Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Fristablauf 31.12.2003.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Erholungsmaßnahmen für Kinder und für behinderte Menschen, für die Schulung von Betreuungskräften und die Kur- und Genesungsfürsorge RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und- Soziales v. 9. 2. 1995 - IV A 5 - 6707.1¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Erholungsmaßnahmen für Kinder und für behinderte Menschen, für die Schulung von Betreuungskräften und die Kur- und Genesungsfürsorge RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und- Soziales v. 9. 2. 1995 - IV A 5 - 6707.1¹)

244. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 15. 4. 1999 = MB1. NRW. Nr. 19 einschl.)

9. 2. 95 (I)


Richtlinien

über die Gewährung von Zuwendungen

zur Förderung von Erholungsmaßnahmen

für Kinder und für behinderte Menschen,

für die Schulung von Betreuungskräften und

die Kur- und Genesungsfürsorge

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit,

Gesundheit und- Soziales v. 9. 2. 1995 -

IV A 5 - 6707.1¹)

l Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Gegenstand der Förderung

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO

Zuwendungen für

1.1.1 Erholungsmaßnahmen für Kinder aus bedürftigen Familien und für behinderte Kinder und Jugendliche (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres),

1.1.2 Erholungsmaßnahmen für erwachsene behinderte Menschen (vom 25. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr),

1.1.3 die Schulung von Betreuungskräften in der Kindererholung,

1.1.4 die Kur- und Genesungsfürsorge für Kinder, Jugendliche, Mütter und Väter.

1.2

2.1

3 3.1

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die' beteiligten Behörden entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

Zuwendungsempfänger

Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die in der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen zusammengeschlossen sind.

Zuwendungsvoraussetzungen

Erholungsmaßnahmen können bei folgender Dauer gefördert werden:

3.1.1 außerörtliche Erholungsmaßnahmen für Kinder mit 7 bis 30 Tagen,

3.1.2 örtliche Erholungsmaßnahmen für Kinder mit 5 bis 30 Angebotstagen,

3.1.3 Erholungsmaßnahmen für behinderte Menschen mit 5 bis 30 Tagen.

32 Die im Rahmen der Kindererholung einzusetzenden Betreuungskräfte sind in Bildungsveranstaltungen auf ihre Aufgabe vorzubereiten. Hierzu können gefördert werden:

3.2.1 die Grundschulung für erstmals zum Einsatz kommende Betreuungskräfte mit mindestens zehn Unterrichtsstunden,

die Weiterschulung für Betreuungskräfte, die früher bereits an einer Grundschulung teilgenommen haben, mit mindestens fünf Unterrichtsstunden.

3.4

4

4.1

4.2

4.3

4.4

21630

3.3 Kurmaßnahmen für Kinder, Jugendliche, Mütter und Väter können gefördert werden, wenn

- die Kurbedürftigkeit durch ärztliches Attest bescheinigt wird,

- die Kurmaßnahmen unter ärztlicher Leitung durchgeführt werden und

- die Kurmaßnahmen mindestens 21 Tage dauern.

Heilkuren in Krankenhäusern und verwandten Einrichtungen, die der Preisbindung nach der Bundes-pflegesatzverordnung unterliegen, können nicht ge-. fördert werden.

Die Bewilligungsbehörde kann in einem begründeten Einzelfall Ausnahmen von Nummern 3.1 bis 3.3 zulassen.

Art und Umfang, Höhe der Förderung

Zuwendungsart. Projektförderung

Finanzierungsart Festbetragsfinärizierung

Form der Zuwendung Zuschuß

Bemessungsgrundlage Die Höhe der Fördersätze pro förderungsfähigen Tag und Teilnehmer/in bzw. Unterrichtsstunde wird jährlich unmittelbar nach Feststellung des Haushaltsplanes von mir bekanntgegeben. Bis zur Bekanntgabe der neuen Fördersätze sind die bisherigen Festbeträge anzuwenden.

4.5 Den Landeszuwendungen wird ein von der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege vorzulegender Verteilungsvorschlag zugrundegelegt.

5 Verfahren

5.1 Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege sind von der Antragstellung befreit.

5.2 Bewilligungsbehörde ist der Landschaftsverband.

Die Landeszuwendung ist nach dem Muster der An- Anlage i läge l zu bewilligen.

5.3 . Die Auszahlung der Landeszuwendung erfolgt nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.

5.4 Vom Zuwendungsempfänger ist ein Verwendungs-

nächweis nach dem Muster der Anlage 2 zu verlan- Anlage 2 gen.

5.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien , Abweichungen zugelassen .worden sind.

6 Außerkrafttreten

Die Richtlinien treten mit Ablauf des 31. 12. 2003 außer Kraft.

') MBl. NW. 1995 S. 402, geändert durch RdErl. v. 9. 12. 1998 (MB1. NRW. 1999 S. 66).


Anlagen: