Aufgehobener Erlass:
Aufgehoben d. RdErl. v. 31.7.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 299).
Richtlinien für die Anerkennung von
Betreuungsvereinen
RdErl.
d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
v. 16.7.1992 - II B 5 -
4440.25
– (am 1.1.2003 MGSFF)
1
Gegenstand
Die
Landschaftsverbände (Landesbetreuungsämter) können gemäß § 1908f Abs. l Nr. l
bis 3 des Bürgerlichen. Gesetzbuchs, § 2 des Landesbetreuungsgesetzes vom 3.
April 1992 (GV. NRW. S. 124 - SGV. NRW. 2170) nach Maßgabe dieser Richtlinien
auf Antrag rechtsfähige Vereine als Betreuungsvereine zur Wahrnehmung von
Aufgabenin Betreuungsangelegenheiten anerkennen.
2
Voraussetzungen
2.1
Allgemein
Die
Tätigkeit eines Betreuungsvereins erfordert verantwortliches Handeln in
fürsorglicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht.
Sie
ist gerichtet auf die Verwirklichung des Prinzips der persönlichen Betreuung.
Hauptmerkmal der persönlichen Betreuung ist der persönliche Kontakt,
insbesondere das persönliche Gespräch zwischen Betreuten und Betreuer/innen.
Dem
Betreuungsverein kommt im Rahmen des von dem Betreuungsgesetz vorgegebenen
Modells der organisierten Einzelbetreuung die wichtige Aufgabe zu, das
Engagement haupt- und ehrenamtlicher Mitarbeiter/innen bzw. Betreuer/innen
wirkungsvoll zusammenzuführen.
Eine
umfassende Beratung der Betreuten und der ehrenamtlichen Betreuer/innen kann
nur in enger Zusammenarbeit mit den anderen sozialen Diensten und Institutionen
sowie den Kommunen erfolgen. Der Verein sollte daher auch in
Arbeitsgemeinschaften in Sinne des § 4 Landesbetreuungsgesetz mitwirken und
auch sonst die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit den weiteren vor
Ort in Betreuungsangelegenheiten Tätigen suchen.
2.2
Eigenschaften
des Betreuungsvereins
Als
Betreuungsvereine können nur rechtsfähige Vereine anerkannt werden, die
gemeinnützige Zwecke i. S. v. § 52 Abgabenordnung verfolgen.
Der
Verein muss nach seinen Zielen und nach seiner Satzung gewährleisten, dass die
ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Insbesondere muss eine
ordnungsgemäße Kassen-, Wirtschafts- und Vermögensverwaltung sowie eine
unabhängige Prüfung der Rechnungswerke vor der Entlastung sichergestellt sein.
Der
Verein muss über eine angemessene fürsorgliche, wirtschaftliche, rechtliche und
personelle Leistungsfähigkeit verfügen. Die ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen
des Vereins, die mit der Wahrnehmung von Vereinsaufgaben betraut werden,
sollten nach Möglichkeit Mitglieder des Vereins sein.
Die
Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 Landesbetreuungsgesetz können auch durch Teilzeitbeschäftigungen
mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zumindest 19 Stunden erfüllt werden.
Der Verein hat sicherzustellen, dass eine kontinuierliche Betreuungsarbeit des
Vereins in Fällen der Abwesenheit, Verhinderung oder des Ausscheidens von Fachkräften
gewährleistet ist.
Bei
der Übertragung von Betreuungen auf Fachkräfte oder sonstige Personen muss
gewährleistet sein, dass eine angemessene Betreuung zum Wohle der Betreuten
geleistet werden kann. Die zulässige Belastung richtet sich nach den persönlichen
Fähigkeiten und den Anforderungen der übertragenen Betreuung(en).
Zu
den Aufgaben des Vereins gehören gleichwertig neben der Betreuungsarbeit im
engeren Sinne insbesondere die Aufgaben der
-
Gewinnung.
-
Einführung,
-
Fortbildung,
-
Beratung und
-
sonstigen Unterstützung
von
ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern.
Die
Fachkräfte des Vereins sollten daher mit einem angemessenen Anteil ihrer
regelmäßigen Wochenarbeitszeit mit der Aufgabe betraut werden, ehrenamtliche
Betreuer/innen zu gewinnen, einzuführen, fortzubilden, zu beraten und zu
unterstützen.
Der
Verein hat darüber hinaus einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch zwischen
haupt- und ehrenamtlichen Kräften zu gewährleisten.
3
Verfahren
3.1
Antrag
Der
Antrag auf Anerkennung als Betreuungsverein ist schriftlich bei dem
Landschaftsverband (Landesbetreuungsamt) zu stellen, in dessen Bezirk der
Verein seinen Sitz hat.
Dem
Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
Vereinssatzung,
2.
Stellungnahme des Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege, soweit der
antragstellende Verein einem solchen angeschlossen ist,
3.
Versicherungsnachweis,
4.
Gemeinnützigkeitsbescheinigung,
5.
Nachweis über Anzahl, Ausbildung und Berufsweg oder sonstige Befähigungen der
hauptamtlichen Mitarbeiter/innen,
6.
Verpflichtungserklärung i. S. d. § 2 Nr. 3 Landesbetreuungsgesetz.
Das
Landesbetreuungsamt entscheidet über den Antrag. Die Anerkennung ist widerruflich
und kann unter Auflagen erteilt werden.
Über
die Anerkennung ist dem Verein eine Urkunde auszustellen.
Das
Landesbetreuungsamt unterrichtet die Betreuungsstellen und die
Vormundschaftsgerichte seines Bereichs über die erfolgten Anerkennungen.
3.2
Tätigkeitsbericht
Durch
Auflage ist sicherzustellen, dass anerkannte Betreuungsvereine dem
Landesbetreuungsamt kalenderjährlich einen Tätigkeitsbericht vorlegen. Der
Tätigkeitsbericht soll es den Landesbetreuungsämtern ermöglichen,
ausgesprochene Anerkennungen auf den Fortbestand der Voraussetzungen überprüfen
zu können. Daneben soll der Tätigkeitsbericht auch weitere Planungsdaten
liefern.
Der
Tätigkeitsbericht hat sich zumindest auf folgende Angaben zu erstrecken:
-
Zahl, Name und Qualifikation der hauptamtlichen Fachkräfte,
-
Zahl der ehrenamtlichen Betreuer/innen, die der Verein begleitet,
-
Zahl der neugewonnenen ehrenamtlichen Betreuer/ innen,
-
Art und Inhalt von Maßnahmen für Aufgabenwahrnehmung nach § 1908 f Abs. l Nr. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
-
Zahl der Vereinsbetreuungen,
-
Zahl der Betreuungen durch Vereinsbetreuer,
-
Zahl der ehrenamtlichen Betreuungen.
4
Schlussbestimmungen
Diese
Richtlinien sind auch in noch nicht abgeschlossenen Antragsverfahren
uneingeschränkt anzuwenden. Bei bereits anerkannten Betreuungsvereinen (z. B.
aufgrund von Artikel 9 §4 BtG) ist - ggf. durch nachträgliche Auflagen -
sicherzustellen, dass diese Richtlinien eingehalten werden.
MBl. NRW. 1992 S. 1108.