Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
Geschäftsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 11. Mai 1996
Geschäftsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 11. Mai 1996
Geschäftsordnung der
Ärztekammer Nordrhein
vom 11. Mai 1996
Inhaltsverzeichnis
Geschäftsordnung Ärztekammer Nordrhein
§ 1 Kammerversammlung
§ 2 Beschlussfähigkeit
§ 3 Tagesordnung
§ 4 Anfragen
§ 5 Worterteilung und Wortmeldung
§ 6 Rededauer
§ 7 Verlauf und Unterbrechung
§ 8 Sach- und Ordnungsruf
§ 9 Zuhörer
§ 10 Anträge
§ 11 Abstimmung
§ 12 Sitzungsunterbrechung
§ 13 Niederschrift
§ 14 In Kraft treten
§ 1
Kammerversammlung
Die Kammerversammlung wird gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten einberufen. Außerordentliche Sitzungen, die von einem Drittel der Mitglieder der Kammerversammlung gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung beantragt worden sind, müssen innerhalb eines Monats einberufen werden.
§ 2
Beschlussfähigkeit
Zu Beginn einer jeden Sitzung der Kammerversammlung wird vom Vorsitzenden die Beschlussfähigkeit der Kammerversammlung festgestellt. Darüber hinaus muss die Beschlussfähigkeit während der Sitzung jederzeit festgestellt werden, wenn es ein Mitglied der Kammerversammlung beantragt.
§ 3
Tagesordnung
(1)Die Tagesordnung wird vom Kammervorstand aufgestellt.
Einsprüche gegen die Tagesordnung sind nur bis zum Eintritt in diese zulässig.
Über diese Einsprüche entscheidet die Kammerversammlung mit einfacher Mehrheit
der Anwesenden.
(2) Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung können von jedem Mitglied der
Kammerversammlung bis spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich
gestellt werden. Die Kammerversammlung entscheidet über diese Anträge vor
Eintritt in die Tagesordnung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
(3) Nach Eintritt in die Tagesordnung können Anträge auf Erweiterung der
Tagesordnung nur noch mit Zweidrittelmehrheit aller gewählten Mitglieder der
Kammerversammlung beschlossen werden.
(4) Vorlagen und Berichte des Präsidenten sowie des Kammervorstandes müssen
jederzeit auch außerhalb der Tagesordnung behandelt werden.
§ 4
Anfragen
Anfragen außerhalb der Tagesordnung, die ein Mitglied der Kammerversammlung an den Präsidenten richtet, können sofort mündlich oder müssen binnen 14 Tagen schriftlich beantwortet werden. Anfragen an den Kammervorstand sind spätestens binnen 14 Tagen nach dessen nächster Sitzung schriftlich zu beantworten.
§ 5
Worterteilung und Wortmeldung
(1) Zum Wort berechtigt sind nur die Mitglieder der
Kammerversammlung, die Mitglieder des Kammervorstandes, die Ressortleiter der
Geschäftsführung und geladene Referenten, letztere nur zum Tagesordnungspunkt
ihres Referates. Außerdem ist der Vertreter der Aufsichtsbehörde zum Wort
berechtigt. Geladene Gäste können mit Zustimmung des Vorsitzenden das Wort
ergreifen. Andere Zuhörer dürfen das Wort nur durch Beschluss der
Kammerversammlung, der mit Zweidrittelmehrheit zu fassen ist, erhalten.
(2) Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihe infolge der Wortmeldung. Er
kann von dieser Reihenfolge im Einverständnis mit den bereits vorgemerkten
Diskussionsrednern abweichen.
(3) Außerhalb der Reihe ist das Wort zu erteilen:
a) zu Anträgen zur Geschäftsordnung, insbesondere
1. Antrag auf Beschränkung der Redezeit
2. Antrag auf Schluss der Rednerliste
3. Antrag auf Schluss der Debatte
4. Antrag auf Vertagung des Tagesordnungspunktes
5. Antrag auf Übergang zur Tagesordnung
6. Antrag auf Ausschussberatung
b) dem Vertreter der Aufsichtsbehörde
c) dem Berichterstatter.
Der Vorsitzende kann jederzeit außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.
(4) Die Ausführungen erfolgen grundsätzlich in freier Rede. Nur
Berichterstatter dürfen schriftliche Ausarbeitungen verlesen.
§ 6
Rededauer
Die Redezeit soll nicht länger als 10 Minuten betragen. Die Kammerversammlung kann eine Verkürzung oder Verlängerung der Redezeit mit einfacher Mehrheit beschließen. Berichterstatter können für ihren Bericht eine längere Redezeit beanspruchen.
§ 7
Verlauf und Unterbrechung
Der Vorsitzende ist verpflichtet, für einen geordneten Verlauf der Sitzung zu sorgen. Bei Unruhe ist nach einem Glockenzeichen des Vorsitzenden die Ruhe in der Kammerversammlung sofort wiederherzustellen. Der Vorsitzende kann die Kammerversammlung aufheben, wenn er sich nicht mehr Gehör verschaffen kann. Nötigenfalls verlässt er den Präsidentenstuhl, wodurch die Sitzung bis auf weiteres unterbrochen wird.
§ 8
Sach- und Ordnungsruf
(1) Der Vorsitzende hat die Pflicht, einen Redner, der
vom Beratungsgegenstand abweicht, zur Sache zu rufen. Er ist berechtigt, dem
Redner im Wiederholungsfalle das Wort zu entziehen.
(2) Der Vorsitzende kann ein Mitglied der Kammerversammlung, das den Anstand,
die parlamentarische oder akademische Sitte verletzt, von sich aus oder auf
Antrag eines Mitgliedes der Kammerversammlung zur Ordnung rufen. Der
Vorsitzende ist von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedes der
Kammerversammlung berechtigt, ein Mitglied der Kammerversammlung nach einem zweiten
notwendig gewordenen Ordnungsruf von der weiteren Teilnahme an der Sitzung
auszuschließen.
(3) Über Einsprüche zu Abs. 1 und 2 entscheidet die Kammerversammlung.
§ 9
Zuhörer
Zuhörer haben sich jeder Willensäußerung während der Sitzung zu enthalten. Wird durch ihr Verhalten der Verlauf der Sitzung beeinträchtigt, so kann der Vorsitzende einzelne oder alle Zuhörer von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausschließen.
§ 10
Anträge
(1) Anträge zu einem Tagesordnungspunkt müssen dem
Vorsitzenden schriftlich übergeben und von diesem der Kammerversammlung
mitgeteilt werden.
(2) Antragsberechtigt sind die Mitglieder der Kammerversammlung und des
Kammervorstandes.
(3) Außer Anträgen zum Tagesordnungspunkt können Anträge zur Geschäftsordnung
gestellt werden, und zwar auf
a) Feststellung der Beschlussfähigkeit
b) Beschränkung der Redezeit
c) Schluss der Rednerliste
d) Schluss der Debatte
e) Vertagung des Tagesordnungspunktes
f) Übergang zur Tagesordnung
g) Ausschussberatung
h) Unterbrechung der Sitzung.
(4) Über Anträge wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden, soweit das
Kammergesetz, eine Satzung oder diese Geschäftsordnung nichts anderes
bestimmen.
Ein Antrag gilt mit einfacher Stimmenmehrheit als angenommen, wenn die
Ja-Stimmen die Nein-Stimmen übersteigen. Ein Antrag gilt als abgelehnt, wenn
die Nein-Stimmen die Ja-Stimmen übersteigen oder bei Stimmengleichheit.
Mitglieder der Kammerversammlung, die sich der Stimme enthalten, werden
lediglich zur Feststellung der Beschlussfähigkeit mitgezählt.
(5) Anträge nach Abs. 3 Buchstabe a) bis g) können jederzeit, jedoch ohne
Unterbrechung eines Redners gestellt werden. Anträge auf Schluss der
Rednerliste, Schluss der Debatte oder auf Übergang zur Tagesordnung können nur
gestellt werden, wenn mindestens 5 Diskussionsredner zum gleichen
Verhandlungsgegenstand gesprochen haben. Anträge auf Schluss der Rednerliste
oder auf Schluss der Debatte gelten nur für den jeweils in Beratung stehenden
Punkt der Tagesordnung. Anträge auf Schluss der Rednerliste können nur von
einem Mitglied der Kammerversammlung gestellt werden, das zu diesem
Tagesordnungspunkt noch nicht gesprochen hat und nicht auf der Rednerliste
steht. Anträge auf Schluss der Debatte können nur von einem Mitglied der
Kammerversammlung gestellt werden, das zu diesem Tagesordnungspunkt noch nicht
gesprochen hat. Alle Anträge nach Abs. 3 Buchstabe a) bis g) sind vom
Vorsitzenden sofort ohne Debatte zur Abstimmung zu bringen. Es ist lediglich
einem Redner für und einem Redner gegen den Antrag das Wort zu erteilen. Alle
übrigen Anträge zu Punkten der Tagesordnung werden in der Reihenfolge des
Eingangs vorgelesen und nach der Debatte unbeschadet der Vorschriften des § 11
Abs. 1 zur Abstimmung gebracht.
§ 11
Abstimmung
(1) Bei der Abstimmung muss die Frage an die
Kammerversammlung durch den Vorsitzenden so gestellt werden, dass sie mit ja
oder nein zu beantworten ist. Dabei ist der Grundsatz maßgebend, dass der
weitergehende Antrag vor dem minder weitgehenden und der Abänderungsantrag vor
dem Hauptantrag den Vorzug haben.
Während der Abstimmung sind Wortmeldungen oder Wortergreifungen unzulässig. Die
Abstimmung beginnt, wenn der Vorsitzende zur Abgabe der Stimmen auffordert. Sie
endet mit einer entsprechenden Feststellung des Vorsitzenden.
Bei Abstimmungen gehen
a) Anträge auf Vertagung
b) Anträge auf Übergang zur Tagesordnung
c) Anträge auf Ausschussberatung
in vorstehender Reihenfolge, auch wenn sie später gestellt werden, allen
übrigen Anträgen vor.
(2) Die Abstimmung kann öffentlich oder geheim erfolgen.
(3) In der Regel geschieht die Abstimmung öffentlich, und zwar durch Erheben
einer Hand mit Feststellung der Ja- und Nein-Stimmen und der Stimmenthaltungen.
(4) Schriftliche geheime Abstimmung hat zu erfolgen,
a) wenn der Vorsitzende sie für erforderlich hält oder
b) wenn sie von einem Mitglied der Kammerversammlung
beantragt wird und dieser Antrag von mindestens vier
weiteren Mitgliedern unterstützt wird.
Sie geschieht durch Einwurf der Stimmzettel in einen geeigneten Behälter. Der
Vorsitzende bestimmt 4 Anwesende zum Auszählen der Stimmen. Das Ergebnis ist
sofort nach Feststellung von dem Vorsitzenden bekannt zu geben.
(5) In eigener Sache darf ein Mitglied der Kammerversammlung nicht mitstimmen.
Dies gilt nicht für Wahlen.
(6) Wer bei der Abstimmung nicht anwesend ist, kann weder vor Beginn der
Abstimmung noch nach Beendigung der Abstimmung seine Stimme abgeben.
Stimmübertragung ist nicht zulässig.
§ 12
Sitzungsunterbrechung
Die Sitzung der Kammerversammlung wird geschlossen, wenn die Tagesordnung erledigt ist oder die Mehrzahl der Mitglieder der Kammerversammlung es beschließt. Der Vorsitzende kann die Verhandlung bis zur Dauer einer Stunde oder mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Kammerversammlung für eine längere Zeit unterbrechen.
§ 13
Niederschrift
Über die Verhandlungen der Kammerversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Wortlaut der Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie wird in angemessener Frist allen Mitgliedern der Kammerversammlung sowie der Aufsichtsbehörde übersandt.
§ 14
In Kraft treten
Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
MBl. NRW. 1996 S. 1630, geändert am 19.3.2016 (MBl. NRW. 2016 S. 481).