Historische SMBl. NRW.
Historisch: Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland Leihverkehrsordnung (LVO) RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport III A 5/1-9 Nr. 30/95 – v. 21.8.1995 (ab 1.1.2003 MSWKS)
Historisch:
Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland Leihverkehrsordnung (LVO) RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport III A 5/1-9 Nr. 30/95 – v. 21.8.1995 (ab 1.1.2003 MSWKS)
Ordnung des
Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland
Leihverkehrsordnung (LVO)
RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung,
Kultur und Sport III A 5/1-9 Nr. 30/95 –
v. 21.8.1995
(ab 1.1.2003 MSWKS)
Präambel
Diese Leihverkehrsordnung regelt den Überregionalen
Leihverkehr zwischen Bibliotheken der Bundesrepublik Deutschland. Darin
eingeschlossen sind alle Bestell- und Ausleihformen.
Die auf gegenseitigen Absprachen zwischen Bibliotheken beruhende
Literaturvermittlung (z. B. innenkirchlicher Leihverkehr der
kirchlich-wissenschaftlichen Bibliotheken) unterliegt nicht dieser
Leihverkehrsordnung. Auch die Fernleih-Direktbestellungen von Benutzern bei
bestimmten Bibliotheken (z. B. bei den Zentralen Fachbibliotheken) werden von
dieser Leihverkehrsordnung nicht berührt; für sie gelten ausschließlich die
Benutzungs- und Entgeltordnungen dieser Bibliotheken.
Der Überregionale Leihverkehr zwischen Bibliotheken beruht auf dem Prinzip der
Gegenseitigkeit. Das bedeutet, dass alle Teilnehmerbibliotheken verpflichtet
sind,
- sich nicht nur an der nehmenden, sondern auch an der gebenden Fernleihe zu
beteiligen,
- ihre Bestände auf Anforderung an die regionalen Verbundsysteme bzw.
Gesamtverzeichnisse zu melden,
- für ihre im Rahmen des Leihverkehrs erbrachten Dienstleistungen in der Regel
keine Kosten zu berechnen.
Für die Organisation des Leihverkehrs und die Beachtung der Bestimmungen dieser
Leihverkehrsordnung durch die Teilnehmerbibliotheken übernehmen die regionalen
Leihverkehrszentralen eine besondere Verantwortung.
Allgemeine Bestimmungen
Zweck und Gliederung des Deutschen Leihverkehrs
1.
Der Deutsche Leihverkehr ist eine kooperative Einrichtung von Bibliotheken zur
Vermittlung von am Ort nicht vorhandener Literatur. Er gliedert sich in den Regionalen
Leihverkehr und den Überregionalen Leihverkehr.
2.
Der Regionale Leihverkehr dient der allgemeinen Literaturversorgung in den
Leihverkehrsregionen. Soweit dafür besondere Regelungen durch die Länder
erforderlich sind, haben sie den Bedürfnissen der Einheitlichkeit des Deutschen
Leihverkehrs Rechnung zu tragen.
3.
Der Überregionale Leihverkehr dient der Förderung von Forschung und Lehre.
Darüber hinaus vermittelt er wissenschaftliche Literatur für Ausbildung, Fort-
und Weiterbildung sowie Berufsarbeit. Er wird durch die vorliegende
Leihverkehrsordnung geregelt.
§ 2
Teilnahme am Überregionalen Leihverkehr
1.
Überregionalen Leihverkehr können allgemein zugängliche wissenschaftliche und
öffentliche Bibliotheken zugelassen werden, wenn sie
a) durch den Einsatz von fachlich qualifiziertem Personal eine ordnungsgemäße
Bearbeitung der Bestellungen sowie eine sachgerechte Verwaltung der aus anderen
Bibliotheken entliehenen Medien sicherstellen,
b) über einen angemessenen bibliographischen Apparat verfügen,
c) Bestände besitzen, die für den Leihverkehr von Bedeutung sind.
2.
Firmenbibliotheken können zum Überregionalen Leihverkehr unter den Bedingungen
des § 2 Absatz 1 sowie unter der weiteren Voraussetzung zugelassen werden,
dass sie bereit sind, sich in erheblichem Umfang gebend am Leihverkehr zu
beteiligen. Ein erheblicher Umfang des Leihverkehrs ist anzunehmen, wenn ein
ausgewogenes Verhältnis zwischen gebendem und nehmendem Leihverkehr besteht.
Bei der Zulassung ist auch zu berücksichtigen, ob der Literaturbedarf nicht
durch den Regionalen Leihverkehr gedeckt werden kann.
3.
An jedem Ort nimmt in der Regel nur eine Bibliothek am Überregionalen
Leihverkehr teil. Die Zulassung weiterer Bibliotheken setzt voraus, dass der
Umfang ihres Leihverkehrs oder die Eigenart ihrer Bestände ihren Anschluss
rechtfertigen.
4.
Die Teilnahme einer Bibliothek am Überregionalen Leihverkehr beginnt mit der
Aufnahme in die amtliche Leihverkehrsliste des zuständigen Landes und erlischt
mit der Streichung aus dieser Liste. Die Leihverkehrslisten der Länder werden
bei den regional zuständigen Leihverkehrszentralen geführt, denen auch die
Sorge für die Veröffentlichung und die Bekanntmachung von Änderungen obliegt.
5.
Eine Bibliothek wird aus der Leihverkehrsliste gestrichen, wenn die
Voraussetzungen für ihre Zulassung entfallen oder sie den Verpflichtungen des §
5 nicht nachkommt.
6.
Über die Aufnahme der Bibliothek als unmittelbare oder mittelbare Teilnehmerin
am Leihverkehr (vgl. § 3) in die amtliche Leihverkehrsliste sowie über Änderungen
und Streichungen entscheidet nach Anhörung der Leihverkehrszentrale das
zuständige Ministerium des Landes, in dem die Bibliothek liegt.
§ 3
Unmittelbare und mittelbare Teilnahme
1.
Zur unmittelbaren Teilnahme am Überregionalen Leihverkehr können Bibliotheken
zugelassen werden, wenn sie die Anforderungen des § 2 erfüllen und über
hinreichende regionale und überregionale Nachweisinstrumente für
Direktbestellungen verfügen.
2.
Bibliotheken, die die Voraussetzungen des § 3Absatz 1 nicht erfüllen, können
als mittelbare Teilnehmer zugelassen werden. In diesem Fall erfolgt die
Zuordnung zu einer Leitbibliothek. Die Zuordnung zu einer Leitbibliothek wird
aufgehoben, sobald die Voraussetzungen zur unmittelbaren Teilnahme nach §
3Absatz 1 gegeben sind. Über Zuordnung und Aufhebung entscheidet das zuständige
Ministerium nach Anhörung der Leihverkehrszentrale und der betreffenden
Leitbibliothek.
§ 5
Pflichten der Bibliotheken
Die am Überregionalen Leihverkehr teilnehmenden Bibliotheken sind verpflichtet
a) diese Leihverkehrsordnung und sonstige den Leihverkehr betreffende
Bestimmungen einzuhalten, insbesondere Literatur nur zu den in § 1 Absatz 3
genannten Zwecken zu bestellen,
b) grundsätzlich die eigenen Bestände für den Leihverkehr
zur Verfügung zu stellen (Prinzip der Gegenseitigkeit),
c) auf Anforderungen ihre Bestandsnachweise in die regionalen und
überregionalen Verbunddatenbanken und Gesamtverzeichnisse einzubringen und
aktuell zu halten,
d) Leihverkehrsstatistiken nach festgelegten Mustern zu führen.
§ 6
Aufgabe der Bestellungen; Einschaltung von Leitbibliotheken
1.
Alle Bibliotheken sind verpflichtet, die Bestände im örtlichen und ggf.
überörtlichen Verflechtungsbereich vor Inanspruchnahme des Überregionalen
Leihverkehrs zu nutzen.
2.
Bibliotheken, die gemäß § 2 zugelassen und keiner Leitbibliothek zugeordnet
sind, geben ihre Bestellungen unmittelbar in den Überregionalen Leihverkehr.
3.
Bibliotheken, die einer Leitbibliothek zugeordnet sind, senden ihre
Bestellungen an diese, sofern nicht Direktbestellungen nach § 12 vorzunehmen
sind.
4.
Die Leitbibliothek überprüft die ihr zugegangenen Bestellungen auf ihre
Übereinstimmung mit dieser Leihverkehrsordnung. Bestellungen, die sie nicht
selbst positiv erledigen kann, leitet sie weiter. Dabei ist sie für die
Vollständigkeit und Richtigkeit der bibliographischen Angaben verantwortlich.
§ 7
Überleitung von Bestellungen des Regionalen Leihverkehrs
1.
Bestellungen des Regionalen Leihverkehrs können auf Antrag in den
Überregionalen Leihverkehr übergeleitet werden, wenn sie dessen Zweck gemäß §
1 Absatz 3 entsprechen und den Formvorschriften genügen. Die Überleitung setzt
einen Antrag der bestellenden Bibliothek voraus, der durch den Vermerk bzw.
Stempelaufdruck ,,Überleitung erbeten" auf dem Bestellschein erfolgt.
Durch den Antrag verpflichtet sich die bestellende Bibliothek, für die
jeweilige Bestellung die Benutzungsbestimmungen dieser Leihverkehrsordnung,
insbesondere § 28, einzuhalten.
2.
Die Leitbibliothek versieht die Bestellscheine mit dem Stempelaufdruck
,,Überregionaler Leihverkehr" sowie mit ihrem Sigel. Mit ihrem
Stempelaufdruck übernimmt die Leitbibliothek die Gewähr dafür, dass bei der
bestellenden Bibliothek die Voraussetzungen für die Einhaltung dieser
Leihverkehrsordnung vorliegen und die Erledigung im örtlichen und ggf.
überörtlichen Verflechtungsbereich erfolglos versucht wurde.
3.
Die Überleitung wird in der Regel von der zuständigen Leitbibliothek
vorgenommen; sie kann auch durch die Leihverkehrszentrale erfolgen.
§ 10
Bestellungen über Leihverkehrszentralen
1.
Über die eigene Leihverkehrszentrale sind Bestellungen zu leiten, wenn es keine
dezentral benutzbaren Gesamtverzeichnisse der eigenen Region gibt und in den
überregionalen Verbunddatenbanken keine Besitznachweise für die eigene Region
ermittelt worden sind (vgl. § 12 Absatz 1a und b).
2.
Die Leihverkehrszentrale ermittelt die Fundorte in der eigenen Region und legt
die Reihenfolge der anzugehenden Bibliotheken nach den regionalen Gegebenheiten
fest.
3.
Ist in der eigenen Region kein Fundort nachzuweisen und eine Weiterleitung
nicht ausgeschlossen (vgl. §§ 16 Absatz 2; 22 und 23), so leitet die
Leihverkehrszentrale die Bestellungen entweder an die von der bestellenden
Bibliothek ermittelten Fundorte außerhalb der Region weiter oder legt den
weiteren Leitweg unter Berücksichtigung von Leitwegempfehlungen der
bestellenden Bibliothek fest. Dieser Leitweg sieht in der Regel nur den
verkürzten Umlauf vor. Er berücksichtigt bei eindeutiger fachlicher Zuordnung
der Bestellung eine Schwerpunktbibliothek und eine Leihverkehrszentrale,
anderenfalls zwei Leihverkehrszentralen.
4.
Ist im verkürzten Umlauf kein Fundort nachzuweisen, kann die Bestellung an die
regionale Pflichtexemplarbibliothek oder an die Deutsche Bibliothek
weitergeleitet werden, soweit deren Sammelgebiete betroffen sind.
5.
Ohne Einschaltung der eigenen Leihverkehrszentrale können Bestellungen an eine
andere Leihverkehrszentrale geleitet werden, wenn keine Direktbestellungen nach
§ 12 Absatz 1 möglich sind und die dezentral benutzbaren Gesamtverzeichnisse
der eigenen Region so vollständig sind, dass ein Besitz in der eigenen Region
ausgeschlossen erscheint.
§ 11
Direktbestellungen
1.
Möglichkeiten der Direktbestellungen sind unter Beachtung des Regionalprinzips
bevorzugt zu nutzen. Dabei müssen zunächst Bestandsnachweise gemäß §
12Absatz 1 genutzt werden, ehe Direktbestellungen ohne Bestandsnachweise nach
den §§ 13 und 14 zulässig sind.
2.
Bei Direktbestellungen legt die Ausgangsbibliothek bzw. deren Leitbibliothek
den Leitweg fest ( vgl. § 6 Absatz 3). Dabei sind sie gebunden an die
regionalen und überregionalen Leitwegempfehlungen.
§ 13
Direktbestellungen von periodisch erscheinender Literatur ohne
Bestandsnachweise
1.
Deutsche Zeitschriften ab 1945, die in Verzeichnissen gemäß § 12 Absatz 1
nicht nachgewiesen sind, werden wie folgt bestellt:
a) bei eindeutiger fachlicher Zuordnung unmittelbar bei der überregionalen
Schwerpunktbibliothek,
b) wenn dort nicht vorhanden oder wenn eine solche Zuordnung nicht möglich ist,
bei der regionalen Pflichtexemplarbibliothek oder bei Der Deutschen Bibliothek.
2.
Bestellungen auf deutsche Zeitschriften vor 1945, die in Verzeichnissen gemäß §
12 Absatz 1 nicht nachgewiesen sind, werden wie folgt geleitet:
a) Leihverkehrszentrale der eigenen Region,
b) regionale Pflichtexemplarbibliothek oder Die Deutsche Bibliothek.
3.
Bestellungen auf ausländische Zeitschriften, die in Verzeichnissen gemäß § 12
Absatz 1 nicht nachzuweisen sind, werden unmittelbar an die zuständige
überregionale Schwerpunktbibliothek geschickt.
4.
Bestellungen auf Zeitungen, die in Verzeichnissen gemäß § 12 Absatz 1 nicht
nachzuweisen sind, werden folgendermaßen geleitet:
a) deutschsprachige Zeitungen an den Standortkatalog der deutschen Presse bei
der Staats- und Universitätsbibliothek Bremen; falls dort ohne
Bestandsnachweis, an die regionale Pflichtexemplarbibliothek oder ab
Erscheinungsjahr 1913 an Die Deutsche Bibliothek,
b) fremdsprachige Zeitungen und im Ausland erschienene deutschsprachige
Zeitungen an das Standortverzeichnis Ausländischer Zeitungen und Illustrierter
(SAZ) in der Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz.
5.
Die für die bestellende Bibliothek zuständige Leihverkehrszentrale wird
eingeschaltet, wenn dort ein Nachweis erwartet werden kann.
§ 15
Bestellvorgang
1.
Bestellungen erfolgen in der Regel als Briefpost. Darüber hinaus können
Direktbestellungen mit Bestandsnachweisen nach § 12 über Telekommunikation
im gegenseitigen Einvernehmen der beteiligten Bibliotheken durchgeführt werden.
2.
Für die Bestellungen im Leihverkehr werden einheitliche Formulare nach
anliegendem Muster verwendet. Für jeden gewünschten Titel ist ein eigenes
Formular auszufüllen.
3.
Beim Ausfüllen der Bestellscheine ist folgendes zu beachten:
a) Die Bestellscheine sind maschinenschriftlich und in allen Teilen vollständig
auszufüllen. Abkürzungen im Titel sind nicht zulässig.
b) Jeder Bestellschein trägt den Namen des verantwortlichen Sachbearbeiters
bzw. eine entsprechende Kennung bei automatischer Bearbeitung und wird mit
einer Bestellnummer und dem Ausgangsdatum versehen.
c) Das bestellte Werk ist bibliographisch zu ermitteln und die bibliographische
Fundstelle zu vermerken. Kann ein Werk bibliographisch nicht ermittelt werden,
ist zumindest anzugeben, wo es zitiert ist.
d) Nachgewiesene Signaturen sind zu vermerken.
e) Bei Bestellungen auf Monographien, die fachlich eindeutig zuzuordnen sind,
ist das Sigel der überregionalen Schwerpunktbibliothek anzugeben.
f) Auf den Bestellscheinen ist anzukreuzen bzw. anzugeben,
- wenn nur eine bestimmte Ausgabe oder Auflage eines Werkes gewünscht wird,
- der Zeitpunkt, nach dem die Erledigung zwecklos ist,
- bis zu welcher Höhe außergewöhnliche Kosten (vgl. § 30 Absatz 2) ohne
vorherige Rückfrage übernommen werden,
- wenn in Ausnahmefällen der Gesamtumlauf durch alle Leihverkehrszentralen
gewünscht wird.
Unverzügliche Bearbeitung
Bibliotheken und Leihverkehrszentralen sind verpflichtet, die bei ihnen
eingehenden Bestellungen unverzüglich zu bearbeiten und weiterzuleiten. Bücher
und Kopien sind ohne Verzögerung bereitzustellen und zu versenden.
§ 18
Fehlerhafte und unvollständige Bestellungen
1.
Bestellungen, die den Bestimmungen der Leihverkehrsordnung nicht entsprechen,
können von den Bibliotheken oder Leihverkehrszentralen unbearbeitet an die
Ausgangs- bzw. Leitbibliothek zurückgesandt werden. Der Grund der Rücksendung
ist zu vermerken.
2.
Bibliotheken und Leihverkehrszentralen sollen auf den Bestellungen Korrekturen
und Ergänzungen vornehmen, die sich bei der Bearbeitung ergeben haben.
§ 19
Weiterleitung und Rücksendung von Bestellungen
1.
Kann eine Bibliothek eine ihr zugeleitete Bestellung nicht ausführen, so gibt
sie diese mit einem entsprechenden Vermerk auf dem festgesetzten Leitweg
weiter.
2.
An die bestellende Bibliothek zurückgesandt werden Bestellungen,
a) die als Direktbestellungen von den angegangenen Bibliotheken nicht
ausgeführt werden können,
b) auf denen die kostenpflichtige Lieferung eines Ersatzmediums angeboten wird,
aber wegen fehlender oder unzureichender Kostenübernahme-Erklärung (vgl. §
15 Absatz 3 f) nicht erledigt werden kann,
c) die den Leitweg ergebnislos durchlaufen haben,
d) deren Erledigungstermin (§ 15 Absatz 3 f) überschritten ist,
e) die sich auf Werke beziehen, die in mindestens drei Bibliotheken außerhalb
der eigenen Region vorhanden, aber nicht erhältlich waren.
3.
Bestellungen, die in den Sammelbereich der überregionalen
Schwerpunktbibliotheken fallen und dort nicht positiv zu erledigen sind, werden
von diesen ggf. an die einschlägigen Fachzentralkataloge weitergeleitet. Soweit
Schwerpunktbibliotheken Bestellungen erhalten, die nicht in ihren Sammelbereich
fallen, geben sie diese unmittelbar an die zuständige Schwerpunktbibliothek
weiter.
4.
Ist eine Bestellung nach verkürztem Umlauf ergebnislos zurückgekommen, so kann
der Umlauf in begründeten Einzelfällen fortgesetzt werden.
5.
Vorbemerkungen werden in der Regel nur auf Antrag der bestellenden Bibliothek
vorgenommen.
§ 20
Übergänge zwischen dem Überregionalen und dem Internationalen Leihverkehr
1.
Bestellungen auf ausländische periodisch erscheinende Literatur können in den
Internationalen Leihverkehr gegeben werden, wenn diese in der
Zeitschriftendatenbank (ZDB) nicht nachgewiesen und in der zuständigen
Schwerpunktbibliothek nicht vorhanden ist.
2.
Bestellungen auf ausländische nichtperiodisch erscheinende Literatur können
erst nach verkürztem Umlauf (§ 10 Absatz 3) in den Internationalen
Leihverkehr gegeben werden.
3.
Bestellungen aus dem Internationalen Leihverkehr auf in Deutschland erschienene
Publikationen werden bei der zuerst angegangenen Bibliothek oder
Leihverkehrszentrale erforderlichenfalls bibliographisch ermittelt und mit
einem Leitweg versehen.
4.
Bestellungen aus dem Internationalen Leihverkehr auf nicht in Deutschland
erschienene Publikationen, die keine bibliographische Fundstelle aufweisen und
in den eigenen Katalogen nicht ermittelt werden, können an die bestellende
Bibliothek zurückgesandt werden. In den Umlauf dürfen sie nur gegeben werden,
wenn sie bibliographisch nachgewiesen sind.
5.
Für grenzüberschreitende Verbünde können besondere Vereinbarungen getroffen
werden.
§ 23
Auf die Leihverkehrsregionen beschränkte Bestellungen
Von der Weiterleitung über den Bereich der Leihverkehrsregion hinaus
ausgenommen sind Bestellungen
a) von Werken, für die mindestens drei Besitzvermerke bei Bibliotheken der
eigenen Region ermittelt wurden,
b) von Neuerscheinungen, sofern nicht Standortnachweise aus anderen Regionen
vorliegen,
c) von Werken, die elementare oder rein praktische Kenntnisse vermitteln,
einschließlich neuer Reiseführer,
d) im Rahmen des vereinfachten Bestellverfahrens (vgl. § 16).
§ 24
Ausleihbeschränkungen
1.
Vom Versand nach auswärts dürfen ausgenommen werden:
a) Werke von besonderem Wert, insbesondere Werke des 16. und 17. Jahrhunderts,
b) Werke außergewöhnlichen Formats,
c) Loseblattausgaben und ungebundene Periodika,
d) nicht in Buchform vorliegende Medien, sofern sie infolge ihrer
Beschaffenheit durch die Versendung gefährdet werden,
e) Werke in schlechtem Erhaltungszustand,
f) Lesesaal- und Handbibliotheksbestände,
g) am Ort besonders viel benutztes Schrifttum, insbesondere Bestände der
Lehrbuchsammlungen.
2.
Das Prinzip der Gegenseitigkeit gebietet es, Ausnahmen vom Versand auf
Sonderfälle zu beschränken.
§ 25
Kopien im Leihverkehr
Aufsätze und Schriften geringeren Umfangs, Zeitungsartikel und kleine Teile
eines Werkes werden grundsätzlich nur in Reproduktionen geliefert, soweit dies
urheberrechtlich zulässig ist.
Benutzung der entliehenen Werke
Die nehmende Bibliothek stellt die im Leihverkehr erhaltenen Werke aufgrund
ihrer eigenen Benutzungsbestimmungen zur Verfügung. Sie ist an Auflagen der
gebenden Bibliothek gebunden.
§ 29
Änderung der Benutzungsmodalitäten
Änderungen der Benutzungsmodalitäten (z. B Leihfristverlängerung, Benutzung
außerhalb der Bibliothek) werden von der nehmenden Bibliothek bei der gebenden
Bibliothek beantragt. Wendet sich ein Benutzer direkt an die gebende
Bibliothek, so hat diese ihre Antwort an die nehmende Bibliothek, nicht an den
Benutzer zu richten.
§ 31
Bestellung und Entleihung
1.
Handschriften, Inkunabeln, sonstige wertvolle Drucke und anderer seltener oder
kostbarer Bibliotheksbesitz können nur zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung
auf begründetem Antrag ausgeliehen werden.
§ 32
Benutzungsbedingungen
1.
Der in § 31 genannte Bibliotheksbesitz wird nur an Bibliotheken verliehen,
die besondere Gewähr für sichere Aufbewahrung, fachgerechte Behandlung und
Benutzung unter ständiger Aufsicht bieten.
2.
Die gebende Bibliothek kann die Einhaltung zusätzlicher Benutzungsbedingungen
verlangen.
§ 33
Anfertigung von Reproduktionen
Reproduktionen aller Art bedürfen einer besonderen Vereinbarung mit der gebenden
Bibliothek.
§ 34
Leihfrist
Die Leihfrist beträgt in der Regel drei Monate. Im übrigen gilt § 27.
§ 37
Inkrafttreten
1.
Diese Leihverkehrsordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
2.
Die mit RdErl. des Kultusministeriums vom 30. 5. 1979 (SMBl. NW. 221) in Kraft
gesetzte Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken und die mit
gleichem RdErl. erlassenen Ausführungsbestimmungen werden aufgehoben.
Ausführungsbestimmungen und Erläuterungen zur Leihverkehrsordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (AuE-LVO NRW)
Zu § 1 Abs. 1
Unter Literatur sind Informationsmittel unabhängig vom Medium zu
verstehen. Aus funktionellen wie organisatorischen Gründen gliedert sich der Deutsche
Leihverkehr in den Regionalen und den Überregionalen Leihverkehr. Durch ein
abgestuftes System soll der allgemeine Literaturbedarf im Regionalen
Leihverkehr durch benutzernahe Bestände schnell und rationell befriedigt
werden, so dass die Leistungsfähigkeit des Überregionalen Leihverkehrs für den
übrigen Literaturbedarf gewährleistet bleibt.
Zu § 1 Abs. 2
Der Regionale Leihverkehr ist nach den "Richtlinienfür den
Regionalen Leihverkehr Nordrhein-Westfalen (RRLV NRW)" geordnet.
Zu § 1 Abs. 3
Der Überregionale Leihverkehr erstreckt sich auf die Bundesrepublik
Deutschland. Im Unterschied zum Regionalen Leihverkehr vermittelt er Literatur
sowohl aus Bibliotheken der Leihverkehrsregion Nordrhein-Westfalen als auch aus
anderen Regionen.
Der Überregionale Leihverkehr steht nicht für die Vermittlung von Literatur zur
Verfügung, die für Ausstellungen, Nachdrucke oder sonstige über § 1 Abs. 3
hinausgehende Zwecke verwendet werden soll. In diesen Fällen wendet sich der
Entleiher unmittelbar an die besitzende Bibliothek. Die Nutzung erfolgt in der
Regel aufgrund eines Vertrages.
Zu § 2 Abs. 1
Anträge der Unterhaltsträger von Bibliotheken im Lande
Nordrhein-Westfalen auf Zulassung zum Leihverkehr der deutschen Bibliotheken
sind an den Zentralkatalog Nordrhein-Westfalen im Hochschulbibliothekszentrum
des Landes Nordrhein-Westfalen als die zuständige Leihverkehrszentrale zu
richten. Dazu ist ein besonderer Fragebogen auszufüllen. Der Zentralkatalog NRW
bearbeitet die Anträge der Bibliotheken auf Zulassung zum Leihverkehr aufgrund
eines überregional abgestimmten Kriterienkataloges.
Fachlich qualifiziertes Personal ist gegeben, wenn die Bibliothek über
mindestens eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Bibliotheksdienstes
oder eine entsprechende Angestellte oder einen entsprechenden Angestellten
verfügt. Im Einverständnis mit dem Zentralkatalog NRW und der Leitbibliothek
(vgl. § 4) kann hierauf in Sonderfällen verzichtet werden.
Das Hochschulbibliothekszentrum legt in Absprache mit der vorgesehenen Leitbibliothek
und nach Anhörung des Vorstandes des Verbandes der Bibliotheken des Landes
Nordrhein-Westfalen e.V. (im folgenden: Vorstand) und der fachlich zuständigen
staatlichen Einrichtungen die Anträge mit seiner Stellungnahme dem Ministerium
für Stadtentwicklung, Kultur und Sport zur Entscheidung vor. Anträge der
Hochschulen sind über das Ministerium für Wissenschaft und Forschung
vorzulegen.
Zu § 2 Abs. 4
Die "Amtliche Leihverkehrsliste des Landes Nordrhein-Westfalen über die
Zulassung zum Leihverkehr der deutschen Bibliotheken" wird als Runderlass
des Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport im
"Mitteilungsblatt des Verbandes der Bibliotheken des Landes
Nordrhein-Westfalen e.V." und in der "Zeitschrift für Bibliothekswesen
und Bibliographie" bekannt gemacht.
Zu § 2 Abs. 5
Streichungen aus der Leihverkehrsliste sowie Aufhebungen und Änderungen
der Zuordnungen zu Leitbibliotheken werden vom Hochschulbibliothekszentrum dem
Ministerium für Stadtentwicklung, Kultur und Sport vorgeschlagen. Zuvor sind
die betroffene Bibliothek und die Leitbibliothek sowie der Vorstand anzuhören.
Die Veröffentlichung und Bekanntgabe erfolgen entsprechend den AuE-LVO zu § 2
Abs. 4.
Zu § 2 Abs. 6
Für eine Teilnahme am Überregionalen Leihverkehr gelten in Nordrhein-Westfalen
folgende Voraussetzungen und Bedingungen:
1.
Der bibliographische Apparat der Bibliothek entspricht der jeweils gültigen
Liste des Zentralkatalogs NRW für Bibliotheken 1. Stufe.
2.
Die Bibliothek muss gemäß § 26 eine Benutzungsmöglichkeit in Diensträumen
gewährleisten.
3.
Ist die Bibliothek eine Öffentliche Bibliothek, so muss sie als eine
vollausgebaute Bibliothek mindestens 1. Stufe einen oder mehrere Orte mit
zusammen mindestens 20.000 Einwohnern versorgen. Der Bestand von Spezialbibliotheken
sollte die Anzahl von 30.000 Bänden nicht unterschreiten.
4.
Die Bibliothek hat einen nicht unerheblichen, auf längere Dauer bestehenden
Fernleih-Bedarf ihrer Benutzerinnen und Benutzer gemäß § 1 Abs. 3 nachzuweisen,
wobei dieser Bedarf wegen seines Umfangs und seiner Eigenart oder/und aus
Gründen der räumlichen Entfernung nicht von anderen zum Leihverkehr
zugelassenen Bibliotheken und nicht mit Hilfe des Regionalen Leihverkehrs
gedeckt werden kann.
4.1
Zur Beurteilung der Eigenart und des Umfanges des zu erwartenden
Fernleihbedarfes nach § 1 Abs. 3 sind Eigenart und Umfang der bisherigen
Bestellungen des Regionalen Leihverkehrs oder der bisher über andere
Bibliotheken abgewickelten Bestellungen heranzuziehen. Unbegründete Vermutungen
und Schätzungen genügen nicht.
4.2
Bei geringem oder nur vorübergehend größerem Umfang des Bedarfes ist die
(eventuell: postalische) Versorgung durch die nächste zum Leihverkehr
zugelassene Bibliothek oder durch die zuständige Bibliothek mit
landesbibliothekarischen Funktionen oder durch die Zentralen Fachbibliotheken
vorzusehen. Der Leihverkehrs-Umfang ist zu gering, wenn weniger als 250
Bestellungen im Jahr zu erwarten sind.
4.3
Eigenart und Umfang des zu erwartenden Fernleihbedarfs sind nicht nachzuweisen
von:
a) Öffentlichen Bibliotheken in Orten mit mehr als 20.000 Einwohnern, wenn im
eigenen Ort und in den unmittelbar angrenzenden Orten keine öffentliche
Allgemeinbibliothek zum Leihverkehr zugelassen ist.
b) Kreisbibliotheken und Öffentlichen Bibliotheken kreisfreier Städte. Die
Regelungen unter 1 bis 4 bleiben unberührt.
5.
Am gleichen Ort und in unmittelbar angrenzenden Orten dürfen nicht mehrere
Bibliotheken der gleichen Einrichtung zugelassen werden.
6.
Sind am gleichen Ort und in den angrenzenden Orten bereits eine oder mehrere
Bibliotheken, die zu anderen Einrichtungen als die antragstellende Bibliothek
gehören, zum Leihverkehr zugelassen, so ist von der Bibliothek ein
voraussichtlich dauerhafter Fernleih-Bedarf gemäß § 1 Abs. 3 nachzuweisen, der
einen nicht unerheblichen Teil (gemäß Nr. 4) der Leihverkehrs- Bestellungen der
am Ort oder in einem Nachbarort bestehenden größten Bibliothek umfasst.
Der Buchbestand dieser Bibliothek sollte gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c für eine
Aufnahme in den Zentralkatalog NRW geeignet sein.
Insbesondere sollten vor der Zulassung zweier oder mehrerer Bibliotheken am
gleichen Ort die Möglichkeiten des Regionalen Leihverkehrs unter besonderer
Berücksichtigung von § 7 (Überleitung) ausgeschöpft werden.
Im übrigen gelten die Bestimmungen unter Nummer 4.
7.
Die Bibliothek muss zur Zusammenarbeit mit anderen Bibliotheken ihres Ortes,
der angrenzenden Orte und des weiteren Verflechtungsbereiches und als Mitglied
des Verbandes der Bibliotheken des Landes Nordrhein-Westfalen e.V. mit den
übrigen Bibliotheken der Region bereit sein und gegebenenfalls dazu die
Genehmigung ihres Trägers einholen.
Die Teilnahme am Leihverkehr kann mit Kooperationsauflagen verbunden werden
(z.B. besondere Bearbeitung und/oder besondere Lenkung der Bestellungen,
Katalogaustausch, Zuweisung bestimmter Benutzergruppen u.ä.).
Konkrete Kooperationsverpflichtungen können vom Ministerium für
Stadtentwicklung, Kultur und Sport auf Antrag des Hochschulbibliothekszentrums
nach Anhörung des Vorstandes und der betroffenen Bibliotheken auch noch
nachträglich bereits zugelassenen Bibliotheken auferlegt werden.
Wissenschaftliche Bibliotheken, Spezialbibliotheken, Schulbibliotheken und
andere begrenzt zugängliche Bibliotheken an Orten, die über keine Öffentliche
Bibliothek mit Leihverkehrs-Teilnahme verfügen, sollten die Annahme und
Bearbeitung von Fernleih-Bestellungen für den gesamten Ort übernehmen.
Zu § 3 Abs. 1
Die unmittelbar teilnehmenden Bibliotheken müssen nach ihrer personellen
und bibliographischen Ausstattung das sachgemäße Ausfüllen der Bestellscheine
gewährleisten (§ 15 Abs. 3) und zur sachgerechten Lenkung von
Direktbestellungen in der Lage sein.
Zumindest der Zugriff (online oder durch Mikrofiches) auf die überörtlichen
Nachweise des Hochschulbibliothekszentrums (MIZE, KITTY, ISBN-Reg. und GAK),
auf die Zeitschriftendatenbank (ZDB) und den Verbundkatalog des Deutschen
Bibliotheksinstituts (DBI-VK) muss gegeben sein.
Zu § 3 Abs. 2
Dies gilt auch für Spezialbibliotheken, soweit sie nicht Literatur ihres
eigenen Fachgebietes bestellen.
Zu § 4 Abs. 1
Die Leitbibliotheken sind nicht für den Versand der Medien ihrer
zugeordneten Bibliotheken zuständig. Auch senden die gebenden Bibliotheken
Medien und Mahnungen den zugeordneten Bibliotheken direkt zu, also nicht über
die Leitbibliotheken.
Zu § 4 Abs. 2 Buchstabe c
Leitbibliotheken müssen in der Lage sein, ausgehende Bestellungen
einwandfrei zu bibliographieren.
Zu § 4 Abs. 2 Buchstabe d
Als leihverkehrsrelevant gelten insbesondere die Verbunddatenbanken des
Hochschulbibliothekszentrums, die Zeitschriftendatenbank (ZDB) und der
Verbundkatalog des Deutschen Bibliotheksinstituts (DBI-VK).
Für eine Übergangszeit reicht es aus, wenn die entsprechenden
Mikrofiche-Ausgaben vorhanden sind.
Zu § 5 Buchstabe a
Um eine Überlastung des Überregionalen Leihverkehrs zu vermeiden, sind
die Beschränkungen auf die genannten Zwecke einzuhalten.
Zu § 5 Buchstabe b
Die Funktionsfähigkeit des Leihverkehrs beruht auf der Bereitschaft der
Bibliotheken, ihre Bestände zur Verfügung zu stellen. Daher müssen
grundsätzlich auch Präsenzbestände, bei Bedarf unter Verkürzung der Leihfrist
oder in Form von Kopien, in den Leihverkehr gegeben werden. § 24 Abs. 1
Buchstabe f bleibt unberührt.
Zu § 5 Buchstabe c
Hierunter sind Gesamtverzeichnisse im Sinne von § 12 zu verstehen.
Eine Aufnahme in den Verbundkatalog des Hochschulbibliothekszentrums ist
anzustreben.
Zu § 5 Buchstabe d
Die Bibliotheken führen im Rahmen der Deutschen Bibliotheksstatistik und
auf Anforderung auch des Zentralkataloges NRW Statistiken über den Gebenden und
Nehmenden Leihverkehr, der über sie abgewickelt wird.
Zu § 6 Abs. 1
Der Feststellung von Erledigungsmöglichkeiten im Verflechtungsbereich
dienen z.B. Mikrofiche-Ausgaben der Kataloge anderer Bibliotheken, örtliche
Gesamtkataloge, Gesamtkataloge von Hochschulen sowie sonstige
Gesamtverzeichnisse. Die Sondersammelgebietskataloge der kommunalen
Bibliotheken in Nordrhein-Westfalen (SSG-Kataloge des
Hochschulbibliothekszentrums) und die ISBN-Register des Zentralkatalogs NRW
sind verpflichtende Bestandsnachweise für die Bibliotheken der
Leihverkehrs-Region.
Ist das gesuchte Werk bei einer anderen Bibliothek am Ort nachgewiesen, so ist
die Bestellerin oder der Besteller zunächst dorthin zu verweisen, sofern nicht
besondere Regelungen einen Leihverkehr am Ort ermöglichen.
Zu § 6 Abs. 2
In der Leihverkehrsregion Nordrhein-Westfalen sind alle zugelassenen
Bibliotheken entweder einer Leitbibliothek zugeordnet oder selbst eine
Leitbibliothek.
Zu § 6 Abs. 3
Auch die zugeordneten Bibliotheken haben bei ihren Bestellungen die
Bestimmungen des § 15 zu beachten. Dies gilt nicht in den Fällen des § 16.
Nicht mit dieser Leihverkehrsordnung übereinstimmende Bestellscheine
könnenunter Angabe des Grundes gemäß § 18 von der Leitbibliothek oder dem
Zentralkatalog NRW zurückgeschickt werden. Bestellungen von Spezialbibliotheken
auf ihre Fachliteratur gehen unmittelbar in den Leihverkehr, da von den
Leitbibliotheken in diesen Fällen weder Erledigung noch bibliographische
Ergänzung erwartet werden kann.
Zu § 7 Abs. 1
Für die Form der Bestellung gilt § 15 unbeschadet der Farbe der
Bestellscheine.
Zu § 7 Abs. 2
Bestellungen, die den Formvorschriften dieser Leihverkehrsordnung nicht
entsprechen, können von der Leitbibliothek oder dem Zentralkatalog NRW an die
Ausgangsbibliothek zurückgeschickt werden. Vor Weiterleitung in eine andere
Region sind derartige Bestellscheine zu korrigieren oder umzuschreiben. Der
Stempelaufdruck ist auf der Vorderseite des Bestellscheins anzubringen.
Zu § 7 Abs. 3
Außer in den Fällen von Direktbestellungen werden die überzuleitenden
Bestellscheine des Regionalen Leihverkehrs zunächst an den Zentralkatalog NRW
weitergeleitet.
Bestellscheine des Regionalen Leihverkehrs, die ohne Überleitungsvermerk bis
zum Zentralkatalog NRW gelangt sind, können nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 auch
vom Zentralkatalog NRW in den Überregionalen Leihverkehr übergeleitet werden.
Zu § 8 Abs. 1
Die Leihverkehrsregion Nordrhein-Westfalen ist identisch mit der
Verbundregion des Hochschulbibliothekszentrums.
Zu § 8 Abs. 2
Falls Originalwerke zur Verfügung gestellt werden, dürfen sie nur im
Lesesaal der nehmenden Bibliothek eingesehen werden.
Zu § 9
In der Leihverkehrsregion Nordrhein-Westfalen ist infolge kürzerer Wege
und spezieller Dienste (z.B. Bücherauto) eine besonders schnelle und
wirtschaftliche Bedienung des Benutzers zu erreichen.
Außerdem wird dadurch der Überregionale Leihverkehr entlastet. Daher ist eine
weitgehende
Selbstversorgung der Region anzustreben.
Zu § 9 Abs. 1
Bei Direktbestellungen sind zuerst die Bibliotheken der eigenen Region
anzugehen. Auch der Zentralkatalog NRW soll über die eigenen Nachweise hinaus
prüfen, ob noch nicht erfasste Bestände der Region, z.B. in Öffentlichen
Bibliotheken oder in Spezialsammlungen, herangezogen werden können. Angemessen
ist die Erledigung einer Bestellung, wenn die gewünschte Literatur ohne größere
Verzögerung und unter zumutbarem Aufwand aus Beständen innerhalb der
Leihverkehrsregion entliehen werden kann.
Eine angemessene Erledigung in der eigenen Region ist insbesondere dann nicht
möglich, wenn in der Region vorhandene Bestände
a) nicht ausleihbar sind (auch nicht in Form von Reproduktionen) und dem
Besteller eine Einsichtnahme vor Ort nicht möglich oder nicht zuzumuten ist
(Präsenzbestände nicht am Wohnort des Bestellers),
b) nicht innerhalb von einem Monat nach Aufgabe der Bestellung zur Ausleihe
bereitgestellt werden können.
Die Beschränkung von Bestellungen auf die Leihverkehrsregion regelt § 23.
Zu § 10 Abs. 1
Eine Liste der dezentral benutzbaren Gesamtverzeichnisse der eigenen
Region wird beim Zentralkatalog NRW geführt und von diesem veröffentlicht.
Kann eine aufgrund dieser Verzeichnisse im Wege der Direktbestellung
angegangene Bibliothek die Bestellung nicht erledigen und sind weitere
Besitznachweise außerhalb der Region auf dem Bestellschein angegeben, sendet
die Bibliothek diese Bestellungen dorthin unter Umgehung des Zentralkataloges
NRW weiter. Entsprechendes gilt für Bestellscheine, die in dem dafür
vorgesehenen Feld auf der Rückseite des Formulars das Fehlen eines
Besitznachweises in der eigenen Leihverkehrsregion angeben (wie z.B. MIZE:00,
KITTY:00, ISBN-Reg.:00, HBZ-R:00). In Zweifelsfällen (insbesondere bei
Neuerscheinungen und bei einem fehlenden Online-Anschluss an das HBZ-System)
wird der Bestellschein zur Überprüfung an den Zentralkatalog NRW
weitergeleitet. Vgl. auch §§12 bis 14.
Dies gilt auch dann, wenn ein Fundort in einer anderen Region ermittelt worden
ist. Im übrigen gelten die AuE-LVO zu § 9 Abs. 1.
Zu § 10 Abs. 2
Bei der Festsetzung der Reihenfolge der anzugehenden Bibliotheken sind
insbesondere die Gesichtspunkte einer schnellen Erledigung und der Entlastung
stark beanspruchter Bibliotheken zu beachten. Der Zentralkatalog NRW legt
hierbei die von ihm herausgegebene Leihverkehrsstatistik des jeweiligen
Vorjahres zugrunde. Dabei sollten die personellen und technischen Möglichkeiten
der Bibliotheken angemessen berücksichtigt werden.
Der Leitweg wird dadurch festgelegt, dass auf der Rückseite des Bestellscheines
die Leihverkehrszentralen gekennzeichnet oder in den Feldern
"Schwerpunkt-B.", "DDB" und "Fach-ZK" die Sigel
der Bibliotheken angegeben werden, die den Bestellschein bearbeiten sollen.
Zu § 10 Abs. 3
Der verkürzte Umlauf dient der Beschleunigung des Leihverkehrs. Er gilt
insbesondere für Bestellungen auf Literatur, die nach 1945 erschienen ist. Der
Gesamtumlauf ist nur bei vollständigem bibliographischem Nachweis,nicht bei
bloßer Quellenangabe ohne vorherige Ausschöpfung aller bibliographischen
Hilfsmittel durch die absendende Bibliothek, gegebenenfalls die Leitbibliothek
und den Zentralkatalog NRW, erlaubt.
Bei der Festlegung des Leitweges sind vornehmlich fachliche Gesichtspunkte
maßgebend. Dabei kommt den überregionalen Schwerpunktbibliotheken vorrangige
Bedeutung zu. Als überregionale Schwerpunktbibliotheken gelten die von der
Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderten Bibliotheken, d.h. die Zentralen
Fachbibliotheken, die Staatsund Hochschulbibliotheken mit Sondersammelgebieten
und die einschlägigen Spezialbibliotheken, die Sondersammelgebiete ergänzen
oder ersetzen (vgl. Überregionale Literaturversorgung, Index der Sammelschwerpunkte.
Hrsg.: Deutsche Forschungsgemeinschaft. Bonn, 1985).
In entsprechender Weise sind bei der Festlegung des Leitweges die
Deposit-Bibliotheken für amtliches Schrifttum zu berücksichtigen.
Zu § 10 Abs. 5
Der Zentralkatalog NRW ist weiterhin zuerst anzugehen, wenn wegen der
Berichtszeit oder bei Ausschluss spezieller Literaturgruppen die vorliegenden
regionalen Gesamtverzeichnisse von vornherein keine positive Recherche
ermöglichen. Im weiteren gelten die AuE-LVO NW zu § 9 Abs. 1.
Zu § 11 Abs. 1
Direktbestellungen in anderen Regionen bei Nachweisen in der eigenen
Region sind nur zulässig, wenn eine angemessene Erledigung in der eigenen
Region nicht möglich ist. Zumindest bei Direktbestellungen von Monographien hat
die bestellende Bibliothek dieses durch einen Negativvermerk bei den
betreffenden Bestandsnachweisen im Nachweisfeld des Zentralkatalogs NRW zu
bestätigen. Die AuE-LVO NW zu § 9 Abs. 1 sind zu
berücksichtigen.
Zu § 11 Abs. 2
Bei der Festsetzung der Reihenfolge der anzugehenden Bibliotheken sind
die allen Leihverkehrsteilnehmern zugehenden Sigellisten des Zentralkataloges
NRW zugrunde zu legen, der insbesondere die Gesichtspunkte einer schnellen
Erledigung und der Entlastung stark beanspruchter Bibliotheken beachtet. Dabei
sollten die personellen und technischen Möglichkeiten der Bibliotheken
angemessen berücksichtigt werden.
Auch bei der Weiterleitung über die eigene Region hinaus ist der Gesichtspunkt
einer möglichst schnellen Erledigung maßgebend. Für Bestellungen an die
Überregionalen Schwerpunktbibliotheken gelten die AuE-LVO NW zu § 10 Abs. 3.
Zu § 12 Abs. 1 Buchstaben a und b
Sind die dezentral benutzbaren Nachweisinstrumente der eigenen Region so
vollständig, dass ein Besitz in der eigenen Region ausgeschlossen erscheint, können
Direktbestellungen nach § 12 Abs. 1 Buchstaben b-d vorgenommen werden.
Zu § 12 Abs. 1 Buchstaben c und d
Diese Nachweisinstrumente sind von der absendenden Bibliothek,
gegebenenfalls der Leitbibliothek und dem Zentralkatalog NRW ergänzend zu benutzen,
wenn sie dort verfügbar sind.
Zu § 12 Abs. 3
Die Besitznachweise der Deutschen Bibliothek können erst dann in
Anspruch genommen werden, wenn kein anderer Nachweis vorhanden ist. Dies ist in
der Regel durch einen ergebnislosen verkürzten Umlauf des Bestellscheins zu
bestätigen. Für die Weiterleitung an die Deutsche Bibliothek ist dann in der
Regel der Zentralkatalog NRW zuständig.
Zu § 12 Abs. 4
Der Aufwand zur Erledigung von Bestellungen aus Institutsbibliotheken
herkömmlicher Art ist in der Regel sehr hoch. Besitznachweise in diesen
Bibliotheken unterliegen in der Regel nicht den Ausführungsbestimmungen zu § 12
Abs. 3.
Zu § 13
Der Zentralkatalog NRW hat das Verzeichnis der dort nachgewiesenen
deutschen und ausländischen Zeitschriften vor1976 als Teil des
Mikrofiche-Kataloges (MIZE) an die Bibliotheken der Region ausgeliefert.
Bestellungen auf diese Literaturgruppe sind deshalb nicht mehr an den
Zentralkatalog NRW zu richten. Mittelbar teilnehmende Bibliotheken gemäß § 3
Abs. 2 richten die Bestellungen an ihre zuständige Leitbibliothek, soweit sie
keinen Zugang zu MIZE haben.
Zu § 13 Abs. 1
Die Pflichtexemplarbibliotheken in der Region und die Deutsche
Bibliothek liefern bei Bestellungen auf Periodika grundsätzlich Kopien.
Zu § 13 Abs. 4
Darüber hinaus kann das Mikrofilmarchiv der deutschen Presse in Dortmund
berücksichtigt werden. Für die lokale und regionale Presse können auch die
regionalen Pflichtexemplarbibliotheken und die Bibliotheken am Erscheinungsort
herangezogen werden.
Zu § 13 Abs. 5
Der Zentralkatalog NRW sendet dort eingehende Bestellungen gezielt
weiter.
Zu § 14 Abs. 1
Buchstabe a
Orientalia
Unter Orientalia sind - unabhängig von Fachgebieten - Ausgaben in orientalischen
Sprachen zu verstehen, jedoch nicht deren Übersetzung in abendländische
Sprachen. Bestellungen auf Orientalia sind in der Regel zuerst an die
zuständige Schwerpunktbibliothek zu richten.
Dissertationen, die nicht als Buchhandelsausgaben erschienen sind
a)
Ältere Dissertationen (vor 1800):
Nachweise können in erster Linie bei folgenden Bibliotheken mit traditionell
großem Dissertationsbestand erwartet werden:
UB Humboldt-Univ. Berlin, WAB Erfurt, UB Erlangen, SuUB Göttingen, UB
Greifswald, ULB Halle, UB Heidelberg, ThULB Jena, UB Kiel, UB Leipzig, UB
Marburg, BSB München, UB München, UB Rostock, UB Tübingen, außerdem bei der
Bibliothek der promovierenden Hochschule.
b)
Neuere deutsche Dissertationen:
- Maschinenschriftliche Dissertationen
sollen direkt bei der Bibliothek der promovierenden Hochschule bestellt werden.
- Vervielfältigte Dissertationen
sollen in erster Linie unter Beachtung des Regionalprinzips bei einer
Hochschulbibliothek mit entsprechendem Sammelschwerpunkt bestellt werden.
Zulassungs-, Magister- u. Diplomarbeiten sowie unveröffentlichte
Hochschulschriften anderer Art können im Leihverkehr nicht bestellt werden, da
sie in der Regel nicht an die Hochschulbibliotheken abgeliefert werden.
Interessierte sind auf die Möglichkeit einer direkten Anfrage beim zuständigen
Universitätsinstitut oder bei der Hochschulbibliothek hinzuweisen.
Kartographische Materialien (Land- und Seekarten, thematische Karten, Pläne,
Atlanten, Luftbilder usw.)
Karten werden umfassend gesammelt von der SBB(PK) Berlin und der BSB München.
Die SuUB Göttingen betreut die Schwerpunkte thematische Karten, Geologie und
Geographie. (Vgl. auch: Verzeichnis der Kartensammlungen in der Bundesrepublik
Deutschland und Berlin (West). 1983; Die Ordnung des Leihverkehrs in der
Bundesrepublik Deutschland. 1982 = ZfBB Sonderheft 35, S. 119-120).
Musikalien
Als Musikalien gelten Notenausgaben wie Partituren, Stimmen, Klavierauszüge.
Für die Bestellung von Musikalien vgl. die "Richtlinien für den
Musikalien-Leihverkehr" 1993.
Literatur für Sehgeschädigte
Bestellungen sind zu richten an: UB Dortmund, UB Karlsruhe, Deutsche
Zentralbücherei für Blinde Leipzig, UB Marburg.
Audiovisuelle Medien
Für Standortnachweise vgl.: Topographie audiovisueller Materialien (AVM) an wissenschaftlichen
Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Bearb. von Gerd Wilbert. 1987.
Zu § 14 Abs. 1 Buchstabe b
Dazu gehören amtliches Schrifttum, Reports, Firmenschriften, Gutachten.
Überregionale Schwerpunktbibliotheken sollen für dieses Schrifttum
grundsätzlich angegangen werden, weil derartige Spezialbestände oder
Informationen über deren Standort dort am ehesten zu erwarten sind.
Wegen der uneinheitlichen Zitierweise für diese Literaturgruppen soll die
vorliegende bibliographische Angabe vorlagengetreu und mit ihrer Quelle auf den
Bestellschein übertragen werden. Handelt es sich um ortsbezogenes deutsches
Schrifttum, sind in erster Linie die betreffenden örtlichen Bibliotheken
anzugehen.
Zu § 14 Abs. 2
Dies gilt auch für seltene oder sehr spezielle Literatur der
überregionalen Schwerpunktbibliotheken.
Ältere Literatur kann nicht grundsätzlich als selten angesehen werden und ist
daher in der Regel gemäß § 10 zu bestellen. Hiervon ausgenommen sind
Bestellungen in Bibliotheken der neuen Bundesländer, solange dort noch keine
erschöpfenden regionalen Bestandsnachweise vorliegen. In Zweifelsfällen ist der
Bestellschein an den Zentralkatalog NRW zu richten, der eine gezielte
Weiterleitung vornimmt.
Zu § 14 Abs. 3
Derartige Bestellungen sind mit dem Stempelaufdruck
"Wiederholt" zu versehen.
Zu § 15 Abs. 1
Direktbestellungen, die über Telekommunikation übermittelt werden, gehen
in den Routine-Geschäftsgang für Leihverkehrsbestellungen. Sie werden also
nicht in Sonder- (Eilt-) Geschäftsgängen bearbeitet, wie es für die
kostenpflichtigen Bestellungen außerhalb des Leihverkehrs nach dieser
Leihverkehrsordnung üblich ist. Können Bestellungen über Telekommunikation
nicht erledigt werden, sind sie zurückzusenden, falls noch keine Weiterleitung über
Datenkanäle möglich ist.
Zu § 15 Abs. 2
Das Papier der Bestellscheine des Überregionalen Leihverkehrs muss von
roter Färbung, des Regionalen Leihverkehrs von gelber Färbung sein.
Die Perforierung soll ausreichend, aber nicht so stark sein, dass sich die
einzelnen Teile bei der Bearbeitung von selbst lösen.
Soweit sich nach Ausschreiben des Bestellscheins wesentliche Korrekturen
ergeben, ist eine Neuausfertigung erforderlich, um zu vermeiden, dass durch
unklare Angaben die Bearbeitung erschwert wird.
Bestellscheine dürfen nur von Bibliotheken benutzt werden, die zugelassen sind.
Zusätzliche Mitteilungen und Informationen sollen auf dem Bestellschein
vermerkt und nur in Ausnahmefällen auf fest angehefteten Zetteln beigefügt
werden.
Zu § 15 Abs. 3 Buchstabe c
Genaue bibliographische Angaben sind bei allen Bestellungen, abgesehen
vom vereinfachten Verfahren (§ 16), unerlässlich.
Sie müssen enthalten bei:
- einer Monographie:
Namen und möglichst vollständige Vornamen des Verfassers, Titel des Werkes, Ort
und Jahr des Erscheinens, die ISBN, soweit vorhanden und kein Bestandsnachweis
vorliegt;
- einem Band einer gezählten Serie:
Namen und möglichst vollständige Vornamen des Verfassers, Titel des Werkes, Ort
und Jahr des Erscheinens, Titel der Serie mit Angabe der Bandzählung;
- einer Dissertation:
Angaben zur Veröffentlichungsform, aus denen Rückschlüsse auf die Verbreitung
möglich sind (z.B. maschinenschriftlich, nicht für den Austausch bestimmt).
Anzugeben sind auch U-Nummern bzw. Order numbers bei amerikanischen
Dissertationen;
- einem Zeitschriftenaufsatz oder Tagungsbeitrag:
Titel der Zeitschrift, Erscheinungsort, Jahrgang und Jahr, Seitenzahl,
Verfasser und nach Möglichkeit Aufsatztitel. Körperschaftliche Urheber sind
gegebenenfalls zu berücksichtigen;
- einem Zeitungsartikel:
zusätzlich das Tagesdatum.
Wird ein ganzer Zeitschriftenband benötigt, so ist dies auf dem Bestellschein
unter Angabe des Grundes ausdrücklich zu vermerken.
Abkürzungen von Zeitschriften- und Serientiteln sowie die Verwendung von
Zitiertiteln sind unzulässig und können nach § 18 Abs. 1 zur Zurücksendung der
Bestellscheine führen.
Ist eine regelgerechte Bibliographierung nicht möglich, sind auf dem
Bestellschein neben dem Quellenvermerk die erfolglos berücksichtigten
Bibliographien aufzutragen.
Zu § 15 Abs. 3 Buchstabe d
Auf der Vorderseite des Bestellscheines sind im Feld
"Bibliographischer Nachweis" der Bestandsnachweis und das erste Sigel
anzugeben. Im Feld "Signatur" wird mit Bleistift nur die
dazugehörende Signatur eingetragen. Außerdem sind im Feld
"Bibliographischer Nachweis" gegebenenfalls bis zu 2 weitere Sigel
mit Signaturen anzugeben. Liegen weitere Nachweise vor, ist dies durch
"u.a." zu kennzeichnen.
Für die Angabe der Signaturen sind in erster Linie die Bibliotheken zuständig;
bei aktuellen Nachweisen ergänzt und korrigiert der Zentralkatalog NRW und
leitet dann den Bestellschein an die Besitzbibliothek.
Zu § 15 Abs.3 Buchstabe e
Bei Bestellungen ohne Bestandsnachweis dient die Eintragung des Sigels
der Weiterleitung der Bestellung durch den Zentralkatalog NRW. Das Sigel ist
auf der Rückseite der Bestellung in das dafür vorgesehene Feld einzutragen. Bei
Bedarf ergänzt und korrigiert der Zentralkatalog NRW, dies gilt insbesondere
auch für Bestellungen in die neuen Bundesländer.
Zu § 15 Abs. 3 Buchstabe f
Bei Bestellungen ist auf der Vorderseite des Bestellscheins das Feld
"Benutzer wünscht" stets auszufüllen. Es gilt der Text des
Bestellscheins laut Anlage.
Die Bibliothek kann den Versand nur bei Übernahme der Versicherungskosten oder
die Lieferung zum Verbleib von kostenpflichtigen Ersatzmedien (wie Kopien oder
Mikroformen) anstelle der Ausleihe der Originale anbieten. In diesen Fällen
soll von vornherein auf dem Bestellschein ein Höchstbetrag für derartige
außergewöhnliche Kosten (§ 30 Abs. 2) angegeben werden. Der Höchstbetrag sollte
sich orientieren an dem üblichen Preis für die Schutzverfilmung einer
Monographie (derzeit € 2.50.- pro Fiche) und den zusätzlichen Portokosten.
Falls ein Gesamtumlauf durch alle Leihverkehrszentralen erforderlich erscheint,
berücksichtigt die entleihende Bibliothek oder der Zentralkatalog NRW anhand
der Fristangaben der Benutzerin oder des Benutzers auf der Rückseite des
Bestellscheins das Feld "Umlauf durch alle LVZ erwünscht". Die
Kennzeichnung erfolgt durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes. Bei
Fristangaben von weniger als drei Monaten und bei bibliographisch nicht
ermittelten Werken ist ein Gesamtumlauf nicht möglich.
Gemäß § 19 Abs. 2 Buchstabe d zurückgeschickte Bestellscheine dürfen mit neuer
Fristangabe durch die Benutzerin oder den Benutzer nochmals an den
Zentralkatalog NRW eingesandt werden, der bei Bedarf eine gezielte
Weiterleitung vornimmt. Entsprechendes gilt für unerledigte Bestellscheine, die
an den Zentralkatalog NRW von anderen Leihverkehrszentralen zurückgesandt
werden.
Zu § 16
Um das Bestellverfahren zu beschleunigen und den Arbeitsaufwand bei den
Bibliotheken zu vermindern, ist das Verfahren gemäß § 16 in der
Leihverkehrsregion Nordrhein-Westfalen zugelassen. Die Anwendung des
vereinfachten Bestellverfahrens durch die entleihende Bibliothek wird
ausdrücklich empfohlen.
Das vereinfachte Bestellverfahren befreit die bestellende Bibliothek oder deren
Leitbibliothek von der Pflicht, den bestellten Titel bibliographisch zu
ermitteln (§ 15 Abs. 3 Buchstabe c). Die Bestellscheine müssen jedoch
mindestens Verfasser, Sachtitel, Erscheinungsjahr und Erledigungsfrist
enthalten.
Bestellungen im vereinfachten Bestellverfahren werden durch Abschneiden der
linken oberen Ecke des Bestellscheines gekennzeichnet.
Der Zentralkatalog NRW überprüft solche Bestellscheine an den Besitznachweisen
des Hochschulbibliothekszentrums und sendet sie bei positiven Nachweisen an die
Besitzbibliotheken weiter. Im Negativfall sendet er die Bestellscheine an die
Bestellbibliotheken mit einem entsprechenden Vermerk zurück.
Nachträglich von den Bibliotheken bibliographisch ermittelte Bestellungen,
werden dadurch gekennzeichnet, dass auch die rechte obere Ecke des Bestellscheins
abgeschnitten wird. Ergibt sich bei der bibliographischen Ermittlung eine
Berichtigung wesentlicher Angaben, so sind diese Bestellscheine nochmals an den
Zentralkatalog NRW einzusenden.
Zu § 17
Der Beschleunigung dienen Organisationsformen wie Bücherautodienste,
unmittelbarer Postanschluss der Bibliothek, täglich mehrmalige Postgänge und
Abstimmung des Arbeitsablaufs auf die Postzeiten.
Mit der Verpflichtung zu unverzüglicher Bearbeitung ist es in keinem Fall
vereinbar, versandbereite Bücher, Kopien und Bestellscheine liegen zulassen, um
zur PortoersparnisSammelsendungen zu bilden.
Zu § 18
Bei kleineren, ohne Aufwand behebbaren Mängeln sollte im Interesse der
Benutzerin oder des Benutzers von der Rücksendung abgesehen werden.
Es empfiehlt sich ein Hinweis auf die nicht eingehaltenen Bestimmungen.
Zu § 19 Abs. 1
Zur Begründung, warum eine Bestellung nicht ausgeführt werden konnte,
sollten folgende Vermerke verwendet werden:
- Verliehen
- Nicht verleihbar (mit Angabe des Grundes)
- Vermisst
- Nicht vorhanden (Jg., Bd, Ausg. nicht vorhanden)
- Nicht mehr vorhanden.
Im Einzelfall können Vermerke wie "Noch im Geschäftsgang", "Beim
Buchbinder", "Beschaffung wird versucht", "Bestellung
läuft" oder dergleichen zweckmäßig sein, und zwar hier sowie bei
"Verliehen" mit Datum. Der vieldeutige Vermerk "Nicht
verfügbar" sollte vermieden werden. Jeder Vermerk muss mit dem Namen oder
dem Sigel der vergeblich befragten Bibliothek versehen sein.
Abgesehen von Absatz 2 Buchstabe b, d und e, Absatz 3 sowie § 18 Absatz 1 darf
ein angegebener Leitweg nicht abgeändert oder abgekürzt werden. Vor der
Weitersendung sind entbehrlich gewordene Signaturangaben und sonstige
Bearbeitungsvermerke - wozu bibliographische Ergänzungen nicht gehören - zu
tilgen.
Zu § 19 Abs. 2 Buchstabe a
Ergebnislos gebliebene Direktbestellungen können auf Wunsch der
Benutzerin oder des Benutzers nachträglich in Umlauf über den Zentralkatalog
NRW gegeben werden.
Zu § 19 Abs. 2 Buchstabe b
Mit dem kostenpflichtigen Angebot eines Ersatzmediums hat die
Bestellerin oder der Besteller die Möglichkeit, den gesuchten Text zu erhalten.
Eine erneute Weiterleitung durch die bestellende Bibliothek mit dem Ziel, ein
billigeres Kopierangebot oder ausnahmsweise doch das Original zu bekommen, ist
nicht zulässig.
Zu § 19 Abs. 2 Buchstabe c
Negativ gebliebene Bestellscheine für Drucke des Zeitraumes 1450-1912
werden den am Projekt "Sammlung deutscher Drucke 1450-1912"
beteiligten Bibliotheken entsprechend den Zeitsegmenten in Kopie zugesandt. Es
sind die folgenden Bibliotheken:
Bayerische Staatsbibliothek München: 1450-1600
Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel: 1601-1700
Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen: 1701-1800
Stadt- und Universitätsbibliothek Frankfurt a.M.: 1801-1870
Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz: 1871-1912
Zu § 19 Abs. 2 Buchstabe e
Hier kann Vormerkung gemäß Absatz 5 beantragt werden; ein erneuter
Umlauf ist dagegen ausgeschlossen.
Zu § 19 Abs. 3
Bestellungen, die in den Sammelbereich überregionaler
Schwerpunktbibliotheken fallen und dort nicht positiv zu erledigen sind,
sollten mit eindeutigen Vermerken (z.B. "Beschaffung wird versucht",
"Beschaffung abgelehnt", "Nicht unser SSG") versehen
werden.
Die Fachzentralkataloge (vgl. aktuelle Ausgabe des Jahrbuchs der Deutschen
Bibliotheken) bestimmen aufgrund der ihnen vorliegenden Besitzvermerke einen
Leitweg. Bestellscheine, für die sie keinen Nachweis ermitteln, schicken sie an
die Ausgangsbibliothek zurück.
Zu § 19 Abs. 4
Macht eine Bibliothek von dieser Möglichkeit Gebrauch, so bestimmt sie,
ihre Leitbibliothek oder der Zentralkatalog NRW den weiteren Leitweg. Das
Ausgangsdatum ist in diesen Fällen neu anzugeben (vgl. § 15 Abs. 3 Buchstabe
b).
Zu § 19 Abs. 5
Vormerkungen sind besonders für Bestellungen bei überregionalen
Schwerpunktbibliotheken vorgesehen.
Zu § 20 Abs. 1
Bis zur Einarbeitung des Niedersächsischen Zeitschriftennachweises (NZN)
und des Bayerischen Zeitschriftenverzeichnisses (BZV) in die ZDB wird
empfohlen, auch diese Verzeichnisse zu berücksichtigen.
Zu § 20 Abs. 3
Unvollständig ausgefüllte oder bibliographisch nicht zu ermittelnde
Bestellungen werden mit entsprechend aufgestempeltem Vermerk zurückgesandt. Der
Zentralkatalog NRW ist gehalten, Bestellungen aus dem Internationalen
Leihverkehr, die dorthin als Ersteingang in seiner Leihverkehrsregion gelangen,
nach Möglichkeit bibliographisch zu ermitteln. Entsprechendes gilt für
Bestellscheine mit einem Erscheinungsort aus der Region.
Zu § 21 Abs. 1
Kann ein Bestellwunsch nur teilweise erfüllt werden (z.B. nicht alle
Bände eines Werkes), so ist dies auf der Rückseite des rückgesandten Abschnitts
(Bestellabschnitt) zu vermerken (z.B. "Bd 3 verliehen", "Bd 5
vermisst"). Elektronisch gesicherte Medien sind vor dem Versand zu
entsichern. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, so ist die
empfangende Bibliothek jeweils darauf hinzuweisen.
Zu § 21 Abs. 2
Soweit eine Sendung auf mehrere Pakete verteilt werden muss, ist jedem
Paket ein eigenes Begleitformular beizulegen, das sich nur auf den Inhalt des
Paketes bezieht. Für Sendungen des gebenden oder des nehmenden Leihverkehrs
sind unterschiedliche Begleitformulare, möglichst in verschiedenen Farben, zu
verwenden. Bei der Verwendung eines gemeinsamen DV-Formulars müssen gebender
und nehmender Leihverkehr deutlich unterschieden werden.
Auch beim Versand mit Bücherwagen sind Begleitformulare unverzichtbar.
Zusätzlich sind Adressierungsfahnen in die versandten Werke einzulegen, die das
Sigel der bestellenden Bibliothek und die notwendigen Angaben der absendenden
Bibliothek enthalten.
Zu § 21 Abs. 4
Um eine rasche Bearbeitung zu sichern, sind Bestellscheine in jedem Fall
deutlich getrennt von Büchern und anderen Sendungen auf dem schnellsten Wege zu
verschicken. Sie dürfen nicht mit Bücherwagen versandt werden.
Zu § 22 Abs. 1
Buchstabe a
Dies gilt auch für Werke, die zwar in einer Bibliothek am Ort vorhanden,
dort aber zum Präsenzbestand gehörig oder derzeit verliehen sind.
Der Zentralkatalog NRW sendet solche Bestellscheine an die entleihende
Bibliothek zurück, falls nicht andere schriftliche Vereinbarungen mit den
beteiligten Bibliotheken am Ort getroffen sind.
Zu § 22 Abs. 1 Buchstabe b
Die Preisgrenze liegt gegenwärtig bei € 10.-. Aufwand und Kosten des
Leihverkehrs sind so erheblich, dass er von Bestellungen auf solche Werke
freigehalten werden muss, deren Beschaffung noch leicht möglich, durch die
Bibliothek oder die Leitbibliothek sachlich vertretbar oder für den Besteller
finanziell zumutbar ist.
Zu § 23 Buchstabe a
Ist ein bestelltes Werk bei allen besitzenden Bibliotheken der Region
derzeit nicht erhältlich (z.B. verliehen), so soll die bestellende Bibliothek
bei einer dieser Bibliotheken Vormerkung beantragen, in der Regel nach
Rücksprache mit der Benutzerin oder dem Benutzer.
Zu § 23 Buchstabe b
Hierunter fällt vor allem Literatur, deren Beschaffung in der eigenen
Region vorauszusetzen ist, deren Nachweis jedoch im Hochschulbibliothekszentrum
noch fehlt. In diesen Fällen legt der Zentralkatalog NRW einen entsprechenden
Leitweg auf Besitzvermutung innerhalb der Region fest.
Zu § 23 Buchstabe c
Die Vermittlung solcher Literatur entspricht in der Regel nicht dem
Zweck des Überregionalen Leihverkehrs nach § 1 Abs. 3. Hierunter fallen
Anleitungen zum Fotografieren, Garten-, Bastel-, Koch- und praktische
DV-Bücher, falls diese nicht nachweisbar für wissenschaftliche Untersuchungen
benötigt werden.
Zu § 24 Abs. 1
Bei Veröffentlichungen, die unter diesen Paragraphen fallen, ist unter
Beachtung des Urheberrechts statt der Verleihung die Lieferung von Kopien oder
Mikroformen zu erwägen, bei Bedarf unter Berechnung. Die AuE-LVO NW zu § 23
sind zu beachten.
Zu § 24 Abs. 1 Buchstabe b
Spezielle Verpackungsformen oder Möglichkeiten für den Versand
großformatiger Werke (Bücherauto) sollten genutzt werden.
Zu § 24 Abs. 1 Buchstabe d
Durch den Versand gefährdet sind besonders Medien mit digitalisierten
Informationen. Duplikate für den Leihverkehr dürfen nur hergestellt werden, soweit
urheberrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
Zu § 24 Abs. 1 Buchstabe f
Innerhalb der Leihverkehrsregion soll die Ausleihe auch von Lesesaal-
und Handbibliotheksliteratur erfolgen, bei Bedarf mit verkürzter Leihfrist oder
in Form von Kopien. Die verkürzten Fristen sind unbedingt einzuhalten. Werden
nur Artikel, z.B. einer Enzyklopädie, oder Textstellen, z.B. aus einer
Loseblattsammlung, benötigt, soll dies angegeben werden, um eine rasche
Erledigung durch Kopie zu ermöglichen.
Von spezifischer Handbibliotheksliteratur sind Werke zu unterscheiden, die
aufgrund örtlicher Sonderverhältnisse in Spezialsammlungen stehen, aber
wahrscheinlich in Bibliotheken anderer Leihverkehrsregionen ausleihbar sind. In
diesen Fällen ist eine Weiterleitung über den Zentralkatalog NRW in andere
Regionen möglich.
Zu § 24 Abs. 2
Darüber hinaus besteht für die Schwerpunktbibliotheken eine besondere
Verpflichtung, ihre speziellen Bestände für den Leihverkehr zur Verfügung zu
stellen.
Zu § 24 Abs. 3
Unter die besonderen Bedingungen fällt z.B. die Übernahme von
Versicherungs- und außergewöhnlichen Versandkosten durch die Ausgangsbibliothek
und die Bestellerin oder den Besteller. Im einzelnen gilt § 30.
Zu § 25
Die Reproduktion eines urheberrechtlich geschützten Werkes ist
unzulässig, wenn sie von der Benutzerin oder vom Benutzer nicht gewünscht wird
(vgl. rechter Abschnitt des Bestellscheins). Urheberrechtlich geschützte Bücher
und Zeitschriften dürfen darüber hinaus nicht reproduziert werden, wenn sie nicht
seit mindestens zwei Jahren vergriffen sind. Werke, deren Urheber seit mehr als
70 Jahren tot sind, sowie amtliche Werke genießen keinen urheberrechtlichen
Schutz. Diese Werke dürfen ohne Einschränkungen reproduziert werden.
Reproduktionen sind vor dem Versand auf Übereinstimmung mit der Bestellung und
auf Vollständigkeit zu prüfen. Der Lieferung ist der Bestellschein im Original
oder in Kopie beizufügen.
Reproduktionen bis zu 20 Aufnahmen, unabhängig davon, ob es sich um
Direktkopien oder Mikrofilmaufnahmen handelt, sollen ohne Berechnung geliefert
werden.
Wird ein Aufsatz größeren Umfangs bestellt, und ist es der besitzenden
Bibliothek nicht möglich, den Band zu versenden, so kann sie kostenpflichtige
Reproduktionen anfertigen, wenn die Bereitschaft zur Kostenübernahme aus der
Bestellung hervorgeht.
Um Rückfragen zu ersparen, sollte das Einverständnis der Benutzerin oder des
Benutzers zur ersatzweisen Lieferung einer berechneten Kopie möglichst schon
bei der Bestellung angegeben werden. Es gilt der Text des Bestellscheins laut
Anlage.
Zu § 26
Die gebende Bibliothek hat Benutzungsbeschränkungen (Benutzung in den
Räumen der Bibliothek, Kopierverbot, feuer- und diebstahlsichere Aufbewahrung
u.ä.) deutlich erkennbar zu machen. Bei Benutzung in den Räumen der Bibliothek
wird vorausgesetzt, dass sie unter Aufsicht erfolgt.
Zu § 27
Kürzere Leihfristen müssen durch Einlegen eines auffälligen
Friststreifens in das betreffende Buch kenntlich gemacht werden. Wird ein
Verlängerungsantrag genehmigt, so ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
Von Verlängerungsanträgen kann bei gegenseitiger Absprache zwischen
Bibliotheken abgesehen werden. Bei Verlängerungsanträgen und Mahnungen sind die
Bestellnummer und die Signatur anzugeben.
Zu § 28 Abs. 1
Als Einschreiben, unter Wertangabe oder in besonderer Verpackung
zugegangene Leihverkehrssendungen sind in gleicher Weise zurückzusenden.
Zu § 28 Abs. 2
Ist bei Verlust oder Beschädigung kein gleichwertiges Ersatzexemplar
beschaffbar, kann die geschädigte Bibliothek zwischen einer gebundenen Kopie,
der Lieferung eines anderen Werkes zum gleichen Wert oder Schadensersatz in
Geld wählen.
Zu § 30 Abs. 2
Außergewöhnliche Kosten können nur in Rechnung gestellt werden, wenn die
Kostenpflicht zwischen den Bibliotheken vorher abgesprochen oder die
Bereitschaft zur Kostenübernahme auf der Bestellung deklariert war. Die
entstehenden Kosten werden der Benutzerin oder dem Benutzer im Rahmen der
geltenden Gebührenordnung in Rechnung gestellt.
Bei unvorhersehbaren Kosten ist vor Versand das Einverständnis der nehmenden
Bibliothek einzuholen.
Zu § 31 Abs. 3
Daneben gelten die Ausleihbeschränkungen des § 24.
Zu § 32 Abs. 1
Eine Ausleihe an andere Institutionen (z.B. Archive, Museen) kann unter
den Bedingungen dieser Leihverkehrsordnung vereinbart werden.
Zu § 32 Abs. 2
Vereinbart werden können insbesondere die Lieferung von Belegstücken und
die Anerkennung von Publikationsvorbehalten.
Benutzungsbeschränkungen aus urheber- oder persönlichkeitsrechtlichen Gründen
sind zu beachten.
Zu § 36 Abs. 2
Bei allen Schäden hat die feststellende Bibliothek dafür zu sorgen, dass
Schadensersatzansprüche (z.B. durch Anzeige bei Bundespost oder Versicherung)
gegen Dritte gewahrt bleiben.
MBl. NRW. 1995 S. 1472