Historische SMBl. NRW.
Historisch: Polizeidiensthundwesen RdErl. d. Innenministeriums v. 20. 10. 1999 - IV C 3 - 850/IV B 2 - 5050/1525
Historisch:
Polizeidiensthundwesen RdErl. d. Innenministeriums v. 20. 10. 1999 - IV C 3 - 850/IV B 2 - 5050/1525
RdErl.
d. Innenministeriums v. 20. 10. 1999 -
IV C 3 - 850/IV B 2 - 5050/1525
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Allgemeines
Der
Diensthund ist ein vielseitiges und wichtiges Einsatzmittel der Polizei. Er
eignet sich zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen sowohl in der
Strafverfolgung als auch in der Gefahrenabwehr. Diensthunde werden insbesondere
bei Suchaktionen bzw. Durchsuchungen zum Aufspüren von
-
- Personen
und Sachen (Spürhunde)
eingesetzt.
Sie erhalten eine entsprechende Ausbildung.
Im
Strafverfahren können Geruchsspurenvergleichshunde zur Klärung eingesetzt
werden, ob sich bekannte Tatverdächtige oder Zeugen am Tatort aufgehalten haben
bzw. mit einem Beweisstück in Berührung gekommen sind.
Einsatz,
Ausbildung und Pflege des Diensthundes durch die Diensthundführerin bzw. den
Diensthundführer sind hoheitliche Tätigkeiten, auch wenn sie außerhalb der
regelmäßigen Dienstzeit durchgeführt werden.
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Diensthundführerinnen und Diensthundführer
Die
Kreispolizeibehörden wählen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte
aus, die für eine Verwendung als Diensthundführerin bzw. Diensthundführer
geeignet erscheinen und mit dieser einverstanden sind. Vor dem Einsatz als
Diensthundführerin bzw. Diensthundführer muss die Beamtin bzw. der Beamte die
Eignung durch erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Fachlehrgängen bei der
Landespolizeischule (LPS) für Diensthundführer nachweisen.
Der
Diensthundführerin bzw. dem Diensthundführer obliegt die Pflege und
Konditionierung des zugeteilten Diensthundes.
Für
die Pflege und Konditionierung des Diensthundes werden der Diensthundführerin
bzw. dem Diensthundführer täglich eine Stunde, für sonstige Tätigkeiten
(Futtermittelbeschaffung, Reinigen der Zwingeranlage etc.) zwei Stunden pro
Woche als Dienstzeit angerechnet, ausgenommen bei Urlaub oder Krankheit der
Diensthundführerin bzw. des Diensthundführers.
Scheidet
die Pflege und Versorgung des Diensthundes durch die jeweilige
Diensthundführerin bzw. den Diensthundführer vorübergehend aus, regelt die
zuständige Kreispolizeibehörde die Unterbringung des Hundes.
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Diensthund
3.1
Führen und Einsatz von Diensthunden
Diensthunde
sind Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen.
Sie sind einer Diensthundführerin oder einem Diensthundführer zuzuteilen. Nur
in Ausnahmefällen soll der Diensthund auch von einer anderen Diensthundführerin
oder einem anderen Diensthundführer geführt werden.
Diensthunde dürfen nur durch
ausgebildete Diensthundführerinnen oder Diensthundführer eingesetzt werden. Für
den Einsatz des Diensthundes als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind die
Vorschriften für die Anwendung unmittelbaren Zwanges zu beachten.
3.2
Ankauf von Diensthunden
Diensthunde
werden von der LPS für Diensthundführer oder den Bezirksregierungen bzw. von
ihnen beauftragten Kreispolizeibehörden erworben.
Ein
Diensthund kann angekauft werden, wenn er nach fachlicher Beurteilung und
tierärztlicher Untersuchung geeignet erscheint. Der Hund ist zunächst auf Probe
anzukaufen. Die Probezeit beträgt mindestens zwei Wochen. Während dieser Zeit
ist das Tier eingehend auf seine Eignung zu prüfen.
Der
anzukaufende Hund soll im ausgewachsenen Zustand ein Schultermaß zwischen 55 cm
und 70 cm aufweisen. Es dürfen nur Hunde angekauft werden, die älter als 10
Monate und in der Regel jünger als drei Jahre sind. Hunde, die vorrangig nach
Aggressionsmerkmalen gezüchtet werden, sind nicht anzukaufen.
3.3
Zucht und Aufzucht von Diensthunden
Zur
Unterstützung der Kreispolizeibehörden werden bei der LPS für Diensthundführer
Hunde gezüchtet. Für diesen Zweck hält die LPS für Diensthundführer die
notwendige Anzahl geeigneter Zuchthündinnen vor.
Die
Bezirksregierungen leiten Anträge der Kreispolizeibehörden auf Zuteilung eines
Welpen an die LPS für Diensthundführer weiter.
Die
Zuteilung der aufzuziehenden Hunde erfolgt durch die LPS für Diensthundführer.
Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die LPS für
Diensthundführer, und der jeweiligen Diensthundführerin bzw. dem jeweiligen
Diensthundführer wird ein Aufzuchtvertrag gemäß Anlage 1 geschlossen.
Die Übernahme eines Welpen erfolgt auf freiwilliger Basis. Die
Diensthundführerin bzw. der Diensthundführer ist Besitzdiener und Tieraufseher
im Sinne der §§ 855 und 834 BGB.
Die
Aufzucht erfolgt außerhalb der Dienstzeit. Der dafür erforderliche Zeitaufwand
wird nicht vergütet. Futter- und Fahrtkosten werden nicht erstattet,
ausgenommen Fahrtkosten zu den vorgeschriebenen Veranlagungsüberprüfungen.
Veterinärkosten werden von der jeweiligen Kreispolizeibehörde übernommen.
Innerhalb
der Aufzuchtzeit ist der Junghund zu insgesamt vier Veranlagungsüberprüfungen
der LPS für Diensthundführer vorzustellen. Die Diensthundführerin bzw. der
Diensthundführer erhält von der LPS für Diensthundführer eine Übersicht über
die Inhalte der Veranlagungsüberprüfungen. Nach diesen Vorgaben ist der Hund
vorzubereiten. Im Rahmen der vierten Veranlagungsüberprüfung entscheidet die
LPS für Diensthundführer, ob der Hund aufgrund seiner Veranlagung und Leistung
für eine Verwendung als Diensthund geeignet ist.
Bei
festgestellter Eignung des Diensthundes veranlasst die zuständige
Bezirksregierung bzw. die von ihr beauftragte Kreispolizeibehörde die
gesundheitliche Überprüfung. Erweist sich der aufgezogene Hund in fachlicher
und gesundheitlicher Hinsicht als geeignet, erhält die Diensthundführerin bzw.
der Diensthundführer mit der endgültigen Zuteilung des Hundes eine
Aufwandsentschädigung in Höhe von 766,94 €.
Erweist
sich der Hund als ungeeignet, wird er ausgesondert. Er kann der
Diensthundführerin bzw. dem Diensthundführer unentgeltlich übereignet werden:
Gemäß § 63 Abs. 3 LHO erteile ich meine Einwilligung in diese unentgeltliche
Überlassung. Bei krankheitsbedingter Aussonderung ist eine Tierärztin oder ein
Tierarzt zu beteiligen.
Aus
Krankheit, Tod oder Verlust des Hundes ergeben sich keine Ansprüche gegen das
Land Nordrhein-Westfalen. Bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
haftet bei Tod, Verletzung oder bei Verlust des Hundes die Diensthundführerin
bzw. der Diensthundführer.
Stellt
die LPS für Diensthundführer in Zusammenarbeit mit der zuständigen
Bezirksregierung fest, dass sich die Diensthundführerin bzw. der
Diensthundführer zur Aufzucht des Hundes als ungeeignet erwiesen hat, ist das
Tier nach Aufforderung an die LPS für Diensthundführer herauszugeben. Ansprüche
aus der bis dahin geleisteten Aufzucht können nicht abgeleitet werden.
Über
den Einsatz von Diensthunden als Deckrüden im Bereich der privaten Hundezucht
entscheidet die LPS für Diensthundführer. Mit dem Eigentümer der Hündin ist
eine Deckentschädigung in Form eines Welpen erster Wahl bzw. eines
marktüblichen Deckgeldes zu vereinbaren, das zu vereinnahmen ist.
3.4
Unterbringung von Diensthunden
Der
Diensthund soll in einem dienstlich beschafften Zwinger in unmittelbarer
Wohnungsnähe oder in der Wohnung der Diensthundführerin bzw. des
Diensthundführers untergebracht werden. Der Zwinger ist zu verschließen; ein
Zutritt für Unbefugte darf nicht möglich sein.
Vor
Aufstellung des Zwingers ist durch die zuständige Kreispolizeibehörde bei der
Unteren Bauaufsichtsbehörde zu klären, ob die Aufstellung des Zwingers am
vorgesehenen Standort den Vorschriften entspricht.
Eine
Absprache mit den Grundstücksnachbarn ist anzustreben.
3.5
Entschädigung für den Unterhalt von Diensthunden
Für den Unterhalt des Diensthundes wird
eine monatliche Entschädigung in Höhe von 66,47 € gezahlt. Die Zahlung erfolgt
mit den Dienstbezügen monatlich im Voraus.
Die
Entschädigung ist von dem Tage an zu zahlen, an dem der Diensthund einer
Diensthundführerin oder einem Diensthundführer übergeben wird. Bei Übergabe
nicht am Monatsbeginn ist der anteiligen Berechnung als Divisor die
tatsächliche Anzahl der Tage des betreffenden Monats zugrunde zu legen.
Sinngemäß ist zu verfahren, wenn die Verwendung als Diensthundführerin oder
Diensthundführer vor Monatsabschluss endet.
Wird
vorübergehend die Pflege des Diensthundes durch eine andere Beamtin oder einen
anderen Beamten übernommen, so hat die Diensthundführerin bzw. der
Diensthundführer für die Zeit, während der der Diensthund nicht von ihr bzw.
von ihm versorgt wird, die Entschädigung anteilmäßig an diejenige bzw.
denjenigen abzuführen, die bzw. der während dieses Zeitraumes die Pflege des
Hundes übernimmt.
Bei
Tod oder Aussonderung des Diensthundes verbleibt der Diensthundführerin bzw.
dem Diensthundführer für den Monat, in dem das Ereignis eintritt, der volle
Monatsbetrag. Wird der Beamtin bzw. dem Beamten noch im gleichen Monat ein
anderer Diensthund zugeteilt, erhält sie bzw. er für diesen Diensthund erst vom
nächsten Monat an die Entschädigung.
Während
der Teilnahme an einem Lehrgang an der LPS für Diensthundführer wird die
Entschädigung in voller Höhe weitergezahlt. Die LPS für Diensthundführer zieht
von den Lehrgangsteilnehmerinnen und den Lehrgangsteilnehmern den anteiligen
Tagessatz je Hund und Tag ein und vereinnahmt ihn planmäßig.
Für
die Mitnahme des Diensthundes im privaten Kfz wird eine monatliche
Pauschalentschädigung in Höhe von 7,67 € gewährt. Die Zahlung erfolgt mit den
Dienstbezügen monatlich im Voraus und beginnt mit dem ersten des Monats, in dem
der Diensthund im privateigenen Kfz mitgenommen wird. Sie ist mit Ablauf des
Monats einzustellen, in dem die Mitnahme des Diensthundes im privateigenen Kfz
endet, es sei denn, die Mitnahme wird bereits im folgenden Monat wieder
aufgenommen .
3.6
Pflege und Aussonderung von Diensthunden
Entspricht
der Diensthund nicht mehr den dienstlichen Anforderungen, ist er auszusondern.
Darüber entscheidet die Bezirksregierung bzw. die von. ihr beauftragte
Kreispolizeibehörde. Über die der LPS für Diensthundführer zugewiesenen
Diensthunde entscheidet diese in eigener Zuständigkeit. Sind
veterinärmedizinische Indikationen ursächlich, ist eine Tierärztin oder ein
Tierarzt hinzuzuziehen.
Diensthunde,
die nicht, mehr den dienstlichen Anforderungen entsprechen, können zur Pflege
bei der bisherigen Diensthundführerin bzw. dem bisherigen Diensthundführer
verbleiben, einer Polizeivollzugsbeamtin bzw. einem Polizeivollzugsbeamten oder
einer in den Ruhestand versetzten oder aus dem Landesdienst ausgeschiedenen
Polizeivollzugsbeamtin bzw. einem diesbezüglichen Polizeivollzugsbeamten
übergeben werden.
Die
Polizeibehörde oder Polizeieinrichtung, bei welcher der Diensthund geführt
wird, schließt mit der Polizeibeamtin bzw. mit dem Polizeibeamten oder
Ruhestandsbeamtin bzw. Ruhestandsbeamten einen Tierpflegevertrag gemäß Anlage 2
ab.
Der
in Pflege genommene Diensthund bleibt Eigentum des Landes.
Für
die Pflege des Diensthundes gewährt das Land einen vertraglich zu
vereinbarenden Zuschuss vom 25,57 € für jeden angefangenen Pflegemonat. Der
Betrag wird monatlich im Voraus gezahlt. Darüber hinaus übernimmt das Land die
im Falle der Erkrankung des Hundes entstandenen und nachgewiesenen Kosten der
tierärztlichen Versorgung. Die anfallenden Ausgaben sind bei Kapitel 03 110
Titel 515 11 zu buchen.
Der
in Pflege genommene Hund ist mindestens zweimal jährlich der Polizeibehörde
bzw. Polizeieinrichtung vorzustellen, mit der der Pflegevertrag abgeschlossen
wurde.
Kommt
die Tierärztin bzw. der Tierarzt unter Anlegung eines strengen Maßstabes nach
tierschützerischen Gesichtspunkten zum Ergebnis, dass eine Pflege des
ausgesonderten Hundes nicht vertretbar erscheint, so ist der Diensthund
einschläfern zu lassen.
Wird
der Hund nicht in eine Pflegestelle vermittelt, kann er an eine
vertrauenswürdige Person verkauft werden. Eine Abgabe an Tierversuchsanstalten
oder Tierhändler ist untersagt.
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Veterinärdienst
Bei
Erkrankung eines Diensthundes ist die zuständige Vertragstierärztin bzw. der
zuständige Vertragstierarzt oder eine andere Tierärztin oder ein anderer
Tierarzt in Anspruch zu nehmen. Sofern der Diensthund transportfähig ist, ist
die Tierärztin oder der Tierarzt in der Praxis aufzusuchen. Bei jeder
Behandlung ist die Krankenkarte zur Eintragung der Diagnose, der
Behandlungsmaßnahme oder der Schutzimpfung vorzulegen.
Diensthunde
sind gegen Parvovirose, Zwingerhusten, Staupe, Hepatitis, Leptospirose und
Tollwut zu impfen. Wiederholungen der Impfungen richten sich nach der vom
Hersteller für den Impfstoff angegebenen Wirksamkeitsdauer.
Anzukaufende
Hunde sind zu impfen, wenn der Nachweis über eine erfolgte Impfung in den
letzten 12 Monaten nicht beigebracht werden kann.
Bei
der LPS für Diensthundführer dürfen nur Hunde untergebracht werden, die keine
Anzeichen von infektiösen und parasitären Erkrankungen zeigen; Impfnachweis und
Krankenkarte des Diensthundes sind vorzulegen.
Ausbildung, Fortbildung und Prüfung von Diensthundführerinnen und
Diensthundführern sowie Diensthunden
Die
LPS für Diensthundführer führt Aus- und Fortbildungslehrgänge sowie
Arbeitstagungen im Diensthundwesen durch. Verkürzte Aufbaulehrgänge können auch
in den Kreispolizeibehörden stattfinden. Die Aus- und Fortbildung richtet sich
nach den Lehrplänen.
Die
LPS für Diensthundführer entscheidet im Rahmen von Aus- und
Fortbildungslehrgängen über die fachliche Eignung der Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten und die Einsatzfähigkeit der Diensthunde. Nähere
Einzelheiten regelt die Prüfungsordnung.
Die
regelmäßigen Fortbildungsmaßnahmen für Diensthundführerinnen und
Diensthundführer sowie Diensthunde erfolgen in den Kreispolizeibehörden, soweit
sie nicht der LPS für Diensthundführer übertragen werden. Für die Fortbildung
in den Kreispolizeibehörden sind in der Regel zwei Tage pro Monat vorzusehen;
die Zusammenarbeit mehrerer Kreispolizeibehörden ist anzustreben.
An
Leistungsprüfungen von Hundevereinen dürfen Diensthundführerinnen und
Diensthundführer mit ihren Diensthunden teilnehmen.
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Landespolizeischule für Diensthundführer
Zentral
vorgehalten werden
- Leichenspürhunde
Die
LPS für Diensthundführer berät und unterstützt die Polizeibehörden und
Polizeieinrichtungen in diensthundfachlichen Fragen.
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Nachweise
Die
Kreispolizeibehörden und die LPS für Diensthundführer führen für jeden
Diensthund eine Diensthundakte.
Die
Diensthundführerinnen und Diensthundführer sind mit einer
Diensthundkrankenkarte auszustatten.
Die
LPS für Diensthundführer führt einen zentralen Nachweis über alle Diensthunde.
Der RdErl. v. 8.1.1993 (SMBl. NRW. 20530) wird hiermit aufgehoben.
MBl. NRW. 1999 S. 1250.
Anlagen: