Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Dortmund - Unna - Hamm Bek. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung v. 3. 9. 1984 - II B 2.60.15 (Am 01.01.2003: MVEL)
Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Dortmund - Unna - Hamm Bek. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung v. 3. 9. 1984 - II B 2.60.15 (Am 01.01.2003: MVEL)
Genehmigung
des Gebietsentwicklungsplanes für den
Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt
Dortmund - Unna - Hamm
Bek.
d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung
v. 3. 9. 1984 - II B 2.60.15
(Am 01.01.2003: MVEL)
Der Bezirksplanungsrat beim
Regierungspräsidenten Arnsberg hat in seiner Sitzung am 26. November 1982 die
Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg,
Teilabschnitt Dortmund - Unna - Hamm, beschlossen.
Den Gebietsentwicklungsplan habe
ich mit Erlass vom 14. Februar 1984 gem. § 16 Abs. l des Landesplanungsgesetzes
i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. November 1979 (GV. NW. S. 878/SGV. NW. 230)
im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministern genehmigt. Gem.
§16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die im Gebietsentwicklungsplan
enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der
Raumordnung und Landesplanung.
Der Gebietsentwicklungsplan für
den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Dortmund - Unna - Hamm, wird beim
Minister für Landes- und Stadtentwicklung (Landesplanungsbehörde) in
Düsseldorf, beim Regierungspräsidenten Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde), beim
Oberstadtdirektor der Stadt Dortmund, beim Oberstadtdirektor der Stadt Hamm, beim
Oberkreisdirektor des Kreises Unna und bei allen Gemeinden, auf deren Bereich
sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Gem. § 17 Landesplanungsgesetz
weise ich auf folgendes hin:
Eine Verletzung von Verfahrens-
und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der
Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht
schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung, innerhalb eines Jahres nach
dieser Bekanntmachung beim Regierungspräsidenten Arnsberg,
(Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die
Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren
Bekanntmachung verletzt worden sind.
Erklärung des Ministers für
Landes- und Stadtentwicklung zur Genehmigung des vorgenannten
Gebietsentwicklungsplanes
Zunehmend wird deutlich, dass
die Landesentwicklungspolitik der 60er und 70er Jahre und die damit verbundenen
Raumansprüche an Grenzen stoßen, die durch die Regenerationsfähigkeit des
Naturhaushaltes bestimmt werden. Insbesondere in den stark belasteten und dicht
besiedelten Gebieten unseres Landes hat die Entwicklung dazu geführt, dass
Freiraum zum knappen Gut geworden ist. Die Beanspruchung von Freiraum hat eine
kritische Grenze erreicht. Wichtigster Faktor für die Zukunft muss der sparsame
Umgang mit Freiraum sein. Hierbei kommt der Regionalplanung eine besondere
Aufgabe zu.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass
alle an der Aufstellung der Gebietsentwicklungspläne beteiligten Gemeinden,
Verbände, Institutionen, Bezirksplanungsräte, Bezirksplanungsbehörden und
andere bemüht waren, die Entwicklung des Bezirks auf beste Weise zu steuern.
Die daraus resultierenden Planinhalte des Gebietsentwicklungsplanes sind als
verbindlicher Rahmen zur räumlichen Entwicklung zu verstehen, bei dessen
Konkretisierung jedoch im Einzelfall noch zu prüfen ist, ob die
Flächeninanspruchnahme den nachweislichen Bedürfnissen der Bevölkerung und einer
geordneten räumlichen Entwicklung der Gemeinde entspricht.
Die Genehmigung des
Gebietsentwicklungsplanes wird deshalb mit der Aufforderung verbunden, dass die
Bezirksplanungsbehörde im Verfahren zur Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele
der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 20 LP1G eingehend prüft, ob der von
der Gemeinde angemeldete Flächenbedarf gerechtfertigt ist oder ob die
beabsichtigte Planung ggf. auch durch andere städtebauliche Maßnahmen, wie z.
B. Flächenrecycling, Baulückenschließung, flächensparende Bauweise u. a.,
verwirklicht werden kann.
MBl. NRW. 1984 S. 1284.