Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur institutionellen Förderung an die außeruniversitären Forschungseinrichtungen des Johannes-Rau-Forschungsgemeinschaft e. V.

 

Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur institutionellen Förderung an die außeruniversitären Forschungseinrichtungen des Johannes-Rau-Forschungsgemeinschaft e. V.

Richtlinie
zur Gewährung von Zuwendungen zur institutionellen Förderung
an die außeruniversitären Forschungseinrichtungen
des Johannes-Rau-Forschungsgemeinschaft e. V.

Gemeinsamer Runderlass
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft,
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung,
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie und
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration

Vom 11. Dezember 2023

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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie auf der Grundlage der haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030) geändert worden ist, einschließlich der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO, Zuwendungen zur institutionellen Förderung an die außeruniversitären Forschungseinrichtungen des Johannes-Rau-Forschungsgemeinschaft e. V.

Die Zuwendungen zur institutionellen Förderung werden zum Zwecke der Grundfinanzierung der außeruniversitären Forschungseinrichtungen des Johannes-Rau-Forschungsgemeinschaft e. V. gewährt.

Soweit nicht in dieser Förderrichtlinie etwas Anderes bestimmt oder zugelassen ist, sind die Abschnitte der VV zu § 23 und zu § 44 der LHO für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich uneingeschränkt anwendbar.

Ein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über Anträge auf Zuwendungen aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

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Gegenstand der Förderung

Zuschüsse zur institutionellen Förderung von außeruniversitären Forschungseinrichtungen des Johannes-Rau-Forschungsgemeinschaft e. V. werden zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben der jeweiligen Einrichtung geleistet, soweit diese Einrichtung ihre zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag.

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Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Empfängerinnen und Empfänger von Zuwendungen können nur außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sein, die als wissenschaftliche Mitglieder dem Johannes-Rau-Forschungsgemeinschaft e. V. angehören.

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Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Wirtschaftsplan, Überleitungsrechnung, Forschungsschwerpunkte

Grundlage für die Gewährung einer institutionellen Zuwendung ist ein Wirtschaftsplan, der sämtliche erwarteten Einnahmen und Ausgaben der jeweiligen Einrichtung im Haushaltsjahr der beantragten Förderung abbildet. Die Mindestanforderungen an die Form des Wirtschaftsplans sind der Anlage zu dieser Richtlinie zu entnehmen.

Sofern eine Einrichtung nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung bucht, kann der Wirtschaftsplan dem jeweiligen Kontenplan entsprechen. In diesem Fall ist eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben beizufügen, die die im Rahmen der Erstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses vorgenommenen Abgrenzungsschritte wieder rückgängig macht, um so zu einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu gelangen und ein hohes Maß an Transparenz sicherzustellen. Auch eine bessere Übersicht hinsichtlich noch nicht verwendeter Mittel, ihrer Herkunft und künftigen Verwendung ist im Zuge einer einheitlichen Gestaltung der Überleitungsrechnung zu gewährleisten. Die Vorgaben der Bewilligungsbehörde zur konkreten Erstellung und Gestaltung der Überleitungsrechnung sind daher verbindlich. Anlage des Wirtschaftsplans ist eine Kurzbeschreibung der im Jahr geplanten Forschungsschwerpunkte, die mittels einer Übersicht der laufenden sowie geplanten Projekte untermauert wird, sowie eine kurze Übersicht der sonstigen Aktivitäten des Geschäftsbetriebs. Diesen Schwerpunkten und Aktivitäten sind jeweils Teilbudgets der beantragten Zuwendung zuzuordnen.

4.2
Mehrere Zuwendungsgeber

Sollen für eine Einrichtung Zuwendungen zur institutionellen Förderung sowohl vom Land als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bewilligt werden, so haben die Zuwendungsgeber vor der Bewilligung ihr Einvernehmen gemäß Nummer 1.4 zu § 44 der VV/LHO sowie insbesondere im Hinblick auf die Anwendbarkeit dieser Richtlinie herbeizuführen.

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Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Art und Form der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der institutionellen Förderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

5.2
Finanzierungsart

Zuwendungen zur institutionellen Förderung von Einrichtungen des Johannes-Rau-Forschungsgemeinschaft e. V. werden grundsätzlich im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Die Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.

Sofern eine Einrichtung ausweislich des gemäß Nummer 4.1 im Zuge der Antragstellung vorzulegenden Wirtschaftsplans sowie des letzten abschließend von der Bewilligungsbehörde geprüften Verwendungsnachweises weniger als 1/3 ihrer Gesamtausgaben durch institutionelle Zuwendungen deckt, kann die Zuwendung des Landes auf Antrag auch als Festbetragsfinanzierung gewährt werden. Die Regelungen zur Rücklagenbildung aus Nr. 6.2 gelten auch in diesem Fall uneingeschränkt.

Der zu gewährende Festbetrag bemisst sich anhand der im Wirtschaftsplan für das jeweilige Jahr ausgewiesenen Einnahmen aus Projekten und Aufträgen im Rahmen des satzungsgemäßen Forschungs- und Entwicklungsbetriebs der jeweiligen Einrichtung. Zu gewähren ist ein Betrag i.H.v. maximal 30% der entsprechenden im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Einnahmen, höchstens jedoch in Höhe der verfügbaren Haushaltsmittel.

5.3
Bemessungsgrundlage

Unter der Maßgabe der Vereinbarkeit mit den Bestimmungen der VV zu § 23 und zu § 44 der LHO gelten als zuwendungsfähige Ausgaben alle Ausgaben einer Einrichtung, die im Rahmen des satzungsgemäßen Forschungs- und Entwicklungsbetriebs anfallen.

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Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Stellenübersicht

Die Stellenübersicht in Gesamtzahl und Wertigkeit ist, mit Ausnahme der außertariflichen Beschäftigten, unverbindlich.

Der Abschluss und die Änderung von Verträgen mit Leitungspersonal bedürfen der vorherigen Zustimmung der Zuwendungsgeber. Die weiteren Stellen für außertarifliche Angestellte sind laut Stellenübersicht ebenfalls verbindlich. Mit Ausnahme des Leitungspersonals ist eine Nachbesetzung innerhalb eines genehmigten Vergütungsniveaus ohne Zustimmung der Zuwendungsgeber möglich.

Das Besserstellungsverbot gemäß Nummer 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung, Anlage 1 zu Nummer 5.1 der VV für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich zur LHO ist zu beachten. Tarifgerechte Vergütungen sind aufgrund von Arbeitsplatzbeschreibungen und -bewertungen zu gewähren.

6.2
Rücklagenbildung

Den Einrichtungen des Johannes-Rau-Forschungsgemeinschaft e.V. ist es unter den folgenden Bedingungen gestattet, Rücklagen zu bilden.

6.2.1
kurzfristige Rücklage

Übersteigen in einem Jahr die Gesamteinnahmen die Gesamtausgaben, so ist die Bildung einer kurzfristigen Rücklage aus diesem Jahresüberschuss bis zu einer Höhe von 10% der mit dem Verwendungsnachweis (IST-Überleitungsrechnung) nachzuweisenden IST-Gesamtausgaben zulässig. Diese kurzfristige Rücklage kann im Folgejahr zur Deckung von zuwendungsfähigen Ausgaben verwendet werden und ist im Verwendungsnachweis gesondert darzustellen.

6.2.2
langfristige Rücklage

Sofern die Mittel aus der kurzfristigen Rücklage nicht verbraucht werden, ist aus diesen Mitteln die Bildung einer langfristigen Rücklage zulässig. Diese ist in den jährlichen Verwendungsnachweisen ebenfalls gesondert darzustellen und nicht zwingend im Folgejahr zu verwenden. Es ist in den jährlichen Verwendungsnachweisen nachzuweisen, dass die langfristige Rücklage insgesamt maximal 30% der mit dem Verwendungsnachweis (IST-Überleitungsrechnung) nachzuweisenden IST-Gesamtausgaben des jeweiligen Jahres beträgt. Eine Nutzung von Mitteln aus der langfristigen Rücklage ist ausschließlich zweckgebunden zulässig zur Finanzierung von erforderlichen Eigenanteilen im Zuge von Forschungsanträgen, von Geräteinvestitionen oder baulichen Investitionen sowie von Sanierungsmaßnahmen.

Die Bewilligungsbehörde prüft im Zuge der Verwendungsnachweisprüfung die Zulässigkeit der Jahresüberschüsse sowie ihrer Verwendung. Bei Verstößen, insbesondere hinsichtlich der Höhe der jeweiligen Jahresüberschüsse, der Verausgabung im Folgejahr, der Höhe der gebildeten Rücklagen sowie der zweckentsprechenden Verwendung von Mitteln aus den Rücklagen ist die Zuwendung für das geprüfte Jahr um den unzulässig verwendeten Betrag bzw. um die die genannte Grenze überschreitende Rücklage zu mindern.

6.2.3
Ausscheiden einer Mitgliedseinrichtung

Bei einem Ausscheiden einer Mitgliedseinrichtung aus dem JRF e.V. entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem fördernden Ministerium im Einzelfall über den Umgang mit Rücklagen, soweit diese vorhanden sind.

6.3
Zugehörigkeit zum Johannes-Rau-Forschungsgemeinschaft e. V.

Die Mitgliedsinstitute sind verpflichtet, in ihrer Außendarstellung das Logo „Mitglied der JRF“ zu verwenden und durch den Satz „Die Institute der Johannes-Rau-Forschungsgemeinschaft werden vom Land NRW institutionell gefördert“ auf die Förderung durch das Land hinzuweisen. Die Mitgliedsinstitute können darüber hinaus, sofern sie ausschließlich durch das Land Nordrhein-Westfalen institutionell gefördert werden, durch Aufnahme des Zusatzes „JRF“ im Institutsnamen ihre Mitgliedschaft in der Johannes-Rau-Forschungsgemeinschaft kenntlich machen.

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Verfahren

7.1
Antragsstellung

Der Antrag auf Zuwendung zur institutionellen Förderung ist formlos zu stellen. Er ist der zuständigen Bewilligungsbehörde oder einer von ihr benannten Stelle vor Ablauf des ersten Quartals des Haushaltsjahrs der beantragten Förderung zuzuleiten.

7.2
Antragsunterlagen

Zusammen mit dem Antrag sind ein Wirtschaftsplan einschließlich einer Kurzbeschreibung der im Jahr geplanten Forschungsschwerpunkte nach Nummer 4.1 sowie eine Stellenübersicht nach Nummer 6.1 vorzulegen.

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Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die „Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur institutionellen Förderung an die außeruniversitären Forschungseinrichtungen der Johannes-Rau-Forschungsgemeinschaft“ vom 13. Dezember 2022 (MBl. NRW. 2023 S. 5) außer Kraft.

MBl. NRW. 2023 S. 1487.


Anlagen: