Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der aktivierenden Erholung für alte Menschen mit geringem Einkommen RdErl. Ministerium für Frauen Jugend, Familie und Gesundheit - 11. 11. 1999 - IV A 5 - 5160.11 - ¹)
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der aktivierenden Erholung für alte Menschen mit geringem Einkommen RdErl. Ministerium für Frauen Jugend, Familie und Gesundheit - 11. 11. 1999 - IV A 5 - 5160.11 - ¹)
11. 11. 99 (1)
247. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 1. 2000 = MBl. NRW. Nr. 2 einschl.)
2170
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der aktivierenden Erholung
für alte Menschen mit geringem Einkommen
RdErl. Ministerium für Frauen
Jugend, Familie und Gesundheit - 11. 11. 1999 -
IV A 5 - 5160.11 - ¹)
l Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen der aktivierenden Erholung alter Menschen mit geringem Einkommen, um diesen gemeinschaftliche Aktivitäten zu ermöglichen und die soziale Integration zu fördern.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die beteiligten Behörden entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Teilnahme alter Menschen mit geringem Einkommen an Erholungsmaßnahmen, die von den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege oder ihren Untergliederungen, Kirchengemeinden und Kirchenkreisen selbst geplant und durchgeführt werden.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, die in der Arbeitsgemeinschaft der. Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen zusammengeschlossen sind. Die gewährten Landeszuwendungen dürfen an die Untergliederungen, Kirchengemeinden und Kirchenkreise weitergegeben werden.
4 Art und Umfang der Höhe der Zuwendung
4.1 Zuwendungsart: Pro j ektf örderung
4.2 Finanzierungsart:
Festbetragsfinanzierung
Der Festbetrag beträgt 45,00 DM pro Verpflegungstag
und förderfähigem Teilnehmer.
4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
5 Verfahren
5.1 Antragsverfahren
Die Zuwendungsempfänger sind von der Antragstellung befreit. Die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände legt mir rechtzeitig einen Verteilungsvorschlag für die Mittelbewilligung vor.
5.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen. Die Bewilligung der Zuwendung ist nach dem Muster der Anlage l vorzunehmen.
5.3 Auszahlungsverfahren
Die Zuwendung wird nach den Regelungen des Muster-Zuwendungsbescheides ausgezahlt.
5.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 2 zu verlangen.
5.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Rücknahme oder den Widerruf eines Zuwendungs- | . bescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit diese Richtlinien keine abweichenden Regelungen vorsehen.
6 Inkrafttreten
Die Richtlinien gelten ab 1. Januar 2000 bis längstens 31. Dezember 2002. Die vorläufigen Bewirtschaftungsgrundsätze (Rd.Erl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 20. 2. 1997 - II B 3-5622.1 - n. v. -) hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 1999 auf.
Anlage l
Anlage 2
') MBl. NRW. 1999 S. 1317.
Anlagen: