Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 396a).

 


Historisch: Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe CoronaAVEinrichtungen

 

Historisch:

Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe CoronaAVEinrichtungen

Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege,
der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe CoronaAVEinrichtungen

Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 6. Mai 2022

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen trifft auf der Grundlage des § 28 Absatz 1, des § 28a sowie des § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) und § 28a durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Nummer 2 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes (IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), das durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert wurde, des § 3 Absatz 2 Nummer 8 und des § 4 Absatz 2 Satz 4 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 1. April 2022 (GV. NRW. S. 360a) die zuletzt durch Verordnung vom 4. Mai 2022 (GV. NRW. S. 25a) geändert worden ist, im Wege der Allgemeinverfügung folgende Anordnungen:

Die aktuellen bundesrechtlichen Änderungen erfordern es, dass alle Anbieter von  vollstationären Einrichtungen der Pflege, anbieterverantworteten Wohngemeinschaften, besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der Sozialhilfe sowie Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch sich ihrer fortgeltenden Verantwortung zum Schutz der gepflegten und betreuten Menschen, die sich ihnen anvertrauen, sowie derer Teilhaberechte bewusst bleiben und weiterhin besondere Schutzmaßnahmen ergreifen, um sie in besonderer Weise vor den Gefahren einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen. Bei der Ausgestaltung der Schutzmaßnahmen kommt neben den Zielen des Infektionsschutzes der Gewährleistung der Teilhaberechte der Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtungen und anbieterverantworteten Wohngemeinschaften eine besondere Bedeutung zu. Den Herausforderungen eines sich ständig wandelnden Infektionsgeschehens ist dabei Rechnung zu tragen.

Nach Wegfall von speziellem Bundesrecht kommt dem § 4 des Wohn- und Teilhabegesetzes, insbesondere dessen Absatz 4, wieder eine besondere Bedeutung zu. Mit dieser Allgemeinverfügung werden die daraus abzuleitenden Regelungen zusammengefasst. Für Einrichtungen nach § 67 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird eine entsprechende Anwendung empfohlen.

Die im Folgenden angeordneten Schutzmaßnahmen werden unter Berücksichtigung der vom Robert Koch-Institut veröffentlichten Erkenntnisse getroffen.

Insbesondere werden für geimpfte oder genesene Bewohnerinnen und Bewohner der vollstationären Einrichtungen der Pflege, anbieterverantworteten Wohngemeinschaften, besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der Sozialhilfe, die nicht positiv getestet wurden, grundsätzlich

1.     Zimmerquarantänen untersagt,

2.     Besuchsbeschränkungen und Beschränkungen hinsichtlich des Verlassens von Einrichtungen ausgeschlossen,

3.     verpflichtende Testungen von vollständig geimpften und genesenen Bewohnerinnen und Bewohnern ausgeschlossen.

Vor diesem Hintergrund wird zum Schutz vor einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Einzelnen Folgendes angeordnet:

I. Vollstationäre Einrichtungen der Pflege, anbieterverantwortete Wohngemeinschaften, besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der Sozialhilfe

1. Allgemeine Hygieneanforderungen

1.1. In den Einrichtungen ist durch Aushänge über die aktuellen, nach § 4 Absatz 4 Wohn- und Teilhabegesetz erforderlichen Hygienevorgaben zu informieren. Hierzu zählen insbesondere die Hand- und Nieshygiene, die Regelungen zur Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher sowie die Empfehlungen zur Einhaltung des Abstands.

1.2. Im Eingangsbereich und verteilt in der gesamten Einrichtung sind ausreichend Möglichkeiten zur Händedesinfektion vorzuhalten. Besucherinnen und Besucher haben sich vor dem Besuchskontakt die Hände zu desinfizieren.

2. Maskenpflicht

2.1. Besucherinnen und Besucher haben eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske – ohne Ausatemventil –zu tragen. Es gelten die Ausnahmen (medizinische Gründe, Passform bei Kindern) nach § 3 Absatz 2 Ziffer 9 und Absatz 3 der Coronaschutzverordnung.

2.2. Für vollständig geimpfte und genesene Besucherinnen und Besucher (§ 22a Absatz 1 IfSG) entfällt die Maskenpflicht in der konkreten Besuchssituation in den Räumen der Bewohnerinnen und Bewohner und den Aufenthaltsräumen.

2.3. Für Beschäftigte richtet sich die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz bzw. eine Maske zu tragen, nach arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben. Daher ist bei Tätigkeiten mit unmittelbarem engem Kontakt mit einem Abstand unter 1,5 Metern zu anderen Personen eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske – ohne Ausatemventil – zu tragen.

2.4. Bewohnerinnen und Bewohner sollen außerhalb des eigenen Zimmers soweit gesundheitlich möglich eine medizinische Maske im Sinne des § 3 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung tragen und zu anderen Personen möglichst einen Abstand von 1,5 Metern einhalten.

2.5. Für vollständig geimpfte und genesene Bewohnerinnen und Bewohner entfällt die Maskenpflicht, soweit kein direkter Kontakt mit nicht vollständig geimpften oder genesenen Bewohnerinnen und Bewohnern besteht.

3. Besuch

3.1. Jede Bewohnerin bzw. jeder Bewohner hat das Recht, täglich zeitlich unbeschränkt Besuch zu erhalten.

3.2. Besucherinnen und Besucher sind gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 der Coronaschutzverordnung zu testen. Zur Umsetzung der Testanforderung für Besucherinnen und Besucher ist ihnen im Rahmen des einrichtungsbezogenen Testkonzeptes gemäß § 4 Absatz 4 Satz 2 der Coronaschutzverordnung am Ort der Einrichtung ein Coronaschnelltest bedarfsgerecht anzubieten. Kann die Einrichtung eine Testmöglichkeit in der Einrichtung nicht ständig anbieten, so muss täglich mindestens ein Termin angeboten werden. Dabei sind in der Regel bedarfsgerecht werktags mindestens drei Termine nachmittags in einem Zeitkorridor von 16 bis 18 Uhr anzubieten. Die Termine müssen mindestens die Dauer von zwei Stunden haben und sind sowohl durch Aushang an zentraler Stelle der Einrichtung als auch im Internet deutlich bekannt zu machen.

3.3. Für Besuche von Seelsorgerinnen und Seelsorgern, in der Einrichtung ehrenamtlich tätigen Personen, Betreuerinnen und Betreuern, Betreuungsrichterinnen und Betreuungsrichtern, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Krankentransportdiensten, Dienstleistenden zur pflegerischen oder palliativen Versorgung und zur weiteren Grundversorgung sowie Personen, die innerhalb der Einrichtung Teilhabeangebote durchführen, und für Mitarbeitende der nach § 43 Absatz 1 und 3 Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden gelten die Regelungen für Besucherinnen und Besucher entsprechend. Schnelltestungen müssen ihnen bedarfsgerecht angeboten werden. Bei Besucherinnen und Besuchern, die Bewohnerinnen und Bewohner als medizinisches Personal zu Behandlungszwecken aufsuchen und immunisierte im Sinne des § 2 Absatz 8 Coronaschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind, kann die zugrundeliegende Testung auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen.

3.4. Personen, die die Einrichtung im Rahmen eines Notfalleinsatzes oder aus anderen Gründen ohne Kontakt zu Bewohnerinnen und Bewohnern nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten, sind keine Besucher; für sie besteht keine Testpflicht beim Zutritt.

3.5. Besucherinnen und Besuchern wird empfohlen, zu allen anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten; dies gilt nicht gegenüber besuchten Personen, die vollständig immunisiert sind oder gegenüber den besuchten Personen, die mindestens eine medizinische Maske tragen.

4. Kurzscreening, Tests

4.1. Zur Vermeidung des Eintrags einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wird ein Kurzscreening auf typische Symptome einer Infektion (unklare Beschwerden wie Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Geschmacksverlust, erhöhte Temperatur oder Übelkeit) durchgeführt

-      bei Besucherinnen und Besuchern beim Betreten der Einrichtung,

-      bei der Aufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. ihrer Rückkehr in die Einrichtung nach mehrtägiger Abwesenheit,

-      vor dem Dienstantritt bei den Beschäftigten.

4.2. Werden bei Besucherinnen und Besuchern Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion festgestellt oder verweigern sie eine Mitwirkung am Kurzscreening, ist ihnen der Zutritt zur Einrichtung zu verweigern; ausgenommen ist die Begleitung Sterbender.

4.3. Bewohnerinnen und Bewohner sind dreimal in der Woche mit einem Coronaschnelltest zu testen. Bewohnerinnen und Bewohner, bei denen ein Kontakt mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person in der Einrichtung oder außerhalb der Einrichtung erfolgt ist, sind bei Feststellung des Kontaktes täglich für mindestens fünf aufeinanderfolgende Tage mittels Coronaschnelltest zu testen.

4.4. Über Ausnahmen für Bewohnerinnen und Bewohner, bei denen ein Coronaschnelltest aus medizinischen oder sozial-ethischen Gründen auch nicht durch Testverfahren ohne Durchführung eines Abstrichs durchgeführt werden kann, entscheidet im Einzelfall die Einrichtungsleitung.

4.5. Soweit die Durchführung eines Coronaschnelltests bei einer Bewohnerin oder einem Bewohner nicht möglich ist oder verweigert wird, haben sie, soweit gesundheitlich möglich, eine medizinische Maske im Sinne des § 3 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung zu tragen und zu anderen Personen möglichst einen Abstand von 1,5 Metern einzuhalten. Eine Teilnahme an internen Veranstaltungen ist bei Personen, die Coronaschnelltests verweigern, abweichend von Ziffer 7 nicht zulässig.

4.6. Die Testpflicht entfällt für vollständig geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner. Die Testpflicht entfällt ebenfalls für als genesen geltende Bewohnerinnen und Bewohner. Falls die dem Genesenennachweis zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) länger als 90 Tage zurückliegt, ist der Nachweis der anschließenden Verabreichung einer Impfdosis erforderlich, damit die Testpflicht entfällt. Bewohnerinnen und Bewohnern, für die die Testpflicht entfällt, sind wöchentliche Tests anzubieten.

4.7. Ein Coronaschnelltest ist bei Bewohnerinnen und Bewohnern ebenso wie bei Beschäftigten zudem immer dann vorzunehmen, wenn bei einem Symptommonitoring unklare Beschwerden wie Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Geschmacksverlust, erhöhte Temperatur oder Übelkeit festgestellt werden. § 8 der Verordnung zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (CoronaTestQuarantäneVO) findet Anwendung.

4.8. Bei Neu- oder Wiederaufnahmen ist eine PCR-Testung der aufzunehmenden Person, die nicht vollständig immunisiert ist oder deren letzte erforderliche Impfdosis länger als drei Monate zurückliegt und die keine Auffrischungsimpfung erhalten hat oder bei der die einem Genesenennachweis zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) länger als drei Monate zurückliegt, von der Einrichtung durchzuführen oder zu veranlassen. Erfolgt die Neu- oder Wiederaufnahme aus einem Krankenhaus, ist eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) zuvor dort durchzuführen. Das Testergebnis darf zum Zeitpunkt der Neu- oder Wiederaufnahme in die vollstationäre Einrichtung nicht älter als 48 Stunden sein. Soweit eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, kann die Testung mittels Coronaschnelltest erfolgen. Die neu- oder wiederaufgenommene Person ist mehrfach bis zum sechsten Tag nach der Aufnahme durch Coronaschnelltest zu testen.

5. Impfangebot

5.1. Vor der Aufnahme neuer Bewohnerinnen oder Bewohner ist von den Einrichtungen darauf hinzuwirken, dass ihnen ein Impfangebot gemacht wird. Ist dies vor der Aufnahme nicht möglich, so muss es umgehend nach der Aufnahme nachgeholt werden. In diesem Fall gelten für die neue Bewohnerin bzw. den neuen Bewohner bis zu der in Ziffer 4.6. vorgesehenen Schnelltestung am sechsten Tag nach der Aufnahme außerhalb des eigenen Zimmers die Verhaltensregeln, die von Besucherinnen und Besuchern zu beachten sind (Maskenpflicht, Empfehlung der Einhaltung eines Abstands zu anderen Bewohnerinnen und Bewohnern, Hygieneempfehlungen).

5.2. Diese Regelung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Impfangebot für die betreffenden Personen verfügbar ist.

5.3. In besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen und anbieterverantworteten Wohngemeinschaften nach § 24 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes, für die die zuständige Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz im Hinblick auf die Vulnerabilität der Bewohnerinnen und Bewohner eine Vergleichbarkeit mit jenen einer vollstationären Pflegeeinrichtung nicht festgestellt hat, findet die Anordnung unter I. Ziffer 5.1. Satz 3 keine entsprechende Anwendung.

5.4. Soweit einzelne Bewohnerinnen und Bewohner noch keinen vollständigen Impfschutz haben, sollen ihnen individuell besondere Infektionsschutzmaßnahmen angeboten werden.

6. Isolierung und Quarantäne

6.1. Bewohnerinnen und Bewohner, die positiv getestet worden sind, sind zu isolieren. § 8 der Verordnung zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (CoronaTestQuarantäneVO) findet Anwendung. Die Isolierung erfolgt durch eine von den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtung getrennte Unterbringung, Pflege, Betreuung und Versorgung. Hierzu können nicht vermeidbare Zimmerquarantänen angeordnet werden. Kontakte positiv getesteter Bewohnerinnen und Bewohnern untereinander sind zulässig, soweit sie in der Einrichtung ermöglicht werden können. Bewohnerinnen und Bewohner, die sich in palliativer Versorgung befinden, dürfen unter Einhaltung von Schutzmaßnahmen auch während der Isolierung besucht werden.

6.2. Soweit die zuständigen örtlichen Gesundheitsbehörden keine anderweitige Anordnung treffen, endet die Isolierung grundsätzlich nach 10 Tagen ab dem Tag des erstmaligen Auftretens von Symptomen (insbesondere Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) oder der Vornahme des ersten positiven Tests - Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) oder Schnelltest. Bei Vorliegen von Krankheitssymptomen verlängert sich die Isolierung, bis die Symptome über einen ununterbrochenen Zeitraum von 48 Stunden nicht mehr vorliegen. Zusätzlich muss zur Beendigung der Isolierung am letzten Tag der Isolierung ein negatives Schnelltestergebnis vorliegen. Die Isolierung kann von Bewohnerinnen und Bewohnern, die seit 48 Stunden symptomfrei sind, vorzeitig beendet werden, wenn die Person über ein negatives Testergebnis eines frühestens am fünften Tag der Isolierung vorgenommenen Tests verfügt. Der Test kann durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) oder Coronaschnelltest durchgeführt werden.

6.3. In vollstationären Einrichtungen der Pflege und Wohngemeinschaften der Intensivpflege sind Bewohnerinnen und Bewohner, die vorzeitig entisoliert worden sind, am sechsten Tag erneut mit einem Schnelltest zu testen.

6.4. Soweit die zuständigen örtlichen Gesundheitsbehörden keine anderweitige Anordnung treffen, unterliegen Bewohnerinnen und Bewohner, bei denen ein Kontakt mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person in der Einrichtung oder außerhalb der Einrichtung erfolgt ist, keiner Quarantäne. Sie sind gemäß II. Ziffer 4.3 zu testen.

7. Veranstaltungen

Interne Veranstaltungen, an denen neben den Bewohnerinnen und Bewohnern nur Beschäftigte der Einrichtungen und direkte Angehörige sowie die für die Programmgestaltung erforderlichen Personen teilnehmen, sind zulässig. Für die Teilnehmenden untereinander gelten die Hygiene- und Abstandsempfehlungen, die auch ansonsten für Bewohnerinnen und Bewohner und Besuchende gelten. Für öffentliche Veranstaltungen gelten die Regelungen der Coronaschutzverordnung.

8. Weitere Maßnahmen

8.1. Über Besuchseinschränkungen und andere über die vorstehenden Regelungen hinausgehende Maßnahmen im Falle einer Infektion in der Einrichtung entscheidet die zuständige WTG-Behörde in Abstimmung mit der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde und im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales. Die Rechte, Maßnahmen nach § 28 des Infektionsschutzgesetzes insbesondere bei der Feststellung von neuen besorgniserregenden SARS-CoV-2-Virusvarianten (VOC), die eine Anpassung des Managements erfordern würden, anzuordnen, bleiben unberührt. Die Pflegeeinrichtungen selbst sind nicht befugt, die in dieser Allgemeinverfügung vorgesehenen Regelungen zu den Besuchen, dem Verlassen der Einrichtungen und zum Aufnahmeverfahren grundsätzlich weiter einzuschränken. Sie haben allerdings beim Auftreten einer Infektion neben einer sofortigen Information der zuständigen Behörden vorläufig angemessene Maßnahmen zum Schutz vor einer Ausbreitung der Infektion zu ergreifen.

8.2. Einrichtungen, die die in 3.2. vorgeschriebenen Testangebote für Besucherinnen und Besucher nicht einhalten können, haben dies der zuständigen WTG-Behörde unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

9. Ordnungswidrigkeiten

Wer als Leiter einer Einrichtung Besuchsbeschränkungen, Zimmerquarantänen oder Verlassensverbote ausspricht, die nach dieser Allgemeinverfügung ausgeschlossen und nicht von der zuständigen WTG-Behörde in Abstimmung mit dem MAGS genehmigt worden sind, kann mit einer Geldbuße von bis zu 20.000 Euro belegt werden (§ 42 Absatz 1 Nr. 7 i.V.m. § 42 Absatz 2 WTG).

II. Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch

1. Tests

1.1. Arbeitgeber, Beschäftigte (einschließlich Auszubildende, Studierende und Schülerinnen und Schüler) und Besucherinnen und Besucher sind gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 Coronaschutzverordnung zu testen.

1.2. Im Rahmen des einrichtungs- und unternehmensbezogenen Testkonzepts nach § 4 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung i.V.m. § 5 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung sind Testungen für gepflegte bzw. betreute Personen sowie Nutzerinnen und Nutzer in der Einrichtung durchzuführen. Für die Testungen der Nutzerinnen und Nutzer finden die Anordnungen zu I. Ziffer 4.3. bis 4.6. entsprechende Anwendung.

2. Allgemeine Hygieneempfehlungen

Die Nutzerinnen und Nutzer und gegebenenfalls ihre rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer sind mindestens durch Aushang über die aktuellen Hygieneempfehlungen (Schutzausrüstung, Niesetikette, Handdesinfektion, Abstandsempfehlung usw.) zu informieren.

3. Maskenpflicht

3.1. Soweit von Nutzerinnen und Nutzern gem. § 3 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung mindestens medizinische Masken zu tragen sind, gelten die Ausnahmen (medizinische Gründe, Passform bei Kindern) nach § 3 Absatz 2 Ziffer 9 und Absatz 3 der Coronaschutzverordnung.

3.2. Nutzerinnen und Nutzer sollen soweit gesundheitlich möglich eine medizinische Maske im Sinne des § 3 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung tragen. Es wird ihnen empfohlen, zu anderen Personen möglichst einen Abstand von 1,5 Metern einzuhalten.

3.3. Das Ablegen der Maske ist zulässig an festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben und ausreichende Belüftung oder eine der Raumgröße angepasst viruzid wirkende Luftfilterung sichergestellt ist.

3.4. Auf das Tragen einer Maske kann verzichtet werden, soweit kein direkter Kontakt mit nicht genesenen oder nicht vollständig geimpften Personen besteht. Die Pflicht zum Tragen einer Maske entfällt für die Nutzerinnen und Nutzer bei kontaktarmen Angeboten im Freien.

3.5. Für Beschäftigte richtet sich die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz bzw. eine Maske zu tragen, nach arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben. Daher ist bei Tätigkeiten mit unmittelbarem engem Kontakt mit einem Abstand unter 1,5 Metern zu anderen Personen eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske – ohne Ausatemventil – zu tragen.

4. Impfangebot, Kurzscreening

4.1. Vor der Aufnahme neuer Nutzerinnen oder Nutzer ist von den Einrichtungen darauf hinzuwirken, dass ihnen ein Impfangebot gemacht wird. Ist dies vor der Aufnahme nicht möglich, so muss es umgehend nach der Aufnahme nachgeholt werden.

4.2. Bei den Nutzerinnen und Nutzern, dem Personal und sonstigen leistungserbringenden Personen ist zu Beginn jedes Nutzungstages ein Kurzscreening durchzuführen (Erkältungssymptome, SARS-CoV-2-Infektion, Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen gemäß der jeweils aktuellen Richtlinie des Robert Koch-Instituts).

4.3. Die Einrichtungsleitung hat Personen den Zutritt zu untersagen, wenn Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion festgestellt werden oder sie eine Mitwirkung am Kurzscreening verweigern.

4.4. Sofern eine Nutzung durch eine Person erfolgt ist, die mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert ist oder Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen gemäß der jeweils aktuellen Richtlinie des Robert Koch-Instituts hatte, ist durch die Einrichtungsleitung unverzüglich die für den Infektionsschutz zuständige Behörde zu informieren.

5. Fahrdienste

Sofern erforderlich, ist ein Transport für den Hin- und Rückweg durch die Einrichtung sicherzustellen, der die derzeit besonderen Risiken durch eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 berücksichtigt. Fahrzeuginsassen haben mindestens eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.

III. Vollziehbarkeit

Die vorstehenden Anordnungen sind sofort vollziehbar.

IV. Bekanntgabe

Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904) geändert worden ist, öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Sie tritt am 7. Mai 2022 in Kraft und mit Ablauf des 3. Juni 2022 außer Kraft.

Mit dem Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung wird die Allgemeinverfügung „Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe“ vom 29. April 2022 (MBl. NRW. S. 272a) aufgehoben.

Begründung

Die jetzt getroffenen Regelungen tragen dem Umstand Rechnung, dass in Nordrhein-Westfalen wie deutschlandweit weiterhin ein sehr hohes Infektionsgeschehen vorliegt. Die Zahl der Neuinfektionen und die Zahl schwerer Krankheitsverläufe steigen mit hoher Geschwindigkeit. Mit einer Inzidenz von 519,2 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in einer Woche (Stand: 5. Mai 2022) besteht weiter auch eine erhebliche Infektionsgefahr für vulnerable Personen. Die Hospitalisierungsrate liegt aktuell bei 4,86 (Stand: 5. Mai 2022). Da gerade in den genannten Einrichtungen oft Personen mit einer besonderen Vulnerabilität leben bzw. diese nutzen, sind in den Einrichtungen besondere Schutzmaßnahmen vor einem Viruseintrag und einer Infektionsausbreitung innerhalb der Einrichtung nach wie vor erforderlich.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass laut Robert Koch-Institut nach gegenwärtigem Kenntnisstand davon auszugehen ist, dass zumindest für einen Zeitraum von drei Monaten das Risiko einer Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 durch Personen, die vollständig geimpft wurden, spätestens zum Zeitpunkt ab dem 15. Tag nach Gabe der zweiten Impfdosis deutlich geringer ist als bei Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests bei symptomlosen infizierten Personen und kann durch Auffrischungsimpfungen wieder reduziert werden. Die Situation stellt sich für genesene Personen für einen Zeitraum von drei Monaten nach einer überstandenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vergleichbar dar. Für diese Personen wird grundsätzlich auch empfohlen, nach Kontakten zu einer infizierten Person eine Absonderung nicht erneut anzuordnen.

Zu I. Vollstationäre Einrichtungen der Pflege, anbieterverantwortete Wohngemeinschaften, besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der Sozialhilfe

Allein der Kontakt zu infizierten Personen reicht für vollständig geimpfte und genesene Bewohnerinnen und Bewohner nicht aus, Zimmerquarantänen, Besuchsbeschränkungen und Beschränkungen des Verlassens der Einrichtungen zu rechtfertigen.

Verpflichtende Testungen ohne Anlass sind für vollständig geimpfte und genesene Bewohnerinnen und Bewohner nicht vorgesehen.

Geimpfte oder genesene Bewohnerinnen und Bewohner sind – soweit von dieser Allgemeinverfügung oder anderen gesetzlichen Regelungen nicht angeordnet – von der Maskenpflicht ebenso wie geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher weiterhin befreit. Für Beschäftigte richtet sich die Maskenpflicht nach den jeweiligen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben.

Nicht geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner werden durch die verpflichtenden Kurzscreenings und die weiter bestehende Maskenpflicht und Testpflicht für Besucherinnen und Besucher und Beschäftigte vor einem Viruseintrag geschützt.

Mit den Anordnungen zu I. Ziffer 6 werden die Anordnung von Isolierungen nach § 28 Infekti-onsschutzgesetz in Verbindung mit § 30 Infektionsschutzgesetz sichergestellt und der Informationsweg verkürzt, da sich die betroffenen Personen nicht erst aufgrund behördlicher Anordnungen im Einzelfall, sondern bereits kraft der gesetzlichen Regelung in Isolierung begeben müssen. Die Isolierung von positiv getesteten Bewohnerinnen und Bewohnern erfolgt durch eine von den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtung getrennte Unterbringung, Pflege, Betreuung und Versorgung.

Zur Beendigung der Isolierung aufgrund eines positiven Testergebnisses muss grundsätzlich am letzten Tag der Isolierung ein negativer Coronaschnelltest (ein Coronaselbsttest ist hierfür nicht ausreichend) vorliegen. Um eine Beendigung der Isolierung trotz fortgesetzter Symptomatik und des damit verbundenen Infektionsrisikos für Dritte zu verhindern, verlängert sich die Isolierung bei Fortbestehen beziehungsweise Vorliegen von Krankheitssymptomen für einen so langen Zeitraum, bis die Symptome 48 Stunden nicht mehr vorgelegen haben.

Allein der Kontakt zu infizierten Personen reicht für vollständig geimpfte und genesene Bewohnerinnen und Bewohner nicht aus, Zimmerquarantänen, Besuchsbeschränkungen und Beschränkungen des Verlassens der Einrichtungen zu rechtfertigen.

Interne Veranstaltungen, an denen ausschließlich Bewohnerinnen und Bewohner, direkte Angehörige, Beschäftigte der Einrichtungen und die für die Programmgestaltung erforderlichen Personen teilnehmen, sind wesentlicher Bestandteil der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und unter Beachtung der in dieser Allgemeinverfügung passgenau ausgestalteten Hygieneregeln und Abstandsempfehlungen zulässig.

Im Rahmen der Teilhaberechte der Bewohnerinnen und Bewohner kommt auch der gemeinsamen Einnahme von Mahlzeiten eine große Bedeutung zu. Soweit es von den Bewohnerinnen und Bewohnern gewünscht wird und die Bewohnerinnen und Bewohner geimpft oder genesen im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind, soll die gemeinsame Einnahme von Mahlzeiten ermöglicht werden. Die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die sie besuchenden Personen sollen auch Gemeinschaftseinrichtungen nutzen können.

In besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen und anbieterverantworteten Wohngemeinschaften nach § 24 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes der Eingliederungshilfe, für die die zuständige Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz im Hinblick auf die Vulnerabilität der Bewohnerinnen und Bewohner eine Vergleichbarkeit mit jenen einer vollstationären Pflegeeinrichtung nicht festgestellt hat, ist die Vulnerabilität der Personen geringer. Daher bedarf es hier nur weniger zusätzlicher Regelungen gegenüber den Grundregeln, die in Pflegeeinrichtungen gelten.

Zu II. Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Die Anordnung regelmäßiger Tests, die für nicht vollständig geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 22a Absatz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz täglich erfolgen müssen, stellt gemeinsam mit der Anordnung einer Maskenpflicht und dem Angebot des regelmäßigen Kurzscreenings den Schutz der Nutzerinnen und Nutzer sicher. Eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske besteht grundsätzlich, wenn Abstände nicht eingehalten werden. Auf die Maskenpflicht soll nur verzichtet werden, wenn Abstände eingehalten werden, an festen Plätzen sowie dann, wenn unmittelbare Kontakte nur mit genesenen oder geimpften Personen erfolgen.

Für die Möglichkeit der Wahrnehmung der Angebote von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen sind die Fahrdienste für die Nutzerinnen und Nutzer von besonderer Bedeutung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin beziehungsweise der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz in der Städteregion Aachen oder den Kreisen Düren, Euskirchen oder Heinsberg ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Hagen oder Hamm oder des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises oder der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein oder Soest ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen oder Wuppertal oder der Kreise Kleve oder Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreise Viersen oder Wesel ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder der Kreise Recklinghausen oder Unna ist die Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln oder Leverkusen oder des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises oder des Rhein-Sieg-Kreises ist die Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld oder der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke oder Paderborn ist die Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Münster oder der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt oder Warendorf ist die Klage beim Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ist die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.

Die Klage kann nach Maßgabe von § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 in der jeweils aktuell gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben werden.

Düsseldorf, den 6. Mai 2022

Der Staatssekretär für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Edmund  H e l l e r

MBl. NRW. 2022 S. 366a.