Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Familien- und Lebensberatungsstellen RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 11.3.2003 – IV 5 – 6704.1
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Familien- und Lebensberatungsstellen RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 11.3.2003 – IV 5 – 6704.1
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von Familien- und Lebensberatungsstellen
RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
v. 11.3.2003 – IV 5 – 6704.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 - VV -
LHO Zuwendungen für die Förderung der Beratung, Behandlung sowie der Mitwirkung
bei vorbeugenden Maßnahmen und Vernetzungsarbeit durch Familien- und Lebensberatungsstellen.
Danach können gefördert werden
- Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen,
- kombinierte Einrichtungen, z.B. Familienberatungsstellen und Einrichtungen mit besonderem Beratungsschwerpunkt, z. B. Mädchenberatungsstellen,
- Anlauf- und Beratungsstellen bei Misshandlung, Vernachlässigung und sexuellem Missbrauch von Kindern.
1.2
Die Beratungsarbeit erfolgt entsprechend den „Regeln des fachlichen Könnens im
Beratungswesen“, in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere der fachlichen
Unabhängigkeit und Verschwiegenheit.
1.3
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet
die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
Gegenstand der Förderung
Das Land fördert die Arbeit der Einrichtungen durch Zuwendungen für die Beschäftigung von
- Fachkräften sowie deren
jeweilige Vertretung,
- Kräften im
Sekretariatsbereich sowie deren jeweilige Vertretung,
- Praktikantinnen/Praktikanten.
Zuwendungsempfänger
3.1
Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und ihnen angeschlossene Verbände
und Träger, Kirchen und Kirchen gleichgestellte Körperschaften oder Anstalten
des öffentlichen Rechts in Nordrhein-Westfalen.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Geförderte Einrichtungen müssen ihre Beratungsarbeit auf der Grundlage
freiwilliger Inanspruchnahme und ohne Inanspruchnahme eines Leistungsentgelts,
soweit nicht Ansprüche gegen andere Kostenträger gegeben sind, leisten.
4.2
Beratungsstellen für Kinder, Jugendliche und Eltern/Erziehungsberatungsstellen
müssen zur Sicherstellung einer fachlich mehrdimensionalen Beratung mindestens
über ein Team aus drei Fachkräften (Kernteam) - einer Fachkraft mit
Abschlussdiplom in Psychologie, einer Fachkraft mit staatlicher Anerkennung in
Sozialarbeit oder Sozialpädagogik und einer pädagogisch-therapeutischen
Fachkraft, jeweils mit ausreichender Berufserfahrung - verfügen. Über
Ausnahmeregelungen im Einzelfall entscheidet die Bewilligungsbehörde.
Unbeschadet der Zuziehung der Hausärztin/des Hausarztes muss die Zusammenarbeit
des Beratungsteams mit einer Ärztin/ einem Arzt gewährleistet sein;
entsprechende Vereinbarungen müssen vorliegen.
Die Gesamtarbeitszeit der Fachkräfte muss mindestens dem Dreifachen der tarifvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit entsprechen. In diesem Rahmen müssen die Arbeitszeiten der Fachkräfte des Kernteams je mindestens die Hälfte der tarifvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit betragen.
Für die Förderung der Kräfte im Sekretariatsbereich wird eine Stelle mit
der tarifvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit für ein Kernteam als
angemessen angesehen.
Für die Förderung von
Praktikantinnen/Praktikanten wird eine Stelle mit der tarifvertraglichen
wöchentlichen Arbeitszeit für ein Kernteam als angemessen angesehen.
4.3
Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen, müssen für die unmittelbare
Beratung der Ratsuchenden über mindestens eine Fachkraft mit Abschlussdiplom in
Psychologie, staatlicher Anerkennung in Sozialarbeit oder Sozialpädagogik oder
mit vergleichbarer Ausbildung - jeweils mit ausreichender Berufserfahrung oder
mit einer im Einzelfall gleichwertigen Berufs- und Beratungserfahrung verfügen.
Als vergleichbar bzw. gleichwertig gilt insbesondere eine Ausbildung nach den
Gemeinsamen Grundsätzen des Deutschen Arbeitskreises für Jugend-, Ehe- und
Familienberatung. Über Ausnahmenreglungen im Einzelfall entscheidet die
Bewilligungsbehörde.
Die Gesamtarbeitszeit des Teams muss mindestens der tarifvertraglichen
wöchentlichen Arbeitszeit entsprechen.
In diesem Rahmen muss die Arbeitszeit einer Fachkraft mindestens die Hälfte der tarifvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit betragen.
Für die Förderung der Kräfte im Sekretariatsbereich wird eine Teilzeitstelle mit der Hälfte der tarifvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit für ein Team als angemessen angesehen.
Für die Förderung von Praktikantinnen/Praktikanten wird eine Stelle mit
der tarifvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit für ein Team als
angemessen angesehen.
4.4
Kombinierte Einrichtungen und Beratungsstellen mit besonderen
Beratungsschwerpunkten müssen über die personelle und fachliche
Mindestausstattung mit Fachkräften der jeweils vorliegenden Beratungsgrundtypen
verfügen. Über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde.
4.5
Die Leitungsverantwortung im Außenverhältnis muss von einer hauptberuflichen
Fachkraft wahrgenommen werden, deren Arbeitszeit mindestens die Hälfte der
tarifvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt.
Als Praktikanten können nur berücksichtigt werden
- Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter,
Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen/Heilpädagogen
- Beraterinnen/Berater in der
Zusatzausbildung in Paar-, Ehe-, Familien- und Lebensberatung.
Anlaufstellen bei Misshandlung,
Vernachlässigung und sexuellem Missbrauch von Kindern müssen über eine
fachlich geeignete hauptberufliche Kraft verfügen, deren Aufgabe es ist, durch
beratende und koordinierende Tätigkeit den Zugang zum allgemeinen Angebot der
Familien- und Lebensberatung zu öffnen. Die Arbeitszeit der Fachkraft muss der
tarifvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit entsprechen. Eine Stelle kann mit
2 Teilzeitkräften mit jeweils der Hälfte der tarifvertraglichen wöchentlichen
Arbeitszeit besetzt werden. Die Mitarbeit von Ärztinnen/Ärzten muss
gewährleistet sein. Über entsprechende Absprachen müssen schriftliche
Bestätigungen vor1iegen.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
Form der Zuwendung: Zuschuss
Für die Familien- und Lebensberatungsstellen gemäß Nummern 4.2, 4.3 und 4.4
setzt das zuständige Ministerium unverzüglich nach Haushaltsfreigabe
differenzierte Jahresförderungsbeträge auf der Grundlage von bis zu 50 v.H. der
fiktiven Bruttovergütungen einschl. Arbeitgeberanteile sowie gesetzliche und
tarifvertragliche Zusatzversorgungsleistungen fest, denen die Fachkräfte nach
fiktiven BAT-Land-Vergütungsmerkmalen gemäß den Ausbildungsvoraussetzungen bzw.
Tätigkeitsmerkmalen sowie nach Altersgruppen gemäß Anlage 4 zuzuordnen sind.
5.2
Für Honorarfachkräfte werden jährlich Pauschalen festgesetzt.
5.3
Für Anlaufstellen wird jährlich der Förderungsbetrag auf der Grundlage von bis
zu 60 v. H. der fiktiven Bruttovergütung nach IVa BAT/Land für eine für die
Beratungs- und Koordinierungsaufgaben eingesetzte Vollzeitkraft festgesetzt.
Die Mitarbeit der Ärztinnen/Ärzte ist von der Förderung ausgeschlossen.
Verfahren
6.1
Anträge sind nach dem Muster der Anlage 1 der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die Anträge müssen bis zum 1.
Oktober für das kommende Kalenderjahr - bei neuen Beratungsstellen spätestens
drei Monate vor dem beantragten Förderbeginn - der Bewilligungsbehörde
vorliegen.
6.2
Bewilligungsbehörde ist der Landschaftsverband. Die Landeszuwendung ist nach
dem Muster der Anlage 2 zu
bewilligen.
6.3
Die Auszahlung erfolgt nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.
6.4
Von den Zuwendungsempfängern ist ein Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage
3 zu verlangen. Dieser umfasst im Sachbericht auch die für das
Förderprogrammcontrolling notwendigen Angaben.
6.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten
die VV zu § 44 LHO‚ soweit nicht in diesen Förderungsrichtlinien Abweichungen
zugelassen worden sind.
In-Kraft-Treten
Die Richtlinien treten mit Wirkung
vom 1. Januar 2003 in Kraft und gelten bis zum 31.12.2007.
Anlagen: