Historische SMBl. NRW.
Historisch: Sprachdokumentation in Leitstellen und Befehlsstellen der Polizei RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 26.11.1998 - IV C 2/D 4/A 5-6010/8435/8451
Historisch:
Sprachdokumentation in Leitstellen und Befehlsstellen der Polizei RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 26.11.1998 - IV C 2/D 4/A 5-6010/8435/8451
Sprachdokumentation
in Leitstellen und Befehlsstellen der Polizei
RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz
v. 26.11.1998 - IV C 2/D 4/A 5-6010/8435/8451
1
Dokumentation von Anrufen über die Kurzrufnummern 110 und 112
Die Kurzrufnummern 110 (Polizei) und 112 (Feuerwehr/Rettungsdienst, zugleich
europaweiter Notruf) sind dazu bestimmt, auf einen Notfall und damit auf das
Bedürfnis nach fremder Hilfe oder auf eine erhebliche Gefahr aufmerksam zu
machen (Notruf). Notfälle sind konkrete Gefahren für die öffentliche
Sicherheit, die den Einsatz der Polizei und/oder ggf. anderer hilfeleistender
Stellen (Feuerwehr, Rettungsdienst) notwendig machen.
Darüber hinaus werden über die Kurzrufnummern 110 und 112 erfahrungsgemäß auch
andere Mitteilungen der Bürger an die Polizei bzw. Feuerwehr gemacht, die
inhaltlich keine Notrufe sind.
Inhalte der Anrufe,
- die bei den Leitstellen der Kreispolizeibehörden über 110 direkt eingehen,
- die über 112 bei den Rettungsleitstellen der Feuerwehren eingehen und von
dort an die Polizeileitstellen weitervermittelt werden,
sind in Leitstellen der Kreispolizeibehörden auf Tonträgern aufzuzeichnen. Die
Aufzeichnung hat automatisch/zwangsweise mit Entgegennahme durch den
Einsatzbearbeiter an der Abfrageeinrichtung zu erfolgen; die manuelle
Abschaltung der zwangsweisen Aufschaltung ist technisch auszuschließen.
2
Dokumentation von Automatischen Notrufen
Der Automatische Notruf ist eine besondere Form der Auslösung und Übermittlung
von Notrufen. Es handelt sich um die in Notfällen automatisch oder manuell
ausgelöste Übertragung von Daten einschließlich der Standortkennung und der anschließend
bereitgestellten Sprachverbindung aus Mobilfunknetzen, die nur in Verbindung
mit einer eingelegten Mobilfunknetzkarte im Mobilfunkgerät aktiviert werden
kann.
Die Auslösung des Automatischen Notrufs ist möglich
- automatisch (über Sensoren),
- manuell (über Tastendruck).
In beiden Fällen wird nach Auslösen eine automatische (zwangsweise)
Sprachaufschaltung des Hilfesuchenden zur Notrufabfragestelle (Leitstelle der
Kreispolizeibehörde oder Rettungsleitstelle der Feuerwehr) hergestellt, deren Freigabe
erst dann wieder erfolgt, wenn die Notrufabfragestelle den Notruf angenommen
hat.
Sprachaufschaltung sowie sprachliche Übermittlung von Zusatzdaten durch die
"Servicezentrale" des Diensteanbieters
werden zu den von den Kreispolizeibehörden den Diensteanbietern
benannten Rufnummern der Leitstellen geroutet.
Soweit die jeweils benannte Endstelle exklusiv für den Automatischen Notruf
betrieben wird, hat eine zwangsweise Aufzeichnung nach Nummer 1 zu erfolgen, in
allen anderen Fällen ist nach Nummer 4 zu verfahren.
3
Dokumentation von Telefongesprächen über
"Exklusivleitungen/-anschlüsse"
Soweit in Leitstellen Rufnummern betrieben werden, über die ein bestimmter
Dritter (z.B. Servicezentrale eines Bewachungsunternehmens, Taxirufzentrale)
Notfallmeldungen an die Polizei weitergibt, hat die Aufzeichnung nach Nummer 1
zu erfolgen.
4
Dokumentation sonstiger Telefongespräche
Für alle Telefonanschlüsse in Leitstellen von Polizeibehörden, die nicht von
den Nummern 1 bis 3 erfasst sind, ist die technische Möglichkeit für eine im
Einzelfall erfolgende manuelle Aufschaltung auf Tonträger einzurichten. Eine
Aufzeichnung dieser Gespräche ist nur zulässig, soweit sie zur polizeilichen
Aufgabenerfüllung erforderlich ist (§ 24 Abs. 5 PolG NRW).
5
Dokumentation von Telefongesprächen in Befehlsstellen
Soweit Polizeibehörden Einsätze aus besonderem Anlass aus den dafür
vorgesehenen Räumen (Befehlsstellen oder anderen geeigneten Räumlichkeiten gem. Landesteil NRW zur PDV 100, Teil A) führen, sind Aufzeichnungen nur zulässig,
soweit sie zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich sind (§ 24 Abs. 5 PolG NRW).
6
Dokumentation des Sprechfunkverkehrs
6.1
Die Polizeibehörden haben den Funkverkehr der Funkverkehrskreise
automatisch/zwangsweise aufzuzeichnen, an denen die Leitstelle teilnimmt oder
teilnehmen kann; die manuelle Abschaltung der zwangsweisen Aufschaltung ist
technisch auszuschließen.
6.2
Soweit Polizeibehörden Einsätze aus besonderem Anlass aus den dafür
vorgesehenen Räumen (Befehlsstellen oder anderen geeigneten Räumlichkeiten gem. Landesteil NRW zur PDV 100, Teil A) führen, sind die einsatzbezogenen
Funkverkehrskreise, an denen der Führungsstab/die Führungsgruppe teilnimmt oder
teilnehmen kann, automatisch/ zwangsweise aufzuzeichnen; die manuelle Abschaltung
der zwangsweisen Aufschaltung ist technisch auszuschließen.
7
Datenschutz
7.1
Aufbewahrung/Zugriff auf Aufzeichnungen
Aufzeichnungen sind zu katalogisieren und sicher
aufzubewahren.
Der Personenkreis, der Zugriffsmöglichkeiten auf die Aufzeichnungen hat, ist
eng zu begrenzen und namentlich zu bestimmen. Jeder Zugriff ist nachvollziehbar
zu dokumentieren.
7.2
Löschung
Aufzeichnungen von Telefongesprächen sind gem. § 24 Abs. 5 PolG
NRW spätestens nach einem Monat zu löschen, es sei denn, sie werden zur
Verfolgung von Straftaten benötigt oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme,
dass die anrufende Person Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung ist zur
vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich.
Aufzeichnungen des Sprechfunkverkehrs sind spätestens nach drei Monaten zu
löschen; dies gilt nicht, wenn
- dem ein besonderes dienstliches
Interesse entgegen steht
oder
- sie
zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden
oder
- die
Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist.
Spätestens sechs Monate nach der Speicherung ist deren weitere Erforderlichkeit
zu überprüfen. § 24 Abs. 6 und 7 sowie § 32 Abs. 5 und 6 PolG
NW bleiben unberührt.
Löschung bzw. dieser entgegenstehende Gründe sind zu dokumentieren.
MBl. NRW. 1998 S. 1354,
geändert durch RdErl. v. 23.1.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 390), 18.11.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 1608), 25.3.2004 (MBl. NRW. 2004 S. 428).