Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung für die Familienpflege

 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung für die Familienpflege

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
der Ausbildung für die Familienpflege

Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
- 401 - 0427 -

Vom 29. Dezember 2023

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Teile I und II der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung von Familienpflegerinnen und Familienpflegern.

1.2
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.

2
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die bedarfsgerechte Ausbildung für die Familienpflege in staatlich anerkannten Fachseminaren für Familienpflege an nach dieser Richtlinie geförderten Fachseminaren in Höhe des im jeweiligen Fördermonat geltenden Landesfördersatzes (Nummer 5.4) und nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes.

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Träger der staatlich anerkannten Fachseminare für Familienpflege mit Sitz der Fachseminare in NRW.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Eine Förderung erfolgt nur, wenn

a) die Ausbildung nicht auf Grund anderer Bestimmungen gefördert wird,

b) für die Ausbildungen in den Kursen, für die eine Landesförderung beantragt wird, kein Schulgeld erhoben wird,

c) die geförderten Auszubildenden ihre praktische Ausbildung bei einer Einrichtung in Nordrhein-Westfalen ableisten und

d) die Zahl der Schülerinnen und Schüler pro Kurs auf maximal 28 Auszubildende begrenzt ist.

4.2
Soweit nicht anders durch die oberste Landesbehörde bestimmt, darf die Zahl der nach Maßgabe dieser Richtlinie und aufgrund anderer Rechtsvorschriften geförderten Schülerinnen und Schüler pro Kurs 25 nicht übersteigen.

4.3
Die Festlegung von Qualitätsstandards durch die oberste Landesbehörde als Fördervoraussetzungen bleibt vorbehalten.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

5.2
Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung als Zuweisung/Zuschuss gewährt.

5.3
Bemessungsgrundlage

Die Pauschale je Schülerin oder Schüler beträgt monatlich 380 Euro bei Ausbildungen in Vollzeit. Bei Ausbildungen in Teilzeit erfolgt eine anteilige Berechnung.

5.4
Ermittlung der jährlichen Zuwendung

Der Höchstbetrag der Zuwendung je Fachseminar errechnet sich aus der Anzahl der in den jeweiligen Kursen förderungsfähigen Ausbildungsplätze pro Monat und der Höhe des pauschalen Förderbetrages.

Auszubildende, deren Ausbildung vorzeitig endet, können anteilig (bis zum letzten Tag ihrer Teilnahme am Unterricht) berücksichtigt werden.

Auszubildende in der Familienpflege, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, sollen im Rahmen der Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung für bis zu sechs Monate gefördert und entsprechend bei der Ermittlung der Zuwendung berücksichtigt werden können.

Für die fachliche Begleitung Auszubildender während des einjährigen Berufspraktikums im Bereich der Familienpflege kann für Auszubildende, die zuvor eine Landesförderung erhalten haben und die mindestens sechs Monate am Berufspraktikum teilnehmen, für einen Monat eine Zuwendung in Höhe des festgelegten pauschalen Förderbetrages gewährt werden. 

6
Bewilligungsverfahren

6.1
Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.

6.2
Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt.

Anträge für die Familienpflegeausbildung sind nach dem Muster der Anlage 1 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

Für alle laufenden Ausbildungen und für Ausbildungen, die in der ersten Hälfte des jeweiligen Jahres beginnen, sind die Anträge für den gesamten Ausbildungszeitraum bis zum 1. November des dem Ausbildungsbeginn vorhergehenden Jahres einzureichen.

Für Ausbildungen die in der zweiten Hälfte des Jahres beginnen, sind die Anträge für den gesamten Ausbildungszeitraum bis zum 1. Juni des laufenden Jahres einzureichen.

Zum 1. Juni und 1. November eines jeden Jahres haben die Zuwendungsempfänger eingetretene Änderungen den Bewilligungsbehörden mitzuteilen. Auf der Grundlage dieser Meldungen werden die Bewilligungsbescheide angepasst.

6.3
Die Landeszuwendung für die Familienpflegeausbildung ist nach dem Muster der Anlage 2 zu bewilligen. Die Auszahlung erfolgt nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.

6.4
Der Verwendungsnachweis für die Familienpflegeausbildung ist gemäß dem Muster der Anlage 3 zu erbringen.

6.5
Die für die genannten Ausbildungen zuständige oberste Landesbehörde kann  abweichende Antragstermine festlegen.

7
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. Sie gelten für Förderungen in der Familienpflegeausbildung, die ab 1. Januar 2024 bewilligt werden.

MBl. NRW. 2024 S. 2.


Anlagen: