Historische SMBl. NRW.
Historisch: Zusammenarbeit bei der Führung von Kaufpreissammlungen für unbebaute Grundstücke Gem. RdErl. d. Finanzministers S 3236 - l - VC l u. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 13.3.1964 - Z C 2 - 9213
Historisch:
Zusammenarbeit bei der Führung von Kaufpreissammlungen für unbebaute Grundstücke Gem. RdErl. d. Finanzministers S 3236 - l - VC l u. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 13.3.1964 - Z C 2 - 9213
Zusammenarbeit bei der Führung von Kaufpreissammlungen
für unbebaute Grundstücke
Gem.
RdErl. d. Finanzministers S 3236 - l - VC l u. d.
Ministers für Landesplanung,
Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 13.3.1964 - Z C 2 - 9213
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Allgemeines
Die Geschäftsstellen der
Gutachterausschüsse führen die im § 143 Abs. 2 BBauG vorgeschriebene Sammlung
von Grundstückskaufpreisen; sie legen Kaufpreiskarten und Richtwertkarten an.
Die Finanzämter haben nach den Bodenwert-Richtlinien (SMBL NW. 6101; BStBl.
1957 II S. 28) ebenfalls eine Kaufpreissammlung für unbebaute Grundstücke zu
führen sowie Bodenpreiskarten und Richtwertkarten anzulegen. Zur Vermeidung von
Doppelarbeit sollen die Finanzämter dabei mit den Geschäftsstellen der
Gutachterausschüsse zusammenarbeiten.
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Zusammenarbeit bei der Führung der Kaufpreissammlungen
2.1
Die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse stellen den Finanzämtern über alle
Kaufverträge von unbebauten Grundstücken und Trümmergrundstücken, die nach dem
31. Dezember 1962 abgeschlossen worden sind, Doppel der Karteikarten zur
Verfügung (Nr. 8-Abs. l sowie Anlage l der Technischen Anleitung für die
Sammlung von Grundstückskaufpreisen v. 1. 8. 1963 - MBL NW. S. 1627/SMBL NW. 2315). Die beteiligten Dienststellen können einen anderen Zeitpunkt
vereinbaren, von dem an den Finanzämtern Doppel der Karteikarten überlassen
werden. Die den Finanzämtern überlassenen Doppel der Karteikarten dienen diesen
als Kaufpreissammlung (Tz 14 Abs. 3 Buchstabe a der Bodenwert-Richtlinien).
2.2
Wenn die Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses in Form einer Liste geführt
wird, vereinbaren die beteiligten Dienststellen, in welcher Weise diese dem
Finanzamt zugänglich gemacht wird.
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Zusammenarbeit bei der Führung der Kaufpreiskarten und Bodenpreiskarten
3.1
Das Kartenmaterial, das als Grundlage für die Bodenpreiskarte (Tz 15 der
Bodenwert-Richtlinien) benötigt wird, erhalten die Finanzämter auf Anfordern
von den Katasterämtern. Zweckmäßig werden Karten der gleichen Art verwendet
(Flurkarten, Blätter des Grundkartenwerks usw.), wie sie bei der
Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für das betreffende Gebiet in Gebrauch
sind. Die Bodenpreiskarten der Finanzämter sind nach Bedarf zu erneuern. In der
Regel wird das angebracht sein, wenn die Geschäftsstelle des
Gutachterausschusses neue Kaufpreiskarten anlegt.
3.2
Eine wesentliche Einsparung von Doppelarbeit wird erst dann erreicht, wenn den
Finanzämtern auch Kopien der Kaufpreiskarten der Gutachterausschüsse mit den
eingetragenen Kaufpreisen (Nrn. 14 bis 17 der Technischen Anleitung) zur
Verfügung gestellt werden können. Soweit technisch möglich, sollen deshalb die
Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse den Finanzämtern auf Anfordern Kopien
der Kaufpreiskarten mit den eingetragenen Kaufpreisen überlassen. Wo die
Überlassung der Kopien der Kaufpreiskarten möglich ist, übersenden die
Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse den Finanzämtern die Kopien der
abgeschlossenen Kaufpreiskarten unaufgefordert. Ist die Zusammenarbeit in
dieser Weise ausreichend sichergestellt, brauchen die Finanzämter die eigenen
Bodenpreiskarten (Tz 15 der Bodenwert-Richtlinien) bezüglich der Kauffälle, von
denen ihnen Doppel der Karteikarten zur Verfügung gestellt werden, nicht weiter
zu führen.
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Zusammenarbeit bei der Führung der Richtwertkarten
4.1
Das Kartenmaterial, das als Grundlage für die Richtwertkarte dient, erhalten
die Finanzämter von den Katasterämtern. Zweckmäßig werden Karten der gleichen
Art verwendet, wie sie bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für das
betreffende Gebiet in Gebrauch sind.
4.2
Die Finanzämter haben zur Vorbereitung der Hauptfeststellung die Richtwerte
nach den Bodenwert-Richtlinien eigenverantwortlich zu ermitteln und die
Richtwertkarten aufzustellen. Die Richtwertkarten der Gutachterausschüsse sind
dabei heranzuziehen. Soweit technisch möglich, sollen deshalb die
Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse den Finanzämtern auf Anfordern Kopien
der zuletzt aufgestellten Richtwertkarten zur Verfügung stellen.
5
Mitwirkung des Katasteramts
Durch die Unterstützung
der Finanzämter soll sich für die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse
möglichst wenig zusätzlicher Arbeitsaufwand ergeben. Deshalb soll das
Katasteramt, auch wo es nicht selbst Geschäftsstelle des Gutachterausschusses
ist, mit seinen technischen Hilfsmitteln zu einem rationellen Arbeitsablauf
beitragen. Etwa noch notwendige manuelle Arbeitsgänge sind in der Regel von den
Finanzämtern selbst auszuführen.
6
Erstattung der Kosten
6.1
Das Kartenmaterial, das als Grundlage für die Richtwertkarte dient (Nummer
4.1), erhalten die Finanzämter unentgeltlich.
6.2
Für alle anderen Karten, Lichtpausen, Photokopien, die die Katasterämter im
Rahmen dieser Zusammenarbeit abgeben, erstatten die Finanzämter die
Selbstkosten. Für Lichtpausen sind die Selbstkosten nach Nr. 16 der Anlage zum
RdErl. d. Innenministers v. 18. 12. 1955 betr. Sonder-Vereinbarung über die
Erhebung von Katastergebühren (SMBL NW. 71342) zu berechnen. Die Kosten sind
beim Finanzamt anzufordern.
MBl. NRW.1964 S. 558.