Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Vorbereitung von Gnadenentscheidungen RdErl. d. Innenministers v. 14. 11. 1962 - II A 1 - 25. 115 - 1048/62

 

Vorbereitung von Gnadenentscheidungen RdErl. d. Innenministers v. 14. 11. 1962 - II A 1 - 25. 115 - 1048/62

Vorbereitung von Gnadenentscheidungen
RdErl. d. Innenministers v. 14. 11. 1962 -
II A 1 - 25. 115 - 1048/62

Bei der Bearbeitung von Gnadengesuchen ist im Geschäftsbereich des Innenministers in Zukunft folgendes zu beachten:

1.
Allgemeines

1.1
Gnadengesuche früherer Beamten oder ihrer Hinterbliebenen sind stets beschleunigt zu bearbeiten, weil alle Beteiligten ein berechtigtes Interesse an einer schnellen Erledigung des Gnadenverfahrens haben. Eine zügige Bearbeitung der Gnadensachen, insbesondere die rasche Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, beugt unerwünschten Erinnerungen vor und dient dem Ansehen des für den Gnadenerweis zuständigen Staatsoberhauptes.

1.2
Das nach dem Vordruck aufzustellende Ermittlungsergebnis (vgl. anliegendes Muster) muss alle erforderlichen Angaben so vollständig enthalten, dass weitere Rückfragen nicht mehr notwendig werden.
Das Ermittlungsergebnis ist mit eingehender Stellungnahme der ermittelnden Behörde in 3 Ausfertigungen der zuständigen obersten Dienst-(Aufsichts-)Behörde vorzulegen. Eine Nachweisung der erdienten Versorgungsbezüge (zweifach) und andere für die Entscheidung notwendige Unterlagen (Personal-, Versorgungs-, Straf- oder Disziplinarakten) sind beizufügen.

1.3
In der Begründung des Vorschlags zum Gnadenerweis ist auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die Würdigkeit des Antragstellers näher einzugehen.

1.4
Im Vorschlag ist darauf zu achten, dass das Gesamteinkommen des Antragstellers einschließlich des vorgeschlagenen Unterhaltsbeitrags die Regelsätze der Sozialhilfe deutlich übersteigt, wenn die gesetzlichen Versorgungsbezüge, die ohne Verlust der Beamtenrechte erhalten geblieben wären, höher als die Regelsätze der Sozialhilfe wären.
2.
Hinweise

2.1
Bei Gnadengesuchen auf die Bewilligung von Versorgungsbezügen oder Unterhaltsbeiträgen ist zu prüfen, ob die früheren Beamten, die infolge eines Straf- oder Disziplinarurteils aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sind,
a) bereits nachversichert wurden,
b) noch nachzuversichern sind (§ 9 AnVG ggf. i. Verb. ' mit Art. 2 § 4 Abs. 2 AnVNG und der Nachversicherungs-Härte-Verordnung (NHV) vom 28. Juli 1959 - BGB1. I S. 550) oder
c) als nachversichert gelten (§ 72 G 131; § 99 AKG i. d. F. des Art. 6 § 20 § 20 Nr. l FANG; Art. 6 § 18 FANG).
Dazu weise ich auf die Durchführungsbestimmungen in der SMB1. NW. 203236, 20341, 20363 und ggf. 203638 hin.

2.2
Kommt eine Nachversicherung in Betracht, so ist das Gesuch nicht weiterzuleiten. Dagegen ist es weiterzuleiten, wenn über die zu erwartende Sozialversicherungsrente hinausgehende Unterhaltsbeiträge begehrt werden, oder sich die erste Zahlung der Sozialversicherung voraussichtlich mehr als vier Monate verzögern wird und der Antragsteller hierdurch in Not gerät. Wird das Gesuch weitergeleitet, so ist zu der Frage Stellung zu nehmen, ob ein Widerrufsvorbehalt oder eine Anrechnungsklausel in die Gnadenentscheidung aufgenommen werden sollte.
2.3
Ist im Gnadenwege bereits ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden, sollte von Zeit zu Zeit die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit einer Nachversicherung geprüft und berichtet werden, ob Anlass besteht, den Unterhaltsbeitrag zu widerrufen oder die Gnadenentscheidung dahin zu ergänzen, dass Sozialversicherungsrenten auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen sind.
2.4
Bei Gnadengesuchen von früheren Beamten, deren Beamtenverhältnis durch ein Straf- oder Disziplinarurteil beendet worden ist, muss auf jeden Fall festgestellt werden, ob und in welcher Höhe Ansprüche auf Versorgung geltend gemacht werden könnten, wenn die Beamtenrechte nicht verloren gegangen wären. Auf diese Feststellung kann auch bei Gnadengesuchen von Hinterbliebenen nicht verzichtet werden.
2.5
Für Personen, die unter das Gesetz zu Artikel 131 GG (Kap. I oder Kap. II) fallen, ist Voraussetzung. für einen Gnadenerweis, dass der Antragsteller Rechte aus diesem Gesetz geltend machen kann oder geltend machen könnte, falls er nicht infolge straf- oder dienststrafgerichtlicher Verurteilung seine Beamtenrechte verloren hätte.
2.6
Über eine Gleichstellung, die nach § 4 Abs. 2 G 131 notwendig ist, muss vor Weitergabe des Gnadengesuchs entschieden sein. Ist dafür eine andere Behörde zuständig als für die Ermittlungen im Gnadenverfahren (in der Regel die zuständige Versorgungsdienststelle), so ist deren Entscheidung bald unter Hinweis auf das Gnadengesuch zu erwirken.
3.
Anwendungsbereich

3.1
Die vorstehenden Richtlinien gelten für die Vorbereitung von Gnadenangelegenheiten, über die der Herr Bundespräsident entscheidet, wie auch für solche, für deren Entscheidung der Herr Ministerpräsident des Landes NW zuständig ist.

Neu veröffentlicht; bei Aufnahmen in die Sammlung neu gefasst.
Bisher n. v. RdErlasse v. 4.12.1953 - II B 2 - 25.115-918/53 -, v. 12.2.1954 - II B 2 - 25.115-208/54 -, v. 29.11.1954 - II B 2 - 25.115 - 1208/54 -, v. 11.5.1956 - II Gn. - 25.115 - 148/56 -, v. 12.6.1956 - II Gn. 25.115 - 405/56 -, v. 26.9.1956 - II Gn. 25.115 - 148/56 -, v. 29.9.1956 - II Gn. - 25.115 - 405/56 -, v. 6.6.1959 - II C 3 - 25.115 - 8285/59.


Anlagen: