Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer Umschulung zur staatlich anerkannten Erzieherin / zum staatlich anerkannten Erzieher in praxisintegrierter Form

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer Umschulung zur staatlich anerkannten Erzieherin / zum staatlich anerkannten Erzieher in praxisintegrierter Form

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung einer Umschulung zur staatlich anerkannten Erzieherin /
zum staatlich anerkannten Erzieher in praxisintegrierter Form

Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie,
Gleichstellung, Flucht und Integration
AZ: 97.23.03.01-000002 2022-0013427

Vom 6. Juli 2023

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen zur Unterstützung der Umschülerinnen und Umschüler zur staatlich anerkannten Erzieherin und zum staatlich anerkannten Erzieher in praxisintegrierter Form beim Erwerb des Berufsabschlusses. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Gefördert wird das dritte Umschulungsjahr zur staatlich anerkannten Erzieherin und zum staatlich anerkannten Erzieher in praxisintegrierter Form in Nordrhein-Westfalen im Zeitraum 1. August 2023 bis 31. Juli 2024. Die Zuwendung dient der Unterstützung der Umschülerinnen und Umschüler beim Erwerb dieses Berufsabschlusses durch die Förderung der mit der Umschulung im dritten Umschulungsjahr entstehenden Ausgaben, aufgrund der wegfallenden gesetzlichen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit.

2.2
Umschulung im Sinne dieser Richtlinie ist eine Qualifizierungsmaßnahme nach §§ 81 ff. in Verbindung mit § 180 Absatz 2 Nummer 3 SGB III.

2.3
In praxisintegrierter Form findet eine Umschulung im Sinne dieser Richtlinie statt, wenn die Umschülerin beziehungsweise der Umschüler neben dem Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik in einer Einrichtung zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern ausgebildet wird.

3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie sind ausschließlich natürliche Personen, die zum Zweck der Umschulung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher in praxisintegrierter Form im Zeitraum August 2021 bis Juli 2023 Arbeitslosengeld bei Weiterbildung nach §§ 136 ff. SGB III erhalten (Umschülerin beziehungsweise Umschüler).

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendung wird unter der Voraussetzung des Vorliegens eines Umschulungsvertrages mindestens für den Zeitraum 1. August 2021 bis 31. Juli 2024 und einer Bescheinigung über den Besuch der Fachschule Sozialpädagogik sowie der nachfolgenden Voraussetzungen gewährt:

4.1
Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher in praxisintegrierter Form als Weiterbildungsmaßnahme nach Ziffer 2 dieser Richtlinie und Erhalt von Arbeitslosengeld bei Weiterbildung nach §§ 136 ff. SGB III im Zeitraum August 2021 bis Juli 2023.

4.2
Der Träger der praktisch ausbildenden Einrichtung zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern muss seinen Sitz in Nordrhein-Westfalen haben und die Einrichtung in Nordrhein-Westfalen gelegen sein.

4.3
Eine Zuwendung auf der Grundlage dieser Richtlinie kann der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger nur einmalig gewährt werden.

4.4
Der Abschluss eines Vertrages über eine im August 2021 begonnene Umschulung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher in praxisintegrierter Form ist gemäß Nummer 1.3.1 der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung förderunschädlich.

5
Art und Umfang, Höhe der Finanzierung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung.

5.2
Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung.

5.3
Form der Zuwendung

Zuschuss.

5.4
Bemessungsgrundlage

Förderfähig sind die durch die Umschulung im dritten Umschulungsjahr entstehenden Ausgaben. Der Festbetrag beträgt 550 Euro sowie 200 Euro für das erste Kind der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers und 150 Euro ab dem zweiten Kind pro Kalendermonat, in dem die unter Nummer 4.2 genannte Beschäftigung im Bewilligungs- und Durchführungszeitraum besteht. Festbeträge für Kinder werden unter der Voraussetzung gewährt, dass ein Anspruch auf Erhalt eines Kinderzuschlags nach § 6a Bundeskindergeldgesetz besteht.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Eine Zuwendung wird nur für die Dauer der Beschäftigung der Umschülerin oder des Umschülers in der Einrichtung zur Bildung, Erziehung und Betreuung im Rahmen der praktischen Ausbildung gewährt. Mit Abbruch der Beschäftigung endet auch das Zuwendungsrechtsverhältnis.

6.2
Der Bewilligungs- und Durchführungszeitraum umfasst den Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2024

6.3
Eine vorzeitige Beendigung der Umschulung, die durch die Umschülerin oder den Umschüler zu vertreten ist, ist durch die oder den Antragstellenden unverzüglich der Bewilligungsbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Bewilligungsbehörde wird sich den teilweisen oder vollständigen Widerruf des Zuwendungsbescheides im Bescheid vorbehalten.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

7.1.1.
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung des Musters gemäß Anlage 1 bis zum 31. August 2023 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die vollständig, unterzeichnet und fristgerecht eingegangen sind.

7.1.2
Als antragsbegründende Unterlagen müssen vorgelegt werden

a) die Kopie eines amtlichen Identitätsnachweises,

b) ein Nachweis über den Eintritt in das dritte Umschulungsjahr im August 2023 durch Vorlage einer Bescheinigung über eine im August 2021 begonnene Umschulung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher in praxisintegrierter Form,

c) eine Bescheinigung über den Besuch der Fachschule Sozialpädagogik,

d) eine Kopie des Bewilligungsbescheides für Arbeitslosengeld und

e) eine Kopie der Geburtsurkunde(n) des oder der Kinder.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Verwendung des Musters gemäß Anlage 2.

7.2.2
Zuständige Bewilligungsbehörde sind die Bezirksregierungen.

7.3
Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt, soweit der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist, quartalsweise zur Mitte des Quartals ohne weitere Mittelanforderung unter Vorlage der Bestätigung über den Fortgang der Umschulung sowie über das Fortbestehen des Schulverhältnisses unter Verwendung der Anlage 3.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist bis zum 31. Oktober 2024 zu erbringen. Ihm ist ein Zeugnis entsprechend § 180 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt, beizufügen. Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 4 vorzulegen.

7.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft und zum 31. Juli 2024 außer Kraft.

MBl. NRW. 2023 S. 768.


Anlagen: