Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Überwachung der Untersuchung von Lehrern, Schulbediensteten und zur Vorbereitung auf den Beruf des Lehrers in Schulen tätigen Personen gem. § 47 Bundes-Seuchengesetz RdErl. d. Kultusministers v. 15. 7. 1974 — I C 5.30—11/29 — 1340/74 ¹)

 

Historisch:

Überwachung der Untersuchung von Lehrern, Schulbediensteten und zur Vorbereitung auf den Beruf des Lehrers in Schulen tätigen Personen gem. § 47 Bundes-Seuchengesetz RdErl. d. Kultusministers v. 15. 7. 1974 — I C 5.30—11/29 — 1340/74 ¹)

103. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 15. 10. 1974 = MB1. NW. Nr. 101 einschl.)

15.7.74 (1)


Überwachung der Untersuchung

von Lehrern, Schulbediensteten

und zur Vorbereitung auf den Beruf

des Lehrers in Schulen tätigen Personen

gem. § 47 Bundes-Seuchengesetz

RdErl. d. Kultusministers v. 15. 7. 1974 — I C 5.30—11/29 — 1340/74 ¹)

Nach § 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundes-Seuchengesetz vom 29. Juni 1962 (GV. NW. S. 418), geändert durch Verordnung vom 22. Januar 1974 (GV. NW. S. 58) - SGV. NW. 2126 - ist die untere Schulaufsichtsbehörde, in deren Bezirk die Schule liegt, zuständige Behörde im Sinne von § 47 Abs. l Bundes-Seuchengesetz. Sie überwacht nach Ni. 5.5 Abs. 2 des RdErl. des Innenministers vom 4. 2. 1963 (SMB1. NW. 21260) nach näherer Weisung des Kultusministers die Durchführung der nach § 47 Abs. l und 2 Bundes-Seuchengesetz vorgeschriebenen Untersuchungen.

Hierzu treffe ich folgende Bestimmungen:

1. Entuntersuchung

1.1 Die Untersuchung der Atmungsorgane der Lehrer, Lehr-|* amtsanwärter/Studienreferendare und des Verwaltungspersonals an Schulen, die Bedienstete des Landes bzw. des Schulträgers sind, soll vor Aufnahme ihrer

I Tätigkeit im Rahmen der nach W Nr. l zu § 6 LEG, § 7 Abs. l BAT oder § 10 Abs. l MTLII vorgesehenen amts-bzw. vertrauensärztlichen Untersuchungen erfolgen. Das ärztliche Gutachten ist zu den Personalakten zu nehmen.

1.2 Bei sonstigen Schulbediensteten ist beim Abschluß vertraglicher Vereinbarungen auf die Aufnahme einer Bestimmung über die Untersuchungspflicht im Sinne des § 47 Abs. l und 2 Bundes-Seuchengesetz hinzuwirken. Dies gilt insbesondere für Personen, die regelmäßig Kontakt zu Schülern haben. Das ärztliche Gutachten verbleibt bei der unteren Schulaufsichtsbehörde.

2. Wiederholungsuntersuchung

2.1 Für die in Nr. 1.1 genannten Personen, die Bedienstete des Landes sind, gelten folgende Regelungen:

2.11 Zur Vorbereitung der Untersuchung legt der Schulleiter T. jährlich zum 1. September eine Liste nach dem Muster ie i der Anlage l in vierfacher Ausfertigung an. In der Liste ist zu vermerken, welche Untersuchungspflichtigen sich durch das Gesundheitsamt und welche sich durch einen sonstigen Arzt untersuchen lassen wollen.

2.12 Untersuchungspflichtige, die sich durch einen sonstigen Arzt untersuchen lassen wollen (§ 47 Abs. 2 Bundes-Seuchengesetz), sind vom Schulleiter rechtzeitig aufzufordern, bis zum 15. Oktober ein ärztliches Zeugnis gemäß § 47 Bundes-Seuchengesetz vorzulegen.

2.13 Die Schule übersendet alsbald dem für die Schule zuständigen Gesundheitsamt zwei Ausfertigungen der Liste der Untersuchungspflichtigen (Nr. 2.11) und ggf. die Zeugnisse der sonstigen Ärzte (Nr. 2.12). Eine weitere Ausfertigung der Liste ist der unteren Schulaufsichtsbehörde vorzulegen.

Von einer Änderung der Liste sind das Gesundheitsamt und die untere Schulaufsichtsbehörde umgehend unter Verwendung des Musters der Anlage l zu unterrichten.

2.2 Im Benehmen mit dem Schulleiter legt das Gesundheitsamt den Untersuchungstermin für die Untersuchungs-

pflichtigen fest, die sich durch das Gesundheitsamt untersuchen lassen wollen.

Diese Untersuchungspflichtigen sind durch den Schulleiter von dem Untersuchungstermin zu verständigen.-

2.3 Die Feststellung, daß eine ansteckende Tuberkulose der Atmungsorgane nicht vorliegt, trägt das Gesundheitsamt in die Liste der Untersuchungspflichtigen ein. Darüber hinaus vermerkt es in dem Vordruck die Unter-' suchungspflichtigen,

- die sich von dem Gesundheitsamt untersuchen lassen wollten, jedoch den festgesetzten Termin nicht wahrgenommen und auch kein Zeugnis eines sonstigen Arztes vorgelegt haben;

- die sich von einem sonstigen Arzt untersuchen lassen wollten, -jedoch bis zum 15. Oktober kein entsprechendes Zeugnis vorgelegt haben;

- bei denen das Untersuchüngsergebnis Maßnahmen nach § 45 Bundes-Seuchengesetz notwendig machte.

2.4 Die Zeugnisse der sonstigen Ärzte und die Erstausfertigung der Liste der Untersuchungspflichtigen verbleiben beim Gesundheitsamt. Die Zweitausfertigung der Liste erhält der Schulleiter zurück.

2.5 Der Schulleiter prüft anhand dieser Ausfertigung, ob alle Untersuchungspflichtigen untersucht worden sind und berichtet hierüber der unteren Schulaufsichtsbehör^ de unter Verwendung dieses Vordrucks.

2.6 Für die Untersuchungspflichtigen, die den Untersuchungstermin beim Gesundheitsamt nicht wahrgenommen haben und auch kein Zeugnis eines sonstigen Arztes vorgelegt haben, vereinbart der Schulleiter mit dem Gesundheitsamt alsbald einen neuen Termin.

Untersuchungspflichtige, die sich von einem sonstigen Arzt untersuchen lassen wollten, aber ein Zeugnis nicht vorgelegt haben, sind vom Schulleiter aufzufordern, umgehend das Versäumte nachzuholen. Nr. 2.1 bis 2.5 sind entsprechend anzuwenden.

2.7 Gegen Untersuchungspflichtige, die sich auch nach zweimaliger Aufforderung der Untersuchung entzogen haben, ergreift die untere Schulaufsichtsbehörde - ggf. unter Einschaltung des Dienstvorgesetzten bzw. des Arbeitgebers - die erforderlichen Maßnahmen.

2.8 Für die rechtzeitige und vollständige Durchführung des Untersuchungsverfahrens hat der Schulleiter Sorge zu tragen.

2.9 ' Sind Untersuchungspflichtige an mehreren Schulen tätig, so obliegen die entsprechenden Aufgaben der Schule, an der die Untersuchungspflichtigen überwiegend tätig sind. Andernfalls bestimmt die untere Schulaufsichtsbehörde, welche Schule die Aufgaben wahrzunehmen hat.

2.10 Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch bei den Einrichtungen (z. B. Bezirksseminare) anzuwenden, deren Bedienstete ebenfalls der Untersuchungspflicht unterliegen.

3. Bei Wiederholungsuntersuchungen für Personen im Sinne der Nr. 1.1, die Bedienstete des Schulträgers sind, und für sonstige Schulbedienstete gelten die Bestimmungen zu Nr. 2 sinngemäß. An die Stelle der Schule bzw. des Schulleiters tritt der Schulträger.

Im Falle der Nr. 2.7 ergreift der Schulträger die erforderlichen Maßnahmen. Die untere Schulaufsichtsbehörde ist unverzüglich zu unterrichten.

Im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.

21260

') MBl. NW. 1974 S. 1402.


Anlagen: