Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Zufluchtsstätten für misshandelte Frauen (Frauenhäuser) RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie (am 7.7.2005 MGFFI) v. 18.11.2004 - II 2– 7330.4 -
Historisch:
Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Zufluchtsstätten für misshandelte Frauen (Frauenhäuser) RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie (am 7.7.2005 MGFFI) v. 18.11.2004 - II 2– 7330.4 -
Richtlinien
für die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Zufluchtsstätten für misshandelte Frauen
(Frauenhäuser)
RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen
und Familie (am 7.7.2005 MGFFI)
v. 18.11.2004
- II 2– 7330.4 -
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und Verwaltungsvorschriften zu
§ 44 LHO Zuwendungen für Zufluchtsstätten für misshandelte Frauen.
Die Richtlinien tragen dem
Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung - z.B. Pauschalierung des Zuschusses
- Rechnung. Sie bedeuten keine Veränderung des nach den Richtlinien in der
Fassung vom 19. 6.1986 (RdErl. d. Ministerpräsidenten
–PStG-F 2-6580.2- MBl. NRW. S. 960) vorgesehenen Gesamtfördervolumens.
Frauenhäuser im Sinne dieser Richtlinien sind Häuser, die ausschließlich
physisch und/oder psychisch misshandelten oder von Misshandlung unmittelbar
bedrohten Frauen und ihren Kindern aufgrund eines professionellen Angebotes
sofortige Hilfe durch Aufnahme und Beratung bieten, die nur für diese Gruppe
bestimmt und keine Heime sind.
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht,
vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Personalausgaben
für die Beschäftigung hauptberuflich angestellter Kräfte in Frauenhäusern
(Nummer 4).
Zuwendungsempfang
Zuwendungen empfangen gemeinnützige
rechtsfähige Personenvereinigungen und Kapitalgesellschaften des privaten
Rechts sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Gemeinden
und Gemeindeverbänden, die ein in Nordrhein-Westfalen gelegenes Frauenhaus
betreiben.
Zuwendungsvoraussetzungen
Zur Sicherstellung der Unterstützung und Beratung von zufluchtsuchenden
Frauen und ihren Kindern sowie einer nachgehenden Begleitung der Frauen muss
das Frauenhaus mit einem Team von drei hauptberuflichen Kräften ausgestattet
sein (personelle Grundausstattung), und zwar mit
- einer staatlich anerkannten Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin;
- einer staatlich anerkannten Erzieherin und
- einer weiteren Mitarbeiterin.
Darüber hinaus kann eine weitere
Kraft gefördert werden, die eine entsprechende Qualifikation als staatlich
anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin nachweist.
Die Stellen der staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen
können in Ausnahmefällen mit Fachkräften besetzt werden, die über ein
gleichwertiges Studium sowie besondere nachgewiesene fachliche Voraussetzungen
und entsprechende Erfahrungen verfügen.
Die Stelle einer staatlich anerkannten Erzieherin kann in Ausnahmefällen mit einer Fachkraft besetzt werden, die über eine nachgewiesene gleichwertige Ausbildung und entsprechende Erfahrungen verfügt.
Die Entscheidung trifft die
Bewilligungsbehörde.
Die Gesamtarbeitszeit der Kräfte (Nummer 4.1, 4.2) muss mindestens dem
Dreifachen und darf höchstens dem Vierfachen der geltenden tariflichen
monatlichen Arbeitszeit entsprechen. Liegt die Gesamtarbeitszeit zwischen dem
Drei- und Vierfachen der geltenden tariflichen monatlichen Arbeitszeit, so ist
der Zuschuss entsprechend anzugleichen.
An Stelle von Vollzeitkräften können Teilzeitkräfte beschäftigt werden, wobei die mit einer Teilzeitbeschäftigten arbeitsvertraglich vereinbarte monatliche Arbeitszeit mindestens die Sozialversicherungspflicht sicherstellen muss.
Teilzeitkräfte haben zusammen die
tarifliche monatliche Gesamtarbeitszeit für die nach Nummer 4.1 bzw. Nummer 4.2
vorgesehenen Kräfte zu erbringen. Hierbei ist sicherzustellen, dass jeder der
in Nummer 4.1 bzw. Nummer 4.2 festgelegten Qualifikationsbereiche durch die
teilzeitbeschäftigten Kräfte zumindest im Umfang von zwei Dritteln der
tariflichen monatlichen Arbeitszeit abgedeckt ist.
Kann eine freiwerdende Stelle nicht
sofort mit einer hauptberuflichen Kraft besetzt werden, so kann sie bis zur
Wiederbesetzung, längstens aber für einen Zeitraum von vier Monaten mit einer
Kraft mit Stundenvergütung besetzt werden. Hinsichtlich der freiwerdenden
Stelle gelten für die Kraft mit Stundenvergütung die in den Nummern 4.1 bis 4.3
getroffenen Regelungen entsprechend.
Art, Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
Form der Zuwendung: Zuschuss
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Jährlich werden von mir zwei Pauschalbeträge - und zwar jeweils nach der Anzahl
der beschäftigten hauptberuflichen Kräfte - für die Beschäftigung der in Nummer
4 genannten Kräfte unter Zugrundelegung der verfügbaren Haushaltsmittel
festgesetzt.
5.4.2
Bei einer nicht ganzjährigen Anstellung einer Kraft bzw. bei einem Wegfall des
Anspruches auf Vergütung vermindert sich ein Drittel des Pauschalbetrages für
drei Kräfte gemäß Nummer 4.1 Satz l bzw. der Pauschalbetrag für die weitere
Kraft gemäß Nummer 4.1 Satz 2 für jeden Monat der Nichtbeschäftigung bzw. ohne
Vergütungsverpflichtung um 1/12. Der jeweilige Pauschalbetrag vermindert sich
nicht, wenn eine Kraft mit Stundenvergütung gemäß Nummer 4.4 beschäftigt wird.
Verfahren
Antragsverfahren
Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 1 beim zuständigen Landschaftsverband zu stellen:
- bei erstmaliger Antragstellung in der Regel spätestens sechs Wochen bevor Arbeitsverträge abgeschlossen werden sollen,
- im Übrigen spätestens zum 1. November eines Jahres für das folgende Kalenderjahr.
Dem Antrag ist ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung) beizufügen, aus dem alle mit der Zufluchtsstätte zusammenhängenden voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen hervorgehen.
Der Erstantrag ist über die Landrätin, den Landrat bzw. die Oberbürgermeisterin, den Oberbürgermeister unter Beifügung
- einer von dieser Behörde abgegebenen schriftlichen Stellungnahme zur Notwendigkeit der Zufluchtsstätte
- einer schriftlichen Stellungnahme des zuständigen Spitzenverbandes
einzureichen.
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist der zuständige Landschaftsverband.
Die Bewilligung erfolgt nach dem in
der Anlage 2 beigefügten Muster.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Der Zuschuss ist in gleichen
Teilbeträgen zum 15. Januar, 15. März, 15. Mai, 15. Juli, 15. September, 15.
November eines Jahres ohne Anforderung der Träger auszuzahlen. Sofern die
Förderung im Laufe des Haushaltsjahres aufgenommen wird, ist der fällige erste
Teilbetrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt auszuzahlen.
Verwendungsnachweisverfahren
Vorlagetermin für den Verwendungsnachweis (Anlage 3) ist der 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres.
Endet der Bewilligungszeitraum nicht am 31. Dezember eines Jahres, ist als Vorlagetermin spätestens der Ablauf des dritten dem Bewilligungszeitraum folgenden Monats festzusetzen.
Der Verwendungsnachweis umfasst einen Sachbericht der Zufluchtsstätte, der aus dem „jährlichen Erhebungsbogen“ besteht und alle für das Förderprogrammcontrolling notwendigen Angaben zu enthalten hat. Der „jährliche Erhebungsbogen“ ist unabhängig von der Verwendungsnachweisvorlage zum 1. Februar des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres vorzulegen.
Dem Verwendungsnachweis ist eine
Finanzierungsübersicht (aufgegliederte Berechnung) nach dem Muster der Anlage 3 a beizufügen, aus der alle
mit der Zufluchtsstätte zusammenhängenden Ausgaben und Einnahmen hervorgehen.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und
Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung
und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die
Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht
in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2005 in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2009.
Gleichzeitig tritt der RdErl. d. Ministeriums für
Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 20.4.1999 - SMBl. NRW. 2170 (Frauenhäuser) - außer Kraft. Für die
Abwicklung der Bewilligungen, die auf der Grundlage der Richtlinien v.
20.4.1999 erteilt worden sind, sind diese Bestimmungen weiter anzuwenden.