Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
Beitragsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 18. Oktober 1986
Beitragsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 18. Oktober 1986
Beitragsordnung
der Ärztekammer Westfalen-Lippe
vom 18. Oktober 1986
Beitragspflicht
(1) Die Ärztekammer
Westfalen-Lippe erhebt zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihren Kammerangehörigen
Beiträge. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag.
(2) Beitragspflichtig ist, wer am 1. Februar des Beitragsjahres (Veranlagungsstichtag) Kammerangehöriger oder freiwilliger Kammerangehöriger ist. Ist der Arzt für das Beitragsjahr bereits von einer anderen Ärztekammer in der Bundesrepublik Deutschland zur Beitragszahlung veranlagt, entfällt die Beitragspflicht, sofern er nicht auch im Bereich der Ärztekammer Westfalen-Lippe tätig war. Macht ein Arzt seine Veranlagung unmöglich, wird er nachträglich veranlagt.
(3) Kammerangehörige, die am 1. Februar des Beitragsjahres das 70. Lebensjahr vollendet haben und nicht mehr ärztlich tätig sind, sind von der Beitragspflicht befreit. Gleiches gilt für Kammerangehörige, die Fürsorgeleistungen der Ärztekammer Westfalen-Lippe erhalten.
§
2
Beitragsbemessung
(1) Der Beitrag beträgt mindestens 13,00 €, für Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit unter 15.000,00 € beträgt der Beitrag 23,00 €, von 15.000,00 € bis unter 25.000,00 € 56,00 €, im Übrigen 0,6 vom Hundert der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit je angefangene fünftausend Euro, die der Kammerangehörige im vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr erzielt hat, höchstens aber 6.000,00 €. Er errechnet sich vom Mittelwert der jeweiligen Stufe.
(2) Für freiwillige Kammerangehörige beträgt der Beitrag 80,00 €.
(3) Zum Mindestbeitrag von 13,00 € werden
Kammerangehörige veranlagt,
a) die den ärztlichen Beruf nicht ausüben,
b) Gastärzte, Stipendiaten und Ähnliche,
c) Die vor dem Veranlagungsstichtag des
Beitragsjahres erstmalig ihre ärztliche Tätigkeit aufgenommen haben.“
(4) Zum Beitrag von 23,00 € werden
Kammerangehörige veranlagt,
a) doppelt approbierte Ärzte, die in ihrer
Berufsausübung ausschließlich zahnärztlich tätig sind,
b) deren Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit
unter 15.000,00 € jährlich liegen.
(5) Zum halben Beitrag werden
doppelt approbierte Ärzte veranlagt, die in Ihrer Berufsausübung sowohl
ärztlich und zahnärztlich tätig sind und die Höhe der Einkünfte nicht nach
ärztlich und zahnärztlich differenziert werden kann. Die Bemessungsgrundlage
bilden die gesamten Einkünfte aus ärztlicher und zahnärztlicher Tätigkeit.
Können die Einkünfte nach ärztlicher und zahnärztlicher Tätigkeit differenziert
werden, wird nach den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit veranlagt. Der
Nachweis ist durch eine Bescheinigung des Steuerberaters zu führen.
(6) Ärzte, die in mehreren Kammerbereichen tätig sind, stufen sich selbst nach
den im Bereich der Ärztekammer Westfalen-Lippe erzielten Einkünften aus
ärztlicher Tätigkeit ein. Dies gilt nicht, wenn hierfür kein Nachweis erbracht
wird.
(7) Für Ärzte, die an
wissenschaftlichen Hochschulen ausschließlich Grundlagenforschung betreiben,
ermäßigt sich der Kammerbeitrag um 20 %. Diese Regelung gilt nicht für
freiwillige Kammerangehörige.
§
3
Einkünfte
(1) Die Einkünfte aus ärztlicher
Tätigkeit im Sinne des § 2 sind entsprechend den Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermitteln. Als Einkünfte sind insbesondere zu
verstehen:
- Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, z.B. bei
niedergelassenen Ärzten der Gewinn aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit, also
die Betriebseinnahmen (Umsatz) abzüglich der Betriebsausgaben.
- Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit, z.B. bei
beamteten oder angestellten Ärzten deren Bruttoarbeitslohn laut elektronischer
Lohnsteuerbescheinigung(en) bzw. Lohnsteuerkarte(n) abzüglich Werbungskosten.
Die Einkünfte aus ärztlicher
Tätigkeit dürfen nicht um Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen (§§
10, 33, 33 a EStG) vermindert werden.
(2) Erzielt ein
Kammerangehöriger Einkünfte sowohl aus selbständiger als auch aus
unselbständiger Tätigkeit, so sind diese zusammenzuzählen.
Veranlagung
(1) Die Beitragsveranlagung
erfolgt durch Selbsteinstufung des Kammerangehörigen. Jeder Kammerangehörige
hat sich bis zum 1. März eines jeden Jahres selbst zum Kammerbeitrag für das
laufende Beitragsjahr einzustufen. Zur Selbsteinstufung kann sich der
Kammerangehörige des von der Ärztekammer zu Beginn eines jeden Jahres
versandten Vordruckes bedienen.
Der Selbsteinstufung ist ein Auszug des Einkommersteuerbescheides
oder eine Bescheinigung eines Steuerberaters beizufügen, aus dem die Höhe der
Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im vorletzten Jahr bzw. letzten Jahr (§ 2
Abs. 1) vor dem Beitragsjahr ersichtlich ist.
(2) Kammerangehörige, die nicht
verpflichtet sind, eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen, haben dies
schriftlich gegenüber der Ärztekammer zu erklären und unaufgefordert die Kopie
des Ausdruckes der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bzw. der
Lohnsteuerkarte des Bemessungsjahres mit der Selbsteinstufung vorzulegen.
(3) Liegt der Ärztekammer am 1. März des Kalenderjahres keine Einstufung des Kammerangehörigen gemäß § 4 Abs. 1 vor, so wird er durch einen Beitragsbescheid zum Höchstbeitrag veranlagt. Die Ärztekammer hat den Bescheid entsprechend zu berichtigen, wenn der Kammerangehörige binnen Monatsfrist nach Zugang des Beitragsbescheides seine Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit nachweist.
(4) Soweit der Ärztekammer die
Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit bekannt sind und sie weitere Auskünfte nicht
für erforderlich hält, kann sie einen Bescheid über die Beitragsveranlagung
erlassen.
§
5
Fälligkeit und Einzug
(1) Die Beitragsbescheide sind Leistungsbescheide im Sinne des Verwaltungs-vollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1980 (GV. NW.S. 510) in der jeweils geltenden Fassung. Die Selbsteinstufung steht dem Leistungsbescheid gleich. Der Kammerbeitrag ist am 1. März, in den Fällen des § 4 Absätze 3 bis 4 mit Zugang des Veranlagungsbescheides fällig und innerhalb eines Monats zu entrichten.
(2) Es besteht die Möglichkeit,
die Ärztekammer zum Einzug der fälligen Beiträge durch
Lastschrifteinzugsverfahren zu ermächtigen.
Stundung, Ermäßigung, Erlass
(1) Auf schriftlichen Antrag
kann der Beitrag zur Vermeidung unzumutbarer Härten gestundet, ermäßigt oder
erlassen werden. Dem Antrag sind entsprechende Nachweise (z. B. Bescheinigung
über bestehende Arbeitslosigkeit, Mutterschutz, Elternzeit, ärztliches Attest)
beizufügen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Der zu begründende Antrag
ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Leistungsbescheides einzureichen.
Für die Fälligkeit ermäßigter Beiträge gilt § 5 entsprechend.
(§ 7
Inkrafttreten
Die Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Beitragsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 9. Dezember 1999 (SMB1. NW.21220) außer Kraft.
.
MBl.
NRW. 1986 S. 1779, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember
2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1623)