Historische SMBl. NRW.
Historisch: Feuerschutz und Hilfeleistung Erstattung der von privaten Arbeitgebern an ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr oder Helferinnen und Helfer fortgewährten Leistungen RdErl. d. Innenministeriums v. 22. 2. 2002 - 37.3 - 0842 –
Historisch:
Feuerschutz und Hilfeleistung Erstattung der von privaten Arbeitgebern an ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr oder Helferinnen und Helfer fortgewährten Leistungen RdErl. d. Innenministeriums v. 22. 2. 2002 - 37.3 - 0842 –
Feuerschutz und Hilfeleistung
Erstattung der von privaten Arbeitgebern an
ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr oder
Helferinnen und Helfer fortgewährten Leistungen
RdErl. d. Innenministeriums v. 22. 2. 2002
- 37.3 - 0842 –
1
Anspruchsvoraussetzungen
1.1
Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3, 2.Halbsatz, des Gesetzes über den Feuerschutz und die
Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 (SGV. NRW. 213) haben private Arbeitgeber
Anspruch auf Erstattung der an ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehren für die
Dauer des Dienstes gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 FSHG fortgezahlten
Leistungen.
Diese Regelung gilt für die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer gemäß § 20 FSHG i.V.m. §§ 18 Abs. 4 und 19 FSHG entsprechend.
1.2
Den privaten Arbeitgebern ist auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Grund der gesetzlichen Vorschriften
während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die
Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst zurückzuführen ist. In diesem Fall erhält der
private Arbeitgeber die fortgewährten Leistungen im Zusammenhang mit der
Abwicklung der Schadensmeldung vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
erstattet (§ 12 Abs. 4 FSHG).
1.3
Ausgenommen von dieser Regelung sind der öffentliche Dienst (Tätigkeit im
Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentliche Rechts oder Verbände von solchen) und
diejenigen Arbeitgeber, die aus tarifrechtlichen Gründen als öffentlicher
Dienst anzusehen sind. Dies ist der Fall, wenn sie die für den öffentlichen
Dienst abgeschlossenen Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen
Inhalts anwenden und darüber hinaus Zuschüsse vom Bund, Land oder anderen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erhalten (§ 40
Abs. 6 Bundesbesoldungsgesetz). Eine eventuelle gehaltsrechtliche
Gleichstellung reicht allein nicht aus. Vielmehr wird grundsätzlich eine
Gleichstellung auch auf anderen Gebieten des Tarifvertrages gefordert.
Öffentliche Arbeitgeber sind jedoch wie die privaten Arbeitgeber verpflichtet,
die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr zum Dienst freizustellen.
1.4
Den privaten Arbeitgebern ist das fortgewährte Entgelt auch für vor oder nach
dem Dienst (Einsätze, Übungen, Lehrgänge und sonstige Veranstaltungen) liegende
Ausfallzeiten zu erstatten (z.B. Hin- und Rückfahrten zu den Veranstaltungen
oder Ruhezeiten bei Schicht- bzw. Nachtarbeit). Zur Vermeidung unnötiger
Ausgaben sollten derartige Veranstaltungen deshalb möglichst vor und nach einer
Schichtarbeit der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr nicht angesetzt
werden. Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr sollen vom Dienst befreit
werden, wenn Dienstbeginn und Arbeitszeiten ungünstig zueinander liegen (z.B.
Ende einer Schicht kurz vor Dienstbeginn oder Beginn einer Schicht kurz vor
Beendigung des Dienstes). Die Teilnahme an Wochenendübungen sollte den
ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr jedoch gestattet werden.
1.5
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind Angestellte,
Arbeiterinnen und Arbeiter sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten.
1.6
Die Erstattungsfähigkeit der vom Arbeitgeber im Hinblick auf das
Arbeitsverhältnis erbrachten Leistungsarten ist dem als Anlage 1
beigefügten "Merkblatt für den Arbeitgeber" zu entnehmen.
1.7
Die Anträge der Arbeitgeber sind mittels Vordruck zu stellen (Muster siehe Anlage
2).
2
Erstattungsverfahren
2.1
Ehrenamtliche Mitglieder der Feuerwehr
2.1.1
Der Erstattungsanspruch besteht gegen den Träger des Feuerschutzes (Gemeinde)
auf Grund der von ihm angeordneten Einsätze, Lehrgänge und Übungen. Der private
Arbeitgeber stellt den Erstattungsantrag (Anlage 2) an den Träger des
Feuerschutzes. Dieser stellt den Erstattungsbetrag fest und veranlasst die
Zahlung.
2.2
Helferinnen und Helfer
2.2.1
Haben Helferinnen oder Helfer an Übungen, Ausbildungsveranstaltungen oder
Einsätzen teilgenommen, die von der zuständigen Behörde (Kreis oder kreisfreie
Stadt) angeordnet wurden, sendet der Arbeitgeber seinen Antrag an die Behörde.
Diese stellt den Erstattungsbetrag fest und zahlt ihn an den Arbeitgeber.
Neben den von den zuständigen Behörden angeordneten Übungs- und Ausbildungsveranstaltungen im engeren Sinne sind die von den privaten Hilfsorganisationen angeordneten Einsätze der Helferinnen und Helfer zur Wartung und Instandsetzung der Ausrüstung als genehmigt anzusehen, so dass auch insoweit Dienst im Sinne des § 20 FSHG gegeben ist.
Zur Wartung der Ausrüstung gehören auch Bewegungsfahrten.
Von den privaten Hilfsorganisationen außerhalb des FSHG angeordnete Einsätze zur Pflege der Ausrüstung ist kein Dienst im Sinne des § 20 FSHG.
Dies gilt auch für die Wartung der
organisationseigenen Ausstattung.
Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 28. Februar 2012 außer Kraft.
MBl. NRW. 2002 S. 342, geändert durch RdErl. v. 11.1.2007 (MBl. NRW 2007 S. 81).
Anlagen: