Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Satzung der Stiftung „Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels“

 

Satzung der Stiftung „Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels“

Satzung der Stiftung
„Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels“

Bekanntmachung
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft

Vom 20. November 2023

Die Stiftung „Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels“ gibt sich gemäß § 3 des Gesetzes über die Stiftung „Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels“ vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 516), das durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 417) geändert worden ist, im Folgenden LIB-Stiftungsgesetz, folgende Satzung.

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels“ (LIB).

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Sie hat einen Standort in Bonn und einen Standort in Hamburg. Sitz der Stiftung ist Bonn.

§ 2
Zweck und Aufgaben der Stiftung, Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Kultur, wie in § 2 Absatz 1 des LIB-Stiftungsgesetzes konkretisiert. Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch Erfüllung der nachfolgend näher beschriebenen Aufgaben.

(2) Die Aufgaben der Stiftung ergeben sich aus § 2 Absatz 1 des LIB-Stiftungsgesetzes. Insbesondere ist es Aufgabe der Stiftung 

1. eine Forschungseinrichtung auf dem Themengebiet der zoologischen Artenvielfalt (insbesondere Taxonomie und Systematik, Inventarisierung und Schutz der Biodiversität, Phylogenie und Evolutionsforschung) und Wissenschaftsgeschichte, sowie ein entsprechender Lehr- und Lernort zu sein,

2. ein naturkundliches und wissenschaftshistorisches Sammlungs-, Dokumentations- und Servicezentrum zu sein,

3. zu Fragen der zoologischen Artenvielfalt, der Veränderung von Biodiversität durch Umweltfaktoren und durch Evolutionsprozesse unentgeltlich beratend tätig zu sein,

4. ein Ort der öffentlichen Bildung und Teilhabe im Bereich der zoologischen Artenvielfalt, insbesondere durch Unterhalt und Weiterentwicklung von ständigen Ausstellungen sowie Durchführung von wechselnden Sonderausstellungen und öffentlichen Veranstaltungen zu sein und

5. ein gesellschaftliches und kulturelles Forum für Wissenschaftsdialog zu bieten.

(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die der Stiftung zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger, sofern sie nicht selbst als steuerbegünstigt anerkannt sind, erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(5) Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(6) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Maßgabe der Regelungen in Artikel 9 des Staatsvertrages über die Voraussetzungen zur Ausstattung und Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Stiftung „Zoologisches Forschungsmuseum Alexander-Koenig – Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere“ beziehungsweise „Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels“ mit den Standorten Bonn und Hamburg zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Freien und Hansestadt Hamburg vom 8./21. April 2021 (GV. NRW. S. 654) an das Land Nordrhein-Westfalen und die Freie und Hansestadt Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden haben.

(7) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden.

§ 3
Struktur

Das Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels gliedert sich als Forschungsmuseum in Bereiche für wissenschaftliche Forschung und Wissenstransfer, die als Zentren bezeichnet werden, sowie den Bereich Zentrale Dienste. Die Bereiche arbeiten standortübergreifend und untergliedern sich in Arbeitsgruppen, die als Sektionen bezeichnet werden. Die Einrichtung neuer oder die Auflösung bestehender Zentren bedarf gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 der Zustimmung des Stiftungsrates. Die Generaldirektion ist zuständig für die Einrichtung von Sektionen (Arbeitsgruppen) und deren Zuordnung zu den Zentren.

§ 4
Organe

Organe der Stiftung sind gemäß § 5 des LIB-Stiftungsgesetzes:

1. der Stiftungsrat,

2. die Generaldirektion und

3. der Wissenschaftliche Beirat.

§ 5
Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht gemäß § 6 Absatz 1 des LIB-Stiftungsgesetzes aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen, der Freien und Hansestadt Hamburg, des Bundes, der Universität Bonn und der Universität Hamburg.

(2) Dem Stiftungsrat gehören darüber hinaus bis zu sechs weitere Personen an. Sie werden von dem für Forschung zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit der für Forschung zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg und dem für Forschung zuständigen Ministerium des Bundes berufen. Diese Personen sollen in besonderer Weise geeignet sein, die Aufgaben des Stiftungsrats zu unterstützen. Bei ihrer Berufung ist das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

(3) Die Berufung der in Absatz 2 genannten Mitglieder des Stiftungsrates erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Die einmalige Wiederberufung ist zulässig.

(4) Den Vorsitz des Stiftungsrates hat die Vertreterin oder der Vertreter des für Forschung zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Stiftungsrat kann auch ein anderes Mitglied aus seiner Mitte als Vorsitzende oder Vorsitzenden wählen. Den ersten stellvertretenden Vorsitz hat die Vertreterin oder der Vertreter der Freien und Hansestadt Hamburg, den zweiten stellvertretenden Vorsitz hat die Vertreterin oder der Vertreter des Bundes. Im Falle einer Wahl nach Satz 2 bestimmen die Vertreterinnen oder Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie des Bundes bis zu drei stellvertretende Vorsitzende aus ihrer Mitte.

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Stiftungsrates ist ehrenamtlich. Die entstandenen notwendigen und angemessenen Auslagen werden entsprechend der geltenden Regelungen des Reisekostengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung erstattet, soweit eine Kostenerstattung nicht durch Dritte geleistet wird.

§ 6
Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Stiftungstätigkeit. Er hat ein umfassendes Informationsrecht.

(2) Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. er beschließt über den Erlass und die Änderung der Satzung,

2. er beschließt das jährliche Programmbudget einschließlich des Wirtschaftsplans,

3. er stellt den Jahresabschluss fest und entlastet die Mitglieder der Generaldirektion,

4. er nimmt den Jahresbericht der Generaldirektion entgegen,

5. er beschließt über die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Generaldirektion und deren Stellvertretungen sowie der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats,

6. er beschließt über die Bestellung der Rechnungsprüferinnen oder der Rechnungsprüfer.

(3) Der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen

1. Rechtsgeschäfte, die über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehen und der Stiftung über ein Jahr hinausgehende Verpflichtungen auferlegen,

2. wesentliche organisatorische Änderungen und

3. Beschlüsse der Generaldirektion zur Anstellung und Kündigung von Mitgliedern der zweiten Leitungsebene (Leiterinnen und Leiter der Zentren gemäß § 3).

§ 7
Sitzungen des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat tagt mindestens zweimal jährlich, davon grundsätzlich einmal in Präsenz. Im Übrigen kann der Stiftungsrat auch als Videokonferenz einberufen werden. Die Videokonferenz muss eine störungsfreie Kommunikation wie unter Anwesenden zulassen. In der Sitzungsniederschrift ist festzuhalten, ob dies der Fall war. Beschlüsse werden im Anschluss einer als Videokonferenz durchgeführten Sitzung in Textform bestätigt. Hierauf kann verzichtet werden, wenn digitale Abstimmungstools verwendet werden, die eine eindeutige Zuordnung der Abstimmungsbeiträge zulassen.

(2) Der Stiftungsrat wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen. Die Einladung ist mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform zu versenden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Versendung der Einladung. Die vollständigen Sitzungsunterlagen sind spätestens zwei Wochen vor der Sitzung an die Mitglieder zu versenden. Über die Sitzungen des Stiftungsrates wird ein Protokoll erstellt.

(3) In eiligen Fällen kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende ohne Abhaltung einer Sitzung Beschlüsse im Umlaufverfahren in Textform herbeiführen.

(4) Beschlussfähigkeit des Stiftungsrates ist gegeben, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. In jedem Fall müssen die Vertreterinnen oder Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen, der Freien und Hansestadt Hamburg und des Bundes an der Beschlussfassung teilnehmen. Eine Teilnahme an der Beschlussfassung erfolgt auch durch Ausübung des Stimmrechts gemäß Absatz 6 Satz 2 oder 3.

(5) Beschlüsse des Stiftungsrates werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

(6) Im Stiftungsrat hat die Vertreterin oder der Vertreter des Bundes zwei Stimmen, im Übrigen hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Abwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied des Stiftungsrates übertragen, wobei ein stimmberechtigtes Mitglied dann maximal zwei Stimmen haben darf. Abwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht auch dadurch ausüben, dass sie ihre Stimme vor der Sitzung in Textform abgeben. Die Stimmabgabe in Textform kann bis zum Beginn der Sitzung gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden erfolgen.

(7) Die Mitglieder des Stiftungsrates nach § 5 Absatz 1 können sich im Falle ihrer Verhinderung vertreten lassen.

(8) Beschlüsse

1. zu Fragen von forschungs- und wissenschaftspolitischer Bedeutung,

2. mit erheblichen finanziellen Auswirkungen,

3. in Bezug auf das Leitungspersonal der Stiftung,

4. über Änderungen der Satzung oder

5. zu Angelegenheit des § 6 Absatz 3

bedürfen der Zustimmung der Vertreterin oder des Vertreters des Landes Nordrhein-Westfalen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie des Bundes.

(9) Die Mitglieder der Generaldirektion, die oder der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats, die oder der Vorsitzende des Personalrats sowie die Gleichstellungsbeauftragte nehmen in beratender Funktion an den Sitzungen des Stiftungsrates teil.

§ 8
Generaldirektion

(1) Die Generaldirektion besteht aus einer wissenschaftlichen Geschäftsführerin oder einem wissenschaftlichen Geschäftsführer, die oder der die Bezeichnung „Generaldirektorin“ oder „Generaldirektor“ führt, im Folgenden Generaldirektorin oder Generaldirektor, und einer kaufmännischen Geschäftsführerin oder einem kaufmännischen Geschäftsführer.

(2) Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor wird durch den Stiftungsrat für die Dauer von bis zu fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist möglich. Die Bestellung erfolgt im Rahmen einer gemeinsamen Berufung mit einer Universität. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben.

(3) Die kaufmännische Geschäftsführerin oder der kaufmännische Geschäftsführer wird durch den Stiftungsrat für die Dauer von bis zu fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist möglich. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben.

(4) Der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor können bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zur Seite gestellt werden, welche die Bezeichnung „stellvertretende Generaldirektorin“ oder „stellvertretender Generaldirektor“ führen. Sie werden durch den Stiftungsrat auf Vorschlag der Generaldirektorin oder des Generaldirektors aus dem Kreis der Leitungen der Zentren gemäß § 3 für die Dauer von bis zu fünf Jahren bestellt, wobei grundsätzlich beide Standorte (Bonn und Hamburg) zu berücksichtigen sind. Wiederbestellung ist möglich. Die stellvertretenden Generaldirektorinnen oder Generaldirektoren unterstützen die Generaldirektorin oder den Generaldirektor in allen wissenschaftlichen Angelegenheiten bei der Leitung der Stiftung. Sie vertreten die Generaldirektorin oder den Generaldirektor auf Grundlage rechtsgeschäftlicher Vollmachten, die auf bestimmte Bereiche beschränkt werden können, bei deren beziehungsweise dessen Verhinderung. Die Vertretungsbefugnis erstreckt sich nicht auf die Fassung von Vorstandsbeschlüssen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf.

(5) Der kaufmännischen Geschäftsführerin oder dem kaufmännischen Geschäftsführer kann eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zur Seite gestellt werden. Die stellvertretende kaufmännische Geschäftsführerin oder der stellvertretende kaufmännische Geschäftsführer wird auf Vorschlag der kaufmännischen Geschäftsführerin oder des kaufmännischen Geschäftsführers durch den Stiftungsrat für die Dauer von bis zu fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist möglich. Sie oder er unterstützt die kaufmännische Geschäftsführerin oder den kaufmännischen Geschäftsführer in allen administrativen Angelegenheiten bei der Leitung der Stiftung. Sie oder er vertritt die kaufmännische Geschäftsführerin oder den kaufmännischen Geschäftsführer auf Grundlage einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht, die auf bestimmte Bereiche beschränkt werden kann, bei deren beziehungsweise dessen Verhinderung. Die Vertretungsbefugnis erstreckt sich nicht auf die Fassung von Vorstandsbeschlüssen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf.

(6) Der Generaldirektion steht das Direktorium beratend zur Seite. Das Direktorium setzt sich aus den Mitgliedern der Generaldirektion gemäß Absatz 1, den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern gemäß Absatz 4 und den übrigen Leiterinnen oder Leitern der Zentren gemäß § 3 zusammen. Es tagt regelmäßig und behandelt alle wesentlichen Angelegenheiten der Stiftung. Die Mitglieder des Direktoriums bringen Themen aus ihren Bereichen in die Beratungen ein und sorgen insbesondere dafür, dass auch standortspezifische Interessen erörtert werden.

(7) Die Mitglieder der Generaldirektion können eine der Art und dem Umfang ihrer Tätigkeit entsprechende angemessene Vergütung sowie den Ersatz ihrer Auslagen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erhalten.

§ 9
Aufgaben der Generaldirektion

(1) Die Generaldirektion führt standortübergreifend die laufenden Geschäfte der Stiftung, sofern nicht ein anderes Organ zuständig ist oder der Stiftungsrat sich im Einzelfall die Entscheidung vorbehalten hat.

(2) Die Generaldirektion hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. sie leitet die Stiftung,

2. sie bereitet die Beschlüsse des Stiftungsrates vor und vollzieht die gefassten Beschlüsse,

3. sie erstellt das Programmbudget einschließlich des Wirtschaftsplans und der mittelfristigen Finanzplanung,

4. sie erstellt den Jahresbericht und Jahresabschluss,

5. sie unterbreitet dem Stiftungsrat einen Vorschlag für die Bestellung der Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer.

(3) Die Generaldirektion ist dienstvorgesetzte Stelle des Personals der Stiftung und trifft die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf.

(4) Die kaufmännische Geschäftsführerin oder der kaufmännische Geschäftsführer nimmt die Aufgaben der Beauftragten oder des Beauftragten für den Haushalt (BdH) gemäß § 9 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung wahr.

(5) Näheres zu den Aufgaben und Kompetenzen der Generaldirektion regelt eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf.

(6) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Generaldirektorin oder den Generaldirektor oder durch die kaufmännische Geschäftsführerin oder den kaufmännischen Geschäftsführer im Wege der Einzelvertretungsbefugnis vertreten.

§ 10
Sitzungen der Generaldirektion

(1) Beschlüsse der Generaldirektion werden durch die Generaldirektorin oder den Generaldirektor und die kaufmännische Geschäftsführerin oder den kaufmännischen Geschäftsführer grundsätzlich einstimmig gefasst. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Stimme der Generaldirektorin oder des Generaldirektors. Dies gilt jedoch nicht bei Beschlüssen von finanzieller Bedeutung. Wird ein Beschluss von finanzieller Bedeutung wegen einer Meinungsverschiedenheit nicht gefasst, wird die Angelegenheit der oder dem Stiftungsratsvorsitzenden zur Beratung über die weitere Vorgehensweise in Abstimmung mit den Vertreterinnen oder Vertretern des Landes Nordrhein-Westfalen, der Freien und Hansestadt Hamburg und des Bundes im Stiftungsrat vorgelegt.

(2) Die stellvertretenden Generaldirektorinnen oder Generaldirektoren und die stellvertretende kaufmännische Geschäftsführerin oder der stellvertretende kaufmännische Geschäftsführer können von den Mitgliedern der Generaldirektion zu den Sitzungen der Generaldirektion in beratender Funktion hinzugezogen werden.

§ 11
Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens sechs und bis zu zwölf international angesehenen, im Berufsleben stehenden, externen Mitgliedern, die den Forschungsschwerpunkten des Museums fachlich nahestehen. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates werden vom Stiftungsrat berufen. Die Generaldirektion und die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats können Vorschläge für die Berufung neuer Beiratsmitglieder unterbreiten. Die Berufung erfolgt auf vier Jahre. Die einmalige Wiederberufung ist möglich.

(2) Der wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(3) Die Tätigkeit der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates ist ehrenamtlich. Die entstandenen notwendigen und angemessenen Auslagen werden entsprechend der geltenden Regelungen des Reisekostengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung erstattet, soweit eine Kostenerstattung nicht durch Dritte geleistet wird.

§ 12
Aufgaben des wissenschaftlichen Beirats

(1) Der Wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, die wissenschaftliche Tätigkeit und Entwicklung der Stiftung kritisch zu begleiten und zu fördern. Insbesondere hat er die Aufgabe,

1. die Generaldirektion bei der mittelfristigen Forschungs- und Entwicklungsplanung sowie bei nationalen und internationalen Kooperationen zu beraten,

2. zum Entwurf des Programmbudgets Stellung zu nehmen und Empfehlungen zum Ressourceneinsatz zu geben,

3. den Stiftungsrat bei der Gewinnung von Leitungspersonal und bei wichtigen Entscheidungen zur Weiterentwicklung der Stiftung zu unterstützen,

4. die Forschungs-, Service- und Beratungsleistungen der einzelnen Arbeitseinheiten in regelmäßigen Abständen im Dialog mit Leitung und wissenschaftlichen Mitarbeitern, gegebenenfalls unter Beteiligung externer Sachverständiger, zu bewerten,

5. dem Stiftungsrat über die Bewertung zu berichten.

(2) Der wissenschaftliche Beirat soll in wichtigen fachwissenschaftlichen Fragen rechtzeitig unterrichtet werden. Er ist insbesondere zum Arbeitsprogramm, zur Perspektivplanung und zur langfristigen Strategie zu hören und zu beteiligen.

(3) Vor der Bestellung der zweiten Leitungsebene ist der Wissenschaftliche Beirat zu hören.

§ 13
Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats

(1) Der Wissenschaftliche Beirat tagt mindestens einmal jährlich, davon grundsätzlich einmal in Präsenz. Im Übrigen kann der Wissenschaftliche Beirat auch als Videokonferenz einberufen werden. Die Videokonferenz muss eine störungsfreie Kommunikation wie unter Anwesenden zulassen. In der Sitzungsniederschrift ist festzuhalten, ob dies der Fall war. Beschlüsse werden im Anschluss einer als Videokonferenz durchgeführten Sitzung in Textform bestätigt. Hierauf kann verzichtet werden, wenn digitale Abstimmungstools verwendet werden, die eine eindeutige Zuordnung der Abstimmungsbeiträge zulassen.

(2) Der Wissenschaftliche Beirat wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen. Die Einladung ist mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform zu versenden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Versendung der Einladung. Die vollständigen Sitzungsunterlagen sind den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung vorzulegen. Über die Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats wird ein Protokoll erstellt. Der Wissenschaftliche Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(3) In eiligen Fällen kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende ohne Abhaltung einer Sitzung Beschlüsse im Umlaufverfahren in Textform herbeiführen.

(4) Beschlussfähigkeit des Wissenschaftlichen Beirats ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(5) Beschlüsse des Wissenschaftlichen Beirats werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 14
Wirtschaftsplan, Jahresabschluss und sonstige Vorschriften

(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen erfolgen nach kaufmännischen Grundsätzen. Buchführung und Rechnungslegung erfolgen nach Bewirtschaftungsgrundsätzen, die mit dem Programmbudget einschließlich des Wirtschaftsplans in Kraft gesetzt werden. Im Übrigen gelten die Rechtsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und über die Rechnungsprüfung sowie die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Im Einklang mit den Haushaltsaufstellungsverfahren der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) erstellt die Generaldirektion ein jährliches Programmbudget einschließlich eines Wirtschaftsplans, der alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Das Programmbudget bildet die Grundlage für die Erträge und Aufwendungen; ihm ist als Anlage eine Übersicht über die Stellen der Stiftung beizufügen.

(4) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt die Generaldirektion den Jahresabschluss. Die Rechnungsprüferin oder der Rechnungsprüfer prüft den Jahresabschluss darauf, ob die Mittel entsprechend dem Stiftungszweck gemäß § 2 des LIB-Stiftungsgesetzes verwendet wurden und ob Wirtschaftsführung und Rechnungslegung den Vorschriften des § 4 des LIB-Stiftungsgesetzes sowie des Absatzes 1 entsprochen haben. Die Generaldirektion hat der Rechnungsprüferin oder dem Rechnungsprüfer Auskünfte zur Haushalts- und Wirtschaftsführung zu erteilen und auf Verlangen Einblick in sämtliche Geschäftsunterlagen zu gewähren. Die Rechnungsprüferin oder der Rechnungsprüfer erstellt über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfbericht. Die Generaldirektion legt den Jahresabschluss zusammen mit dem Prüfbericht der Rechnungsprüferin oder des Rechnungsprüfers, der Vermögensübersicht sowie dem Jahresbericht unverzüglich dem Stiftungsrat vor.

(5) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen, den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Bundesrechnungshof.

§ 15
Satzungsänderung

Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Stiftungsrates und der Genehmigung durch das für Forschung zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. § 7 Absatz 8 Nummer 4 bleibt unberührt.

§ 16
Anzeigepflichten gegenüber dem Finanzamt

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 17
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stiftung "Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig – Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere" (ZFMK) vom 10. Dezember 2014 (MBl. NRW. S. 860) außer Kraft.

Düsseldorf, den 20. November 2023

Dr. Michael H.  W a p p e l h o r s t

Vorsitzender des Stiftungsrates

MBl. NRW. 2023 S. 1388.