Historische SMBl. NRW.
Historisch: Erstattung von Aufwendungen der gesetzlichen Unfallversicherung für den erweiterten Katastrophenschutz Gem. RdErl. d. Innenministers - VIII B 3 - 2.273 – 0 u. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - I A 2 - 2635.731 - v. 8.8.1978 1) 1
Historisch:
Erstattung von Aufwendungen der gesetzlichen Unfallversicherung für den erweiterten Katastrophenschutz Gem. RdErl. d. Innenministers - VIII B 3 - 2.273 – 0 u. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - I A 2 - 2635.731 - v. 8.8.1978 1) 1
Erstattung von Aufwendungen
der gesetzlichen Unfallversicherung
für den erweiterten Katastrophenschutz
Gem. RdErl. d. Innenministers - VIII B 3 - 2.273 – 0
u. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales
- I A 2 - 2635.731 - v. 8.8.1978 1)
Die freiwilligen Helferinnen und
Helfer des erweiterten Katastrophenschutzes sind nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes
über die Erweiterung des Katastrophenschutzes - KatSG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Februar 1990 (BGBl. I S. 229), zuletzt geändert durch
das Gesetz zur Regelung der Dauer des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes
vom 26. November 1990 (BGBl. I S. 2520) - in Verbindung mit Ziffer 49 der
allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Organisation des
Katastrophenschutzes v. 27.2.1972 (GMBl. S. 181) - KatS-Organisation-VwV - und
nach § 539 Abs. 1 RVO gegen Arbeitsunfall in der Unfallversicherung versichert.
Von den Aufwendungen der
Versicherungsträger müssen die Einnahmen aus Ersatzansprüchen gegenüber Drittverpflichteten
(Krankenkassen nach §§ 105 ff SGB X, Ersatzpflichtigen nach § 116 SGB X usw.)
abgesetzt sein.
Für das Erstattungsverfahren wird
folgendes bestimmt:
Die Aufwendungen für die
Unfallversicherung der Helfer des erweiterten Katastrophenschutzes werden
halbjährlich abgerechnet.
Die Anträge nach Nr. 2.1 sind
nach Muster - Anlage 1 - zum 1. Februar (Abrechnungszeitraum 1.7. -
31.12.) und 1. August (Abrechnungszeitraum 1.1 - 30.6.) jeden Jahres folgenden
Dienststellen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen, und zwar
des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes in Düsseldorf,
der Eigenunfallversicherung der Städte Düsseldorf und Essen
der Feuerwehr-Unfallkasse Rheinland in Düsseldorf
dem Regierungspräsidenten in Düsseldorf;
b) alle Anträge
des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe in Münster
der Feuerwehr-Unfallkasse Westfalen-Lippe in Münster
dem Regierungspräsidenten in
Münster;
der Eigenunfallversicherung der Stadt Dortmund
dem Regierungspräsidenten in
Arnsberg;
dem Regierungspräsidenten in
Köln.
Außerdem sind dem
Regierungspräsidenten in Düsseldorf die Anträge der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung
des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf für Unfälle vorzulegen, die
Helferinnen und Helfern im ehemaligen überörtlichen Luftschutzhilfsdienst vor
dem 1.1.1973 zugestoßen sind und für die noch Leistungen nach der RVO zu
erbringen sind.
Die Aufstellung ist nach dem
Kassenprinzip zu erstellen. Es darf nur der Kostenaufwand zur Erstattung
angefordert werden, der im Abrechnungszeitraum kassenmäßig verausgabt wurde.
Entsprechendes gilt für die Einnahmen aus Ersatzleistungen (vgl. Nr. 1.1).
Sind im abgelaufenen
Kalenderhalbjahr keine Aufwendungen entstanden, so ist Fehlanzeige zu
erstatten.
Die gemäß § 3 Abs. 1 des
Katastrophenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (KatSG NW) vom 20. Dezember 1977 (GV. NW. S. 492), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1982 (GV. NW. S. 799) - SGV. NW. 215 -, zuständigen Behörden übersenden über jeden Unfall im
erweiterten Katastrophenschutz dem jeweiligen Träger der Unfallversicherung die
vorgeschriebene Unfallanzeige in dreifacher Ausfertigung. Eine Ausfertigung der
Unfallanzeige wird dem Erstattungsantrag nach Nr. 2.2 beigefügt.
Die Teilnahme an Lehrgängen der
Ausbildungsstätten des erweiterten Katastrophenschutzes ist
versicherungsrechtlich als eine Dienstleistung im Interesse der entsendenden
Verpflichtungsbehörde zu werten mit der Folge, dass deren Versicherungsträger
für die Entschädigung von Unfällen zuständig ist, die sich bei einem Lehrgang
ereignen.
Die in Nr. 2.2 und 2.3 genannten
Regierungspräsidenten erstatten den Trägern der Unfallversicherung die
angeforderten Leistungen aus den ihnen zur Verfügung stehenden Ausgabemitteln
des Bundes - Kapitel 3604 - Titel 533 41.
Anlagen: