Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
Verwaltungsgebührenordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 28. März 1981
Verwaltungsgebührenordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 28. März 1981
Verwaltungsgebührenordnung der
Ärztekammer Westfalen-Lippe
vom 28. März 1981
Die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 16. November 2002 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes NRW folgende Änderung der Verwaltungsgebührenordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 2003 - III B - 0810.54.2 (MBl. NRW. 2003 S. 247f u. 593) - genehmigt worden ist.
§ 1
Gegenstand der Verwaltungsgebührenordnung
und Höhe der Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebühren werden erhoben für:
A |
|
1. die Bearbeitung von Anträgen einschließlich der Durchführung von Prüfungen oder Wiederholungsprüfungen zur Erteilung einer Gebiets-, Schwerpunktbezeichnung, Zusatzweiterbildung oder Fachkunde |
= € 130,00 |
2. die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Gebiets-, Schwerpunktbezeichnung, Zusatzweiterbildung, soweit keine Prüfung stattfindet, |
= € 50,00 |
3. die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung eines Fachkundenachweises |
= € 50,00 |
4. die Bearbeitung von Anträgen auf Feststellung der Gleichwertigkeit von Weiterbildung gemäß dem Anerkennungsgesetz NRW vom 28.5.2013 |
= € 300,00 |
5. die abschließende Eignungs- oder Kenntnis- oder Defizitprüfung in der Weiterbildung |
= € 130,00 |
6. die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Weiterbildungsstättenzulassung mit Ausnahme von Anträgen auf Zulassung einer Praxis |
= € 250,00 |
7. die Bearbeitung von Erstanträgen und Verlängerungen auf Erteilung einer kommissarischen Weiterbildungsbefugnis |
= € 150,00 |
8. die Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung abgeleisteter Weiterbildungsabschnitte und/oder -kurse/-bausteine |
= € 50,00 |
B |
|
1. die Durchführung von Abschluss- oder Wiederholungsprüfungen bei Medizinischen Fachangestellten |
= € 175,00 |
2. die Durchführungen von Zwischenprüfungen bei Medizinischen Fachangestellten |
= € 40,00 |
3. die Durchführung von Prüfungen oder Wiederholungsprüfungen bei Fachwirten/Fachwirtinnen für ambulante medizinische Versorgung |
= € 150,00 |
4. die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen für den Beruf der MFA - Durchführungsgebühr für die Dokumentenprüfung - Durchführungsgebühr für die Kompetenzfeststellung |
= € 125,00 = € 175,00 |
5. die Durchführung und Ergänzungsprüfung für MFA mit der Fortbildungsqualifikation Versorgungsassistentin in der Hausarztpraxis (VERAH) zur Erlangung der Spezialisierungsqualifikation entlastende Versorgungsassistentin (EVA) bzw. Nichtärztliche Praxisassistentin (NäPa) gem. Curriculum der Bundesärztekammer |
= € 120,00 |
6.
Anerkennung von Umschulungskonzepten von Bildungsträgern -
für die Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung als
Ausbildungs- beziehungsweise
Umschulungsstätte
-
für die Ortsbegehung von Ausbildungs- oder Um- schulungsstätten im Anerkennungsverfahren, bei qualitativen
Auffälligkeiten oder sonstigem
Anlassen
|
= € 300,00
|
C |
|
1 die Beurteilung durch die „Ärztlichen Stellen“ |
|
- Begehung durch eine Kommission bei Auffälligkeiten |
= € 1.000,00 |
1.1
Ärztliche Stelle Röntgen – je eigenverantwortlichen Strahlen- schutzverantwortlichen -
je Gerät in der diagnostischen
Radiologie
-
Teilprüfung von einem
Prüfbereich
-
Teilprüfung von zwei
Prüfbereichen
-
Teilprüfung von drei
Prüfbereichen
-
je mobiles Durchleuchtungsgerät ohne Dokumentations- möglichkeit in Diagnostischer
Qualität
-
Teilprüfung von einem
Prüfbereich
-
Teilprüfung von zwei
Prüfbereichen
-
je
Knochendichtemessgerät
-
Teilprüfung von einem
Prüfbereich
-
Teilprüfung von zwei
Prüfbereichen
-
Teleradiologie – je Genehmigung bis 3 Geräte- standorte (Vor-Ort-Prüfung) und bis zu 10
Teleradiologen
-
Teleradiologie – je Genehmigung bis 3 Geräte- standorte bei vollumfänglicher
Dokumentenprüfung (Dokumentenprüfung
I) und bis zu 10
Teleradiologen
-
Teleradiologie – je Genehmigung bis 3 Geräte- standorte bei reduzierter Dokumentenprüfung (Dokumentenprüfung
II) und bis zu 10
Teleradiologen
-
pro bis zu 10 weitere Teleradiologen
zusätzlich
-
Teilprüfung Teleradiologie -
bei einem
Prüfbereich
-
bei zwei
Prüfbereichen
-
bei drei
Prüfbereichen
-
bei vier
Prüfbereichen
|
=
€ 450,00 =
€ 250,00 =
€ 350,00 =
€ 450,00 = €
130,00 =
€ 90,00 =
€ 130,00 =
€ 200,00 =
€ 150,00 = €
200,00 = € 1.130,00 =
€ 980,00 =
€ 880,00 =
€ 130,00 =
€ 380,00 =
€ 580,00 =
€ 780,00 = € 980,00 |
1.2 Ärztliche Stelle Strahlentherapie – je eigenverantwortlichen Betriebs- bzw. Umgangsgenehmigungsinhaber |
|
-
je Gerät in der
Strahlentherapie
-
Therapiegeräte nach RÖV/Seed-Implantationen - Nachprüfung
von Dokumenten nach
Mängelbeseitigung
|
= €
2.000,00 = € 1.000,00 =
€ 65,00 |
1.3 Ärztliche Stelle Nuklearmedizin – je eigenverantwortlichen
Umgangsgenehmigungsinhaber |
|
- je Gerät in der
Nuklearmedizin
- je PET-Gerät
- Nachprüfung von Dokumenten nach
Mängelbeseitigung |
= € 900,00 = € 900,00 = € 65,00 |
2.1 die Beurteilung von Anzeigen zur Durchführung von IVF/ET, ICSI u. a. (§ 13 Berufsordnung) einschließlich der Prüfung von Anträgen auf entsprechende Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gem. § 121 a SGB V |
= € 1.000,00 |
2.2 die Prüfung von Anträgen auf Genehmigung zur Durchführung
künstlicher Befruchtung gem. § 121 a SGB V |
= € 250,00 |
2.3 die Prüfung von Anträgen und Überprüfungen nach dem
Präimplantationsdiagnostikgesetz Nordrhein-Westfalen (PIDG NRW) |
|
-
Antragsgebühr - prüfungspflichtige Änderungsanzeige - Überprüfung vor Ort |
= € 2.000,00 = € 200,00 = € 3.000,00 |
2.4 Qualitätssicherung Reproduktionsmedizin |
|
- Datenbearbeitung/-bewertung je Datensatz - Begehung und Beratung eines reproduktionsmedizinischen
Zentrums bei qualitativen Auffälligkeiten |
= € 1,70 = € 1.000,00 |
3. die Zertifizierung der Brustzentren |
|
-
Durchführungsgebühr je
Brustzentrum
- zusätzliche
Gebühr bei Zentren mit mehr als einem - Standort, je
Standort
- Voraudit je
Standort
- Nachaudit je
Standort
-
Überwachungsaudit je
Standort
- Zertifizierung
einer Kooperationspraxis durch -
Dokumentenprüfung
- Zertifizierung
einer Kooperationspraxis durch -
Vor-Ort-Auditierung
|
= € 6.477,00 = € 2.107,00 = € 2.107,00 = € 2.107,00 = € 1.185,00 = € 250,00 = € 700,00 |
4. die Zertifizierung eines Perinatalzentrums |
|
- Durchführungsgebühr pro Perinatalzentrum - Voraudit auf Wunsch |
= € 3.000,00 = € 1.000,00 |
5. Qualitätssicherung in der Transfusionsmedizin gem. der
Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von
Blutprodukten (Richtlinie Hämotherapie) aufgestellt
gemäß §§ 12 a und 18 Transfusionsgesetz von der Bundesärztekammer in der
jeweils gültigen vom Vorstand der Bundesärztekammer verabschiedeten Fassung
bzw. gem. der Richtlinie zur Herstellung und Anwendung von hämatopoetischen Stammzellzubereitungen aufgestellt gemäß
Transfusionsgesetz sowie Transplantationsgesetz von der Bundesärztekammer in
der jeweils gültigen vom Vorstand der Bundesärztekammer verabschiedeten
Fassung. Jährliche Gebühren für transfundierende
Einrichtungen: - Vertragsarztpraxen und MVZs mit bis zu drei - Stationäre Einrichtungen mit bis zu vier
transfundierenden - Stationäre Einrichtungen mit mehr als vier trans- |
= € 50,00 = € 100,00 = € 150,00 |
D
die Tätigkeit der Ethik-Kommission
1. nach dem Arzneimittelgesetz (AMG):
1.1. monozentrische klinische Prüfung:
- Bewertung (Erstantrag) = € 1.500,00
- Bewertung nachträglicher Änderungen i. S. v. § 10 Abs. 1 GCP-V = € 750,00
1.2.
multizentrische klinische Prüfung:
als
federführende Ethik-Kommission:
als beteiligte Ethik-Kommission:
- Bewertung örtlicher Prüfer / Prüfstellen nach § 8 Abs. 5 GCP-V,
Grundgebühr, inkl. 1 Prüfstelle = € 500,00
jede weitere Prüfstelle = € 50,00
- Neubewertung örtlicher Prüfer / Prüfstellen
im Rahmen nachträglicher Änderungen = € 200,00
2 nach dem Medizinproduktegesetz (MPG)* |
|||
* Für klinische Prüfungen
und Leistungsbewertungsprüfungen von Medizinprodukten nach dem MPG gelten
seit dem 15.Mai 2010 die Tarifstellen 10.6.1.9 - 10.6.1.12 und 10.6.1.15 der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW (AVerwGebO NRW) vom 3. Juli 2001 in der jeweils gültigen Fassung. |
|||
2.1 Bewertung einer monozentrischen Prüfung |
= € |
500,00 |
- |
2.2 Bewertung einer multizentrischen Prüfung |
= € |
1.000,00 |
- |
2.3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen nach § 22 b Absatz 5 MPG |
= € |
100,00 |
- |
2.4 Stellungnahme bei wesentlichen Änderungen nach § 22 c MPG |
= € |
100,00 |
- |
2.5 Bewertung einer Leistungsbewertungsprüfung nach § 24 MPG |
= € |
500,00 |
- |
2.6 Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die Im Interesse
oder |
= € |
50,00 |
- |
3. nach dem Transfusionsgesetz (TFG) sowie der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und der Röntgenverordnung (RöV):
- Stellungnahme (Erstantrag) = € 1.000,00
- Neubewertung = € 500,00
4. nach der Berufsordnung ÄKWL:
- Beratung (Erstvotum)
5. Anfragen mit schriftlicher Stellungnahme = € 100,00
6. Nachmeldungen (in allen Studienarten)
6.1. Nachmeldung eines Studienzentrums / einer Prüfstelle (auch Einbeziehung zusätzlicher Prüfstellen nach § 10 Abs. 4 AMG)
- nach AMG
- im eigenen Zuständigkeitsbereich (Prüfung als beteiligte oder federführende EK),
Grundgebühr inkl. 1 Prüfstelle = € 200,00
- in anderen Zuständigkeitsbereichen (Benehmensverfahren als federführende EK)
Grundgebühr inkl. 1 Prüfstelle = € 50,00
- nach MPG, TFG, StrlSchV, RöV inkl. 1 Prüfstelle = € 100,00
- nach Berufsordnung ÄKWL inkl. 1 Prüfstelle = € 100,00
- jede weitere Prüfstelle (alle Studienarten) = € 50,00
6.2 Änderung eines Hauptprüfers einer Prüfstelle
nach AMG
- im eigenen Zuständigkeitsbereich (Prüfung als beteiligte oder federführende EK)
Grundgebühr inkl. 1 Änderungsmeldung = € 100,00
- in anderen Zuständigkeitsbereichen (Benehmensverfahren als federführende EK)
Grundgebühr inkl. 1 Änderungsmeldung = € 50,00
- nach MPG, TFG, StrlSchV, RöV inkl. 1 Änderungsmeldung = € 50,00
- nach Berufsordnung ÄKWL inkl. 1 Änderungsmeldung = € 50,00
- jeder weitere Hauptprüfer-Wechsel (alle Studienarten) = € 50,00
6.3 Nachmeldung eines Prüfers (alle Studienarten)
als beteiligte, federführende oder zuständige EK = € 20,00
7. Entscheidung durch Ausschuss (in allen Studienarten) = € 300,00
8. bei erhöhtem Prüf-, Beratungs- oder Bewertungsaufwand (bei Behandlung in mehr als zwei Sitzungen der Kommission, bei trotz Nachbesserung fortbestehenden Mängeln oder bei einem Beratungsaufwand von mehr als 60 Minuten (persönlich oder telefonisch) im Vorfeld der Antragstellung):
das 1,5-Fache der Gebühr
E
1. die Zweitausfertigung von Urkunden Zertifikaten oder
Teilnehmernachweisen, Erteilung von
Bescheinigungen über ausländische Tätigkeiten
= € 40,00
2. die Erteilung von Bescheinigungen oder beglaubigten Kopien = € 10,00
3. Ausstellung von Zertifikaten für
die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen von Drittanbietern im Rahmen der
Äquivalenzanerkennungen von Fortbildungsmaßnahmen gemäß Strukturierter
Curricula bzw. Curricula der Bundesärztekammer und
gem. Curricula der Ärztekammer
Westfalen-Lippe = € 50,00
F Gebühren für Prüfungen nach
Weisungen nach ZustVO HB
1. die durchzuführende Fachsprachenprüfung
nach § 3 Absatz
5
€ 350,00
2. die durchzuführende
Kenntnisprüfung
€ 1.050,00
G
1. die Bearbeitung von Anträgen zur Vergabe von Fortbildungs
punkten
im Rahmen der Zertifizierung der ärztlichen Fortbildung,
der
Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
spätestens
4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
-
Präsenzveranstaltungen mit Sponsoring
und/oder
Teilnehmergebühren
= € 175,00
-
Präsenzveranstaltungen mit Sponsoring,
bei denen der Veranstalter und Sponsor identisch
sind
= € 275,00
-
Printmedien,
CD-ROM
= € 200,00
-
eLearning,
Blended-Learning
= € 300,00
-
Webinare und Hybrid-Veranstaltungen mit Sponsoring,
und/oder
Teilnehmergebühren
= € 225,00
-
Webinare und Hybrid-Veranstaltungen mit Sponsoring,
bei denen der Veranstalter und Sponsor identisch
sind
= € 325,00
2.
die Bearbeitung von Anträgen zur Vergabe von Fortbildungspunkten im Rahmen
der Zertifizierung der ärztlichen Fortbildung, der Anerkennung von
Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen weniger als 4 Wochen vor
Veranstaltungsbeginn
zuzüglich
zur Grundgebühr Ziffer F
1
= €
100,00
3.
die Bearbeitung von Anträgen zur Vergabe von
Fortbildungspunkten
für Fortbildungsreihen = €
250,00
4. die koordinierende Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung und
Begutachtung von Fortbildungsmaßnahmen der strukturierten interaktiven
Fortbildung = €
500,00
5.
die Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung von
Fortbildungsveranstaltern = € 1.200,00
6. die Bearbeitung von Verlängerungsanträgen nach Ziffer F 5. = € 600,00
7.
die Äquivalenzerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
von
Drittanbietern gemäß Fortbildungscurricula der
Bundesärztekammer
bzw. der Ärztekammer Westfalen-Lippe
= €
150,00
8.
die Anerkennung von
Weiterbildungsmaßnahmen von
Drittanbietern
gemäß (Muster-) Kursbüchern der Bundesärztekammer = € 150,00
H
die Bearbeitung von Anträgen zur Aufnahme in die Liste der Sachverständigen
nach § 16 Abs.4 Nr. 11 MRVG
NRW
= €
50,00
I
Die Bearbeitung von Anfragen zu Anerkennungen des Gütesiegels
Präventionsfernsehen
= € 200,00
§ 2
Verwaltungsgebühren-Schuldner
Zahlungspflichtig sind:
- Antragsteller,
- Strahlenschutzverantwortliche von Röntgengeräten, Betriebs- bzw. Umgangsgenehmigungsinhaber strahlentherapeutischer und/oder nuklearmedizinischer Einrichtungen bzw. Geräte oder
- diejenigen, die ein Vorhaben anzeigen;
- bei Zwischen-, Abschluss- und Wiederholungsprüfungen für Medizinische Fachangestellte der/die ausbildende Arzt/Ärztin.
§ 3
Fälligkeit
Die Verwaltungsgebühren sind bei Antragstellung fällig.
Die Zahlung ist in der Regel Voraussetzung für die Bearbeitung des Antrages.
§ 4
Entrichtung
Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt
a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an der Kasse der
Ärztekammer Westfalen-Lippe der Tag des Eingangs,
b) bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Ärztekammer Westfalen-Lippe
der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird,
c) bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der Tag der Gutschrift beider
Bank.
§ 5
Ermäßigung, Erlass
Die Gebühr kann auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden, soweit dies aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.
§ 6
Inkrafttreten
Die Verwaltungsgebührenordnung tritt in ihrer geänderten Fassung am Tag nach
der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in
Kraft.
* Kosten
für externe Gutachter werden gesondert in Rechnung gestellt.
Hinweis:
(Änderung vom 16. März 2013 (MBl. NRW. 2013 S. 298))
Genehmigt, mit Ausnahme von § 1 Buchstabe E Nummer 3.
Düsseldorf, den 14. Juni 2013
Ministerium
für Gesundheit,
Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen
- 232 - 0810.54.2 -
Im
Auftrag
(G o d r y)
MBl.
NRW. 1981 S. 1211, geändert am 27. November 1999 (MBl. NRW. 1999 S. 1416), 25. November 2000 (MBl. NRW. 2001 S. 533), 16. November 2002 (MBl. NRW. 2003 S. 247), 16.
November 2002 (MBl. NRW. 2003 S. 593), 15. November
2003 (MBl. NRW. 2004 S. 175), 9. April 2005 (MBl. NRW. 2005 S. 978), 21. Januar 2006 (MBl. NRW. 2006 S. 228), 1. April 2006 (MBl. NRW. 2006 S. 442), 25. November 2006 (MBl. NRW. 2007 S. 365), 24. November 2007 (MBl. NRW. 2008 S. 192),
19. September 2009 (MBl. NRW. 2010 S. 28), 16. Januar
2010 (MBl. NRW. 2010 S. 254), 20. März 2010 (MBl. NRW. 2010 S. 668), 2. April 2011 (MBl. NRW. 2011 S. 360), 24. März 2012 (MBl. NRW. 2012 S. 582), 1. Dezember 2012 (MBl. NRW. 2013 S. 121), 16.
März 2013 (MBl. NRW. 2013 S. 298), 30. November 2013
(MBl. NRW. 2014 S. 133), 20. September 2014 (MBl. NRW. 2015 S. 353), 24. Januar 2015 (MBl. NRW. 2015 S. 426), 28. November 2015 (MBl. NRW. 2016 S. 180), 26. November 2016 (MBl. NRW. 2017 S. 368), 24. November 2018 (MBl. NRW. 2020 S. 308), 21. September 2019 (MBl. NRW. 2020 S. 513), 28. November 2020 (MBl. NRW. 2021 S. 86).