Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Einschreibungsordnung der Hochschule für Musik Köln vom 1. April 2004
Einschreibungsordnung der Hochschule für Musik Köln vom 1. April 2004
Einschreibungsordnung
der Hochschule für Musik Köln
vom 1. April 2004
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§9
§10
§11
§12
§13
§ 1
Einschreibung
(2)Studienbewerberinnen und Studienbewerber sind für einen
Studiengang oder für mehrere Studiengänge einzuschreiben, wenn die hierfür
notwendigen Voraussetzungen nachgewiesen werden und kein Zugangshindernis
vorliegt.
(3) Die
Einschreibung in einen weiteren Studiengang parallel zu anderen Studiengängen
soll im letzten Semester des Grund- oder Hauptstudiums des zuerst studierten
Studienganges oder der zuerst studierten Studiengänge erst möglich sein, wenn
in dem vorherigen Studiengang die Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung bestanden
wurde. Über Ausnahmen entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss.
(4) Werden Studienbewerberinnen und Studienbewerber für
mehrere Studiengänge eingeschrieben, die verschiedenen Fachbereichen angehören,
muss bei der Einschreibung einer der Fachbereiche gewählt werden, dem die Studienbewerberin
bzw. der Studienbewerber angehören will und in dem die Hochschulwahlen erfolgen
sollen.
(5) Eine Einschreibung ist unbeschadet der Verpflichtung zur
Rückmeldung zu befristen, wenn es sich um Programmstudierende gemäß §3 Abs. 3
handelt, die für ein zeitlich begrenztes Studium mit Zustimmung einer
Hauptfachlehrerin bzw. eines Hauptfachlehrers zugelassen worden sind.
(6) Eine Einschreibung kann nur erfolgen, wenn eine
Hauptfachlehrerin bzw. ein Hauptfachlehrer zur Verfügung steht. Studierende können
einen Lehrerwunsch für den Hauptfachunterricht äußern. Ein Rechtsanspruch auf
die Erteilung des Hauptfachunterrichtes durch eine bestimmte Lehrerin bzw.
einen bestimmten Lehrer besteht nicht. Über die Zuweisung der Studierenden zum
Hauptfachunterricht bzw. diesbezügliche Änderungen während des Studiums
entscheidet die jeweilige Dekanin bzw. der jeweilige Dekan.
Voraussetzungen für die Einschreibung
(2)Von dem Nachweis der Hochschulreife nach Absatz 1 kann
abgesehen werden, wenn eine hervorragende künstlerische Begabung nachgewiesen
wird. Dies gilt nicht für die grundständigen Studiengänge Musikpädagogik,
Lehramt Musik Sekundarstufe II, Kirchenmusik, sowie den Aufbaustudiengang
Promotion und die Zusatzstudiengänge Promotion und Kulturmanagement.
(3) Die Qualifikation für die Aufbau- oder
Zusatzstudiengänge Kammermusik, Liedbegleitung, Neue Musik und Tanzpädagogik
wird in der Regel durch einen berufsqualifizierenden Abschluss in einem
vorangegangenen Studiengang nachgewiesen. Näheres regelt die entsprechende
Prüfungsordnung.
(4) Soweit Prüfungsordnungen das vorsehen,
wird als weitere Voraussetzung für die Einschreibung der Nachweis einer
besonderen Vorbildung, einer besonderen studiengangbezogenen Eignung oder einer
praktischen Tätigkeit gefordert.
Ausländische und staatenlose
Studienbewerberinnen und Studienbewerber
(2) Ausländische und staatenlose Studienbewerberinnen und
Studienbewerber, die für den Erwerb der notwendigen Sprachkenntnisse gemäß der
Sprachprüfung zugelassen sind, können befristet bis zum Bestehen oder
endgültigen Nichtbestehen die Rechtsstellung von Studierenden verliehen
bekommen.
(3) Programmstudierende im Sinne dieser
Einschreibungsordnung sind ausländische und staatenlose Studierende, die im
Rahmen von anerkannten Förderprogrammen ein begrenztes Studium von maximal vier
Semestern ohne Abschlussprüfung durchführen können. In diesem Fall gelten die
Voraussetzungen nach § 2 nicht.
Verfahren
(2) Mit dem
Antrag auf Einschreibung sind vorzulegen:
a) der ausgefüllte Antrag auf Einschreibung,
b) der Bescheid über die Feststellung der künstlerischen
Eignung oder der hervorragenden künstlerischen Begabung für den gewählten
Studiengang,
c) die nach §§ 2 und 3 geforderten Qualifikationsnachweise
sowie die für den Nachweis einer besonderen Vorbildung, der künstlerischen
Eignung, der hervorragenden künstlerischen Begabung oder einer praktischen
Tätigkeit erforderlichen Zeugnisse oder Belege, der
Hochschulzugangsberechtigung und – bei ausländischen Studienbewerberinnen und
-bewerbern – Nachweise über die ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache.
Diese Nachweise müssen in amtlich beglaubigten Fotokopien vorgelegt werden.
Fremdsprachlichen Zeugnissen oder Bescheinigungen ist, sofern sie nicht in
englischer Sprache ausgestellt sind, eine deutschsprachige Übersetzung
beizufügen, deren Richtigkeit von einer vereidigten Dolmetscherin oder
Übersetzerin oder einem vereidigten Dolmetscher oder Übersetzer zu beglaubigen
ist. Auf Verlangen hat die Bewerberin bzw. der Bewerber die Echtheit von
Zeugnissen mit einer Legalisation durch die zuständige deutsche Stelle
nachzuweisen,
d) der Nachweis über das bisherige Studium unter Beifügung
einer Bescheinigung über die Exmatrikulation oder des Studienbuchs mit
Abgangsvermerk und einer Bescheinigung über die bisherigen Studienzeiten, wenn
die Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber im Geltungsbereich des
Grundgesetzes studiert hat,
e) gegebenenfalls Nachweise über die Anrechnung von
Studienzeiten durch die zuständigen Prüfungsausschüsse oder Prüfungsämter,
f) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls welche
Prüfungen oder Leistungsnachweise, die in Studien- und/oder Prüfungsordnungen
vorgesehen sind, von der Bewerberin bzw. dem Bewerber im Geltungsbereich des
Grundgesetzes nicht bestanden wurden,
g) der Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden
Gebühren oder Beiträge,
h) zwei Lichtbilder, 4 x 5,5 cm, mit dem Namen der
Studienbewerberin bzw. des Studienbewerbers auf der Rückseite, die die
Identität der Studienbewerberin bzw. des Studienbewerbers zum Zeitpunkt der
Antragstellung erkennen lässt,
i) gegebenenfalls eine Erklärung gemäß § 1 Abs. 4, in
welchem Fachbereich die Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber Mitglied
sein will,
j) die Versicherungsbescheinigung gemäß den gesetzlichen
Vorschriften über die studentische Krankenversicherung,
k) Personalausweis oder Pass (Fotokopie) und bei
ausländischen Studienbewerberinnen bzw. Studienbewerbern zusätzlich eine Kopie
des Sichtvermerkes (Visum).
(3)Versäumt die
Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber die von der Hochschule festgesetzten
Fristen, so kann auf Antrag die Einschreibung, Rückmeldung und Beurlaubung nur
dann später erfolgen, wenn in diesem Antrag ein wichtiger Grund nachgewiesen
wird. Entsprechende Anträge sind nach Ablauf der festgesetzten Nachfrist nicht
mehr zulässig. Die nach der Gebührensatzung der Hochschule für Musik Köln in
der jeweils gültigen Fassung fällige Gebühr ist zu entrichten.
(4) Die eingeschriebenen Studierenden erhalten das
Studienbuch, Studienbescheinigungen und den
(5) Die
Hochschule für Musik Köln und ihre Standorte Aachen, Köln und Wuppertal sind
berechtigt, von den Studienbewerberinnen und -bewerbern sowie den Studierenden
folgende personenbezogenen Daten zu erheben und zu speichern:
a) zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben:
Name, Vorname, Geburtsname, Matrikelnummer, Geburtsdatum und
–ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, ständiger Wohnsitz und
Semesteranschrift, Art, Typ, Jahr und Ort des Erwerbs der
Hochschulzugangsberechtigung, Hörerstatus, Meldestatus, Zweithochschule, Studiengang
mit Studienrichtung und -schwerpunkt, Anzahl der Hochschul- und Fachsemester,
Angaben über Urlaubssemester und Praxissemester, Angaben über vorher besuchte
Hochschulen und abgelegte Abschlussprüfungen, Art des Studiums, Datum der
erstmaligen und jetzigen Immatrikulation, Fachbereichszugehörigkeit bzw. im
Fall der Einschreibung für mehrere Studiengänge, der Fachbereich, dem die bzw.
der Studierende angehören will, Zeitraum und Dauer der Praktika, Bezug von
Ausbildungsförderung, Beurlaubungs- und Exmatrikulationsdatum und Grund,
Rückmeldedatum, Betriebsnummer der Krankenkasse und Versichertennummer der oder
des Studierenden,
b) für Zwecke der Gesetzgebung und Planung im
Hochschulbereich die Erhebungsmerkmale gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 des
Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBI. I S. 2414) in der
jeweils geltenden Fassung; das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten
(Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen – DSG/NW - ) vom 15. März 1988 (GW. NW. S. 160) bleibt unberührt.
Versagung der Einschreibung
(2) Die Einschreibung kann versagt werden, wenn die
Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber
a) die für die Einschreibung vorgeschriebenen Formen und
Fristen nicht beachtet hat,
b) den Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden
Gebühren und Beiträge nicht erbringt,
c) bereits an einer anderen Hochschule eingeschrieben ist,
d) durch Krankheit die Gesundheit anderen
Hochschulmitglieder gefährden oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb erheblich
beeinträchtigen würde; vor der Entscheidung soll der Bewerberin bzw. dem
Bewerber Gelegenheit gegeben werden nachzuweisen, dass der Versagungsgrund
nicht besteht,
e) aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen
oder seelischen Behinderung unter Betreuung steht.
Mitwirkungspflichten der Studierenden
a) die Änderung des Namens, des Familienstandes, der
Semester- und Heimatanschrift,
b) endgültig bestandene oder nicht bestandene Prüfungen,
deren Ergebnis für die Fortsetzung des Fachstudiums erheblich sind,
c) den Verlust von Studienbuch oder Studienausweis.
Rückmeldung
(2) Die ordnungsgemäße Rückmeldung setzt den Zahlungseingang
der zu entrichtenden Beiträge und gegebenenfalls Gebühren voraus. Das
organisatorische Verfahren wird durch Bekanntmachung des Studiensekretariates
geregelt.
(3) § 1 Abs. 4 gilt entsprechend sofern die oder der
Studierende ihre oder seine Mitgliedschaftsrechte künftig in einem anderen
Fachbereich ausüben will.
Beurlaubung
(2) Wichtige Gründe sind insbesondere:
a) Ableistung des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes
(gegen Vorlage einer amtlich beglaubigten Fotokopie des Einberufungsbescheides),
b) Krankheit (gegen Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung,
aus der sich ergibt, dass ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich ist),
c) eine Abwesenheit von den Standorten Aachen, Köln und
Wuppertal im Interesse der Hochschule, insbesondere wegen Vorbereitung und
Durchführung besonderer künstlerischer Entwicklungsvorhaben oder Abwesenheit
vom Hochschulort wegen Mitarbeit an einem künstlerischen oder
wissenschaftlichen Vorhaben oder wegen eines Auslandsstudiums,
d) Schwangerschaft (gegen Vorlage einer ärztlichen
Bescheinigung, aus der der voraussichtliche Termin der Niederkunft hervorgeht),
e) ein nach Prüfungs- und Studienordnung vorgesehenes
Praktikum,
f) eine dem Studienziel dienende praktische Tätigkeit im
Sinne des § 38 KunstHG,
g) wenn eine Studierende oder ein Studierender mit einem
Kind für das ihr oder ihm die Personensorge zusteht, einem Kind des
Ehepartners, einem Kind, das sie oder er mit dem Ziel der Annahme als Kind in
ihre oder seine Obhut aufgenommen hat, einem Kind, für das sie oder er ohne
Personensorgerecht in einem Härtefall Erziehungsgeld gemäß § 1 Abs. 5 S. 1 des
Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (BERZGG)
beziehen kann oder als Nichtsorgeberechtigte oder Nichtsorgeberechtigter mit
ihrem oder seinem leiblichenKind in einem Haushalt lebt und dieses Kind selbst
betreut und erzieht. Die Dauer der möglichen Beurlaubung bestimmt sich nach der
jeweils geltenden Dauer der Elternzeit nach § 15 BERZGG. Ein Anspruch auf
Beurlaubung besteht nicht, wenn der andere Elternteil Elternzeit in Anspruch
genommen hat, es sei denn, die Betreuung und Erziehung des Kindes kann nicht
sichergestellt werden.
In
Zweifelsfällen, insbesondere über andere als oben angeführte Gründe,
entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Der Antrag auf Beurlaubung ist grundsätzlich innerhalb
der von der Hochschule für Musik Köln für die Rückmeldung festgesetzten Frist
zu stellen. Über nicht fristgerecht eingegangene Anträge entscheidet der
Prüfungsausschuss im Einzelfall. Rückwirkende Anträge können nicht
berücksichtigt werden. Die Beurlaubung erfolgt für die Dauer eines Semesters.
Eine Beurlaubung über ein Semester hinaus ist nur bei besonders gewichtigen
Gründen zulässig; sie erfolgt unter dem Vorbehalt, dass das Fortbestehen des
Beurlaubungsgrundes für jedes Semester bis zum jeweils festgesetzten Termin für
die Rückmeldung unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen erneut
nachgewiesen wird. Während einer Beurlaubung für mehr als 6 Monate ruhen die
Mitgliedschaftsrechte und -pflichten.
(4) Dem Antrag auf Beurlaubung sind beizufügen:
a) die schriftliche Begründung des Antrages unter Beifügung
der Nachweise für das Bestehen des wichtigen Grundes,
b) das Studienbuch,
c) der Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden
Gebühren und Beiträge.
(5) Eine Beurlaubung
für das 1. Fachsemester ist nicht zulässig, ausgenommen für die Ableistung des
Grundwehr- oder Zivildienstes.
(6) Die Pflicht zur Rückmeldung gemäß § 7 wird von der
Beurlaubung nicht berührt.
(7) Während
einer Beurlaubung können an der Hochschule für Musik Köln und ihren Standorten
keine Studien- und/oder Prüfungsleistungen erbracht werden.
Exmatrikulation
a) sie oder er dies beantragt,
b) die Einschreibung durch Zwang, arglistige Täuschung oder
Bestechung herbeigeführt wurde,
c) die oder der Studierende sich nicht zurückmeldet, ohne
beurlaubt zu sein,
d) sie oder er das Studium im Hauptfach oder instrumentalen
Nebenfach nicht binnen vier Wochen nach Unterrichtsbeginn aufnimmt,
e) sie oder er eine nach der Prüfungsordnung erforderliche
Prüfung endgültig nicht bestanden oder einen nach der Prüfungsordnung
erforderlichen Leistungsnachweis endgültig nicht erbracht hat,
f) nach der Einschreibung Tatsachen bekannt werden und noch
fortbestehen oder eintreten, die zur Versagung der Einschreibung hätten führen
müssen oder zur Versagung der Einschreibung hätten führen können.
(2) Nach
bestandener Abschlussprüfung ist die oder der Studierende mit dem Datum der
bestandenen Prüfung zu exmatrikulieren, es sei denn, dass die oder der
Studierende noch für einen anderen Studiengang eingeschrieben ist. Wird die
Exmatrikulation ausgesprochen, weil die oder Studierende sich nicht
zurückgemeldet hat, tritt die Wirkung der Exmatrikulation mit dem letzten Tag
des Semesters ein, zu dem sich der oder die Studierende eingeschrieben bzw.
letztmalig zurückgemeldet hat. In allen anderen Fällen erfolgt die
Exmatrikulation zum Ende des laufenden Semesters, in dem die Entscheidung
getroffen wurde.
(3) Dem Antrag auf Exmatrikulation nach Abs. 1 Buchstabe a
sind beizufügen:
a) das ausgefüllte Exmatrikulationsformular,
b) der Studierendenausweis sowie bereits ausgehändigte
Immatrikulationsbescheinigungen, die in die Zukunft wirken, und das
Semesterticket,
c) das Studienbuch.
Bei einer Exmatrikulation von Amts wegen sind Feststellungen
über die Entlastung von Verbindlichkeiten gegenüber Hochschuleinrichtungen zu
treffen, ferner sind Studierendenausweis, Immatrikulationsbescheinigungen, die
in die Zukunft wirken, und das Semesterticket zurückzugeben.
(4) Die Wirkung der Exmatrikulation bestimmt sich nach
Maßgabe der Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten.
Über die Exmatrikulation erhält die oder der Studierende auf Antrag einen
Nachweis. Mit der Exmatrikulation erlischt die Mitgliedschaft an der Hochschule
für Musik Köln und ihren Standorten.
Gasthörerinnen und Gasthörer
(2) Für die Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer ist die
nach der Gebührensatzung der Hochschule für Musik Köln fällige Gasthörergebühr
zu zahlen.
(3) Gasthörer werden nicht eingeschrieben. Sie werden durch
die Zulassung und für die Dauer der Zulassung Angehörige der Hochschule für
Musik Köln und ihren Standorten, ohne Mitglieder zu sein. Auf Gasthörer finden
die Vorschriften der Einschreibung, ihrer Versagung, der Rückmeldung,
Beurlaubung und der Exmatrikulation sinngemäß Anwendung. Über die Zulassung
wird der Gasthörerin oder dem Gasthörer eine Bescheinigung ausgestellt.
(4) Gasthörerinnen oder Gasthörer sind nicht berechtigt,
Prüfungen abzulegen. Sie können eine Bescheinigung über die Teilnahme an
Lehrveranstaltungen von der jeweiligen Dozentin bzw. dem Dozenten erhalten.
Jungstudierende
(2) Die Jungstudierenden haben sich alle zwei Semester einer
Leistungsüberprüfung zu stellen. Sie erhalten über jede bestandene Leistungsüberprüfung
ein Zertifikat.
(3) Bei der Aufnahme des ordentlichen Studiums ist die
künstlerische Eignung oder die hervorragende künstlerische Begabung erneut
nachzuweisen. Das Nähere regelt die Ordnung zur Feststellung der künstlerischen
Eignung und hervorragenden künstlerischen Begabung.
Schlussvorschriften
(2) Versäumt die Bewerberin oder der Bewerber die festgesetzten
Fristen, so kann auf Antrag die Einschreibung, Rückmeldung oder Beurlaubung
noch während der bekannt gegebenen Nachfristen erfolgen. Dabei ist gleichzeitig
die nach der Gebührensatzung der Hochschule für Musik Köln fällige Gebühr zu
entrichten. Die Vorschriften der §§ 31 und 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen über die Berechnung von Fristen und die
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand finden Anwendung.
In-Kraft-Treten und Veröffentlichung
Der Rektor
der Hochschule für Musik Köln
Prof. Josef P r o t s c h k a
MBl.
NRW. 2004 S. 615