Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
Geschäftsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Geschäftsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Geschäftsordnung
der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Vom
19. Juni 2019
Die
Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am
19. Juni 2019 aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) folgende Geschäftsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
beschlossen:
Geschäftsordnung
der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Teil
1
Kammerversammlung
§
1
Einberufung der Kammerversammlung
(1) Die
Kammerversammlung tritt satzungsgemäß zusammen. Sie wird von der Präsidentin
oder dem Präsidenten oder bei deren oder dessen Verhinderung von der
Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten einberufen. Die Aufsichtsbehörde ist
gemäß § 28 Absatz 2 Heilberufsgesetz zu den Sitzungen der Kammerversammlung
einzuladen.
(2) Die Einladung
zur Kammerversammlung erfolgt in Textform mit einer vorläufigen Tagesordnung
und – soweit möglich – mit den entsprechenden Sitzungsunterlagen, spätestens
vier Wochen vor dem Sitzungstermin. Ergeben sich danach weitere
Tagesordnungspunkte, sind diese in eine erweiterte Tagesordnung aufzunehmen.
Diese sowie weitere Sitzungsunterlagen werden den Mitgliedern der
Kammerversammlung spätestens am siebten Tage vor dem Sitzungstermin übersandt.
(3) In dringenden
Fällen kann die Einberufung der Kammerversammlung ohne Einhaltung der Frist
nach Absatz 2 erfolgen.
§
2
Teilnahme, Anwesenheit
(1) Die Mitglieder
der Kammerversammlung haben das Recht und die Pflicht an den Sitzungen der
Kammerversammlung teilzunehmen. Sofern sie an einer Teilnahme gehindert sind,
haben sie die Geschäftsstelle der Kammer hierüber unverzüglich zu informieren.
(2) Die Mitglieder
der Kammerversammlung sowie sonstige Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sitzung
der Kammerversammlung haben sich persönlich in die Anwesenheitsliste
einzutragen, die dem Protokoll der Kammerversammlung als Anlage beizufügen ist.
(3) Bei
vorzeitigem Verlassen der Sitzung der Kammerversammlung haben sich die
Mitglieder der Kammerversammlung in einer gesonderten Liste auszutragen.
§
3
Tagesordnung
(1) Die
Präsidentin oder der Präsident stellt im Einvernehmen mit dem Vorstand eine
vorläufige Tagesordnung auf.
(2) Die Mitglieder
der Kammerversammlung können Anträge zur Kammerversammlung stellen. Anträge
müssen spätestens 14 Tage vor der Sitzung der Kammerversammlung in Textform bei
der Kammergeschäftsstelle eingegangen sein und eine Begründung enthalten. Form-
und fristgemäß eingegangene Anträge werden in die vorläufige oder erweiterte
Tagesordnung aufgenommen.
(3)
Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden oder von äußerster Dringlichkeit
sind, können durch Beschluss der Kammerversammlung in die Tagesordnung
aufgenommen werden. Entsprechende Anträge können bis zur Beschlussfassung über
die endgültige Tagesordnung von Mitgliedern der Kammerversammlung gestellt
werden.
(4) Die
Kammerversammlung beschließt die endgültige Tagesordnung. Sie kann die
Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ändern, verwandte Punkte verbinden und
Punkte von der Tagesordnung absetzen. Entsprechende Anträge können von
Mitgliedern der Kammerversammlung gestellt werden.
§
4
Sitzungsleitung
Die Sitzungen der
Kammerversammlung werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten, im
Verhinderungsfall durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten eröffnet
und geleitet. Ist auch die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verhindert,
eröffnet und leitet die Sitzung der Kammerversammlung das älteste anwesende
Mitglied des Vorstandes.
§
5
Beschlussfähigkeit
(1) Die Sitzungsleitung
stellt die Beschlussfähigkeit der Kammerversammlung (anhand der
Anwesenheitsliste) fest. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die
Hälfte der gewählten Mitglieder der Kammerversammlung anwesend ist.
(2) Wird die
Beschlussfähigkeit vor einer Abstimmung angezweifelt, hat die Sitzungsleitung
die Beschlussfähigkeit durch Auszählung festzustellen.
(3) Ist die
Kammerversammlung nicht mehr beschlussfähig, hat die Sitzungsleitung die
Sitzung sofort zu unterbrechen. Wird die Beschlussfähigkeit innerhalb von 20
Minuten nach der Unterbrechung nicht wieder hergestellt,
hat die Sitzungsleitung die Sitzung der Kammerversammlung zu beenden und die
Kammerversammlung zu einem anderen Termin erneut einzuberufen.
(4) Die
Feststellung der Beschlussunfähigkeit im Laufe der Sitzung hat keine
Rückwirkung auf Beschlüsse, die bereits vorher gefasst wurden.
§
6
Grundsätze der Aussprache
(1) Die
Sitzungsleitung eröffnet über jeden Punkt der endgültigen Tagesordnung die
Aussprache.
(2) Neben den
Mitgliedern der Kammerversammlung sind zum Wort berechtigt:
1. die Vertretung
der Aufsichtsbehörde,
2. die
Geschäftsführung,
3.
Berichterstattende,
4. geladene
Referierende,
5. sonstige
Teilnehmende mit Zustimmung der Sitzungsleitung.
(3) Das Wort wird
in der Reihenfolge der Meldungen erteilt. Hierzu ist eine Rednerliste zu führen.
(4)
Berichterstattende oder Antragstellende erhalten vor Beginn der Aussprache das
Wort.
(5) Die
Sitzungsleitung kann jederzeit das Wort ergreifen.
(6) Außer der
Reihe erhalten das Wort:
1. die Vertretung
der Aufsichtsbehörde,
2.
Berichterstattende,
3. wer zur
Geschäftsordnung sprechen will.
(7) Ist die
Rednerliste erschöpft oder liegen keine weiteren Wortmeldungen vor, beendet die
Sitzungsleitung die Aussprache.
§
7
Persönliche Erklärungen
Zur persönlichen
Erklärung wird das Wort erst nach Ende der Aussprache erteilt. Rednerinnen oder
Redner haben sich darauf zu beschränken, Angriffe, die im Rahmen der Aussprache
gegen sie erfolgt sind, zurückzuweisen oder eigene Ausführungen
richtigzustellen.
§
8
Anträge
(1) Während der
Aussprache können zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge gestellt werden. Sie
sind in Textform abzufassen, zu verlesen und in das Sitzungsprotokoll
aufzunehmen.
(2) Liegen mehrere
Anträge vor, ist über den Antrag zuerst zu beraten und zu beschließen, der am
weitesten geht. In Zweifelsfällen beschließt die Sitzungsleitung die
Reihenfolge der Abstimmung.
(3)
Abänderungsanträge und Gegenanträge gelten als selbstständige Anträge. Sie sind
vor der Abstimmung über den ursprünglichen Antrag zu behandeln.
(4) Anträge zur
Geschäftsordnung können abweichend von Absatz 1 Satz 2 mündlich gestellt werden
und zwar auf:
1. Beschränkung
der Redezeit,
2. Ende der
Rednerliste,
3. Ende der
Aussprache,
4. Vertagung des
Tagesordnungspunktes,
5. Vorstands- oder
Ausschussberatung,
6. Übergang zum
nächsten Punkt der Tagesordnung,
7. Unterbrechung
der Sitzung,
8. Einhaltung von
Hauptsatzung und Geschäftsordnung.
(5) Anträge nach Absatz
4 können jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung einer Rede gestellt werden.
Anträge auf Ende der Aussprache gelten nur für den jeweils in Beratung
stehenden Antrag oder Sachverhalt und können nur von einem Mitglied der
Kammerversammlung gestellt werden, das zu diesem Antrag oder Sachverhalt nicht
gesprochen hat. Alle Anträge nach Absatz 4 sind von der Sitzungsleitung sofort
ohne Aussprache zur Abstimmung zu bringen. Die Für- und Gegenrede zu Anträgen
zur Geschäftsordnung ist jeweils nur einer Person zu erteilen.
§
9
Beschlussfassung
(1) Die
Beschlussfassung (Abstimmung) über Anträge sowie sonstige Tagesordnungspunkte
erfolgt durch Erheben der Stimmkarten.
(2) Abweichend von
Absatz 1 ist eine Beschlussfassung geheim durch Abgabe von Stimmzetteln vorzunehmen,
wenn dies von einem Mitglied der Kammerversammlung beantragt wird und
mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder der Kammerversammlung einem
solchen Antrag zustimmt.
(3) Beschlüsse der
Kammerversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst, sofern das
Heilberufsgesetz, eine Satzung oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen. Im Falle einer geheimen Beschlussfassung,
sind Stimmen, die den Willen der Abstimmenden nicht eindeutig erkennen lassen,
ungültig. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen gelten als abgegebene
Stimmen, bleiben bei der Feststellung der Stimmenmehrheit jedoch
unberücksichtigt.
(4) Bei
Beschlüssen der Kammerversammlung, die nach dem Heilberufsgesetz, der
Hauptsatzung oder der Geschäftsordnung einer qualifizierten Mehrheit bedürfen,
hat die Sitzungsleitung festzustellen, dass die vorgeschriebene Mehrheit
zugestimmt hat.
(5) Die Mitglieder
der Kammerversammlung können ihre Stimme nur persönlich abgeben. Eine
Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
(6) Beschlüsse
über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur gefasst
werden, wenn mindestens zwei Drittel der gewählten Mitglieder dem zustimmen.
(7) Der Vorstand
kann abweichend von den Absätzen 1 und 2 im Voraus entscheiden, dass bei der
Kammerversammlung ein elektronisches Abstimmungssystem eingesetzt wird.
Beschließt die Kammerversammlung eine Abstimmung nach Absatz 2, darf es nur
eingesetzt werden, wenn es die Geheimhaltung des Abstimmungsverhaltens gewährleistet.
Die Entscheidung des Vorstands ist den Mitgliedern der Kammerversammlung mit
der Einladung zur Kammerversammlung bekanntzugeben. Diese sind vor dem
Sitzungstermin mit angemessenem zeitlichen Vorlauf über die Nutzungsmodalitäten
des Abstimmungssystems zu informieren. Während der Sitzung der
Kammerversammlung bleiben Abstimmungen nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf
Veranlassung der Sitzungsleitung möglich.
§
10
Wahlen innerhalb der Kammerversammlung
(1) Wahlen sind
geheim durch Abgabe von Stimmzetteln vorzunehmen, sofern die Geschäftsordnung
nichts anderes bestimmt.
(2) Gewählt werden
kann jedes Mitglied der Kammerversammlung, das von einem Mitglied der
Kammerversammlung vorgeschlagen wird und sich bereit erklärt, die Wahl
anzunehmen.
(3) Die Leitung
der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten übernimmt das älteste anwesende
Mitglied der Kammerversammlung. Nach erfolgter Wahl übernimmt die gewählte
Präsidentin oder der gewählte Präsident die Leitung der Kammerversammlung und
die Leitung der weiteren Wahlen. Die Wahlleitung kann sich mehrerer
Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bedienen.
(4) Vor den
jeweiligen Wahlen bittet die Wahlleitung um namentliche Vorschläge. Die
Vorschläge sind schriftlich festzuhalten und vor Durchführung der jeweiligen
Wahlen nochmals zu verlesen. Sofern die Möglichkeit einer Beratung gewünscht
wird, ist die Sitzung für höchstens 15 Minuten zu unterbrechen.
(5) Stimmen, die
den Willen der Wählenden nicht eindeutig erkennen lassen, sind ungültig.
Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen, bleiben
bei der Feststellung des Wahlergebnisses jedoch unberücksichtigt.
(6) Die Vorgaben
des § 9 Absatz 7 gelten für Wahlen entsprechend.
§
11
Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten
(1) Als
Präsidentin oder Präsident ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen auf sich vereinigt. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit
nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, zu dem neue Kandidatinnen
oder Kandidaten vorgeschlagen werden können. Im zweiten Wahlgang ist gewählt,
wer die höchste Stimmenzahl, mindestens jedoch ein Drittel der abgegebenen
Stimmen erhält. Wird auch im zweiten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht
erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt. Im dritten Wahlgang gilt als
gewählt, wer die höchste Stimmenzahl erhält.
(2) Bei
Stimmengleichheit findet jeweils eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer die
höchste Stimmenzahl erhält.
§
12
Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten
Nach der Wahl der
Präsidentin oder des Präsidenten erfolgt die Wahl der Vizepräsidentin oder des
Vizepräsidenten. Die Vorschriften des § 11 gelten entsprechend.
§
13
Wahl der Beisitzenden des Vorstandes
(1) Die Wahl der
Beisitzenden des Vorstandes findet in einem Wahlgang statt.
(2) Wenn die
Anzahl der satzungsgemäß zu wählenden Beisitzenden im ersten Wahlgang nicht
erreicht wird, findet zwischen den verbliebenen Kandidatinnen und Kandidaten
ein weiterer Wahlgang beziehungsweise finden weitere Wahlgänge statt, zu dem
oder zu denen neue Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen werden können,
bis die satzungsgemäß vorgesehene Anzahl der Beisitzenden erreicht ist.
(3) Als
Beisitzende sind gewählt, die die höchste Stimmenzahl, mindestens jedoch ein
Drittel der abgegebenen Stimmen erhalten.
(4) Bei Stimmengleichheit
findet eine Stichwahl statt, wenn diese zur satzungsgemäßen Besetzung des
Vorstandes erforderlich ist. Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl erhält.
§
14
Wahl der Ausschussmitglieder
(1) Bei der Wahl
der Mitglieder der von der Kammerversammlung gebildeten Ausschüsse sind die in
der Kammerversammlung vertretenen Fraktionen nach ihrem prozentualen Anteil zu
berücksichtigen.
(2) Die Mitglieder
der Ausschüsse werden in einem Wahlgang gewählt. § 13 Absatz 2 gilt sinngemäß.
(3) Gewählt ist,
wer die höchste Stimmenzahl erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl
statt; gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl erhält.
§
15
Wahl der Delegierten zum Deutschen Apothekertag
(1) Bei der Wahl
der Delegierten zum Deutschen Apothekertag sind die in der Kammerversammlung
vertretenen Fraktionen nach ihrem prozentualen Anteil zu berücksichtigen.
(2) Die Wahl der
Delegierten erfolgt in einem Wahlgang sowie durch Erheben der Stimmkarten, wenn
jeweils nicht mehr als ein Drittel der anwesenden Mitglieder der
Kammerversammlung dem widerspricht.
(3) Widerspricht
mehr als ein Drittel der anwesenden Mitglieder der Wahl der Delegierten in
einem Wahlgang, erfolgt die Wahl getrennt nach Fraktionen.
(4) Gewählt ist,
wer die Mehrheit der Stimmen (einfache Mehrheit) erhält.
§
16
Weitere Wahlen
(1) Weitere Wahlen
innerhalb der Kammerversammlung können in einem Wahlgang vorgenommen werden.
Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl erhält. § 13 Absatz 2 gilt sinngemäß.
(2) Auf Beschluss
der Kammerversammlung kann die Wahl durch Erheben der Stimmkarten vorgenommen
werden, wenn die Anzahl der vorgeschlagenen Kandidatinnen oder Kandidaten die
Zahl der zu Wählenden nicht übersteigt.
§
17
Verhalten
(1) Die
Sitzungsleitung kann Rednerinnen oder Redner, die nicht zur Sache sprechen oder
die Redezeit überschreiten, darauf aufmerksam machen und ihnen im
Wiederholungsfall das Wort entziehen.
(2) Die
Sitzungsleitung kann Anwesende, die gegen die parlamentarischen Sitten
verstoßen, zur Ordnung rufen und im Wiederholungsfall des Saales verweisen.
(3) Dem oder der
Betroffenen steht gegen die Maßnahmen der Sitzungsleitung der Einspruch an die
Kammerversammlung zu, die über den Einspruch sofort entscheidet.
§
18
Unterbrechung und Beendigung der Sitzung
(1) Die Sitzung
kann von der Sitzungsleitung unbeschadet des § 8 Absatz 4 Nummer 7 zeitweise
unterbrochen werden.
(2) Die Sitzung
der Kammerversammlung wird durch die Sitzungsleitung beendet,
1. wenn alle
Tagesordnungspunkte behandelt sind und keine weiteren Wortmeldungen vorliegen,
2. nach
festgestellter Beschlussunfähigkeit,
3. auf Beschluss
der Kammerversammlung.
(3) In den Fällen
des Absatzes 2 Nummern 2 und 3 sind die nicht abgehandelten Punkte in die
Tagesordnung der nächsten Sitzung der Kammerversammlung aufzunehmen.
§
19
Sitzungsprotokoll
(1) Über jede
Sitzung der Kammerversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Es enthält:
1. Ort, Tag,
laufende Nummer, Beginn und Schluss der Sitzung,
2. die Zahl der
an- und abwesenden Mitglieder der Kammerversammlung und die sonstigen
Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
3. die
Tagesordnung, die gestellten Anträge und den wesentlichen Verlauf der
Aussprache,
4. den Wortlaut
der Beschlüsse, die Ergebnisse der Beschlussfassungen und der Wahlen,
5. als Anlage die
Anwesenheitsliste.
(2) Das Protokoll
wird von der Sitzungsleitung und der Schriftführerin oder dem Schriftführer
unterzeichnet.
(3) Die Mitglieder
der Kammerversammlung sowie die Aufsichtsbehörde erhalten jeweils eine
Abschrift des Protokolls.
(4) Wird nicht
innerhalb eines Monats nach Zusendung des Protokolls ein schriftlich
begründeter Einspruch erhoben, gilt das Protokoll als genehmigt. Über etwaige
Einsprüche entscheidet die Kammerversammlung in ihrer nächsten Sitzung.
§
20
Schriftführerin oder Schriftführer
Schriftführerin
oder Schriftführer der Kammerversammlung ist die Hauptgeschäftsführerin oder
der Hauptgeschäftsführer der Apothekerkammer; im Falle der Verhinderung eine
oder ein von der Sitzungsleitung bestimmte Mitarbeiterin oder bestimmter
Mitarbeiter der Kammergeschäftsstelle. Zur Abfassung können Hilfskräfte
herangezogen werden. Der Ablauf der Kammerversammlung kann zur Erstellung des
Protokolls auf Tonträger aufgenommen werden. Dieser ist bis zur Genehmigung des
Protokolls in der Geschäftsstelle aufzubewahren. Mitglieder der
Kammerversammlung haben die Möglichkeit, in der Geschäftsstelle die
Aufzeichnung der Kammerversammlungen anzuhören.
Teil
2
Kammervorstand
§
21
Einberufung, Ladungsfrist und Tagesordnung
(1) Die
Einberufung des Vorstandes wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten, im
Verhinderungsfall durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten
vorgenommen.
(2) Die Einladung
zur Vorstandssitzung erfolgt in Textform, spätestens eine Woche vor dem
Sitzungstermin mit der Tagesordnung und den entsprechenden Sitzungsunterlagen.
Bei Dringlichkeit kann die Ladungsfrist abgekürzt werden.
(3) Zu Beginn der
Vorstandssitzung kann die Tagesordnung vom Vorstand erweitert, die Reihenfolge
der Tagesordnung geändert oder Punkte von der Tagesordnung abgesetzt werden.
(4) In den
Sitzungen des Kammervorstandes kann auch über Angelegenheiten, die nicht auf
der Tagesordnung stehen, beraten und beschlossen werden. In solchen
Angelegenheiten gefasste Beschlüsse sind auszusetzen, wenn nicht mehr als die
Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder zugestimmt hat.
§
22
Teilnahme, Verschwiegenheit
(1) Die
Vorstandsmitglieder sind zur Teilnahme an der Vorstandssitzung verpflichtet. Im
Verhinderungsfall haben sie die Geschäftsstelle hierüber unverzüglich zu
informieren.
(2) Über die
Teilnahme von Personen, die dem Vorstand nicht angehören, entscheidet der
Vorstand.
(3) Werden in den
Vorstandssitzungen Angelegenheiten behandelt, die Vorstandsmitglieder
persönlich betreffen, kann der Vorstand beschließen, dass das betroffene
Vorstandsmitglied vorübergehend nicht an der Sitzung teilnimmt.
(4) Die
Vorstandsmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Näheres hierzu
regelt die Hauptsatzung.
§
23
Sitzungsleitung
Die Sitzungen des
Vorstandes werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten, im
Verhinderungsfall von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten geleitet.
Ist auch diese oder dieser verhindert, übernimmt das älteste anwesende
Vorstandsmitglied die Sitzungsleitung.
§
24
Beschlussfassung
(1) Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder
anwesend ist.
(2) Beschlüsse des
Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
(3) In eiligen Fällen kann ein Vorstandsbeschluss durch
schriftliche Umfrage herbeigeführt werden. Über das Ergebnis ist in der
folgenden Vorstandssitzung zu berichten.
(4) Über die
Durchführung der vom Vorstand gefassten Beschlüsse wird jeweils in der folgenden
Sitzung berichtet.
§
25
Sitzungsprotokoll
Über die Sitzungen
des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll zu erstellen, das die Teilnehmer, die
Tagesordnung, den wesentlichen Verlauf sowie die gefassten Beschlüsse wiedergibt.
Das Protokoll ist den Vorstandsmitgliedern zu übermitteln. Über die Genehmigung
des Protokolls ist in der folgenden Vorstandssitzung zu beschließen.
Teil
3
Ausschüsse
§
26
Einberufung, Ladungsfrist und Tagesordnung
(1) Die
Einberufung der Ausschüsse erfolgt in Textform durch die Präsidentin oder den
Präsidenten im Einvernehmen mit den Ausschussvorsitzenden spätestens eine Woche
vor dem Sitzungstermin mit der Tagesordnung und den entsprechenden
Sitzungsunterlagen. Nach Möglichkeit nimmt die Präsidentin oder der Präsident
und ein weiteres Vorstandsmitglied mit beratender Stimme an den Sitzungen der
Ausschüsse teil.
(2) Die Ausschüsse
haben über ihre Tätigkeit dem Vorstand zu berichten. Dies erfolgt durch die
Übermittlung der Protokolle der Ausschusssitzungen und/oder durch
Berichterstattung der oder des jeweiligen Ausschussvorsitzenden.
§
27
Teilnahme, Verschwiegenheit
(1) Die Mitglieder
der jeweiligen Ausschüsse haben die Pflicht zur Teilnahme an den
Ausschusssitzungen. Im Verhinderungsfall ist die Geschäftsstelle unverzüglich
zu informieren.
(2) Werden in den
Ausschusssitzungen Angelegenheiten behandelt, die Ausschussmitglieder
persönlich betreffen, kann der Ausschuss beschließen, dass das betreffende
Ausschussmitglied vorübergehend nicht an der Sitzung teilnimmt.
(3) Die
Ausschussmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Näheres hierzu
regelt die Hauptsatzung.
§
28
Sitzungsleitung
Die
Ausschusssitzungen werden von den jeweiligen Ausschussvorsitzenden, im
Verhinderungsfall von deren Stellvertreterin oder Stellvertreter geleitet. Sind
auch diese verhindert, übernimmt die Sitzungsleitung die Präsidentin oder der
Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.
§
29
Beschlussfassung
(1) Die Ausschüsse
sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Ausschussmitglieder
anwesend ist.
(2) Beschlüsse
innerhalb der Ausschüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
(3) In eiligen Fällen kann ein Beschluss durch schriftliche
Umfrage herbeigeführt werden. Über das Ergebnis sind die Ausschussmitglieder
schriftlich zu informieren.
§
30
Sitzungsprotokoll
(1) Über die
jeweiligen Ausschusssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen. Eine Abschrift des
jeweiligen Ausschussprotokolls ist den Ausschussmitgliedern sowie dem
Kammervorstand zu übermitteln.
(2) Wird nicht
innerhalb eines Monats nach Zusendung des Protokolls ein schriftlich
begründeter Einspruch erhoben, gilt das Protokoll als genehmigt. Über etwaige
Einsprüche entscheidet der Kammervorstand.
Teil
4
Kreisvertrauensapothekerinnen und Kreisvertrauensapotheker
§
31
Kreisversammlungen
(1) Die
Kreisvertrauensapothekerinnen und Kreisvertrauensapotheker sollen mindestens einmal
im Jahr die Kammerangehörigen ihres Kreises oder ihrer kreisfreien Stadt zu
einer Versammlung einberufen. Die Einladung mit Tagesordnung ist den
Kammerangehörigen rechtzeitig vor dem festgesetzten Termin zuzusenden. Die
Apothekerkammer ist von der Einberufung der Versammlung gleichzeitig zu
unterrichten.
(2) Vorschläge und
Anträge, die in den Kreisversammlungen beschlossen werden, sind von der
Kreisvertrauensapothekerin oder dem Kreisvertrauensapotheker unverzüglich dem
Kammervorstand zuzuleiten.
§
32
Wahl der Kreisvertrauensapothekerin und des Kreisvertrauensapothekers
(1) Die Wahl der
Kreisvertrauensapothekerin oder des Kreisvertrauensapothekers sowie ihrer
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erfolgt in einer Versammlung der
Kammerangehörigen des Kreises oder der kreisfreien Stadt. Die Kreisversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Kammerangehörigen
beschlussfähig. Wahlberechtigt sind nur Kammerangehörige, die in dem Kreis oder
in der kreisfreien Stadt den Beruf der Apothekerin oder des Apothekers ausüben
oder – falls sie ihren Beruf nicht ausüben – ihren Wohnsitz haben und bei der
Versammlung persönlich anwesend sind. Bei einer Berufsausübung in mehreren
Kreisen oder kreisfreien Städten sind Kammerangehörige dort wahlberechtigt, wo
sie ihre Haupttätigkeit der Kammer angezeigt haben.
(2) Die Wahl der
Kreisvertrauensapothekerin oder des Kreisvertrauensapothekers kann per
Handheben vorgenommen werden. Sie ist schriftlich durchzuführen, wenn die
Kreisversammlung dies mit der Mehrheit der Anwesenden beschließt.
(3) Die
Kreisvertrauensapothekerin oder der Kreisvertrauensapotheker und die
Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen
gewählt. Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen gemäß Absatz 1
Satz 3. Wählbar sind auch diejenigen, die bei der Wahl nicht anwesend sind,
jedoch ihre Bereitschaft zur Kandidatur schriftlich erklärt haben. Gewählt ist,
wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt
eine Stichwahl, gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl erhält. Verläuft auch
die Stichwahl ergebnislos, entscheidet das Los.
Teil
5
Geschäftsjahr und Geschäftsstelle
§
33
Geschäftsjahr und Geschäftsstelle
(1) Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Kammerversammlung
ist einmal im Jahr ein Geschäftsbericht vorzulegen.
(3) Die
Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer leitet verantwortlich die
Geschäftsstelle und erledigt die laufenden Geschäfte der Apothekerkammer nach
Weisung der Präsidentin oder des Präsidenten. Sie oder er soll an den Sitzungen
der Organe und der Ausschüsse der Apothekerkammer teilnehmen.
Teil
6
Schlussbestimmungen
§
34
Änderung der Geschäftsordnung
Die Änderung
dieser Geschäftsordnung bedarf der Mehrheit der gewählten Mitglieder der
Kammerversammlung.
Teil
7
Inkrafttreten
§
35
Inkrafttreten
(1) Diese
Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt
für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
(2) Gleichzeitig
tritt die Geschäftsordnung für die Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 23.
Januar 2009 (MBl. NRW. S. 152) außer Kraft.
Münster,
den 2. Juli 2019
APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE
Gabriele Regina O
v e r w i e n i n g
Präsidentin der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az.: G. 0925
Im Auftrag
H a m m
MBl. NRW. 2019 S.