Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Dienstanweisung für die Bezirksbrandmeister RdErl. d. Innenministeriums v. 30.11.2000 -V D 4-4.351

 

Dienstanweisung für die Bezirksbrandmeister RdErl. d. Innenministeriums v. 30.11.2000 -V D 4-4.351

Dienstanweisung für die Bezirksbrandmeister
RdErl. d. Innenministeriums
v. 30.11.2000 -V D 4-4.351


Auf Grund des § 33 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122/SGV. NRW. 213) wird die folgende Dienstanweisung für die Bezirksbrandmeisterinnen und -meister erlassen; sie gilt gleichermaßen für die stellvertretenden Bezirksbrandmeisterinnen und -meister.

1

Die Bezirksbrandmeisterinnen und -meister sind Ehrenbeamte des Landes. Sie nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Geschäftsordnung der Bezirksregierung wahr.
2

Die Bezirksbrandmeisterinnen und -meister nehmen die Aufgaben gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 FSHG wahr. Sie sind integraler Bestandteil der Bezirksregierung und nehmen ihre Aufgaben im Benehmen mit dieser wahr.
3

Die Bezirksbrandmeisterinnen und -meister haben darauf zu achten, dass Nachwuchs und Altersschichtung den Fortbestand der Feuerwehren gewährleisten.
4

Die Bezirksbrandmeisterinnen und -meister beraten die Bezirksregierung in fachlichen Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr und gegebenenfalls der Pflichtfeuerwehren.
5

Die Bezirksbrandmeisterinnen und -meister können ihre Aufgaben u.a. durch Überprüfungen, Besichtigungen, Teilnahme an Übungen, Dienstbesprechungen und durch die Anwesenheit bei besonderen Schadenslagen wahrnehmen.
6

Die Bezirksbrandmeisterinnen und -meister können sich stichprobenartig unterrichten, ob die im FSHG gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren wahrgenommen werden und ob die für die Freiwilligen Feuerwehren bestehenden Dienstvorschriften, Richtlinien und sonstigen Vorschriften eingehalten werden (Überprüfungsrecht).

Die Überprüfung erfolgt ohne Ankündigung gegenüber der Freiwilligen Feuerwehr, jedoch nach vorheriger Information des Trägers des Feuerschutzes. Die Bezirksbrandmeisterinnen und -meister sind auch dann zur Überprüfung berechtigt, wenn der Träger des Feuerschutzes keinen Vertreter zur Teilnahme an der Überprüfung entsendet.

Beanstandungen im Rahmen der Überprüfung sind dem Träger des Feuerschutzes möglichst unmittelbar im Anschluss an die Überprüfung - und ggf. unter Beteiligung der Kreisbrandmeisterinnen und -meister und der Leiterinnen und Leiter der Freiwilligen Feuerwehr - zur Kenntnis zu bringen und abschließend zu protokollieren.

Der Überprüfungsbericht (Protokoll) ist der Bezirksregierung vorzulegen. Die Bezirksregierung veranlasst ggf. erforderliche Maßnahmen.

Das weitergehende Unterrichtungs- und Weisungsrecht der Bezirksregierung gemäß § 33 FSHG bleibt durch die Regelungen dieser Dienstanweisung unberührt.
7

Dienstbesprechungen mit den Kreisbrandmeisterinnen und -meistern sollen in der Regel vierteljährlich und nach Bedarf durchgeführt werden.

Die Bezirksbrandmeisterinnen und -meister sollen in Städten mit Berufsfeuerwehren den Sprecherinnen und Sprechern der Freiwilligen Feuerwehren Gelegenheit zur Teilnahme geben.

Die Bezirksbrandmeisterinnen und -meister können bei Bedarf den Wehrführerinnen und -führern und den Leiterinnen und Leitern der Berufsfeuerwehren Gelegenheit zur Teilnahme geben.

Das Innenministerium ist zu jeder vorgesehenen Dienstbesprechung unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen.
8

Die Bezirksbrandmeisterinnen und -meister bedürfen für Dienstreisen innerhalb des Regierungsbezirks im Rahmen der hierfür bereitgestellten Mittel keiner Genehmigung.
9

Die Zeichnungsbefugnisse der Bezirksbrandmeisterinnen und -meister im dienstlichen Schriftverkehr ergeben sich gemäß Nummer l im Rahmen der Geschäftsordnung der Bezirksregierung.
10

Die Bezirksbrandmeisterinnen und -meister dürfen Geräte oder Fahrzeuge für die Feuerwehr weder herstellen noch vertreiben noch sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen für die Feuerwehr anbieten.
11

Diese Dienstanweisung tritt am 1. 1. 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstanweisung für die Bezirksbrandmeister - RdErl. d. Innenministers v. 11.3. 1959 (SMBl. NRW. 2130) - außer Kraft.

MBl. NRW. 2000 S. 1634.