Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Gemeinsamen Runderlass vom 19. November 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 740).

 


Historisch: Netzwerke gegen Gewalt an Schulen und im schulischen Umfeld; Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften bei den Kreisen und kreisfreien Städten Gem. RdErl. d. Kultusministeriums u. d. Innenministeriums v. 16. 2. 1994 - II B 4.36-87/0-1043/93¹)

 

Historisch:

Netzwerke gegen Gewalt an Schulen und im schulischen Umfeld; Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften bei den Kreisen und kreisfreien Städten Gem. RdErl. d. Kultusministeriums u. d. Innenministeriums v. 16. 2. 1994 - II B 4.36-87/0-1043/93¹)

221. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 5. 1994 = MB1. NW. Nr. 32 einschl.) '16' 2' 94

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Netzwerke gegen Gewalt

an Schulen und im schulischen Umfeld;

Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften bei den

Kreisen und kreisfreien Städten

Gem. RdErl. d. Kultusministeriums

u. d. Innenministeriums v. 16. 2. 1994 -

II B 4.36-87/0-1043/93¹)

An zahlreichen Schulen in Nordrhein-Westfalen findet seit Jahren eine engagierte Auseinandersetzung mit dem Problembereich statt, der generalisierend mit „Gewalt an Schulen" überschrieben wird. Zwar müssen die Schulen sich auch damit auseinandersetzen, daß sie selbst möglicherweise Strukturen aufweisen, die aggressives Verhalten unter den Schülerinnen und Schülern begünstigen können. Aber die Ursachen für die verschiedenen Erscheinungsformen von Gewalt sind überwiegend in außerschulischen Lebensbereichen angelegt und dringen wie andere gesellschaftliche Einflüsse in die Schule ein. Um ihnen wirksam zu begegnen, bedarf es über den Schulbereich hinausgehender Anstrengungen in gemeinsamer Verantwortung für Kinder und Jugendliche.

Vor diesem Hintergrund bitten wir, bei den Kreisen und kreisfreien Städten dafür zu werben, daß Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden, in denen Vertreter aller Schulformen, der Schulträger, der Polizei, der Jugendhilfe und weiterer Träger mit vorbeugenden Aufgaben im Jugendbereich zusammenkommen.

Auf diese Weise soll insbesondere die Zusammenarbeit zwischen Schulen und Organisationen, Einrichtungen und Behörden, die im Bereich der Gewaltprävention Aufgaben der Jugendhilfe oder in sonstiger Weise Aufgaben im Kinder- und Jugendbereich wahrnehmen, verbessert werden.

Zur Minderung von Jugendproblemen, insbesondere zur Gewaltvorbeugung an Schulen und im schulischen Umfeld, sollen im einzelnen folgende Aufgaben wahrgenommen werden:

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221. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 5.1994 = MB1. NW. Nr. 32 einschl.)

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- Bündelung und Auswertung eingebrachter Erfahrungen,

- Erarbeitung von Vorschlägen für schulinterne und schulübergreifende Vorhaben,

- Vermittlung von sachkundiger Beratung für die Schulen,

- Förderung einer engeren Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe,

- Durchführung gemeinsamer Fortbildungsmaßnahmen von Lehrkräften und Fachkräften der Jugendarbeit,

- Entwicklung eines Informations- und Multiplikatorensystems,

- Mitwirkung bei der Dokumentation beispielhafter Projekte.

Organisatorische Entscheidungen (z.B. Leitung, Geschäftsführung, Teilnehmerkreis im einzelnen, Häufigkeit der Sitzungen) sollten in jeweils eigener Zuständigkeit getroffen werden. Sofern bei den Kreisen und kreisfreien Städten bereits Gremien mit vergleichbarer Aufgabenstellung und/oder Zusammensetzung bestehen, ist zu prüfen, ob diese Gremien die o.g. Aufgaben in ihre Arbeit einbeziehen können.

Dieser Gem. RdErl. d. Kultusministeriums u. d. Innenministeriums ergeht mit Empfehlung der kommunalen Spitzenverbände u. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ihn im Rahmen seiner Zuständigkeit den Trägern der freien Jugendhilfe, vor allem den in der Jugendarbeit tätigen Verbänden und Organisationen mit der Bitte um Unterstützung zur Kenntnis geben.