Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Richtlinien zur Struktur- und Leistungssportförderung der Sportfachverbände

 

Richtlinien zur Struktur- und Leistungssportförderung der Sportfachverbände

Richtlinien
zur Struktur- und Leistungssportförderung
der Sportfachverbände

Runderlass
der Staatskanzlei

Vom 10. Juli 2023

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (GV. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen zur Stärkung des Sportverbandswesens und des Leistungssports durch Professionalisierung und Weiterentwicklung der Strukturen sowie Qualifizierung und Fortbildung des eingesetzten Personals.

Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragsstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Gefördert werden Maßnahmen zur Professionalisierung des verbandlichen Personals. Hierunter fällt die Finanzierung von Personalausgaben für Beschäftigte der Sportfachverbände einschließlich eventuell gebildeter Sportdachverbände. Zu den Beschäftigten zählen festangestelltes Personal (Voll- und Teilzeit) und Honorarkräfte.

2.2
Gefördert werden des Weiteren Maßnahmen zur Qualifizierung und Fortbildung des unter Nummer 2.1 genannten Personenkreises sowie Maßnahmen zur Qualifizierung und Fortbildung von Verbandsfunktionärinnen und Verbandsfunktionären.

2.3
Gefördert werden darüber hinaus Maßnahmen zur Organisations- und Strukturentwicklung der Sportfachverbände einschließlich eventuell gebildeter Sportdachverbände, die eine Weiterentwicklung der verbandlichen Strukturen und Prozesse zum Ziel haben.

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die nordrhein-westfälischen Sportfachverbände. Sind mehrere Sportfachverbände in einem Sportdachverband organisiert, ist der jeweilige Sportdachverband der Zuwendungsempfänger.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Zuwendungen werden nur Sportfachverbänden beziehungsweise eventuell gebildeten Sportdachverbänden gewährt, die gemäß §§ 7, 8 und 10 der jeweils gültigen Satzung des Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. (https://www.lsb.nrw/lsb-nrw/satzung-ordnungen) Mitglied im Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. sind.

4.2
Zuwendungen können nicht gewährt werden, wenn

a) die Verwendungsnachweise über die in den Vorjahren für den gleichen Verwendungszweck gewährten Zuschüsse nicht fristgerecht bis zum 28. Februar des laufenden Jahres vorliegen oder

b) in den Vorjahren zu viel gezahlte Zuwendungen trotz entsprechender Rückforderungsbescheide nicht zurückgezahlt worden sind.

4.3
Von Nummer 4.2 Buchstabe a kann abgewichen werden, wenn zwischen dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. und dem Sportfachverband beziehungsweise dem Sportdachverband eine Vereinbarung über die Erfüllung der Nachweisverpflichtungen getroffen wurde.

Von Nummer 4.2 Buchstabe b kann abgewichen werden, wenn zwischen dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. und dem Sportfachverband beziehungsweise dem Sportdachverband unter Beachtung des § 59 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung eine Vereinbarung über die Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtungen getroffen wurde.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung

5.2
mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen, zur Durchführung der nachfolgenden Maßnahme notwendigen und angemessenen Gesamtausgaben

(Festbetragsfinanzierung) als Zuschuss gewährt. Zuwendungsfähig sind

5.2.1
ausschließlich Entgelte und Honorare für festangestelltes Personal (Voll- und Teilzeit) und Honorarkräfte. Als zuwendungsfähige Entgeltbestandteile werden das Bruttoentgelt zuzüglich Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie alle gesetzlich oder durch Tarifvertrag geregelten Entgeltbestandteile und Leistungen, die aufgrund von Regelungen für alle Bediensteten des Zuwendungsempfängers gewährt werden, anerkannt.

5.2.2
Ausgaben für arbeitsplatzbezogene Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen der in den Sportfach- und Sportdachverbänden Beschäftigten sowie der Verbandsfunktionärinnen und Verbandsfunktionäre. Als zuwendungsfähige Ausgaben werden alle zurechenbaren, das heißt in direktem Zusammenhang mit der Maßnahme stehenden, Ausgaben wie Gebühren, Honorare, Reisekostenerstattungen und Ausgaben für Schulungsmaterialien anerkannt.

5.2.3
Ausgaben für Maßnahmen zur Organisations- und Strukturentwicklung der Sportfachverbände einschließlich eventuell gebildeter Sportdachverbände, die eine Weiterentwicklung der verbandlichen Strukturen und Prozesse zum Ziel haben. Als zuwendungsfähige Ausgaben werden alle zurechenbaren, das heißt in direktem Zusammenhang mit der Maßnahme stehenden, Ausgaben wie Ausgaben für Beratungsleistungen einschließlich Honorare und Fahrtkostenerstattungen anerkannt.

5.3
Die Höhe der Zuwendung bemisst sich nach den anzuerkennenden zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Zuwendung wird auf einen Höchstbetrag begrenzt. Der Höchstbetrag setzt sich zusammen aus einem einheitlichen Grundbetrag und einem variablen Betrag, der sich nach der Anzahl der Mitglieder des jeweiligen Verbandes bemisst.

Der Grundbetrag beträgt 5 000 Euro pro Sportfachverband. Sind mehrere Sportfachverbände in einem Sportdachverband organisiert, bemisst sich der Grundbetrag anhand der Anzahl der in diesem Dachverband organisierten Sportfachverbände.

Der variable Betrag bemisst sich nach der Anzahl der Mitglieder des jeweiligen Sportfachverbandes beziehungsweise der Gesamtzahl der Mitglieder der in dem jeweiligen Dachverband organisierten Sportfachverbände. Grundlage sind die in der Vereinsdatenbank des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e. V. geführten Mitgliederzahlen für die jeweiligen Sportfachverbände beziehungsweise Sportdachverbände zum Stichtag 31. März des Kalendervorjahres. Zur Berechnung des variablen Betrages wird die Gesamtzahl der Mitglieder mit einem einheitlichen Zuschuss pro Mitglied multipliziert. Die Höhe des Zuschusses pro Mitglied wird durch das für Sport zuständige Ministerium jährlich nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel festgelegt und bekanntgegeben.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Der Durchführungszeitraum beginnt am 1. Januar des jeweiligen Antragsjahres und endet am 31. Dezember des jeweiligen Antragsjahres.

6.2
Der Zuwendungsempfänger hat die Mittel, die ihm aufgrund der Nichterfüllung der Anforderungen dieser Richtlinien im Bewilligungszeitraum nicht zustehen, unverzüglich an den Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. zurückzuzahlen.

6.3
Der Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. und das Land Nordrhein-Westfalen haben ein umfassendes Prüfungsrecht, das die Kontrolle der bestimmungsgemäßen, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Mittel sicherstellt.

6.4
Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Mittel gemäß § 91 der Landeshaushaltsordnung zu prüfen. Soweit es der Landesrechnungshof für seine Prüfung für erforderlich hält, kann sich bei Zuwendungen die Prüfung auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zuwendungsempfängers erstrecken.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Antragsberechtigt sind die Sportfachverbände beziehungsweise die eventuell gebildeten Sportdachverbände gemäß Nummer 3 dieser Richtlinien. Antragsjahr ist das Kalenderjahr. Zur Sicherstellung einer fristgerechten Auszahlung der Zuwendung gemäß Nummer 7.3 dieser Richtlinien muss der Antrag bis zum 1. Dezember des Vorjahres beim Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. eingegangen sein. Der Antrag kann schriftlich mit einem Antragsformular oder entsprechend online über das Förderportal des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e. V. gestellt werden.

7.2
Bewilligungsverfahren

Der gemäß § 44 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung beliehene Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. ist Bewilligungsbehörde.

7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Zuwendungen werden ohne besondere Anforderung nach Bestandskraft des jeweiligen Zuwendungsbescheides in gleichen Beträgen zu den Terminen 17. Februar, 17. Mai, 17. August und 17. November des Antragsjahres ausgezahlt.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren

Die Zuwendungsempfänger haben dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. spätestens zum 28. Februar des folgenden Jahres einen einfachen Verwendungsnachweis gemäß Nummer 10.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vorzulegen. Hierbei ist die Abgabe der Refinanzierungsbögen (Formulare „Ermittlung der nicht anderweitig refinanzierten Personalausgaben“) für alle Personalstellen verbindlich. Die Zuwendungsempfänger müssen erklären, dass die Mittel für den Verwendungszeck verausgabt wurden und sparsam und wirtschaftlich verwendet worden sind. Die nicht oder nicht wirtschaftlich und sparsam für die vorgenannten Zwecke verwendeten Mittel sind zu erstatten. Der Zuwendungsnehmer hat zu bestätigen, dass etwaige Leistungen aus anderen Förderprogrammen oder von Dritten nicht zu einem Überschuss geführt haben.

7.5
Sachdarstellung

Der Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. legt dem für Sport zuständigen Ministerium bis zum 30. September des Folgejahres einen Sachbericht im Sinne einer zusammenfassenden Darstellung der mit den geförderten Maßnahmen erzielten Ergebnisse vor.

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.

MBl. NRW. 2023 S. 1047.