Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Richtlinien für die Verleihung eines Fernsehpreises des für Kultur zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v.1.1.2001 (Am 1.1.2003: MSWKS)

 

Richtlinien für die Verleihung eines Fernsehpreises des für Kultur zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v.1.1.2001 (Am 1.1.2003: MSWKS)

Richtlinien
für die Verleihung eines Fernsehpreises
des für Kultur zuständigen Ministeriums
des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
v.1.1.2001
(Am 1.1.2003: MSWKS)

1.
Das für Kultur zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen stiftet mit Zustimmung der Landesregierung einen jährlich zu vergebenden Preis für eine Fernsehproduktion, die aufgrund ihrer vorbildlichen ästhetischen, informativen und orientierenden Qualität zur kulturellen Bildung von Kindern und/oder Jugendlichen beiträgt. Der Preis würdigt Produktionen,

-          die das Verständnis für kulturelle, historische, politische und/oder gesellschaftliche Zusammenhänge schärfen;

-          die zur selbstständigen Lebensdeutung und Sinnfindung anregen;

-     die Fernsehen als Kulturgut begreifen und dementsprechend Kinder und/oder Jugendliche als Zielgruppe ansprechen.

Die Landesregierung verfolgt mit der Vergabe dieser Auszeichnung im Rahmen der Adolf-Grimme-Preisverleihung das Ziel, die Macher von Kinder- und Jugendprogrammen zu mehr Qualität, Originalität und Ideenreichtum anzuspornen. Der Preis soll die Fernsehproduzenten darüber hinaus an ihre große Verantwortung gegenüber Kindern und Jugendlichen erinnern.

2.
Der Preis besteht aus einer Ehrenurkunde und einer Geldprämie in Höhe von 10.000,00 Euro.

3.
Er wird dem Autor/der Autorin, dem Regisseur/der Regisseurin oder dem Urheber/der Urheberin einer Leistung (z.B. Idee/Konzeption, Präsentation, Kamera o.ä.) zuerkannt, der/die die auszuzeichnende Produktion maßgeblich prägt. Er kann auch auf Autor/Autorin, Regisseur/Regisseurin oder andere Urheber/Urheberinnen (Team) zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. In diesem Fall erhält jeder der Preisträger/innen eine Ehrenurkunde.

4
Die auszuzeichnende Fernsehsendung wird aus den für den Adolf-Grimme-Preis gemeldeten Wettbewerbssendungen ausgewählt. Die Preisverleihung findet im Rahmen der Verleihung des Adolf-Grimme-Preises statt.

5.
Über die Preisverleihung entscheidet die Jury. Ihr gehören folgende Mitglieder an:
5.1
der/die für Kultur zuständige Minister oder Ministerin des Landes Nordrhein Westfalen bzw. ein/e von ihm oder ihr entsandte/r Vertreter/in als Vorsitzende/r;
5.2
je ein/e Vertreter/in der Erwachsenenbildung und der für die Herstellung und den Gebrauch audiovisueller Hilfsmittel verantwortlichen Stellen;
5.3
zwei Vertreter/innen der Presse. Diese können dem Bereich der Fernsehkritik oder der Bildungspolitik angehören.

Der Rechtsweg gegen die Entscheidung der Jury ist ausgeschlossen.

6
Verneint die Jury eine Preiswürdigkeit bei den zu beurteilenden Fernsehproduktionen, so wird der Preis in diesem Jahr nicht verliehen.

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 30. November 2000 in Kraft.

MBl. NRW. 2001 S. 461; geändert d. RdErl. v. 25.7.2007 (MBl. NRW. S. 506); 19.2.2010 (MBl. NRW. 2011 S. 543).