Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Landesprogramms „kinderstark – NRW schafft Chancen“ zum Aufbau kommunaler Präventionsketten

 

Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Landesprogramms „kinderstark – NRW schafft Chancen“ zum Aufbau kommunaler Präventionsketten

Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen
im Rahmen des Landesprogramms
„kinderstark – NRW schafft Chancen“
zum Aufbau kommunaler Präventionsketten

Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Az.: 97.20.01.01-000001

Vom 23. November 2023

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO beziehungsweise VVG zur LHO, Zuwendungen zum Aufbau beziehungsweise zur Stärkung kommunaler Präventionsketten zur Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Familien von der Schwangerschaft bis zum Übergang von der Schule zum Beruf. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Aufbauend auf der Netzwerkkoordinierung „Frühe Hilfen“ fördert das Land prioritär die Netzwerkkoordinierung in der kommunalen Verwaltung für Kinder ab vier Jahren bis zum Übergang von der Schule zum Beruf.

2.2
Gefördert werden strukturbildende Maßnahmen zur Stärkung kommunaler Vernetzung und Koordinierung in Hinblick auf die fachbereichsübergreifende Zusammenarbeit und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Familien. Darüber hinaus werden ausgewählte Maßnahmen gefördert, die die Entwicklungs- und Teilhabechancen von Kindern und Jugendlichen verbessern.

2.3
Soweit eine Doppelförderung oder eine anderweitige Finanzierung ausgeschlossen ist, kann die Zuwendung für ein oder mehrere der nachfolgenden Handlungsfelder eingesetzt werden:

a) Familiengrundschulzentren,

b) Lotsendienste in Geburtskliniken,

c) Lotsendienste in Kinder- und Jugendarztpraxen, gynäkologischen und zahnärztlichen Arztpraxen,

d) Einrichtung von Familienbüros sowie

e) aufsuchende Angebote von Regeleinrichtungen wie Familienzentren, Familienbüros, Familienbildungsstätten oder Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit.

Die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger entscheidet über Art und Umfang dieser Maßnahmen.

3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

3.1
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger sind Kreise und Städte, die Träger eines Jugendamtes in Nordrhein-Westfalen sind.

3.2
Bei fachübergreifenden Kooperationen einschließlich ämter- und dezernatsübergreifender Kooperationen kann die Zuwendung unter Beachtung der Nr. 12 VVG zu § 44 LHO an anerkannte Träger der Jugendhilfe weitergeleitet werden, wenn die für die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides einschließlich der Nebenbestimmungen auch dem Dritten auferlegt werden. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel zu prüfen und nachzuweisen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungsvoraussetzungen nach den Nummern 4.1 bis 4.2.5 sind zu erfüllen.

4.1
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

4.1.1
Die
Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verfügt über eine hauptamtliche örtliche Netzwerkkoordination beziehungsweise richtet eine solche ein, die die ämter- beziehungsweise dezernatsübergreifende Zusammenarbeit für Kinder, Jugendliche und Familien koordiniert. Diese Netzwerkkoordinierung und die zuständige Dezernentin beziehungsweise der zuständige Dezernent sind der Bewilligungsbehörde im Antrag zu benennen.

4.1.2
Die in den Maßnahmen nach Nummer 2.2 eingesetzten Fachkräfte müssen über Kompetenzen in der Jugendhilfe, dem Gesundheitswesen oder dem Schul- und Sozialbereich mit entsprechender Qualifikation verfügen. Über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde. Gemäß § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19) geändert worden ist, hat die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger Sorge dafür zu tragen, dass ihm ein Führungszeugnis über das in den Maßnahmen nach Nummer 2.2 eingesetzte Personal vorgelegt wird.

4.1.3
Die Maßnahmen dürfen nicht bereits aus Mitteln des Landes oder anderweitiger Förderprogramme oder Maßnahmen finanziert werden. Eine Doppelfinanzierung ist unzulässig.

4.2
Spezifische Zuwendungsvoraussetzungen

4.2.1
Stärkung kommunaler Vernetzung und Koordinierung

Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Netzwerkkoordinatorin beziehungsweise der Netzwerkkoordinator bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger beschäftigt ist. Eine Förderung von Netzwerkkoordinationsstellen beziehungsweise Stellenanteilen, die über andere Programme oder kommunal beziehungsweise anderweitig finanziert werden, ist ausgeschlossen. Verfügen die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger bereits über aus kommunalen Mitteln finanzierte Netzwerkkoordinierende, die Netzwerke von der Schwangerschaft bis zum Übergang von der Schule zum Beruf koordinieren, müssen diese der Bewilligungsbehörde im Rahmen der Antragstellung namentlich benannt werden.

4.2.2
Förderung von Familiengrundschulzentren

Bei einer Maßnahme gemäß Nummer 2.3 Satz 1 Buchstabe a müssen folgende Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen:

a) die Grundschule ist eine Offene Ganztagsschule im Primarbereich (OGS),

b) die Grundschule befindet sich jeweils in einem Quartier mit überdurchschnittlich hohen sozialen Belastungslagen und beziehungsweise oder wird gemessen am örtlichen Durchschnitt von überdurchschnittlich vielen sozial benachteiligten Kindern besucht und

c) der Träger des Ganztags ist beteiligt.

4.2.3
Lotsendienste in Kinder- und Jugendarztpraxen, gynäkologischen und zahnärztlichen Praxen

Bei einer Maßnahme gemäß Nummer 2.3 Satz 1 Buchstabe c müssen folgende Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen:

a) Die Arztpraxis befindet sich in einem Quartier mit gemessen am örtlichen Durchschnitt überdurchschnittlich hohen sozialen Belastungslagen und

b) Beratungsgespräche mit dem Lotsendienst können in einer störungsfreien Umgebung stattfinden.

4.2.4
Einrichtung von Familienbüros

Bei einer Maßnahme gemäß Nummer 2.3 Satz 1 Buchstabe d müssen folgende Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen:

a) Erstellung oder Weiterentwicklung eines Konzepts für das kommunale Familienbüro mit dem Ziel, die Informationslage von Familien zu verbessern und dadurch eine bedarfsentsprechende Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen zu sichern sowie

b) eine gute Erreichbarkeit des Familienbüros.

4.2.5
Ausbau aufsuchender Angebote

Bei einer Maßnahme gemäß Nummer 2.3 Satz 1 Buchstabe e müssen folgende Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen:

a) die Maßnahmen werden in Quartieren mit gemessen am örtlichen Durchschnitt überdurchschnittlich hohen sozialen Belastungslagen platziert oder richten sich an Familien beziehungsweise Jugendliche in belastenden Lebenssituationen,

b) die Maßnahmen werden an Orten durchgeführt, an denen sich die Adressatinnen und Adressaten ohnehin aufhalten und deren Personal sie bereits, wenigstens teilweise, kennen,

c) die Maßnahmen sind organisatorisch an Familienzentren, Kitas oder anderen relevanten Regeleinrichtungen angebunden und stärken gerade Eltern der unter Buchstabe a genannten Zielgruppen in ihren Beziehungs-, Versorgungs- und Erziehungskompetenzen und

d) die Maßnahmen haben eine Lotsen- und bei Bedarf Begleitungsfunktion, um Maßnahmen der Familienbildung, Familienberatung, Gesundheitsförderung sowie um Leistungen und Angebote der Arbeitsverwaltung oder Kindertagesbetreuung wahrnehmen zu können.

5
Art und Umfang, Höhe der Finanzierung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

Anteilfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung

Zuweisung

5.4
Bemessungsgrundlage

Gefördert werden notwendige und angemessene Personal- und Sachausgaben.

5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben im Handlungsfeld Nummer 2.2.

5.4.1.1
Notwendige und angemessene Sach- und Personalausgaben der hauptamtlichen örtlichen Netzwerkkoordination.

5.4.1.2
Ausgaben zur Nutzung und Pflege des Online Tools „Guter Start NRW“.

5.4.1.3
Ausgaben für Maßnahmen zur Feststellung von Lücken in der kommunalen Präventionskette.

5.4.2
Zuwendungsfähige Ausgaben im Handlungsfeld Nummer 2.3 Satz 1 Buchstabe a.

5.4.2.1
Sach- und Personalausgaben für die Konzeptentwicklung und Durchführung der Angebote.

5.4.2.2
Sach- und Personalausgaben zur Koordinierung der örtlichen Familiengrundschulzentren, soweit die Förderfähigkeit nicht gemäß Nummer 4.1.3 ausgeschlossen ist.

5.4.2.3
Sach- und Personalausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers beziehungsweise der Empfängerin oder des Empfängers der Weiterleitung, die diesem als Träger von Familiengrundschulzentren entstehen.

5.4.2.4
Im begründeten Ausnahmefall können auch Ausgaben für die notwendige Raumausstattung gefördert werden.

5.4.3
Zuwendungsfähige Ausgaben im Handlungsfeld Nummer 2.3 Satz 1 Buchstabe b.

5.4.3.1
Sach‐ und Personalausgaben für den Einsatz von Lotsinnen und Lotsen.

5.4.3.2
Sach- und Personalausgaben für die Entwicklung eines Konzepts, welches Ziele und Leistungen des Angebotes darstellt, das Angebot von der Ermittlung von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung abgrenzt und die Verfahren zur Identifizierung von Unterstützungsbedarfen sowie zur Vermittlung in die „Frühen (und andere) Hilfen“ beschreibt.

5.4.4
Zuwendungsfähige Ausgaben im Handlungsfeld Nummer 2.3 Satz 1 Buchstabe c.

5.4.4.1
Sach- und Personalausgaben für den Einsatz von Lotsinnen und Lotsen.

5.4.4.2
Sach- und Personalausgaben für die Entwicklung eines Fachkonzepts, welches Ziele und Leistungen des Angebotes darstellt, das Angebot von der Ermittlung von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung abgrenzt und die Verfahren zur Identifizierung von Unterstützungsbedarfen, die Zusammenarbeit zwischen dem Arzt, der Ärztin und den Medizinischen Fachangestellten und Lotsen sowie zur Vermittlung in lokale Angebote beschreibt.

5.4.5
Zuwendungsfähige Ausgaben zu Handlungsfeld Nummer 2.3 Satz 1 Buchstabe d.

5.4.5.1
Sachausgaben für Erst-, Ergänzungs- und Ersatzbeschaffungsmaßnahmen, auch zur digitalen Modernisierung.

5.4.5.2
Ausgaben für kleine bauliche Maßnahmen, wobei im Einzelfall ein Betrag von 5 000 Euro nicht überschritten werden darf.

5.4.5.3
Sach- und Personalausgaben der Konzeptentwicklung und konzeptionellen Weiterentwicklung von Familienbüros.

5.4.5.4
Personalstellen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers beziehungsweise der Empfängerin oder des Empfängers der Weiterleitung als Träger von Familienbüros können nicht gefördert werden. Zugelassen ist aber die Finanzierung von Honoraren oder zeitlich befristeter Stellenaufstockungen für die Konzeptentwicklung.

5.4.6
Zuwendungsfähige Ausgaben zu Handlungsfeld Nummer 2.3 Satz 1 Buchstabe e.

5.4.6.1

Sach- und Personalausgaben für die Konzeptentwicklung.

5.4.6.2
Sach- und Personalausgaben für den Einsatz von Fachkräften.

5.4.6.3
Sach- und Personalausgaben für die Qualifizierung, Fortbildung. Koordination, Fachberatung und Supervision der im aufsuchenden Angebot tätigen Fachkräfte.

5.4.6.4
Erstattung der Aufwendungen für die Teilnahme der tätigen Fachkräfte an der Netzwerkarbeit zu den „Kommunalen Präventionsketten“.

5.5
Fördersatz

Der Fördersatz beträgt maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Der Höchstbetrag pro Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger wird entsprechend dem Anteil der drei bis unter 18 Jahre alten Kinder und Jugendlichen im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) in der jeweils geltenden Fassung im Jugendamtsbezirk an allen drei bis unter 18 Jahre alten Kindern und Jugendlichen in Nordrhein-Westfalen gemäß der Anlage 4 festgelegt. Grundlage sind die jahresdurchschnittlichen Zahlen zum Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch im Jahr 2022.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Als Auflage sind Regelungen nach den Nummern 6.1.1 bis 6.3 in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen:

6.1.1
Es ist das Logo des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration und folgende Standard-Formulierung zu verwenden: „Mit finanzieller Unterstützung des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen“.

6.1.2
Es ist außerdem das Logo „kinderstark – NRW schafft Chancen“ zu verwenden. Das Wort „NRW“ kann durch den Namen der jeweiligen Kommune beziehungsweise des Kreises ersetzt werden. Das Logo kann in Abstimmung mit dem Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration auch mit anderen positiven Aussagen zu den Zukunftschancen von Kindern kombiniert werden.

6.2.
Als maßnahmebezogene Regelungen sind die in den Nummern 6.2.1 bis 6.2.4 genannten Auflagen aufzunehmen.

6.2.1
Bei einer Maßnahme gemäß Nummer 2.2 ist die verbindliche Teilnahme an der Basisqualifizierung der Landesjugendämter zu gewährleisten, sofern es sich um eine neu eingestellte netzwerkkoordinierende Person handelt.

6.2.2
Bei einer Maßnahme gemäß Nummer 2.3 Satz 1 Buchstabe a ist zu gewährleisten, dass

a) eine Einbindung des Schulverwaltungsamts erfolgt,

b) eine Einbindung der Schulaufsicht mit positivem Votum erfolgt und

c) ein Beschluss der Schulkonferenz zur Teilnahme gefasst wurde.

6.2.3
Bei einer Maßnahme gemäß Nummer 2.3 Satz 1 Buchstabe b ist zu gewährleisten, dass

a) der Lotse beziehungsweise die Lotsin über eine fachliche Eignung insbesondere über einen sozialpädagogischen oder vergleichbaren Abschluss als Grundqualifikation, Beratungsausbildung, Berufserfahrung in Netzwerkarbeit, eine psychosoziale, pflegerische oder medizinische Grundqualifikation und Kenntnisse der „Frühen Hilfen“ verfügt,

b) die Geburtsklinik mindestens einen Raum mit einer Arbeitsplatzausstattung und die arbeitsplatzbezogenen Sachausgaben kostenfrei zur Verfügung stellt oder eine nachvollziehbare Umsetzungsperspektive skizziert wird, die deutlich macht, dass dies im Durchführungszeitraum verbindlich erreicht werden soll und

c) das Angebot im Netzwerk „Frühe Hilfen“ vertreten ist.

6.2.4
Bei einer Maßnahme gemäß Nummer 2.3 Satz 1 Buchstabe c ist zu gewährleisten, dass

a) der Lotse oder die Lotsin über eine fachliche Eignung verfügt, insbesondere über einen sozialpädagogischen oder vergleichbaren Abschluss als Grundqualifikation, Beratungsausbildung, Berufserfahrung in Netzwerkarbeit, eine psychosoziale, pflegerische oder medizinische Grundqualifikation und

b) das Angebot in einem der „Kommunalen Präventionskette“ zugehörigem Netzwerk vertreten ist, je nach Altersbezug zum Beispiel Netzwerk „Frühe Hilfen“ oder ein anderes Netzwerk.

6.3
Der Bewilligungs- und Durchführungszeitraum endet am 31. Dezember 2024.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

7.1.1
Anträge sind unter Verwendung des Musters gemäß Anlage 1 bis zum 31. Januar 2024 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger, deren Projekte am 1. Januar 2024 beginnen sollen, müssen ihren Antrag mit Ablauf des 29. Dezember 2023 eingereicht haben.

7.1.2
Maßnahmen des Aufrufs „kinderstark - NRW schafft Chancen“, die im Jahr 2023 gefördert wurden, können im Jahr 2024 auf Antrag fortgesetzt werden. In diesen Fällen muss der Antrag auf Fortsetzung mit Ablauf des 29. Dezember 2023 vorliegen. Nr. 1.3.4 der VV zu § 44 LHO ist anzuwenden.

7.1.3
Stehen nach Ende der Antragsfrist mit Ablauf des 31. Januar 2024 noch Haushaltsmittel zur Verfügung, kann die oberste Landesjugendbehörde entscheiden, diese nach den Vorgaben dieser Richtlinie für zusätzliche Maßnahmen ergänzend bereit zu stellen. Antragsberechtigt sind nur Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger, denen für das Haushaltsjahr 2024 bereits eine Zuwendung bewilligt worden ist. Die Antragsfrist endet mit Ablauf des 1. April 2024, eine Ausnahme vom vorzeitigen Maßnahmenbeginn ist unzulässig.

7.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörden sind die zuständigen Landesjugendämter. Sie bewilligen Zuwendungen durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid unter Verwendung des Musters gemäß Anlage 2 nach pflichtgemäßem Ermessen.

7.3
Verwendungsnachweisverfahren

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger legt der Bewilligungsbehörde einen Verwendungsnachweis unter Verwendung des Musters gemäß Anlage 3 innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahmen, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats nach Ablauf des Haushaltsjahres vor.

7.4

Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Redaktioneller Hinweis:

Die Anlagen 1 bis 3 zu dieser Richtlinie werden aufgrund des Umfangs nicht abgedruckt und sind in der elektronischen Fassung des Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen im Service-Portal „recht.nrw.de - bestens informiert“ unter dem Menüpunkt „Verkündungsblätter“ im Format pdf elektronisch abrufbar.

MBl. NRW. 2023 S. 1380.


Anlagen: