Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aaufgehoben durch RdErl. v. 8.3.2004 - MBl.NRW. 2004 S. 362.

 


Historisch: Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland Leihverkehrsordnung (LVO) RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport III A 5/1-9 Nr. 30/95 – v. 21.8.1995 (ab 1.1.2003 MSWKS)

 

Historisch:

Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland Leihverkehrsordnung (LVO) RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport III A 5/1-9 Nr. 30/95 – v. 21.8.1995 (ab 1.1.2003 MSWKS)

Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland
Leihverkehrsordnung (LVO)
RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport III A 5/1-9 Nr. 30/95 –
v. 21.8.1995
(ab 1.1.2003 MSWKS)

I.
Präambel

Diese Leihverkehrsordnung regelt den Überregionalen Leihverkehr zwischen Bibliotheken der Bundesrepublik Deutschland. Darin eingeschlossen sind alle Bestell- und Ausleihformen.

Die auf gegenseitigen Absprachen zwischen Bibliotheken beruhende Literaturvermittlung (z. B. innenkirchlicher Leihverkehr der kirchlich-wissenschaftlichen Bibliotheken) unterliegt nicht dieser Leihverkehrsordnung. Auch die Fernleih-Direktbestellungen von Benutzern bei bestimmten Bibliotheken (z. B. bei den Zentralen Fachbibliotheken) werden von dieser Leihverkehrsordnung nicht berührt; für sie gelten ausschließlich die Benutzungs- und Entgeltordnungen dieser Bibliotheken.

Der Überregionale Leihverkehr zwischen Bibliotheken beruht auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit. Das bedeutet, dass alle Teilnehmerbibliotheken verpflichtet sind,
- sich nicht nur an der nehmenden, sondern auch an der gebenden Fernleihe zu beteiligen,
- ihre Bestände auf Anforderung an die regionalen Verbundsysteme bzw. Gesamtverzeichnisse zu melden,
- für ihre im Rahmen des Leihverkehrs erbrachten Dienstleistungen in der Regel keine Kosten zu berechnen.

Für die Organisation des Leihverkehrs und die Beachtung der Bestimmungen dieser Leihverkehrsordnung durch die Teilnehmerbibliotheken übernehmen die regionalen Leihverkehrszentralen eine besondere Verantwortung.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweck und Gliederung des Deutschen Leihverkehrs
1.
Der Deutsche Leihverkehr ist eine kooperative Einrichtung von Bibliotheken zur Vermittlung von am Ort nicht vorhandener Literatur. Er gliedert sich in den Regionalen Leihverkehr und den Überregionalen Leihverkehr.
2.
Der Regionale Leihverkehr dient der allgemeinen Literaturversorgung in den Leihverkehrsregionen. Soweit dafür besondere Regelungen durch die Länder erforderlich sind, haben sie den Bedürfnissen der Einheitlichkeit des Deutschen Leihverkehrs Rechnung zu tragen.
3.
Der Überregionale Leihverkehr dient der Förderung von Forschung und Lehre. Darüber hinaus vermittelt er wissenschaftliche Literatur für Ausbildung, Fort- und Weiterbildung sowie Berufsarbeit. Er wird durch die vorliegende Leihverkehrsordnung geregelt.

§ 2
Teilnahme am Überregionalen Leihverkehr

1.
Überregionalen Leihverkehr können allgemein zugängliche wissenschaftliche und öffentliche Bibliotheken zugelassen werden, wenn sie
a) durch den Einsatz von fachlich qualifiziertem Personal eine ordnungsgemäße Bearbeitung der Bestellungen sowie eine sachgerechte Verwaltung der aus anderen Bibliotheken entliehenen Medien sicherstellen,
b) über einen angemessenen bibliographischen Apparat verfügen,
c) Bestände besitzen, die für den Leihverkehr von Bedeutung sind.
2.
Firmenbibliotheken können zum Überregionalen Leihverkehr unter den Bedingungen des
§ 2 Absatz 1 sowie unter der weiteren Voraussetzung zugelassen werden, dass sie bereit sind, sich in erheblichem Umfang gebend am Leihverkehr zu beteiligen. Ein erheblicher Umfang des Leihverkehrs ist anzunehmen, wenn ein ausgewogenes Verhältnis zwischen gebendem und nehmendem Leihverkehr besteht. Bei der Zulassung ist auch zu berücksichtigen, ob der Literaturbedarf nicht durch den Regionalen Leihverkehr gedeckt werden kann.
3.
An jedem Ort nimmt in der Regel nur eine Bibliothek am Überregionalen Leihverkehr teil. Die Zulassung weiterer Bibliotheken setzt voraus, dass der Umfang ihres Leihverkehrs oder die Eigenart ihrer Bestände ihren Anschluss rechtfertigen.
4.
Die Teilnahme einer Bibliothek am Überregionalen Leihverkehr beginnt mit der Aufnahme in die amtliche Leihverkehrsliste des zuständigen Landes und erlischt mit der Streichung aus dieser Liste. Die Leihverkehrslisten der Länder werden bei den regional zuständigen Leihverkehrszentralen geführt, denen auch die Sorge für die Veröffentlichung und die Bekanntmachung von Änderungen obliegt.
5.
Eine Bibliothek wird aus der Leihverkehrsliste gestrichen, wenn die Voraussetzungen für ihre Zulassung entfallen oder sie den Verpflichtungen des § 5 nicht nachkommt.
6.
Über die Aufnahme der Bibliothek als unmittelbare oder mittelbare Teilnehmerin am Leihverkehr (vgl. § 3) in die amtliche Leihverkehrsliste sowie über Änderungen und Streichungen entscheidet nach Anhörung der Leihverkehrszentrale das zuständige Ministerium des Landes, in dem die Bibliothek liegt.

§ 3
Unmittelbare und mittelbare Teilnahme

1.
Zur unmittelbaren Teilnahme am Überregionalen Leihverkehr können Bibliotheken zugelassen werden, wenn sie die Anforderungen des
§ 2 erfüllen und über hinreichende regionale und überregionale Nachweisinstrumente für Direktbestellungen verfügen.
2.
Bibliotheken, die die Voraussetzungen des § 3Absatz 1 nicht erfüllen, können als mittelbare Teilnehmer zugelassen werden. In diesem Fall erfolgt die Zuordnung zu einer Leitbibliothek. Die Zuordnung zu einer Leitbibliothek wird aufgehoben, sobald die Voraussetzungen zur unmittelbaren Teilnahme nach § 3Absatz 1 gegeben sind. Über Zuordnung und Aufhebung entscheidet das zuständige Ministerium nach Anhörung der Leihverkehrszentrale und der betreffenden Leitbibliothek.

§ 4
Leitbibliotheken

1.
Die Leitbibliotheken haben die Aufgabe, Bestellungen der ihnen zugeordneten Bibliotheken, soweit sie sie nicht selbst erledigen können, so zu bearbeiten, dass sie den Anforderungen des Leihverkehrs entsprechen.
2.
Als Leitbibliotheken können nur Bibliotheken bestimmt werden, die
a) unmittelbar am Leihverkehr teilnehmen,
b) organisatorisch und fachlich in der Lage sind, die ihnen zugeordneten Bibliotheken in der Abwicklung des Leihverkehrs zu beraten und zu betreuen,
c) einen für ihre Leitfunktion geeigneten bibliographischen Apparat besitzen,
d) Zugriff auf leihverkehrsrelevante Datenbanken haben,
e) ihre Bestände in Verbunddatenbanken oder regionalen Bestandsverzeichnissen nachweisen,
f) über Bestände verfügen, mit denen sie einen erheblichen Teil des Bedarfs der zugeordneten Bibliotheken decken.
3.
Das zuständige Ministerium bestimmt nach Anhörung der betreffenden Bibliothek sowie der zuständigen Leihverkehrszentrale, welche Bibliothek die Funktion einer Leitbibliothek wahrnimmt.

§ 5
Pflichten der Bibliotheken

Die am Überregionalen Leihverkehr teilnehmenden Bibliotheken sind verpflichtet

a) diese Leihverkehrsordnung und sonstige den Leihverkehr betreffende Bestimmungen einzuhalten, insbesondere Literatur nur zu den in
§ 1 Absatz 3 genannten Zwecken zu bestellen,

b) grundsätzlich die eigenen Bestände für den Leihverkehr zur Verfügung zu stellen (Prinzip der Gegenseitigkeit),
c) auf Anforderungen ihre Bestandsnachweise in die regionalen und überregionalen Verbunddatenbanken und Gesamtverzeichnisse einzubringen und aktuell zu halten,
d) Leihverkehrsstatistiken nach festgelegten Mustern zu führen.

§ 6
Aufgabe der Bestellungen; Einschaltung von Leitbibliotheken

1.
Alle Bibliotheken sind verpflichtet, die Bestände im örtlichen und ggf. überörtlichen Verflechtungsbereich vor Inanspruchnahme des Überregionalen Leihverkehrs zu nutzen.
2.
Bibliotheken, die gemäß
§ 2 zugelassen und keiner Leitbibliothek zugeordnet sind, geben ihre Bestellungen unmittelbar in den Überregionalen Leihverkehr.
3.
Bibliotheken, die einer Leitbibliothek zugeordnet sind, senden ihre Bestellungen an diese, sofern nicht Direktbestellungen nach § 12 vorzunehmen sind.

4.
Die Leitbibliothek überprüft die ihr zugegangenen Bestellungen auf ihre Übereinstimmung mit dieser Leihverkehrsordnung. Bestellungen, die sie nicht selbst positiv erledigen kann, leitet sie weiter. Dabei ist sie für die Vollständigkeit und Richtigkeit der bibliographischen Angaben verantwortlich.

§ 7
Überleitung von Bestellungen des Regionalen Leihverkehrs

1.
Bestellungen des Regionalen Leihverkehrs können auf Antrag in den Überregionalen Leihverkehr übergeleitet werden, wenn sie dessen Zweck gemäß
§ 1 Absatz 3 entsprechen und den Formvorschriften genügen. Die Überleitung setzt einen Antrag der bestellenden Bibliothek voraus, der durch den Vermerk bzw. Stempelaufdruck ,,Überleitung erbeten" auf dem Bestellschein erfolgt. Durch den Antrag verpflichtet sich die bestellende Bibliothek, für die jeweilige Bestellung die Benutzungsbestimmungen dieser Leihverkehrsordnung, insbesondere § 28, einzuhalten.
2.
Die Leitbibliothek versieht die Bestellscheine mit dem Stempelaufdruck ,,Überregionaler Leihverkehr" sowie mit ihrem Sigel. Mit ihrem Stempelaufdruck übernimmt die Leitbibliothek die Gewähr dafür, dass bei der bestellenden Bibliothek die Voraussetzungen für die Einhaltung dieser Leihverkehrsordnung vorliegen und die Erledigung im örtlichen und ggf. überörtlichen Verflechtungsbereich erfolglos versucht wurde.
3.
Die Überleitung wird in der Regel von der zuständigen Leitbibliothek vorgenommen; sie kann auch durch die Leihverkehrszentrale erfolgen.

§ 8
Leihverkehrsregionen

1.
Für die Durchführung des Überregionalen Leihverkehrs ist die Bundesrepublik Deutschland in Leihverkehrsregionen eingeteilt. Leihverkehrsregionen und Verbundregionen sind in der Regel identisch. Für die Koordinierung des Leihverkehrs in den Regionen sind Leihverkehrszentralen zuständig. Für das Land NRW fungiert als Leihverkehrszentrale der  Zentralkatalog NRW im Hochschulbibliothekszentrum des Landes NRW in Köln. Zugeordnet sind der Leihverkehrsregion NRW die Regierungsbezirke Koblenz und Trier des Landes Rheinland-Pfalz.
2.
Die Bestände Der Deutschen Bibliothek mit ihren Standorten Deutsche Bücherei in Leipzig (1913 ff.) und Deutsche Bibliothek in Frankfurt a. M. (1945 ff.) stehen im Leihverkehr nach Ausschöpfen der Ressourcen in den regionalen Pflichtexemplarbibliotheken entsprechend den Regelungen in den §§ 10, 12 bis 14 zur Verfügung. Bestellungen mit den Erscheinungsjahren 1913-19« werden an die Deutsche Bücherei in Leipzig, Bestellungen mit den Erscheinungsjahren 1945 ff. von den Bibliotheken der neuen Länder an die Deutsche Bücherei, von Bibliotheken der alten Länder an die Deutsche Bibliothek geschickt.

§ 9
Regionalprinzip

1.
Bibliotheken und Leihverkehrszentralen sind verpflichtet, für die Erledigung der Bestellungen zuerst alle Möglichkeiten der eigenen Leihverkehrsregion auszuschöpfen (Regionalprinzip). Bei Nachweisen in der eigenen Region dürfen Bestellscheine nur dann in andere Regionen weitergeleitet werden, wenn in der eigenen Region eine angemessene Erledigung nicht möglich ist.
.
Das Regionalprinzip gilt für alle Bestellungen, sowohl bei Lenkung über die Leihverkehrszentralen als auch bei Direktbestellungen.

§ 10
Bestellungen über Leihverkehrszentralen

1.
Über die eigene Leihverkehrszentrale sind Bestellungen zu leiten, wenn es keine dezentral benutzbaren Gesamtverzeichnisse der eigenen Region gibt und in den überregionalen Verbunddatenbanken keine Besitznachweise für die eigene Region ermittelt worden sind (vgl.
§ 12 Absatz 1a und b).
2.
Die Leihverkehrszentrale ermittelt die Fundorte in der eigenen Region und legt die Reihenfolge der anzugehenden Bibliotheken nach den regionalen Gegebenheiten fest.
3.
Ist in der eigenen Region kein Fundort nachzuweisen und eine Weiterleitung nicht ausgeschlossen (vgl. §§ 16 Absatz 2; 22 und 23), so leitet die Leihverkehrszentrale die Bestellungen entweder an die von der bestellenden Bibliothek ermittelten Fundorte außerhalb der Region weiter oder legt den weiteren Leitweg unter Berücksichtigung von Leitwegempfehlungen der bestellenden Bibliothek fest. Dieser Leitweg sieht in der Regel nur den verkürzten Umlauf vor. Er berücksichtigt bei eindeutiger fachlicher Zuordnung der Bestellung eine Schwerpunktbibliothek und eine Leihverkehrszentrale, anderenfalls zwei Leihverkehrszentralen.
4.
Ist im verkürzten Umlauf kein Fundort nachzuweisen, kann die Bestellung an die regionale Pflichtexemplarbibliothek oder an die Deutsche Bibliothek weitergeleitet werden, soweit deren Sammelgebiete betroffen sind.
5.
Ohne Einschaltung der eigenen Leihverkehrszentrale können Bestellungen an eine andere Leihverkehrszentrale geleitet werden, wenn keine Direktbestellungen nach § 12 Absatz 1 möglich sind und die dezentral benutzbaren Gesamtverzeichnisse der eigenen Region so vollständig sind, dass ein Besitz in der eigenen Region ausgeschlossen erscheint.

§ 11
Direktbestellungen

1.
Möglichkeiten der Direktbestellungen sind unter Beachtung des Regionalprinzips bevorzugt zu nutzen. Dabei müssen zunächst Bestandsnachweise gemäß
§ 12Absatz 1 genutzt werden, ehe Direktbestellungen ohne Bestandsnachweise nach den §§ 13 und 14 zulässig sind.
2.
Bei Direktbestellungen legt die Ausgangsbibliothek bzw. deren Leitbibliothek den Leitweg fest ( vgl. § 6 Absatz 3). Dabei sind sie gebunden an die regionalen und überregionalen Leitwegempfehlungen.

§ 12
Direktbestellung aufgrund von Bestandsnachweisen
1.
Nicht über die Leihverkehrszentrale, sondern direkt bei Bibliotheken wird Literatur bestellt, wenn sie nachgewiesen ist in:
a) Verbunddatenbanken bzw. Gesamtverzeichnissen oder Verzeichnissen einzelner Bibliotheken der eigenen Leihverkehrsregion,
b) überregionalen Verbunddatenbanken bzw. Gesamtverzeichnissen,
c) Verzeichnissen überregionaler Schwerpunktbibliotheken,
d) Verbunddatenbanken bzw. Gesamtverzeichnissen oder Verzeichnissen einzelner Bibliotheken anderer Leihverkehrsregionen.
2.
Bei mehreren Besitznachweisen gilt in der Regel folgender Leitweg:
a) Bibliotheken der eigenen Leihverkehrsregion; Lenkanweisungen der Leihverkehrszentrale sind zu beachten,
b) überregionale Schwerpunktbibliothek,
c) Bibliotheken anderer Regionen, wobei die Sigel nach Regionen zu ordnen sind. Sigel von Hochschulinstituts- und Präsenzbibliotheken sind an letzter Stelle und nur dann anzugeben, wenn Kopien gewünscht werden; dabei ist die Bestellung an die zuständige Hochschulbibliothek zu richten.
3.
Besitznachweise Der Deutschen Bibliothek bleiben in der Regel unberücksichtigt.
4.
Nichtperiodisch erscheinende Literatur, die nur in Hochschulinstituten nachgewiesen ist, soll im überörtlichen Bereich erst herangezogen werden, wenn die regionale Pflichtexemplarbibliothek oder Die Deutsche Bibliothek und - bei eindeutiger fachlicher Zuordnung der Bestellung - die überregionale Schwerpunktbibliothek erfolglos angegangen worden sind. Bestellungen sind an die zuständige Hochschulbibliothek zu richten.

§ 13
Direktbestellungen von periodisch erscheinender Literatur ohne Bestandsnachweise
1.
Deutsche Zeitschriften ab 1945, die in Verzeichnissen gemäß
§ 12 Absatz 1 nicht nachgewiesen sind, werden wie folgt bestellt:
a) bei eindeutiger fachlicher Zuordnung unmittelbar bei der überregionalen Schwerpunktbibliothek,
b) wenn dort nicht vorhanden oder wenn eine solche Zuordnung nicht möglich ist, bei der regionalen Pflichtexemplarbibliothek oder bei Der Deutschen Bibliothek.
2.
Bestellungen auf deutsche Zeitschriften vor 1945, die in Verzeichnissen gemäß § 12 Absatz 1 nicht nachgewiesen sind, werden wie folgt geleitet:
a) Leihverkehrszentrale der eigenen Region,
b) regionale Pflichtexemplarbibliothek oder Die Deutsche Bibliothek.
3.
Bestellungen auf ausländische Zeitschriften, die in Verzeichnissen gemäß § 12 Absatz 1 nicht nachzuweisen sind, werden unmittelbar an die zuständige überregionale Schwerpunktbibliothek geschickt.
4.
Bestellungen auf Zeitungen, die in Verzeichnissen gemäß § 12 Absatz 1 nicht nachzuweisen sind, werden folgendermaßen geleitet:
a) deutschsprachige Zeitungen an den Standortkatalog der deutschen Presse bei der Staats- und Universitätsbibliothek Bremen; falls dort ohne Bestandsnachweis, an die regionale Pflichtexemplarbibliothek oder ab Erscheinungsjahr 1913 an Die Deutsche Bibliothek,
b) fremdsprachige Zeitungen und im Ausland erschienene deutschsprachige Zeitungen an das Standortverzeichnis Ausländischer Zeitungen und Illustrierter (SAZ) in der Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz.

5.
Die für die bestellende Bibliothek zuständige Leihverkehrszentrale wird eingeschaltet, wenn dort ein Nachweis erwartet werden kann.

§ 14
Direktbestellungen von nichtperiodisch erscheinender Literatur ohne Bestandsnachweise
1.
Ohne Einschaltung der Leihverkehrszentrale werden Bestellungen direkt an Bibliotheken gerichtet, bei denen der Besitz erwartet werden kann. Dies gilt für
a) Werke aus den Literaturgruppen, die in den konventionellen Zentralkatalogen nicht erfasst sind,
b) Veröffentlichungen außerhalb des Buchhandels. Entsprechende Bestellungen sind bei eindeutiger fachlicher Zuordnung an die überregionalen Schwerpunktbibliotheken, andernfalls an die regionalen Pflichtexemplarbibliotheken oder an Die Deutsche Bibliothek zu richten, soweit deren Sammelgebiete betroffen sind.
2.
Die Direktbestellung seltener oder sehr spezieller Werke ist zulässig, wenn der Besitz nur bei einer bestimmten Bibliothek erwartet werden kann.
3.
Werke, die von einer früher angegangenen Bibliothek nicht sogleich geliefert werden konnten oder schon einmal geliefert worden sind, können dort unmittelbar erneut bestellt werden.

§ 15
Bestellvorgang
1.
Bestellungen erfolgen in der Regel als Briefpost. Darüber hinaus können Direktbestellungen mit Bestandsnachweisen nach
§ 12 über Telekommunikation im gegenseitigen Einvernehmen der beteiligten Bibliotheken durchgeführt werden.
2.
Für die Bestellungen im Leihverkehr werden einheitliche Formulare nach anliegendem Muster verwendet. Für jeden gewünschten Titel ist ein eigenes Formular auszufüllen.
3.
Beim Ausfüllen der Bestellscheine ist folgendes zu beachten:
a) Die Bestellscheine sind maschinenschriftlich und in allen Teilen vollständig auszufüllen. Abkürzungen im Titel sind nicht zulässig.
b) Jeder Bestellschein trägt den Namen des verantwortlichen Sachbearbeiters bzw. eine entsprechende Kennung bei automatischer Bearbeitung und wird mit einer Bestellnummer und dem Ausgangsdatum versehen.
c) Das bestellte Werk ist bibliographisch zu ermitteln und die bibliographische Fundstelle zu vermerken. Kann ein Werk bibliographisch nicht ermittelt werden, ist zumindest anzugeben, wo es zitiert ist.
d) Nachgewiesene Signaturen sind zu vermerken.
e) Bei Bestellungen auf Monographien, die fachlich eindeutig zuzuordnen sind, ist das Sigel der überregionalen Schwerpunktbibliothek anzugeben.
f) Auf den Bestellscheinen ist anzukreuzen bzw. anzugeben,
- wenn nur eine bestimmte Ausgabe oder Auflage eines Werkes gewünscht wird,
- der Zeitpunkt, nach dem die Erledigung zwecklos ist,
- bis zu welcher Höhe außergewöhnliche Kosten (vgl. § 30 Absatz 2) ohne vorherige Rückfrage übernommen werden,
- wenn in Ausnahmefällen der Gesamtumlauf durch alle Leihverkehrszentralen gewünscht wird.

§ 16
Vereinfachtes Bestellverfahren innerhalb der Leihverkehrsregion

1.
Aufgrund besonderer Regelungen innerhalb der Leihverkehrsregion ist es zulässig, Monographien ohne bibliographische Überprüfung bei der zuständigen Leihverkehrszentrale zu bestellen. Vereinfachte Bestellungen sind deutlich als solche zu kennzeichnen.
2.
Vereinfachte Bestellungen werden nur innerhalb der Leihverkehrsregion bearbeitet. Ihre Weiterleitung an Bibliotheken oder Leihverkehrszentralen anderer Regionen ist unzulässig.
3.
Kann eine vereinfachte Bestellung innerhalb der Region nicht erledigt werden, geht sie an die bestellende Bibliothek zurück.
4.
Auf Wunsch des Benutzers können Bestellscheine des vereinfachten Verfahrens, die ohne Erfolg zurückgegangen sind, nach bibliographischer Ermittlung und Ergänzung und nach Tilgung der besonderen Kennzeichnung in den Regionalen oder Überregionalen Leihverkehr gegeben werden.


§ 17
Unverzügliche Bearbeitung

Bibliotheken und Leihverkehrszentralen sind verpflichtet, die bei ihnen eingehenden Bestellungen unverzüglich zu bearbeiten und weiterzuleiten. Bücher und Kopien sind ohne Verzögerung bereitzustellen und zu versenden.

§ 18
Fehlerhafte und unvollständige Bestellungen

1.
Bestellungen, die den Bestimmungen der Leihverkehrsordnung nicht entsprechen, können von den Bibliotheken oder Leihverkehrszentralen unbearbeitet an die Ausgangs- bzw. Leitbibliothek zurückgesandt werden. Der Grund der Rücksendung ist zu vermerken.
2.
Bibliotheken und Leihverkehrszentralen sollen auf den Bestellungen Korrekturen und Ergänzungen vornehmen, die sich bei der Bearbeitung ergeben haben.

§ 19
Weiterleitung und Rücksendung von Bestellungen

1.
Kann eine Bibliothek eine ihr zugeleitete Bestellung nicht ausführen, so gibt sie diese mit einem entsprechenden Vermerk auf dem festgesetzten Leitweg weiter.
2.
An die bestellende Bibliothek zurückgesandt werden Bestellungen,
a) die als Direktbestellungen von den angegangenen Bibliotheken nicht ausgeführt werden können,
b) auf denen die kostenpflichtige Lieferung eines Ersatzmediums angeboten wird, aber wegen fehlender oder unzureichender Kostenübernahme-Erklärung (vgl.
§ 15 Absatz 3 f) nicht erledigt werden kann,
c) die den Leitweg ergebnislos durchlaufen haben,
d) deren Erledigungstermin (§ 15 Absatz 3 f) überschritten ist,
e) die sich auf Werke beziehen, die in mindestens drei Bibliotheken außerhalb der eigenen Region vorhanden, aber nicht erhältlich waren.
3.
Bestellungen, die in den Sammelbereich der überregionalen Schwerpunktbibliotheken fallen und dort nicht positiv zu erledigen sind, werden von diesen ggf. an die einschlägigen Fachzentralkataloge weitergeleitet. Soweit Schwerpunktbibliotheken Bestellungen erhalten, die nicht in ihren Sammelbereich fallen, geben sie diese unmittelbar an die zuständige Schwerpunktbibliothek weiter.
4.
Ist eine Bestellung nach verkürztem Umlauf ergebnislos zurückgekommen, so kann der Umlauf in begründeten Einzelfällen fortgesetzt werden.
5.
Vorbemerkungen werden in der Regel nur auf Antrag der bestellenden Bibliothek vorgenommen.

§ 20
Übergänge zwischen dem Überregionalen und dem Internationalen Leihverkehr

1.
Bestellungen auf ausländische periodisch erscheinende Literatur können in den Internationalen Leihverkehr gegeben werden, wenn diese in der Zeitschriftendatenbank (ZDB) nicht nachgewiesen und in der zuständigen Schwerpunktbibliothek nicht vorhanden ist.
2.
Bestellungen auf ausländische nichtperiodisch erscheinende Literatur können erst nach verkürztem Umlauf (
§ 10 Absatz 3) in den Internationalen Leihverkehr gegeben werden.
3.
Bestellungen aus dem Internationalen Leihverkehr auf in Deutschland erschienene Publikationen werden bei der zuerst angegangenen Bibliothek oder Leihverkehrszentrale erforderlichenfalls bibliographisch ermittelt und mit einem Leitweg versehen.
4.
Bestellungen aus dem Internationalen Leihverkehr auf nicht in Deutschland erschienene Publikationen, die keine bibliographische Fundstelle aufweisen und in den eigenen Katalogen nicht ermittelt werden, können an die bestellende Bibliothek zurückgesandt werden. In den Umlauf dürfen sie nur gegeben werden, wenn sie bibliographisch nachgewiesen sind.

5.
Für grenzüberschreitende Verbünde können besondere Vereinbarungen getroffen werden.

§ 21
Versandbestimmungen
1.
Bücher und andere Medien sind sachgerecht zu versenden, um Verluste und Transportschäden zu vermeiden. Bücherautodienste sind gegenüber dem Postversand zu bevorzugen, sofern dadurch keine Verzögerung eintritt.
2.
Bei Postversand wird jedem Werk der dafür bestimmte Teil des Bestellformulars, außerdem jeder Sendung ein eigenes datiertes Begleitformular mit Angabe der Bandzahl und der Bestellnummer beigefügt.
3.
Die Bestellformulare (in konventioneller oder in elektronischer Form) gelten nach Anbringung des Tagesdatums und nach Versand der Medien als Versandbeleg. Sie werden nach Rückkehr der verliehenen Medien vernichtet bzw. gelöscht.
4.
Bei Postversand werden Bestellungen und Medien getrennt versandt.
5.
Alle Leihverkehrssendungen werden äußerlich mit dem Vermerk ,,Deutscher Leihverkehr" gekennzeichnet.

§ 22
Unzulässige Bestellungen

1.
Nicht zulässig sind Bestellungen von Werken,
a) die bei der bestellenden, einer anderen öffentlich zugänglichen Bibliothek am Ort oder im Bibliothekssystem einer bestellenden Hochschulbibliothek vorhanden sind;
b) die im Buchhandel zu einem geringeren Preis erhältlich sind.
2.
Ausnahmen sind von der bestellenden Bibliothek zu begründen.

§ 23
Auf die Leihverkehrsregionen beschränkte Bestellungen

Von der Weiterleitung über den Bereich der Leihverkehrsregion hinaus ausgenommen sind Bestellungen
a) von Werken, für die mindestens drei Besitzvermerke bei Bibliotheken der eigenen Region ermittelt wurden,
b) von Neuerscheinungen, sofern nicht Standortnachweise aus anderen Regionen vorliegen,
c) von Werken, die elementare oder rein praktische Kenntnisse vermitteln, einschließlich neuer Reiseführer,
d) im Rahmen des vereinfachten Bestellverfahrens (vgl.
§ 16).

§ 24
Ausleihbeschränkungen
1.
Vom Versand nach auswärts dürfen ausgenommen werden:
a) Werke von besonderem Wert, insbesondere Werke des 16. und 17. Jahrhunderts,
b) Werke außergewöhnlichen Formats,
c) Loseblattausgaben und ungebundene Periodika,
d) nicht in Buchform vorliegende Medien, sofern sie infolge ihrer Beschaffenheit durch die Versendung gefährdet werden,
e) Werke in schlechtem Erhaltungszustand,
f) Lesesaal- und Handbibliotheksbestände,
g) am Ort besonders viel benutztes Schrifttum, insbesondere Bestände der Lehrbuchsammlungen.
2.
Das Prinzip der Gegenseitigkeit gebietet es, Ausnahmen vom Versand auf Sonderfälle zu beschränken.

3.
Die Ausnahme vom Versand ist in jedem Fall zu begründen. Die Bibliotheken sollen prüfen, ob ein Versand unter besonderen Bedingungen möglich ist; diese Bedingungen sind der Ausgangsbibliothek mitzuteilen.
4.
Ist ein Versand nicht möglich, so wird der Bestellschein in der Regel an die Ausgangsbibliothek zurückgesandt.

§ 25
Kopien im Leihverkehr

Aufsätze und Schriften geringeren Umfangs, Zeitungsartikel und kleine Teile eines Werkes werden grundsätzlich nur in Reproduktionen geliefert, soweit dies urheberrechtlich zulässig ist.


§ 26
Benutzung der entliehenen Werke

Die nehmende Bibliothek stellt die im Leihverkehr erhaltenen Werke aufgrund ihrer eigenen Benutzungsbestimmungen zur Verfügung. Sie ist an Auflagen der gebenden Bibliothek gebunden.

§ 27
Leihfristen

Die Leihfrist beträgt ausschließlich der Zeit für Hin- und Rücksendung für Monographien einen Monat, für Zeitschriften zwei Wochen. In besonderen Fällen kann die gebende Bibliothek kürzere Fristen festsetzen. Eine Verlängerung der Leihfrist ist rechtzeitig bei der gebenden Bibliothek zu beantragen.

§ 28
Rücksendung, Schadenersatz

1.
Die nehmende Bibliothek ist für die fristgerechte und sachgerechte Rücklieferung der entliehenen Medien verantwortlich; dabei hat die Rücksendung in gleicher Versandform wie die Anlieferung zu erfolgen.
2.
Die nehmende Bibliothek haftet verschuldensunabhängig für Verlust und Beschädigung, auch wenn diese auf den Versandwegen entstehen. Sie hat ein gleichwertiges Ersatzexemplar zu beschaffen. Ist dies nicht möglich, so bestimmt die gebende Bibliothek nach pflichtgemäßem Ermessen Art und Höhe des Schadenersatzes. Im Falle der Beschädigung kann die gebende Bibliothek anstelle der Ersatzbeschaffung Reparatur oder Ersatz der Reparaturkosten verlangen.

§ 29
Änderung der Benutzungsmodalitäten

Änderungen der Benutzungsmodalitäten (z. B Leihfristverlängerung, Benutzung außerhalb der Bibliothek) werden von der nehmenden Bibliothek bei der gebenden Bibliothek beantragt. Wendet sich ein Benutzer direkt an die gebende Bibliothek, so hat diese ihre Antwort an die nehmende Bibliothek, nicht an den Benutzer zu richten.

§ 30
Kosten
1.
Die im Leihverkehr entstehenden Kosten werden von der Bibliothek getragen, bei der sie entstehen. Eine gegenseitige Verrechnung zwischen den Bibliotheken findet nicht statt.
2.
Außergewöhnliche Kosten (für Schnellsendungen, Eilbriefe, besondere Versicherungen, umfangreiche Kopienlieferungen, zum Verbleib angeforderte Ersatzmedien, Dokumentenlieferungen per Telekommunikation) werden der gebenden Bibliothek auf Verlangen von der nehmenden Bibliothek erstattet.
Sonderbestimmungen für den Leihverkehr mit Handschriften und anderem wertvollen Bibliotheksbesitz.

§ 31
Bestellung und Entleihung
1.
Handschriften, Inkunabeln, sonstige wertvolle Drucke und anderer seltener oder kostbarer Bibliotheksbesitz können nur zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung auf begründetem Antrag ausgeliehen werden.

2.
Vor jeder Bestellung ist zu prüfen, ob der Benutzungszweck nicht auch durch reprographische Wiedergaben erfüllt werden kann; ggf. ist dies bei der Bestellung anzugeben. Die Lieferung von Reprographien richtet sich nach der Benutzungsordnung der gebenden Bibliothek.
3.
Alle Bestände von besonderem Rang (aufgrund von Alter, Inhalt, Ausstattung, Zusammensetzung, Provenienz, Einband u. ä.), insbesondere Handschriften mit Miniaturen sind grundsätzlich von der Ausleihe ausgeschlossen.

§ 32
Benutzungsbedingungen
1.
Der in
§ 31 genannte Bibliotheksbesitz wird nur an Bibliotheken verliehen, die besondere Gewähr für sichere Aufbewahrung, fachgerechte Behandlung und Benutzung unter ständiger Aufsicht bieten.
2.
Die gebende Bibliothek kann die Einhaltung zusätzlicher Benutzungsbedingungen verlangen.

§ 33
Anfertigung von Reproduktionen

Reproduktionen aller Art bedürfen einer besonderen Vereinbarung mit der gebenden Bibliothek.

§ 34
Leihfrist

Die Leihfrist beträgt in der Regel drei Monate. Im übrigen gilt
§ 27.

§ 35
Versand

1.
Das Leihgut wird in besonders sorgfältiger Verpackung und unter angemessener Wertversicherung getrennt von anderem Bibliotheksbesitz versandt. Über Form und Art des Versandes entscheidet die gebende Bibliothek. Die nehmende Bibliothek ist bei der Rücksendung an dasselbe Verfahren gebunden.
2.
Jeder Sendung ist auf dem Hin- und Rückweg ein Begleitschreiben beizufügen, das die Objekte genau bezeichnet, Wert und Leihfrist angibt und - soweit notwendig - auf etwaige Schäden oder fehlende Teile hinweist. Eine zweite Ausfertigung des Begleitschreibens wird mit getrennter Post versandt. Der Empfang des Leihgutes ist bei Hin- und Rücksendung umgehend zu bestätigen.

§ 36
Schadensfeststellung

1.
Jede eingehende Sendung ist bei Empfang auf die Übereinstimmung mit den Angaben des Begleitschreibens zu prüfen.
2.
Abweichungen in bezug auf Inhalt, Vollständigkeit und Erhaltung sowie während der Benutzung neu auftretende Schäden sind unverzüglich anzuzeigen.
3.
Die nehmende Bibliothek ist nicht berechtigt, Schäden eigenmächtig zu beheben.
Schlussbestimmungen

§ 37
Inkrafttreten

1.
Diese Leihverkehrsordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

2.
Die mit RdErl. des Kultusministeriums vom 30. 5. 1979 (SMBl. NW. 221) in Kraft gesetzte Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken und die mit gleichem RdErl. erlassenen Ausführungsbestimmungen werden aufgehoben.



Ausführungsbestimmungen und Erläuterungen zur Leihverkehrsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AuE-LVO NRW)

II.

Zu § 1 Abs. 1

Unter Literatur sind Informationsmittel unabhängig vom Medium zu verstehen. Aus funktionellen wie organisatorischen Gründen gliedert sich der Deutsche Leihverkehr in den Regionalen und den Überregionalen Leihverkehr. Durch ein abgestuftes System soll der allgemeine Literaturbedarf im Regionalen Leihverkehr durch benutzernahe Bestände schnell und rationell befriedigt werden, so dass die Leistungsfähigkeit des Überregionalen Leihverkehrs für den übrigen Literaturbedarf gewährleistet bleibt.

Zu § 1 Abs. 2

Der Regionale Leihverkehr ist nach den "Richtlinienfür den Regionalen Leihverkehr Nordrhein-Westfalen (RRLV NRW)" geordnet.

Zu § 1 Abs. 3

Der Überregionale Leihverkehr erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland. Im Unterschied zum Regionalen Leihverkehr vermittelt er Literatur sowohl aus Bibliotheken der Leihverkehrsregion Nordrhein-Westfalen als auch aus anderen Regionen.

Der Überregionale Leihverkehr steht nicht für die Vermittlung von Literatur zur Verfügung, die für Ausstellungen, Nachdrucke oder sonstige über § 1 Abs. 3 hinausgehende Zwecke verwendet werden soll. In diesen Fällen wendet sich der Entleiher unmittelbar an die besitzende Bibliothek. Die Nutzung erfolgt in der Regel aufgrund eines Vertrages.

Zu § 2 Abs. 1

Anträge der Unterhaltsträger von Bibliotheken im Lande Nordrhein-Westfalen auf Zulassung zum Leihverkehr der deutschen Bibliotheken sind an den Zentralkatalog Nordrhein-Westfalen im Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen als die zuständige Leihverkehrszentrale zu richten. Dazu ist ein besonderer Fragebogen auszufüllen. Der Zentralkatalog NRW bearbeitet die Anträge der Bibliotheken auf Zulassung zum Leihverkehr aufgrund eines überregional abgestimmten Kriterienkataloges.

Fachlich qualifiziertes Personal ist gegeben, wenn die Bibliothek über mindestens eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Bibliotheksdienstes oder eine entsprechende Angestellte oder einen entsprechenden Angestellten verfügt. Im Einverständnis mit dem Zentralkatalog NRW und der Leitbibliothek (vgl. § 4) kann hierauf in Sonderfällen verzichtet werden.

Das Hochschulbibliothekszentrum legt in Absprache mit der vorgesehenen Leitbibliothek und nach Anhörung des Vorstandes des Verbandes der Bibliotheken des Landes Nordrhein-Westfalen e.V. (im folgenden: Vorstand) und der fachlich zuständigen staatlichen Einrichtungen die Anträge mit seiner Stellungnahme dem Ministerium für Stadtentwicklung, Kultur und Sport zur Entscheidung vor. Anträge der Hochschulen sind über das Ministerium für Wissenschaft und Forschung vorzulegen.

Zu § 2 Abs. 4

Die "Amtliche Leihverkehrsliste des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zulassung zum Leihverkehr der deutschen Bibliotheken" wird als Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport im "Mitteilungsblatt des Verbandes der Bibliotheken des Landes Nordrhein-Westfalen e.V." und in der "Zeitschrift für Bibliothekswesen und Bibliographie" bekannt gemacht.

Zu § 2 Abs. 5

Streichungen aus der Leihverkehrsliste sowie Aufhebungen und Änderungen der Zuordnungen zu Leitbibliotheken werden vom Hochschulbibliothekszentrum dem Ministerium für Stadtentwicklung, Kultur und Sport vorgeschlagen. Zuvor sind die betroffene Bibliothek und die Leitbibliothek sowie der Vorstand anzuhören. Die Veröffentlichung und Bekanntgabe erfolgen entsprechend den AuE-LVO zu § 2 Abs. 4.

Zu § 2 Abs. 6

Für eine Teilnahme am Überregionalen Leihverkehr gelten in Nordrhein-Westfalen folgende Voraussetzungen und Bedingungen:

1.
Der bibliographische Apparat der Bibliothek entspricht der jeweils gültigen Liste des Zentralkatalogs NRW für Bibliotheken 1. Stufe.
2.
Die Bibliothek muss gemäß § 26 eine Benutzungsmöglichkeit in Diensträumen gewährleisten.
3.
Ist die Bibliothek eine Öffentliche Bibliothek, so muss sie als eine vollausgebaute Bibliothek mindestens 1. Stufe einen oder mehrere Orte mit zusammen mindestens 20.000 Einwohnern versorgen. Der Bestand von Spezialbibliotheken sollte die Anzahl von 30.000 Bänden nicht unterschreiten.
4.
Die Bibliothek hat einen nicht unerheblichen, auf längere Dauer bestehenden Fernleih-Bedarf ihrer Benutzerinnen und Benutzer gemäß § 1 Abs. 3 nachzuweisen, wobei dieser Bedarf wegen seines Umfangs und seiner Eigenart oder/und aus Gründen der räumlichen Entfernung nicht von anderen zum Leihverkehr zugelassenen Bibliotheken und nicht mit Hilfe des Regionalen Leihverkehrs gedeckt werden kann.
4.1
Zur Beurteilung der Eigenart und des Umfanges des zu erwartenden Fernleihbedarfes nach § 1 Abs. 3 sind Eigenart und Umfang der bisherigen Bestellungen des Regionalen Leihverkehrs oder der bisher über andere Bibliotheken abgewickelten Bestellungen heranzuziehen. Unbegründete Vermutungen und Schätzungen genügen nicht.
4.2
Bei geringem oder nur vorübergehend größerem Umfang des Bedarfes ist die (eventuell: postalische) Versorgung durch die nächste zum Leihverkehr zugelassene Bibliothek oder durch die zuständige Bibliothek mit landesbibliothekarischen Funktionen oder durch die Zentralen Fachbibliotheken vorzusehen. Der Leihverkehrs-Umfang ist zu gering, wenn weniger als 250 Bestellungen im Jahr zu erwarten sind.
4.3
Eigenart und Umfang des zu erwartenden Fernleihbedarfs sind nicht nachzuweisen von:
a) Öffentlichen Bibliotheken in Orten mit mehr als 20.000 Einwohnern, wenn im eigenen Ort und in den unmittelbar angrenzenden Orten keine öffentliche Allgemeinbibliothek zum Leihverkehr zugelassen ist.
b) Kreisbibliotheken und Öffentlichen Bibliotheken kreisfreier Städte. Die Regelungen unter 1 bis 4 bleiben unberührt.
5.
Am gleichen Ort und in unmittelbar angrenzenden Orten dürfen nicht mehrere Bibliotheken der gleichen Einrichtung zugelassen werden.
6.
Sind am gleichen Ort und in den angrenzenden Orten bereits eine oder mehrere Bibliotheken, die zu anderen Einrichtungen als die antragstellende Bibliothek gehören, zum Leihverkehr zugelassen, so ist von der Bibliothek ein voraussichtlich dauerhafter Fernleih-Bedarf gemäß § 1 Abs. 3 nachzuweisen, der einen nicht unerheblichen Teil (gemäß Nr. 4) der Leihverkehrs- Bestellungen der am Ort oder in einem Nachbarort bestehenden größten Bibliothek umfasst.

Der Buchbestand dieser Bibliothek sollte gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c für eine Aufnahme in den Zentralkatalog NRW geeignet sein.
Insbesondere sollten vor der Zulassung zweier oder mehrerer Bibliotheken am gleichen Ort die Möglichkeiten des Regionalen Leihverkehrs unter besonderer Berücksichtigung von § 7 (Überleitung) ausgeschöpft werden.
Im übrigen gelten die Bestimmungen unter Nummer 4.
7.
Die Bibliothek muss zur Zusammenarbeit mit anderen Bibliotheken ihres Ortes, der angrenzenden Orte und des weiteren Verflechtungsbereiches und als Mitglied des Verbandes der Bibliotheken des Landes Nordrhein-Westfalen e.V. mit den übrigen Bibliotheken der Region bereit sein und gegebenenfalls dazu die Genehmigung ihres Trägers einholen.

Die Teilnahme am Leihverkehr kann mit Kooperationsauflagen verbunden werden (z.B. besondere Bearbeitung und/oder besondere Lenkung der Bestellungen, Katalogaustausch, Zuweisung bestimmter Benutzergruppen u.ä.).

Konkrete Kooperationsverpflichtungen können vom Ministerium für Stadtentwicklung, Kultur und Sport auf Antrag des Hochschulbibliothekszentrums nach Anhörung des Vorstandes und der betroffenen Bibliotheken auch noch nachträglich bereits zugelassenen Bibliotheken auferlegt werden.

Wissenschaftliche Bibliotheken, Spezialbibliotheken, Schulbibliotheken und andere begrenzt zugängliche Bibliotheken an Orten, die über keine Öffentliche Bibliothek mit Leihverkehrs-Teilnahme verfügen, sollten die Annahme und Bearbeitung von Fernleih-Bestellungen für den gesamten Ort übernehmen.

Zu § 3 Abs. 1

Die unmittelbar teilnehmenden Bibliotheken müssen nach ihrer personellen und bibliographischen Ausstattung das sachgemäße Ausfüllen der Bestellscheine gewährleisten (§ 15 Abs. 3) und zur sachgerechten Lenkung von Direktbestellungen in der Lage sein.

Zumindest der Zugriff (online oder durch Mikrofiches) auf die überörtlichen Nachweise des Hochschulbibliothekszentrums (MIZE, KITTY, ISBN-Reg. und GAK), auf die Zeitschriftendatenbank (ZDB) und den Verbundkatalog des Deutschen Bibliotheksinstituts (DBI-VK) muss gegeben sein.

Zu § 3 Abs. 2

Dies gilt auch für Spezialbibliotheken, soweit sie nicht Literatur ihres eigenen Fachgebietes bestellen.

Zu § 4 Abs. 1

Die Leitbibliotheken sind nicht für den Versand der Medien ihrer zugeordneten Bibliotheken zuständig. Auch senden die gebenden Bibliotheken Medien und Mahnungen den zugeordneten Bibliotheken direkt zu, also nicht über die Leitbibliotheken.

Zu § 4 Abs. 2 Buchstabe c

Leitbibliotheken müssen in der Lage sein, ausgehende Bestellungen einwandfrei zu bibliographieren.

Zu § 4 Abs. 2 Buchstabe d

Als leihverkehrsrelevant gelten insbesondere die Verbunddatenbanken des Hochschulbibliothekszentrums, die Zeitschriftendatenbank (ZDB) und der Verbundkatalog des Deutschen Bibliotheksinstituts (DBI-VK).
Für eine Übergangszeit reicht es aus, wenn die entsprechenden Mikrofiche-Ausgaben vorhanden sind.

Zu § 5 Buchstabe a
Um eine Überlastung des Überregionalen Leihverkehrs zu vermeiden, sind die Beschränkungen auf die genannten Zwecke einzuhalten.

Zu § 5 Buchstabe b
Die Funktionsfähigkeit des Leihverkehrs beruht auf der Bereitschaft der Bibliotheken, ihre Bestände zur Verfügung zu stellen. Daher müssen grundsätzlich auch Präsenzbestände, bei Bedarf unter Verkürzung der Leihfrist oder in Form von Kopien, in den Leihverkehr gegeben werden. § 24 Abs. 1 Buchstabe f bleibt unberührt.
Zu § 5 Buchstabe c

Hierunter sind Gesamtverzeichnisse im Sinne von § 12 zu verstehen.
Eine Aufnahme in den Verbundkatalog des Hochschulbibliothekszentrums ist anzustreben.

Zu § 5 Buchstabe d

Die Bibliotheken führen im Rahmen der Deutschen Bibliotheksstatistik und auf Anforderung auch des Zentralkataloges NRW Statistiken über den Gebenden und Nehmenden Leihverkehr, der über sie abgewickelt wird.

Zu § 6 Abs. 1

Der Feststellung von Erledigungsmöglichkeiten im Verflechtungsbereich dienen z.B. Mikrofiche-Ausgaben der Kataloge anderer Bibliotheken, örtliche Gesamtkataloge, Gesamtkataloge von Hochschulen sowie sonstige Gesamtverzeichnisse. Die Sondersammelgebietskataloge der kommunalen Bibliotheken in Nordrhein-Westfalen (SSG-Kataloge des Hochschulbibliothekszentrums) und die ISBN-Register des Zentralkatalogs NRW sind verpflichtende Bestandsnachweise für die Bibliotheken der Leihverkehrs-Region.

Ist das gesuchte Werk bei einer anderen Bibliothek am Ort nachgewiesen, so ist die Bestellerin oder der Besteller zunächst dorthin zu verweisen, sofern nicht besondere Regelungen einen Leihverkehr am Ort ermöglichen.

Zu § 6 Abs. 2

In der Leihverkehrsregion Nordrhein-Westfalen sind alle zugelassenen Bibliotheken entweder einer Leitbibliothek zugeordnet oder selbst eine Leitbibliothek.

Zu § 6 Abs. 3

Auch die zugeordneten Bibliotheken haben bei ihren Bestellungen die Bestimmungen des § 15 zu beachten. Dies gilt nicht in den Fällen des § 16. Nicht mit dieser Leihverkehrsordnung übereinstimmende Bestellscheine könnenunter Angabe des Grundes gemäß § 18 von der Leitbibliothek oder dem Zentralkatalog NRW zurückgeschickt werden. Bestellungen von Spezialbibliotheken auf ihre Fachliteratur gehen unmittelbar in den Leihverkehr, da von den Leitbibliotheken in diesen Fällen weder Erledigung noch bibliographische Ergänzung erwartet werden kann.

Zu § 7 Abs. 1

Für die Form der Bestellung gilt § 15 unbeschadet der Farbe der Bestellscheine.

Zu § 7 Abs. 2

Bestellungen, die den Formvorschriften dieser Leihverkehrsordnung nicht entsprechen, können von der Leitbibliothek oder dem Zentralkatalog NRW an die Ausgangsbibliothek zurückgeschickt werden. Vor Weiterleitung in eine andere Region sind derartige Bestellscheine zu korrigieren oder umzuschreiben. Der Stempelaufdruck ist auf der Vorderseite des Bestellscheins anzubringen.

Zu § 7 Abs. 3

Außer in den Fällen von Direktbestellungen werden die überzuleitenden Bestellscheine des Regionalen Leihverkehrs zunächst an den Zentralkatalog NRW weitergeleitet.
Bestellscheine des Regionalen Leihverkehrs, die ohne Überleitungsvermerk bis zum Zentralkatalog NRW gelangt sind, können nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 auch vom Zentralkatalog NRW in den Überregionalen Leihverkehr übergeleitet werden.

Zu § 8 Abs. 1

Die Leihverkehrsregion Nordrhein-Westfalen ist identisch mit der Verbundregion des Hochschulbibliothekszentrums.

Zu § 8 Abs. 2

Falls Originalwerke zur Verfügung gestellt werden, dürfen sie nur im Lesesaal der nehmenden Bibliothek eingesehen werden.

Zu § 9

In der Leihverkehrsregion Nordrhein-Westfalen ist infolge kürzerer Wege und spezieller Dienste (z.B. Bücherauto) eine besonders schnelle und wirtschaftliche Bedienung des Benutzers zu erreichen.

Außerdem wird dadurch der Überregionale Leihverkehr entlastet. Daher ist eine weitgehende
Selbstversorgung der Region anzustreben.

Zu § 9 Abs. 1

Bei Direktbestellungen sind zuerst die Bibliotheken der eigenen Region anzugehen. Auch der Zentralkatalog NRW soll über die eigenen Nachweise hinaus prüfen, ob noch nicht erfasste Bestände der Region, z.B. in Öffentlichen Bibliotheken oder in Spezialsammlungen, herangezogen werden können. Angemessen ist die Erledigung einer Bestellung, wenn die gewünschte Literatur ohne größere Verzögerung und unter zumutbarem Aufwand aus Beständen innerhalb der Leihverkehrsregion entliehen werden kann.
Eine angemessene Erledigung in der eigenen Region ist insbesondere dann nicht möglich, wenn in der Region vorhandene Bestände

a) nicht ausleihbar sind (auch nicht in Form von Reproduktionen) und dem Besteller eine Einsichtnahme vor Ort nicht möglich oder nicht zuzumuten ist (Präsenzbestände nicht am Wohnort des Bestellers),
b) nicht innerhalb von einem Monat nach Aufgabe der Bestellung zur Ausleihe bereitgestellt werden können.

Die Beschränkung von Bestellungen auf die Leihverkehrsregion regelt § 23.

Zu § 10 Abs. 1

Eine Liste der dezentral benutzbaren Gesamtverzeichnisse der eigenen Region wird beim Zentralkatalog NRW geführt und von diesem veröffentlicht.

Kann eine aufgrund dieser Verzeichnisse im Wege der Direktbestellung angegangene Bibliothek die Bestellung nicht erledigen und sind weitere Besitznachweise außerhalb der Region auf dem Bestellschein angegeben, sendet die Bibliothek diese Bestellungen dorthin unter Umgehung des Zentralkataloges NRW weiter. Entsprechendes gilt für Bestellscheine, die in dem dafür vorgesehenen Feld auf der Rückseite des Formulars das Fehlen eines Besitznachweises in der eigenen Leihverkehrsregion angeben (wie z.B. MIZE:00, KITTY:00, ISBN-Reg.:00, HBZ-R:00). In Zweifelsfällen (insbesondere bei Neuerscheinungen und bei einem fehlenden Online-Anschluss an das HBZ-System) wird der Bestellschein zur Überprüfung an den Zentralkatalog NRW weitergeleitet. Vgl. auch §§12 bis 14.

Dies gilt auch dann, wenn ein Fundort in einer anderen Region ermittelt worden ist. Im übrigen gelten die AuE-LVO zu § 9 Abs. 1.

Zu § 10 Abs. 2

Bei der Festsetzung der Reihenfolge der anzugehenden Bibliotheken sind insbesondere die Gesichtspunkte einer schnellen Erledigung und der Entlastung stark beanspruchter Bibliotheken zu beachten. Der Zentralkatalog NRW legt hierbei die von ihm herausgegebene Leihverkehrsstatistik des jeweiligen Vorjahres zugrunde. Dabei sollten die personellen und technischen Möglichkeiten der Bibliotheken angemessen berücksichtigt werden.

Der Leitweg wird dadurch festgelegt, dass auf der Rückseite des Bestellscheines die Leihverkehrszentralen gekennzeichnet oder in den Feldern "Schwerpunkt-B.", "DDB" und "Fach-ZK" die Sigel der Bibliotheken angegeben werden, die den Bestellschein bearbeiten sollen.

Zu § 10 Abs. 3

Der verkürzte Umlauf dient der Beschleunigung des Leihverkehrs. Er gilt insbesondere für Bestellungen auf Literatur, die nach 1945 erschienen ist. Der Gesamtumlauf ist nur bei vollständigem bibliographischem Nachweis,nicht bei bloßer Quellenangabe ohne vorherige Ausschöpfung aller bibliographischen Hilfsmittel durch die absendende Bibliothek, gegebenenfalls die Leitbibliothek und den Zentralkatalog NRW, erlaubt.

Bei der Festlegung des Leitweges sind vornehmlich fachliche Gesichtspunkte maßgebend. Dabei kommt den überregionalen Schwerpunktbibliotheken vorrangige Bedeutung zu. Als überregionale Schwerpunktbibliotheken gelten die von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderten Bibliotheken, d.h. die Zentralen Fachbibliotheken, die Staatsund Hochschulbibliotheken mit Sondersammelgebieten und die einschlägigen Spezialbibliotheken, die Sondersammelgebiete ergänzen oder ersetzen (vgl. Überregionale Literaturversorgung, Index der Sammelschwerpunkte. Hrsg.: Deutsche Forschungsgemeinschaft. Bonn, 1985).

In entsprechender Weise sind bei der Festlegung des Leitweges die Deposit-Bibliotheken für amtliches Schrifttum zu berücksichtigen.

Zu § 10 Abs. 5

Der Zentralkatalog NRW ist weiterhin zuerst anzugehen, wenn wegen der Berichtszeit oder bei Ausschluss spezieller Literaturgruppen die vorliegenden regionalen Gesamtverzeichnisse von vornherein keine positive Recherche ermöglichen. Im weiteren gelten die AuE-LVO NW zu § 9 Abs. 1.

Zu § 11 Abs. 1

Direktbestellungen in anderen Regionen bei Nachweisen in der eigenen Region sind nur zulässig, wenn eine angemessene Erledigung in der eigenen Region nicht möglich ist. Zumindest bei Direktbestellungen von Monographien hat die bestellende Bibliothek dieses durch einen Negativvermerk bei den betreffenden Bestandsnachweisen im Nachweisfeld des Zentralkatalogs NRW zu bestätigen. Die AuE-LVO NW zu § 9 Abs. 1 sind zu
berücksichtigen.

Zu § 11 Abs. 2

Bei der Festsetzung der Reihenfolge der anzugehenden Bibliotheken sind die allen Leihverkehrsteilnehmern zugehenden Sigellisten des Zentralkataloges NRW zugrunde zu legen, der insbesondere die Gesichtspunkte einer schnellen Erledigung und der Entlastung stark beanspruchter Bibliotheken beachtet. Dabei sollten die personellen und technischen Möglichkeiten der Bibliotheken angemessen berücksichtigt werden.

Auch bei der Weiterleitung über die eigene Region hinaus ist der Gesichtspunkt einer möglichst schnellen Erledigung maßgebend. Für Bestellungen an die Überregionalen Schwerpunktbibliotheken gelten die AuE-LVO NW zu § 10 Abs. 3.

Zu § 12 Abs. 1 Buchstaben a und b

Sind die dezentral benutzbaren Nachweisinstrumente der eigenen Region so vollständig, dass ein Besitz in der eigenen Region ausgeschlossen erscheint, können Direktbestellungen nach § 12 Abs. 1 Buchstaben b-d vorgenommen werden.

Zu § 12 Abs. 1 Buchstaben c und d

Diese Nachweisinstrumente sind von der absendenden Bibliothek, gegebenenfalls der Leitbibliothek und dem Zentralkatalog NRW ergänzend zu benutzen, wenn sie dort verfügbar sind.

Zu § 12 Abs. 3

Die Besitznachweise der Deutschen Bibliothek können erst dann in Anspruch genommen werden, wenn kein anderer Nachweis vorhanden ist. Dies ist in der Regel durch einen ergebnislosen verkürzten Umlauf des Bestellscheins zu bestätigen. Für die Weiterleitung an die Deutsche Bibliothek ist dann in der Regel der Zentralkatalog NRW zuständig.

Zu § 12 Abs. 4

Der Aufwand zur Erledigung von Bestellungen aus Institutsbibliotheken herkömmlicher Art ist in der Regel sehr hoch. Besitznachweise in diesen Bibliotheken unterliegen in der Regel nicht den Ausführungsbestimmungen zu § 12 Abs. 3.

Zu § 13

Der Zentralkatalog NRW hat das Verzeichnis der dort nachgewiesenen deutschen und ausländischen Zeitschriften vor1976 als Teil des Mikrofiche-Kataloges (MIZE) an die Bibliotheken der Region ausgeliefert. Bestellungen auf diese Literaturgruppe sind deshalb nicht mehr an den Zentralkatalog NRW zu richten. Mittelbar teilnehmende Bibliotheken gemäß § 3 Abs. 2 richten die Bestellungen an ihre zuständige Leitbibliothek, soweit sie keinen Zugang zu MIZE haben.

Zu § 13 Abs. 1

Die Pflichtexemplarbibliotheken in der Region und die Deutsche Bibliothek liefern bei Bestellungen auf Periodika grundsätzlich Kopien.

Zu § 13 Abs. 4

Darüber hinaus kann das Mikrofilmarchiv der deutschen Presse in Dortmund berücksichtigt werden. Für die lokale und regionale Presse können auch die regionalen Pflichtexemplarbibliotheken und die Bibliotheken am Erscheinungsort herangezogen werden.

Zu § 13 Abs. 5

Der Zentralkatalog NRW sendet dort eingehende Bestellungen gezielt weiter.

Zu § 14 Abs. 1 Buchstabe a

Orientalia
Unter Orientalia sind - unabhängig von Fachgebieten - Ausgaben in orientalischen Sprachen zu verstehen, jedoch nicht deren Übersetzung in abendländische Sprachen. Bestellungen auf Orientalia sind in der Regel zuerst an die zuständige Schwerpunktbibliothek zu richten.

Dissertationen, die nicht als Buchhandelsausgaben erschienen sind
a)
Ältere Dissertationen (vor 1800):
Nachweise können in erster Linie bei folgenden Bibliotheken mit traditionell großem Dissertationsbestand erwartet werden:
UB Humboldt-Univ. Berlin, WAB Erfurt, UB Erlangen, SuUB Göttingen, UB Greifswald, ULB Halle, UB Heidelberg, ThULB Jena, UB Kiel, UB Leipzig, UB Marburg, BSB München, UB München, UB Rostock, UB Tübingen, außerdem bei der Bibliothek der promovierenden Hochschule.
b)
Neuere deutsche Dissertationen:
- Maschinenschriftliche Dissertationen
sollen direkt bei der Bibliothek der promovierenden Hochschule bestellt werden.
- Vervielfältigte Dissertationen
sollen in erster Linie unter Beachtung des Regionalprinzips bei einer Hochschulbibliothek mit entsprechendem Sammelschwerpunkt bestellt werden.

Zulassungs-, Magister- u. Diplomarbeiten sowie unveröffentlichte Hochschulschriften anderer Art können im Leihverkehr nicht bestellt werden, da sie in der Regel nicht an die Hochschulbibliotheken abgeliefert werden. Interessierte sind auf die Möglichkeit einer direkten Anfrage beim zuständigen Universitätsinstitut oder bei der Hochschulbibliothek hinzuweisen.

Kartographische Materialien (Land- und Seekarten, thematische Karten, Pläne, Atlanten, Luftbilder usw.)
Karten werden umfassend gesammelt von der SBB(PK) Berlin und der BSB München. Die SuUB Göttingen betreut die Schwerpunkte thematische Karten, Geologie und Geographie. (Vgl. auch: Verzeichnis der Kartensammlungen in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West). 1983; Die Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland. 1982 = ZfBB Sonderheft 35, S. 119-120).

Musikalien
Als Musikalien gelten Notenausgaben wie Partituren, Stimmen, Klavierauszüge. Für die Bestellung von Musikalien vgl. die "Richtlinien für den Musikalien-Leihverkehr" 1993.

Literatur für Sehgeschädigte
Bestellungen sind zu richten an: UB Dortmund, UB Karlsruhe, Deutsche Zentralbücherei für Blinde Leipzig, UB Marburg.

Audiovisuelle Medien
Für Standortnachweise vgl.: Topographie audiovisueller Materialien (AVM) an wissenschaftlichen Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Bearb. von Gerd Wilbert. 1987.

Zu § 14 Abs. 1 Buchstabe b

Dazu gehören amtliches Schrifttum, Reports, Firmenschriften, Gutachten.

Überregionale Schwerpunktbibliotheken sollen für dieses Schrifttum grundsätzlich angegangen werden, weil derartige Spezialbestände oder Informationen über deren Standort dort am ehesten zu erwarten sind.

Wegen der uneinheitlichen Zitierweise für diese Literaturgruppen soll die vorliegende bibliographische Angabe vorlagengetreu und mit ihrer Quelle auf den Bestellschein übertragen werden. Handelt es sich um ortsbezogenes deutsches Schrifttum, sind in erster Linie die betreffenden örtlichen Bibliotheken anzugehen.

Zu § 14 Abs. 2

Dies gilt auch für seltene oder sehr spezielle Literatur der überregionalen Schwerpunktbibliotheken.

Ältere Literatur kann nicht grundsätzlich als selten angesehen werden und ist daher in der Regel gemäß § 10 zu bestellen. Hiervon ausgenommen sind Bestellungen in Bibliotheken der neuen Bundesländer, solange dort noch keine erschöpfenden regionalen Bestandsnachweise vorliegen. In Zweifelsfällen ist der Bestellschein an den Zentralkatalog NRW zu richten, der eine gezielte Weiterleitung vornimmt.

Zu § 14 Abs. 3

Derartige Bestellungen sind mit dem Stempelaufdruck "Wiederholt" zu versehen.

Zu § 15 Abs. 1

Direktbestellungen, die über Telekommunikation übermittelt werden, gehen in den Routine-Geschäftsgang für Leihverkehrsbestellungen. Sie werden also nicht in Sonder- (Eilt-) Geschäftsgängen bearbeitet, wie es für die kostenpflichtigen Bestellungen außerhalb des Leihverkehrs nach dieser Leihverkehrsordnung üblich ist. Können Bestellungen über Telekommunikation nicht erledigt werden, sind sie zurückzusenden, falls noch keine Weiterleitung über Datenkanäle möglich ist.

Zu § 15 Abs. 2

Das Papier der Bestellscheine des Überregionalen Leihverkehrs muss von roter Färbung, des Regionalen Leihverkehrs von gelber Färbung sein.

Die Perforierung soll ausreichend, aber nicht so stark sein, dass sich die einzelnen Teile bei der Bearbeitung von selbst lösen.

Soweit sich nach Ausschreiben des Bestellscheins wesentliche Korrekturen ergeben, ist eine Neuausfertigung erforderlich, um zu vermeiden, dass durch unklare Angaben die Bearbeitung erschwert wird.

Bestellscheine dürfen nur von Bibliotheken benutzt werden, die zugelassen sind.

Zusätzliche Mitteilungen und Informationen sollen auf dem Bestellschein vermerkt und nur in Ausnahmefällen auf fest angehefteten Zetteln beigefügt werden.

Zu § 15 Abs. 3 Buchstabe c

Genaue bibliographische Angaben sind bei allen Bestellungen, abgesehen vom vereinfachten Verfahren (§ 16), unerlässlich.
Sie müssen enthalten bei:

- einer Monographie:
Namen und möglichst vollständige Vornamen des Verfassers, Titel des Werkes, Ort und Jahr des Erscheinens, die ISBN, soweit vorhanden und kein Bestandsnachweis vorliegt;
- einem Band einer gezählten Serie:
Namen und möglichst vollständige Vornamen des Verfassers, Titel des Werkes, Ort und Jahr des Erscheinens, Titel der Serie mit Angabe der Bandzählung;
- einer Dissertation:
Angaben zur Veröffentlichungsform, aus denen Rückschlüsse auf die Verbreitung möglich sind (z.B. maschinenschriftlich, nicht für den Austausch bestimmt). Anzugeben sind auch U-Nummern bzw. Order numbers bei amerikanischen Dissertationen;
- einem Zeitschriftenaufsatz oder Tagungsbeitrag:
Titel der Zeitschrift, Erscheinungsort, Jahrgang und Jahr, Seitenzahl, Verfasser und nach Möglichkeit Aufsatztitel. Körperschaftliche Urheber sind gegebenenfalls zu berücksichtigen;
- einem Zeitungsartikel:
zusätzlich das Tagesdatum.

Wird ein ganzer Zeitschriftenband benötigt, so ist dies auf dem Bestellschein unter Angabe des Grundes ausdrücklich zu vermerken.

Abkürzungen von Zeitschriften- und Serientiteln sowie die Verwendung von Zitiertiteln sind unzulässig und können nach § 18 Abs. 1 zur Zurücksendung der Bestellscheine führen.

Ist eine regelgerechte Bibliographierung nicht möglich, sind auf dem Bestellschein neben dem Quellenvermerk die erfolglos berücksichtigten Bibliographien aufzutragen.

Zu § 15 Abs. 3 Buchstabe d

Auf der Vorderseite des Bestellscheines sind im Feld "Bibliographischer Nachweis" der Bestandsnachweis und das erste Sigel anzugeben. Im Feld "Signatur" wird mit Bleistift nur die dazugehörende Signatur eingetragen. Außerdem sind im Feld "Bibliographischer Nachweis" gegebenenfalls bis zu 2 weitere Sigel mit Signaturen anzugeben. Liegen weitere Nachweise vor, ist dies durch "u.a." zu kennzeichnen.

Für die Angabe der Signaturen sind in erster Linie die Bibliotheken zuständig; bei aktuellen Nachweisen ergänzt und korrigiert der Zentralkatalog NRW und leitet dann den Bestellschein an die Besitzbibliothek.

Zu § 15 Abs.3 Buchstabe e

Bei Bestellungen ohne Bestandsnachweis dient die Eintragung des Sigels der Weiterleitung der Bestellung durch den Zentralkatalog NRW. Das Sigel ist auf der Rückseite der Bestellung in das dafür vorgesehene Feld einzutragen. Bei Bedarf ergänzt und korrigiert der Zentralkatalog NRW, dies gilt insbesondere auch für Bestellungen in die neuen Bundesländer.

Zu § 15 Abs. 3 Buchstabe f

Bei Bestellungen ist auf der Vorderseite des Bestellscheins das Feld "Benutzer wünscht" stets auszufüllen. Es gilt der Text des Bestellscheins laut Anlage.

Die Bibliothek kann den Versand nur bei Übernahme der Versicherungskosten oder die Lieferung zum Verbleib von kostenpflichtigen Ersatzmedien (wie Kopien oder Mikroformen) anstelle der Ausleihe der Originale anbieten. In diesen Fällen soll von vornherein auf dem Bestellschein ein Höchstbetrag für derartige außergewöhnliche Kosten (§ 30 Abs. 2) angegeben werden. Der Höchstbetrag sollte sich orientieren an dem üblichen Preis für die Schutzverfilmung einer Monographie (derzeit € 2.50.- pro Fiche) und den zusätzlichen Portokosten.

Falls ein Gesamtumlauf durch alle Leihverkehrszentralen erforderlich erscheint, berücksichtigt die entleihende Bibliothek oder der Zentralkatalog NRW anhand der Fristangaben der Benutzerin oder des Benutzers auf der Rückseite des Bestellscheins das Feld "Umlauf durch alle LVZ erwünscht". Die Kennzeichnung erfolgt durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes. Bei Fristangaben von weniger als drei Monaten und bei bibliographisch nicht ermittelten Werken ist ein Gesamtumlauf nicht möglich.

Gemäß § 19 Abs. 2 Buchstabe d zurückgeschickte Bestellscheine dürfen mit neuer Fristangabe durch die Benutzerin oder den Benutzer nochmals an den Zentralkatalog NRW eingesandt werden, der bei Bedarf eine gezielte Weiterleitung vornimmt. Entsprechendes gilt für unerledigte Bestellscheine, die an den Zentralkatalog NRW von anderen Leihverkehrszentralen zurückgesandt werden.

Zu § 16

Um das Bestellverfahren zu beschleunigen und den Arbeitsaufwand bei den Bibliotheken zu vermindern, ist das Verfahren gemäß § 16 in der Leihverkehrsregion Nordrhein-Westfalen zugelassen. Die Anwendung des vereinfachten Bestellverfahrens durch die entleihende Bibliothek wird ausdrücklich empfohlen.

Das vereinfachte Bestellverfahren befreit die bestellende Bibliothek oder deren Leitbibliothek von der Pflicht, den bestellten Titel bibliographisch zu ermitteln (§ 15 Abs. 3 Buchstabe c). Die Bestellscheine müssen jedoch mindestens Verfasser, Sachtitel, Erscheinungsjahr und Erledigungsfrist enthalten.

Bestellungen im vereinfachten Bestellverfahren werden durch Abschneiden der linken oberen Ecke des Bestellscheines gekennzeichnet.

Der Zentralkatalog NRW überprüft solche Bestellscheine an den Besitznachweisen des Hochschulbibliothekszentrums und sendet sie bei positiven Nachweisen an die Besitzbibliotheken weiter. Im Negativfall sendet er die Bestellscheine an die Bestellbibliotheken mit einem entsprechenden Vermerk zurück.

Nachträglich von den Bibliotheken bibliographisch ermittelte Bestellungen, werden dadurch gekennzeichnet, dass auch die rechte obere Ecke des Bestellscheins abgeschnitten wird. Ergibt sich bei der bibliographischen Ermittlung eine Berichtigung wesentlicher Angaben, so sind diese Bestellscheine nochmals an den Zentralkatalog NRW einzusenden.

Zu § 17

Der Beschleunigung dienen Organisationsformen wie Bücherautodienste, unmittelbarer Postanschluss der Bibliothek, täglich mehrmalige Postgänge und Abstimmung des Arbeitsablaufs auf die Postzeiten.

Mit der Verpflichtung zu unverzüglicher Bearbeitung ist es in keinem Fall vereinbar, versandbereite Bücher, Kopien und Bestellscheine liegen zulassen, um zur PortoersparnisSammelsendungen zu bilden.

Zu § 18

Bei kleineren, ohne Aufwand behebbaren Mängeln sollte im Interesse der Benutzerin oder des Benutzers von der Rücksendung abgesehen werden.

Es empfiehlt sich ein Hinweis auf die nicht eingehaltenen Bestimmungen.

Zu § 19 Abs. 1

Zur Begründung, warum eine Bestellung nicht ausgeführt werden konnte, sollten folgende Vermerke verwendet werden:
- Verliehen
- Nicht verleihbar (mit Angabe des Grundes)
- Vermisst
- Nicht vorhanden (Jg., Bd, Ausg. nicht vorhanden)
- Nicht mehr vorhanden.

Im Einzelfall können Vermerke wie "Noch im Geschäftsgang", "Beim Buchbinder", "Beschaffung wird versucht", "Bestellung läuft" oder dergleichen zweckmäßig sein, und zwar hier sowie bei "Verliehen" mit Datum. Der vieldeutige Vermerk "Nicht verfügbar" sollte vermieden werden. Jeder Vermerk muss mit dem Namen oder dem Sigel der vergeblich befragten Bibliothek versehen sein.

Abgesehen von Absatz 2 Buchstabe b, d und e, Absatz 3 sowie § 18 Absatz 1 darf ein angegebener Leitweg nicht abgeändert oder abgekürzt werden. Vor der Weitersendung sind entbehrlich gewordene Signaturangaben und sonstige Bearbeitungsvermerke - wozu bibliographische Ergänzungen nicht gehören - zu tilgen.

Zu § 19 Abs. 2 Buchstabe a

Ergebnislos gebliebene Direktbestellungen können auf Wunsch der Benutzerin oder des Benutzers nachträglich in Umlauf über den Zentralkatalog NRW gegeben werden.

Zu § 19 Abs. 2 Buchstabe b

Mit dem kostenpflichtigen Angebot eines Ersatzmediums hat die Bestellerin oder der Besteller die Möglichkeit, den gesuchten Text zu erhalten. Eine erneute Weiterleitung durch die bestellende Bibliothek mit dem Ziel, ein billigeres Kopierangebot oder ausnahmsweise doch das Original zu bekommen, ist nicht zulässig.

Zu § 19 Abs. 2 Buchstabe c

Negativ gebliebene Bestellscheine für Drucke des Zeitraumes 1450-1912 werden den am Projekt "Sammlung deutscher Drucke 1450-1912" beteiligten Bibliotheken entsprechend den Zeitsegmenten in Kopie zugesandt. Es sind die folgenden Bibliotheken:

Bayerische Staatsbibliothek München: 1450-1600
Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel: 1601-1700
Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen: 1701-1800
Stadt- und Universitätsbibliothek Frankfurt a.M.: 1801-1870
Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz: 1871-1912

Zu § 19 Abs. 2 Buchstabe e

Hier kann Vormerkung gemäß Absatz 5 beantragt werden; ein erneuter Umlauf ist dagegen ausgeschlossen.

Zu § 19 Abs. 3

Bestellungen, die in den Sammelbereich überregionaler Schwerpunktbibliotheken fallen und dort nicht positiv zu erledigen sind, sollten mit eindeutigen Vermerken (z.B. "Beschaffung wird versucht", "Beschaffung abgelehnt", "Nicht unser SSG") versehen werden.

Die Fachzentralkataloge (vgl. aktuelle Ausgabe des Jahrbuchs der Deutschen Bibliotheken) bestimmen aufgrund der ihnen vorliegenden Besitzvermerke einen Leitweg. Bestellscheine, für die sie keinen Nachweis ermitteln, schicken sie an die Ausgangsbibliothek zurück.

Zu § 19 Abs. 4

Macht eine Bibliothek von dieser Möglichkeit Gebrauch, so bestimmt sie, ihre Leitbibliothek oder der Zentralkatalog NRW den weiteren Leitweg. Das Ausgangsdatum ist in diesen Fällen neu anzugeben (vgl. § 15 Abs. 3 Buchstabe b).

Zu § 19 Abs. 5

Vormerkungen sind besonders für Bestellungen bei überregionalen Schwerpunktbibliotheken vorgesehen.

Zu § 20 Abs. 1

Bis zur Einarbeitung des Niedersächsischen Zeitschriftennachweises (NZN) und des Bayerischen Zeitschriftenverzeichnisses (BZV) in die ZDB wird empfohlen, auch diese Verzeichnisse zu berücksichtigen.

Zu § 20 Abs. 3

Unvollständig ausgefüllte oder bibliographisch nicht zu ermittelnde Bestellungen werden mit entsprechend aufgestempeltem Vermerk zurückgesandt. Der Zentralkatalog NRW ist gehalten, Bestellungen aus dem Internationalen Leihverkehr, die dorthin als Ersteingang in seiner Leihverkehrsregion gelangen, nach Möglichkeit bibliographisch zu ermitteln. Entsprechendes gilt für Bestellscheine mit einem Erscheinungsort aus der Region.

Zu § 21 Abs. 1

Kann ein Bestellwunsch nur teilweise erfüllt werden (z.B. nicht alle Bände eines Werkes), so ist dies auf der Rückseite des rückgesandten Abschnitts (Bestellabschnitt) zu vermerken (z.B. "Bd 3 verliehen", "Bd 5 vermisst"). Elektronisch gesicherte Medien sind vor dem Versand zu entsichern. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, so ist die empfangende Bibliothek jeweils darauf hinzuweisen.

Zu § 21 Abs. 2

Soweit eine Sendung auf mehrere Pakete verteilt werden muss, ist jedem Paket ein eigenes Begleitformular beizulegen, das sich nur auf den Inhalt des Paketes bezieht. Für Sendungen des gebenden oder des nehmenden Leihverkehrs sind unterschiedliche Begleitformulare, möglichst in verschiedenen Farben, zu verwenden. Bei der Verwendung eines gemeinsamen DV-Formulars müssen gebender und nehmender Leihverkehr deutlich unterschieden werden.

Auch beim Versand mit Bücherwagen sind Begleitformulare unverzichtbar. Zusätzlich sind Adressierungsfahnen in die versandten Werke einzulegen, die das Sigel der bestellenden Bibliothek und die notwendigen Angaben der absendenden Bibliothek enthalten.

Zu § 21 Abs. 4

Um eine rasche Bearbeitung zu sichern, sind Bestellscheine in jedem Fall deutlich getrennt von Büchern und anderen Sendungen auf dem schnellsten Wege zu verschicken. Sie dürfen nicht mit Bücherwagen versandt werden.

Zu § 22 Abs. 1 Buchstabe a

Dies gilt auch für Werke, die zwar in einer Bibliothek am Ort vorhanden, dort aber zum Präsenzbestand gehörig oder derzeit verliehen sind.

Der Zentralkatalog NRW sendet solche Bestellscheine an die entleihende Bibliothek zurück, falls nicht andere schriftliche Vereinbarungen mit den beteiligten Bibliotheken am Ort getroffen sind.

Zu § 22 Abs. 1 Buchstabe b

Die Preisgrenze liegt gegenwärtig bei € 10.-. Aufwand und Kosten des Leihverkehrs sind so erheblich, dass er von Bestellungen auf solche Werke freigehalten werden muss, deren Beschaffung noch leicht möglich, durch die Bibliothek oder die Leitbibliothek sachlich vertretbar oder für den Besteller finanziell zumutbar ist.

Zu § 23 Buchstabe a

Ist ein bestelltes Werk bei allen besitzenden Bibliotheken der Region derzeit nicht erhältlich (z.B. verliehen), so soll die bestellende Bibliothek bei einer dieser Bibliotheken Vormerkung beantragen, in der Regel nach Rücksprache mit der Benutzerin oder dem Benutzer.

Zu § 23 Buchstabe b

Hierunter fällt vor allem Literatur, deren Beschaffung in der eigenen Region vorauszusetzen ist, deren Nachweis jedoch im Hochschulbibliothekszentrum noch fehlt. In diesen Fällen legt der Zentralkatalog NRW einen entsprechenden Leitweg auf Besitzvermutung innerhalb der Region fest.

Zu § 23 Buchstabe c

Die Vermittlung solcher Literatur entspricht in der Regel nicht dem Zweck des Überregionalen Leihverkehrs nach § 1 Abs. 3. Hierunter fallen Anleitungen zum Fotografieren, Garten-, Bastel-, Koch- und praktische DV-Bücher, falls diese nicht nachweisbar für wissenschaftliche Untersuchungen benötigt werden.

Zu § 24 Abs. 1

Bei Veröffentlichungen, die unter diesen Paragraphen fallen, ist unter Beachtung des Urheberrechts statt der Verleihung die Lieferung von Kopien oder Mikroformen zu erwägen, bei Bedarf unter Berechnung. Die AuE-LVO NW zu § 23 sind zu beachten.

Zu § 24 Abs. 1 Buchstabe b

Spezielle Verpackungsformen oder Möglichkeiten für den Versand großformatiger Werke (Bücherauto) sollten genutzt werden.

Zu § 24 Abs. 1 Buchstabe d

Durch den Versand gefährdet sind besonders Medien mit digitalisierten Informationen. Duplikate für den Leihverkehr dürfen nur hergestellt werden, soweit urheberrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

Zu § 24 Abs. 1 Buchstabe f

Innerhalb der Leihverkehrsregion soll die Ausleihe auch von Lesesaal- und Handbibliotheksliteratur erfolgen, bei Bedarf mit verkürzter Leihfrist oder in Form von Kopien. Die verkürzten Fristen sind unbedingt einzuhalten. Werden nur Artikel, z.B. einer Enzyklopädie, oder Textstellen, z.B. aus einer Loseblattsammlung, benötigt, soll dies angegeben werden, um eine rasche Erledigung durch Kopie zu ermöglichen.

Von spezifischer Handbibliotheksliteratur sind Werke zu unterscheiden, die aufgrund örtlicher Sonderverhältnisse in Spezialsammlungen stehen, aber wahrscheinlich in Bibliotheken anderer Leihverkehrsregionen ausleihbar sind. In diesen Fällen ist eine Weiterleitung über den Zentralkatalog NRW in andere Regionen möglich.

Zu § 24 Abs. 2

Darüber hinaus besteht für die Schwerpunktbibliotheken eine besondere Verpflichtung, ihre speziellen Bestände für den Leihverkehr zur Verfügung zu stellen.

Zu § 24 Abs. 3

Unter die besonderen Bedingungen fällt z.B. die Übernahme von Versicherungs- und außergewöhnlichen Versandkosten durch die Ausgangsbibliothek und die Bestellerin oder den Besteller. Im einzelnen gilt § 30.

Zu § 25

Die Reproduktion eines urheberrechtlich geschützten Werkes ist unzulässig, wenn sie von der Benutzerin oder vom Benutzer nicht gewünscht wird (vgl. rechter Abschnitt des Bestellscheins). Urheberrechtlich geschützte Bücher und Zeitschriften dürfen darüber hinaus nicht reproduziert werden, wenn sie nicht seit mindestens zwei Jahren vergriffen sind. Werke, deren Urheber seit mehr als 70 Jahren tot sind, sowie amtliche Werke genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Diese Werke dürfen ohne Einschränkungen reproduziert werden.
Reproduktionen sind vor dem Versand auf Übereinstimmung mit der Bestellung und auf Vollständigkeit zu prüfen. Der Lieferung ist der Bestellschein im Original oder in Kopie beizufügen.

Reproduktionen bis zu 20 Aufnahmen, unabhängig davon, ob es sich um Direktkopien oder Mikrofilmaufnahmen handelt, sollen ohne Berechnung geliefert werden.
Wird ein Aufsatz größeren Umfangs bestellt, und ist es der besitzenden Bibliothek nicht möglich, den Band zu versenden, so kann sie kostenpflichtige Reproduktionen anfertigen, wenn die Bereitschaft zur Kostenübernahme aus der Bestellung hervorgeht.

Um Rückfragen zu ersparen, sollte das Einverständnis der Benutzerin oder des Benutzers zur ersatzweisen Lieferung einer berechneten Kopie möglichst schon bei der Bestellung angegeben werden. Es gilt der Text des Bestellscheins laut Anlage.

Zu § 26

Die gebende Bibliothek hat Benutzungsbeschränkungen (Benutzung in den Räumen der Bibliothek, Kopierverbot, feuer- und diebstahlsichere Aufbewahrung u.ä.) deutlich erkennbar zu machen. Bei Benutzung in den Räumen der Bibliothek wird vorausgesetzt, dass sie unter Aufsicht erfolgt.

Zu § 27

Kürzere Leihfristen müssen durch Einlegen eines auffälligen Friststreifens in das betreffende Buch kenntlich gemacht werden. Wird ein Verlängerungsantrag genehmigt, so ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. Von Verlängerungsanträgen kann bei gegenseitiger Absprache zwischen Bibliotheken abgesehen werden. Bei Verlängerungsanträgen und Mahnungen sind die Bestellnummer und die Signatur anzugeben.

Zu § 28 Abs. 1

Als Einschreiben, unter Wertangabe oder in besonderer Verpackung zugegangene Leihverkehrssendungen sind in gleicher Weise zurückzusenden.

Zu § 28 Abs. 2

Ist bei Verlust oder Beschädigung kein gleichwertiges Ersatzexemplar beschaffbar, kann die geschädigte Bibliothek zwischen einer gebundenen Kopie, der Lieferung eines anderen Werkes zum gleichen Wert oder Schadensersatz in Geld wählen.

Zu § 30 Abs. 2

Außergewöhnliche Kosten können nur in Rechnung gestellt werden, wenn die Kostenpflicht zwischen den Bibliotheken vorher abgesprochen oder die Bereitschaft zur Kostenübernahme auf der Bestellung deklariert war. Die entstehenden Kosten werden der Benutzerin oder dem Benutzer im Rahmen der geltenden Gebührenordnung in Rechnung gestellt.

Bei unvorhersehbaren Kosten ist vor Versand das Einverständnis der nehmenden Bibliothek einzuholen.

Zu § 31 Abs. 3

Daneben gelten die Ausleihbeschränkungen des § 24.

Zu § 32 Abs. 1

Eine Ausleihe an andere Institutionen (z.B. Archive, Museen) kann unter den Bedingungen dieser Leihverkehrsordnung vereinbart werden.

Zu § 32 Abs. 2

Vereinbart werden können insbesondere die Lieferung von Belegstücken und die Anerkennung von Publikationsvorbehalten.
Benutzungsbeschränkungen aus urheber- oder persönlichkeitsrechtlichen Gründen sind zu beachten.

Zu § 36 Abs. 2

Bei allen Schäden hat die feststellende Bibliothek dafür zu sorgen, dass Schadensersatzansprüche (z.B. durch Anzeige bei Bundespost oder Versicherung) gegen Dritte gewahrt bleiben.

MBl. NRW. 1995 S. 1472