Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Genehmigung der 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt kreisfreie Stadt Köln, kreisfreie Stadt Leverkusen, Erftkreis, Oberbergischer Kreis, Rheinisch Bergischer Kreis (Standort einer allgemein zugänglichen Anlage zur Beseitigung von Sonderabfällen im Regierungsbezirk Köln im Gebiet der Stadt Hurth) Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 5. 10. 1988 - VI B 2 - 60.65.01

 

Historisch:

Genehmigung der 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt kreisfreie Stadt Köln, kreisfreie Stadt Leverkusen, Erftkreis, Oberbergischer Kreis, Rheinisch Bergischer Kreis (Standort einer allgemein zugänglichen Anlage zur Beseitigung von Sonderabfällen im Regierungsbezirk Köln im Gebiet der Stadt Hurth) Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 5. 10. 1988 - VI B 2 - 60.65.01

236. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 4. 1997 = MBl. NW. Nr. 20 einschl.) / 5. 10. 88 (1)

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Genehmigung der 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für

den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt

kreisfreie Stadt Köln, kreisfreie Stadt Leverkusen,

Erftkreis, Oberbergischer Kreis, Rheinisch

Bergischer Kreis (Standort einer allgemein zugänglichen Anlage zur

Beseitigung von Sonderabfällen im Regierungsbezirk Köln im Gebiet der Stadt Hurth)

Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 5. 10. 1988 - VI B 2 - 60.65.01

Der Bezirksplanungsrat beim Regierungspräsidenten Köln hat in seiner Sitzung am 26. 2. 1988 die Aufstellung der 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köm, Teilabschnitt kreisfreie Stadt Köln, kreisfreie Stadt Leverkusen, Erftkreis, Oberbergischer Kreis, Rheinisch Bergischer Kreis (Standort einer allgemein zugänglichen Anlage zur Beseitigung von Sonderabfällen für den Regierungsbezirk Köln im Bereich des ehemaligen Tagebaues Vereinigte Ville-Restfeld in Hürth-Knapsack), beschlossen.

Diese Änderung habe ich mit Erlaß vom 27. 9. 1988 gemäß § 16 Abs. l des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1979 (GV. NW. S. 878/SGV. NW. 230) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministern genehmigt Gemäß 116 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der 'Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt kreisfreie Stadt Köm, kreisfreie Stadt Leverkusen, Erftkreis, Oberbergischer Kreis, Rheinisch Bergischer Kreis, wird beim Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, beim Regierungspräsidenten Köm (Bezirksplanungsbehörde), beim Oberkreisdirektor des Erftkreises und beim Stadtdirektor der Stadt Hürth zur Einsicht für jedermann niedergelegt

Gemäß § 17 Landesplanungsgesetz weise ich auf folgendes bin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter' Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung beim Regierungspräsidenten Köln (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.