Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Empfehlung für die Durchführung des Programms Bewegung, Spiel und Sport in der Heimerziehung Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - IV B 2 - 6181 – u.d. Kultusministeriums - IV A 2 - 86531.8 Nr. 1157/91 - v. 27.2.1992

 

Empfehlung für die Durchführung des Programms Bewegung, Spiel und Sport in der Heimerziehung Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - IV B 2 - 6181 – u.d. Kultusministeriums - IV A 2 - 86531.8 Nr. 1157/91 - v. 27.2.1992

Empfehlung für die Durchführung des Programms
Bewegung, Spiel und Sport in der Heimerziehung
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und
Soziales - IV B 2 - 6181 –
u.d. Kultusministeriums - IV A 2 - 86531.8 Nr. 1157/91 -
v. 27.2.1992

(Stand 1.1.2003: MSJK und MSWKS) -

Das Programm „Bewegung, Spiel und Sport in der Heimerziehung" richtet sich an alle Heime der Erziehungshilfe in Nordrhein-Westfalen. Es berücksichtigt den veränderten Erziehungsauftrag und die strukturellen Veränderungen der Heimerziehung wie die zunehmende Auflösung großer Heimeinheiten durch Schaffung von Wohngemeinschaften, Außenwohngruppen sowie Formen des betreuten Wohnens. Seit 1971 wird das Programm „Bewegung, Spiel und Sport in der Heimerziehung" in Zusammenarbeit mit den Landesjugendämtern Rheinland und Westfalen-Lippe, der Sportjugend NW, der Landesarbeitsgemeinschaft der freien und kommunalen Spitzenverbände NW, des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales durchgeführt Die Erfahrungen daraus und aus dem unter der Federführung des Kultusministeriums von 1981 bis 1990 durchgeführten Projekt „Sport mit Kindern und Jugendlichen in Heimen" zeigen, dass Bewegung, Spiel und Sport vielfältige Möglichkeiten und Chancen bieten, soziale Verhaltensweisen erziehungsschwieriger und verhaltensauffälliger Kinder und Jugendlicher positiv zu beeinflussen.

Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wird daher allen Heimen empfohlen, Bewegung, Spiel und Sport als konzeptionelle Bestandteile der Heimerziehung zu verankern, sie in den Erziehungsprozess einzubinden und hierfür die sportfachlichen und räumlichen Voraussetzungen zu schaffen.

Im Rahmen des nach § 36 Abs. 2 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) vom 26. Juni 1990 (BGB1.1 S. 1163) in der jeweils geltenden Fassung für die Kinder und Jugendlichen zu erstellenden Hilfeplanes sollten Bewegung, Spiel und Sport als notwendige Bestandteile der erzieherischen Hilfen angemessen berücksichtigt werden. Den Neigungen und Fähigkeiten der Kinder und Jugendlichen ist dabei zu entsprechen.

Das Programm, das inhaltlich von der Sportjugend NW getragen wird, sieht vor:

- den Informationsstand in diesem Bereich bei den pädagogischen Fachkräften, Leitungen und Trägern zu verbessern,

- die pädagogischen Fachkräfte zu befähigen, Bewegung, Spiel und Sport für die Freizeitgestaltung sowie als pädagogisches und therapeutisches Mittel zur Persönlichkeitsbildung einzusetzen,

- die Integration der Kinder und Jugendlichen aus den Heimen in das sportliche Wohnumfeld und die Vernetzung der Heime in die örtlichen Freizeit- und Sportaktivitäten zu fördern,

- die Kontakte zu sozialpädagogischen Ausbildungsstätten auszuweiten,

- Sportangebote, darunter insbesondere solche für Mädchen, zu fördern,

- für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche spezielle Angebote zu entwickeln,

- die sportfachlichen und räumlichen Verbesserungen für die Einbindung von Bewegung, Spiel und Sport in den Erziehungsprozess zu schaffen.

Maßnahmen im Programm sind im wesentlichen:

- Angebote für Bewegung, Spiel und Sport in den Heimen,

- Freizeit- und Abenteuerwochenenden für Kinder und Jugendliche,

- Organisation und Durchführung von sportlichen Begegnungen der Kinder und Jugendlichen innerhalb der Einrichtungen und der Sportvereine,

- Fortbildungsmaßnahmen für pädagogische Fachkräfte in der Heimerziehung,

- gemeinsame Veranstaltungen von Sportorganisationen und Heimen,

- Erarbeitung von Handreichungen und Informationsmaterialien.

Die Honorar- und Sachaufwendungen für die Durchführung dieser Maßnahmen werden von der Sportjugend NW, den Landesjugendämtern Rheinland und Westfalen-Lippe und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel getragen.

Die Landesjugendämter werden gebeten, im Rahmen ihrer Aufgaben die landesweite Umsetzung des Programms „Bewegung, Spiel und Sport in der Heimerziehung" zu fördern und die Jugendämter sowie die Träger und Leiter von Einrichtungen der Erziehungshilfe bei der Ausführung des Programms zu unterstützen.

MBl. NRW. 1892 S. 504.