jeweils geltenden Fassung fallen,

folgendes vereinbart:.

l V)

(ir Der VNfetortÜeMW erbeM * jedem Kalenderjahr eine Zuwendung; wenn er

l am l. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den gesamte* Monat Dezember ohne Lohnfortzahlung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder ErwerbstlttfteUbettriaubl ist

und

2. teil dem 1. Oktober ununterbrochen als Arbeiter. Angestellter, Beamter. Soldat auf Zeit. Berufssoldat oder Auszubildender im öffentlichen Dienst gestanden hat oder

im laufenden Kalenderjahr insgesamt 120 Tariftage im Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber erreicht hat oder erreicht und

3 nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet. • .

. (2) Der Waldarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November endet und der mindestens vom

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245. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 7. 1999 = MBl. NRW. Nr. 43/99 einschl.).

Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen in einem Rechtsverhältnis der in Absatz l Nr. 2 genannten Art im öffentlichen Dienst gestanden hat. erhält eine Zuwendung, l wenn er wegen

a) Erreichens der Altersgrenze . oder

b) verminderter Erwerbsfähigkeit ausgeschieden ist oder. -

2. wenn er im unmittelbaren Anschluß an das ArbeitsverhaU-nis zu einem omlerrn Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein Rechtsverhältnis der in Absatz l Nr. 2 genannten Art übertritt und der bisherige Arbeitgeber das Ausscheiden aus diesem Grunde billigt oder

3. wenn er wegen

a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues,

b) einer Körperbeschädigung, die ihn zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig macht.

c) einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung, die seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt oder . .

d) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezüge der Altersrente nach § 36 oder § 37 SGB VI

gekündigt oder einen Auflösungsvenrag geschlossen bat,

4.'die Waldarbeiterin außerdem, wenn sie wegen

a) Schwangerschaft.

. b) Niederkunft in den letzten drei Monaten oder

c) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezüge der

Altersrente nach § 39 SGB VT

gekündigt oder, einen Auflösungsvertrag geschlossen

hat Absatz l gilt nicht. ..

(3) Der Waldarbeiter, der die Voraussetzungen der Absitze l und 2 nicht erfüllt, erhält die Zuwendung, wenn er im laufen-den und im vorangegangenen Kalenderjahr im Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber gestanden und insgesamt mindestens 240 Tariftage erreicht hat es sei denn,

a) daß er aus einem befristeten Arbeitsverhältnis aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch vorzeitig ausge-. schieden ist oder ausscheidet.

b) daB er aus einem, unbefristeten Arbeitsvethaltnis in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder aul eigenen Wunsch

, ausscheidet. . Absätze I und 2 gelten nicht

(4) In den Fällen des. Absatzes l Nr 3 und des Absatzes 3 Satz l Buchst, a öder b wird die Zuwendung auch-gezahlt.

wenn •• ' • • ••• •

t. der Waldarbeiter im unmittelbaren Anschluß an sein Ar-beittverhältnis von.demselben Arbeitgeber oder von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein Rechtsverhältnis der in Absatz l Nr. 2 genannten Art übernommen wird. ,'• :

2. der Waldarbeiter aus einem der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Crfinde gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.

3. die Waldarbeiterin aus einem der in Absatz 2 Nr 4 genannten Gründe gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat. j . .

(5) Hat der Waldarbeiter in den Fällen des Absatres l Nr 3 oder des Absatzes 3 Satz l Buchst, a oder b die Zuwendung erhalten; hat er sie .in voller Höhe zurückzahlen, wenn nicht eine der Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegt. Als auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden gilt auch der Waldarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund des § 82 Abs. l Satz l MTW beendet worden ist und * der nach der Beendigung der Unterbrechung die Arbeit nicht unverzüglich, wiederaufgenommen hat.

FtotokoUnoazen:

1. Auszubildende im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind nur Personen, deren Rechtsverhältnis durch Tarifvertrag geregelt ist.

2. öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes l Nr. 2. des Absatzes 2 Satz l und des Absatzes 4 Nr, l ist eine Beschäftigung

a) beim Bund, bei einem Land, .bei einer Gemeinde oder

bei einem Gemeindeverband oder bei einem .sonstigen

Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereini-

. gung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört.

b) bei einer Körperschaft. Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die einen Manteltarifvertrag für Waldarbeiter eines Landes oder den MTLII/MTB II oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet. . i. Eine Unterbrechung im Sinne, des Absatzes l Nr. 2 und des • Absatzes 2 Satz l sowie kein unmittelbarer Anschluß im Sinne des Absatzes 2 Satz l Nr. 2 und des Absatzes 4 Nr. l liegen vor, wenn zwischen den Rechtsverhältnissen im

•Sinne dieser Vorschriften ein oder mehrere Werktage -mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen. an denen das Arbeitsverhälthis oder das andere Rechtsver- . hältnis nicht bestenden hat. Es ist jedoch unschädlich. wenn der Waldarbeiter in dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen (liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung seines'Umzugs an einen anderen Ort benötigt hat Keine Unterbrechung im Sinne des Absatzes 2 ist eine winterliche Arbeitsimterbrechuhg, wenn der Waldarbeiter nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich die Arbeit wieder aufgenommen hat

4. Stirbt der Waldarbeiter nach der Auszahlung, aber vor Fälligkeit der Zuwendung, gelten die Voraussetzungen des Absatzes l Nr. l bzw. des Absatzes 2 als erfüllt

§2') Hone der Zuwendung

(1) Als Zuwendung sind - unbeschadet des Absatzes 2 r zuzahlen

a) das 167,40fache des auf eine Stunde entfallenden Durchschnittslohns,

b) der Sozialzuschlag,

die dem Waidarbeiter zugestanden hätten, wenn er im Monat Oktober Erholungsurlaub gehabt hätte.

Hat die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche, regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für den Monat Oktober weniger als 38,5 Stunden betragen, tritt an die Stelle der Zahl 167,40 die entsprechende Stundenzahl. Ergeben sich bei dieser Berechnung Bruchteile einer Stunde, werden sie auf eine volle Stunde aufgerundet

Für den Waldarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis später als am 31. Oktober begonnen hat sind der Durch-. Schnittslohn und gegebenenfalls der Sözialzuschlag so- • wie die vereinbarte Arbeitszeit des Entlohnungszeitraumes maßgebend, in dein das Arbeitsverhältnis begonnen hat :

Für den Waldarbeiter, der unter { l Abs. 2 oder 3 fallt und der im Monat Oktober nicht im Arbeitsverhältnis gestanden hat. tritt an die Stelle des Monats Oktober der letzte Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhälnis vor dem Monat Oktober bestanden hat.

(2) Hat der Waldarbeiter nicht während des ganzen Kalenderjahres Bezüge von demselben Arbeitgeber aus einem Rechtsverhältnis der in § l Abs. l Nr. 2 genannten Art erhalten, vermindert sich die Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat für den er keine Bezüge erhalten hat

Die Verminderung unterbleibt für die Kalendermonate,

a) für die der-Waldarbeiter keine Bezüge erhalten hat wegen der .

aa) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst wenn er vor dem 1. Dezember, entlassen worden ist und nach der Entlassung die : - Arbeit unverzüglich wieder aufgenommen.

hat

bb) Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 . Abs. l des Mutterschutzgesetzes,

cc) Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs , nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes,' ...

• b) in denen dem Waldarbeiter nur wegen der. Höhe . der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuß nicht gezahlt worden ist

') S 2 In der ab 1. Juli 1994 geltenden Fassung.

245. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 7. 1999 = MBl. NRW. Nr. 43/99 einschl.)

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Die Verminderung unterbleibt ferner für die Kalendermonate, für die der Stammarbeiter nur deshalb keine Bezüge erhalten hat weil sein Arbeitsverhält-rris aufgrund des § 62 Abs. l Satz l MTW beendet worden war.

(3) Der sich nach den Absätzen l und 2 ergebende Betrag der Zuwendung erhöht sich um 50 DM für jedes Kind, für das dem Waldarbeiter für den Monat Oktober bzw. für den nach Absatz l Unterabs. 3 oder 4 maßgebenden Kalendermonat Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder des § 8 BKGG zugestanden hätte. §44 Abs. 2 Unterabs. 3 und 4 MTW ist entsprechend anzuwenden.

Hat die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des. Waldarbeiters in dem maßgebenden Kalendermonat weniger alfc die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Waldarbeiters betragen, erhöht sich die Zuwendung statt um den Betrag nach Unterabsatz l um den Anteil dieses Betrages, der dem Maß der mit ihm vereinbarten Arbeitszeit entspricht.

(4) Hat der Waldarbeiter nach § l Abs. 2 oder 3 oder § 3 Abs. 2 dieses Tarifvertrages oder entsprechenden Vorschriften eines anderen Tarifvertrages bereits eine Zuwendung erhalten und erwirbt er für dasselbe Kalenderjahr einen weiteren Anspruch auf eine Zuwendung, vermindert sich diese Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat für den die Zuwendung nach § l Abs. 2 oder 3 oder § 3 Abs. 2 dieses Tarifvertrages oder entsprechenden Vorschriften eines anderen Tarifvertrages gezahlt worden ist Der Erhöhungsbetrag wird für das nach Absatz 3 zu berücksichtigende Kind in jedem Kalenderjahr nur einmal gezahlt

.Protokollnotizen:

1. Wegen der am 18. Mai 1994 vereinbarten Festschreibung der Zuwendung beträgt die Zuwendung 95,00 v. H. des nach Absatz l errechneten Betrages.

Der vorstehende Vomhundertsätz ändert sich jeweils von dem Zeitpunkt an, von dem an vor dem 1. Januar 1997 die Löhne der Waldarbeiter allgemein erhöht werden, nach den Grundsätzen, die seiner Berechnung zügrunde liegen.

2. Bei Anwendung des Absatzes 3 sind Kinder, für ' die dem Waldarbeiter aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen, in Verbindung mit dem BKGG Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder des § 8 BKGG oder entsprechender Vorschriften zustehen würde, zu berücksichtigen. .

Zuwendung ai Auszubildende

(t) Der zum Forstwirt Auszubildende erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er

1. am 1. Dezember seit dem l, Oktober ununterbrochen bei demselben Ausbildenden im Ausbildungsverhältnis steht und

2. nicht in der Zeit bis einschließlich 31 . Mari des folgenden Kalenderjahres aus seinem. Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.

(2) Der Auszubildende, dessen Ausbildungsverhältnis spätestem mit Ablauf des 30 November endet und der mindestens \ 3m Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen in einem Ausbildungsverhältnis zu demselben Ausbildenden gestanden hat, erhält eine Zuwendung, wenn er im unmittelbaren Anschluß an das Ausbildungsverhältnis in ein Rechtsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übertritt und der Ausbildende das Ausscheiden aus diesem Grunde billigt.

(3) Die Zuwendung beträgt - unbeschadet des Absatzes 4 - 100 v. H.der Ausbildungsvergütung, die dem Auszubildenden zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats Oktober Erholungsurlaub gehabt hätte.

Für den Auszubildenden, dessen Ausbildungsverhältnis später als am l. Oktober begonnen hat. tritt an die Stelle des Monats Oktober der erste volle Kalendermonat des Ausbildungsverhältnisses.

Für den Auszubildenden, der unter Absatz 2 fällt und der im Monat Oktober . nicht im Ausbildungsverhältnis geständen hat. tritt an die Stelle, des Monats Oktober der letzte volle Kalendermonat, indem das Ausbildungsverhältnis vor dem Monat Oktober bestanden hat.

(4) Hat der Auszubildende nicht während des ganzen Kalenderjahres Bezüge von demselben Ausbildenden aus dem Ausbildungsverhältnis oder aus einemanderen Rechtsverhältnis, ah das sich das Ausbildungsverhältnis ohne Unterbrechung angeschlossen hat 'erhalten, vermindert sich die Zuwendung um eine Zwölftel für jeden Kalendermonat für den er keine Bezüge erhalten hat Die Verminderung unterbleibt für die Kalendermonate,

a) für die der Auszubildende keine Bezüge erhalten hat wegen der

aa) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst wenn er vor dem 1. Dezember entlassen worden ist und. nach der Entlassung die Ausbildung unverzüglich wieder aufgenommen hat

bb) Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. l des Mutterschutzgesetzes,

cc) Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs' nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes,

b) in denen -dem Auszubildenden nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuß nicht gezahlt worden ist

(5) Hat der Auszubildende im Falle des .Absatzes t Nr. 2 die Zuwendung erhalten, hat er sie in voller Hohe zurückzuzahlen.

Protokollnotizen:

1. Die Voraussetzung des Absatzes l Nr. l ist auch dann erfüllt, wenn der Auszubildende seit dem 1. Oktober bei demselben Ausbildenden in einem .anderen Rechtsverhältnis gestanden hat an das sich das Ausbildungsverhältnis ohne Unterbrechung angeschlossen hat

2. Für die Begriffe „öffentlicher Dienst" und „unmit-telbarer Anschluß" in Absatz 2 gelten die Protokollnotizen Nrn. 2 und 3 zu § l entsprechend.

3. Protokollnotiz Nummer l zu § 2 gilt entsprechend.

§4') Anrechnung von Leistungen

Wird aufgrund anderer Bestimmungen oder Verträge oder aus einem sonstigen Grunde eine Weihnachtszuwendung oder im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest eine entsprechende Leistung gezahlt wird diese Leistung auf die Zuwendung nach diesem Tarifvertrag angerechnet Satz l gilt auch für eine. Zuwendung aus einer Beschäftigung während des Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.

1 5')

6')

(1) Die Zuwendung soll spätestens am 1. Dezember gezahlt werden.

(2) In den Fällen des l l Abs. 2 und 3 und des f 3 Abs. 2 soll die Zuwendung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw des Ausbildungsverhältnisses gezahlt werden.

»8 Inkrafttreten. Laufzeit

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1974 in Kraft. Er kann zum 30. Juni eines jeden Jahres, frühestens zum 30. Juni 197,7. schriftlich gekündigt werden.

. Bonn, den 12. Oktober 1973

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') § 8 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1975. ') § 5 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1983. ') § 4 in der ab 1. Januar 1986 geltenden Fassung. ') § 3 in der ab 1. Juli 1994 geltenden Fassung.