Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung der alltagsintegrierten sprachlichen Bildungsarbeit in Kindertageseinrichtungen

 

Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung der alltagsintegrierten sprachlichen Bildungsarbeit in Kindertageseinrichtungen

Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung der
alltagsintegrierten sprachlichen Bildungsarbeit in Kindertageseinrichtungen

Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration

Vom 6. Dezember 2023

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Stärkung der alltagsintegrierten sprachlichen Bildungsarbeit in Kindertageseinrichtungen. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Juli 2026 die folgenden Maßnahmen:

a) zusätzliche Fachkräfte für sprachliche Bildung in Kindertageseinrichtungen sowie

b) prozessbegleitende Fachberatungen.

3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

3.1
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind Kreise und Städte in Nordrhein-Westfalen, die Träger eines Jugendamtes sind. Sie müssen sowohl bei Maßnahmen gemäß Nummer 2 Buchstabe a öffentliche und freie Trägern von Kindertageseinrichtungen, die nach § 38 des Kinderbildungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung gefördert werden, als auch bei Maßnahmen gemäß Nummer 2 Buchstabe b Träger von Fachberatungen für Kindertageseinrichtungen sein.

3.2
Die Zuwendungsempfängerinnen oder die Zuwendungsempfänger können die Landesförderung unter Beachtung der Nummer 12 VVG zu § 44 Landeshaushaltsordnung an Träger von Kindertageseinrichtungen, die nach § 38 des Kinderbildungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung gefördert werden sowie an Träger von Fachberatungen weiterleiten, wenn diese die Maßnahmen durchführen und die für sie maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides einschließlich Nebenbestimmungen auch dem Dritten auferlegt werden. Sie haben die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel zu prüfen und nachzuweisen. Erforderlich ist eine Zusicherung der Letztempfängerin oder des Letztempfängers (Träger der Maßnahme) gegenüber der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger (Jugendamt), dass

a) trägerseitige Unterstützungsleistungen zur Vorhabenumsetzung und geplante Arbeitsschritte zum gemeinsamen Lernen mit den Fachkräften unter Berücksichtigung der Bedarfe der Verbundeinrichtungen gemacht werden sowie

b) bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe a eine Eingruppierung in TVöD S8B oder eine vergleichbare Vergütung erfolgt und

c) bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe b eine Eingruppierung in TVöD S17 oder eine vergleichbare Vergütung erfolgt.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Zuwendungsvoraussetzung ist die Förderung einer Maßnahme im Jahr 2023 auf Grundlage der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung der alltagsintegrierten sprachlichen Bildungsarbeit in Kindertageseinrichtungen, Runderlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration vom 30. Mai 2023 (MBl. NRW. S. 550).

4.2
Zusätzliche Sprachförderkräfte führen folgende Maßnahmen durch:

a) die Beratung, Begleitung und fachliche Unterstützung von sonstigen Fachkräften für die alltagsintegrierte sprachliche Bildungsarbeit,

b) die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit mit den Familien und

c) die Weiterentwicklung der inklusiven Bildung.

Alle übrigen Fachkräfte der Einrichtungen sollen im Rahmen der Maßnahme nach Nummer 2 Buchstabe a befähigt werden, die genannten Handlungsfelder in diesem Sinne umzusetzen

4.3
Zusätzliche prozessbegleitende Fachberatungen führen folgende Maßnahmen durch:

a) die Begleitung der zusätzlichen Fachkräfte für sprachliche Bildung, Kita-Leitungen und der Kita-Teams inhouse mit dem Ziel, die Qualität der Einrichtungen zu erhöhen,

b) die Qualifizierung von Tandems aus zusätzlichen Fachkräften und Kita-Leitungen unter Berücksichtigung des Wechselspiels von Theorie, Praxis- und Reflexionsphasen sowie die Koordination von externen Fortbildungen beziehungsweise Qualifizierungen,

c) die Förderung von Teambildungsprozessen,

d) die Unterstützung der Einrichtungen bei der Konzeptentwicklung in den Bereichen sprachliche Bildung, Zusammenarbeit mit Familien und inklusive Bildung,

e) die Organisation des Austauschs mit den zusätzlichen Fachkräften in den Einrichtungen des Verbunds sowie

f) die Wahrnehmung einer Mittlerfunktion zwischen verschiedenen anderen Akteuren.

4.4
Fortführung der jeweiligen Maßnahmen gemäß Nummer 2 im Bewilligungs- und Durchführungszeitraum.

4.5
Maßnahmen nach Nummer 2 sollen einen Verbund von 10-15 Maßnahmen Sprachförderkräfte sowie einer Maßnahme Fachberatung mit dem Ziel der Kooperation für die Dauer der gesamten Maßnahme bilden. Sofern ein Verbund nicht vollständig mit Maßnahmen zusätzlicher Fachkräfte für sprachliche Bildung zu Stande kommen kann, können zu dem Verbund vorrangig auch plusKitas und nachrangig auch weitere Kindertageseinrichtungen hinzugezogen werden.  

5
Art und Umfang, Höhe der Förderung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung.

5.2
Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung.

5.3
Form der Zuwendung

Zuweisung.

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Personal im Umfang von auf den Durchführungszeitraum betrachtet durchschnittlich 19,5 Wochenarbeitsstunden sowie maßnahmenbezogene Sachausgaben. Ausgaben für im Rahmen der Maßnahme eingesetztes Personal sind nur zuwendungsfähig, wenn das eingesetzte Personal die Qualifikation einer pädagogischen Fachkraft entsprechend den in Nordrhein-Westfalen für Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen bestehenden Bestimmungen vorweisen kann. Grundsätzlich sollen zudem Zusatzqualifikationen in den Bereichen der sprachlichen Bildungsarbeit, frühkindlichen Bildung und Förderung von Kindern sowie Erwachsenenbildung vorliegen. Von Satz 2 abweichende Qualifikationen sind bei Vorliegen einschlägiger beruflicher Erfahrungen im Bereich der frühkindlichen Bildung und Förderung oder sprachlicher Bildungsarbeit möglich.

5.4.2
Höhe der Zuwendung

5.4.2.1
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Juli 2024 beläuft sich der Festbetrag

a) bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe a auf bis zu 14 600 Euro, reduziert um 68 Euro pro Tag, an dem die geförderte Personalstelle unbesetzt ist und

b) bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe b auf bis zu 18 700 Euro, reduziert um 87 Euro pro Tag, an dem die geförderte Personalstelle unbesetzt ist.

5.4.2.2
Für den Zeitraum vom 1. August 2024 bis zum 31. Juli 2025 beläuft sich der Festbetrag

a) bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe a auf bis zu 25 000 Euro, reduziert um 68 Euro pro Tag, an dem die geförderte Personalstelle unbesetzt ist und

b) bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe b auf bis zu 32 000 Euro, reduziert um 87 Euro pro Tag, an dem die geförderte Personalstelle unbesetzt ist.

5.4.2.3
Für den Zeitraum vom 1. August 2025 bis zum 31. Juli 2026 beläuft sich der Festbetrag

a) bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe a auf bis zu 25 000 Euro, reduziert um 68 Euro pro Tag, an dem die geförderte Personalstelle unbesetzt ist und

b) bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe b auf bis zu 32 000 Euro, reduziert um 87 Euro pro Tag, an dem die geförderte Personalstelle unbesetzt ist.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Für Maßnahmen nach Nummer 2

6.1.1
Im Zuwendungsbescheid ist die Auflage aufzunehmen, dass im Falle der Besetzung einer geförderten Stelle im Rahmen der Maßnahme nicht durch Neueinstellung oder Erhöhung des Stellenumfangs einer geeigneten Teilzeitkraft, sondern durch Umsetzung bereits vorhandenen Personals erfolgt, Bemühungen zur Nachbesetzung der dadurch vakant gewordenen Stelle beziehungsweise Stellenanteile außerhalb der Maßnahme erfolgen müssen.

6.1.2
Bei der Finanzierung des Eigenanteils für Maßnahmen nach Nummer 2 ist eine Finanzierung aus nach § 45 KiBiz bereitgestellten Mitteln unzulässig.

6.2
Zusätzlich für Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe a

Einrichtungskonzeptionen von Kindertageseinrichtungen, in denen eine Maßnahme gemäß Nummer 2 Buchstabe a durchgeführt wird, sollen bezüglich der Handlungsfelder sprachliche Bildung, Zusammenarbeit mit den Familien der Kinder sowie inklusive Bildung von der Zuwendungsempfängerin und dem Zuwendungsempfänger bis zum Ende der Maßnahme überprüft und gegebenenfalls weiterentwickelt werden.

6.3
Zusätzlich für Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe b

Im Zuwendungsbescheid ist die Auflage aufzunehmen, dass die Aufgaben der zusätzlichen Fachberatung von den Aufgaben der Dienstaufsicht zu trennen sind. Die Trennung muss auch durch das eingesetzte Personal zum Ausdruck kommen.

6.4
Folgende Bewilligungs- und Durchführungszeiträume sind vorgesehen:

a) vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Juli 2024,

b) vom 1. August 2024 bis zum 31. Juli 2025 und

c) vom 1. August 2025 bis zum 31. Juli 2026.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

7.1.1
Anträge für den Bewilligungs- und Durchführungszeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Juli 2024 sind grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2023 unter Verwendung des Musters gemäß Anlage 1 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Dem Antrag ist der Nachweis der Förderung einer Maßnahme im Jahr 2023 auf Grundlage der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung der alltagsintegrierten sprachlichen Bildungsarbeit in Kindertageseinrichtungen, Runderlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration vom 30. Mai 2023 (MBl. NRW. S. 550) beizufügen.

7.1.2
Anträge für den Bewilligungs- und Durchführungszeitraum vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 sind grundsätzlich bis zum 31. Juli 2024 unter Verwendung des Musters gemäß Anlage 1 einzureichen. Dem Antrag ist der Nachweis nach Nummer 7.1.1 beizufügen.

7.1.3
Anträge für den Bewilligungs- und Durchführungszeitraum vom 1. August 2025 bis 31. Juli 2026 sind grundsätzlich bis zum 31. Juli 2025 unter Verwendung des Musters gemäß Anlage 1 einzureichen. Dem Antrag ist der Nachweis nach Nummer 7.1.1 beizufügen.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen.

7.2.2

Zuständige Bewilligungsbehörde ist das für das jeweilige Jugendamt zuständige Landesjugendamt.

7.3
Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt – soweit Bestandskraft eingetreten ist -

a) bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe a zum 1. Mai 2024 in Höhe von bis zu 14 600 Euro, zum 1. Oktober 2024 in Höhe von bis zu 10 400 Euro, zum 1. April 2025 in Höhe von bis zu 14 600 Euro, zum 1. Oktober 2025 in Höhe von bis zu 10 400 Euro sowie zum 1. April 2026 in Höhe von bis zu 14 600 Euro.

b) bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe b zum 1. Mai 2024 in Höhe von bis zu 18 700 Euro, zum 1. Oktober 2024 in Höhe von bis zu 13 300 Euro, zum 1. April 2025 in Höhe von bis zu 18 700 Euro, zum 1. Oktober 2025 in Höhe von bis zu 13 300 Euro sowie zum 1. April 2026 in Höhe von bis zu 18 700 Euro.

Die Nummern 7.2 und 8.6 VVG zu § 44 Landeshaushaltsordnung finden keine Anwendung.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Zwischenverwendungsnachweis und der Verwendungsnachweis sind nach dem Muster gemäß der Anlage 2 (Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger) beziehungsweise der Anlage 3 (Letztempfängerin oder Letztempfänger) vorzulegen. Vorlagetermin für den Bewilligungs- und Durchführungszeitraum

a) vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Juli 2024 ist der 31. Oktober 2024,

b) vom 1. August 2024 bis zum 31. Juli 2025 ist der 31. Oktober 2025 und

c) vom 1. August 2025 bis zum 31. Juli 2026 ist der 31. Oktober 2026.

7.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 6. Dezember 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft.

MBl. NRW. 2023 S. 1484, ber. 2024 S. 255.


Anlagen: