Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 16.1.2006 - MBl.NRW. 2006 S. 48

 


Historisch: Zusammenarbeit bei der Führung von Kaufpreissammlungen für unbebaute Grundstücke Gem. RdErl. d. Finanzministers S 3236 - l - VC l u. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 13.3.1964 - Z C 2 - 9213

 

Historisch:

Zusammenarbeit bei der Führung von Kaufpreissammlungen für unbebaute Grundstücke Gem. RdErl. d. Finanzministers S 3236 - l - VC l u. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 13.3.1964 - Z C 2 - 9213

Zusammenarbeit bei der Führung von Kaufpreissammlungen
für unbebaute Grundstücke

Gem. RdErl. d. Finanzministers S 3236 - l - VC l u. d.
Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 13.3.1964 - Z C 2 - 9213

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Allgemeines

Die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse führen die im § 143 Abs. 2 BBauG vorgeschriebene Sammlung von Grundstückskaufpreisen; sie legen Kaufpreiskarten und Richtwertkarten an. Die Finanzämter haben nach den Bodenwert-Richtlinien (SMBL NW. 6101; BStBl. 1957 II S. 28) ebenfalls eine Kaufpreissammlung für unbebaute Grundstücke zu führen sowie Bodenpreiskarten und Richtwertkarten anzulegen. Zur Vermeidung von Doppelarbeit sollen die Finanzämter dabei mit den Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse zusammenarbeiten.

2
Zusammenarbeit bei der Führung der Kaufpreissammlungen

2.1
Die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse stellen den Finanzämtern über alle Kaufverträge von unbebauten Grundstücken und Trümmergrundstücken, die nach dem 31. Dezember 1962 abgeschlossen worden sind, Doppel der Karteikarten zur Verfügung (Nr. 8-Abs. l sowie Anlage l der Technischen Anleitung für die Sammlung von Grundstückskaufpreisen v. 1. 8. 1963 - MBL NW. S. 1627/SMBL NW. 2315). Die beteiligten Dienststellen können einen anderen Zeitpunkt vereinbaren, von dem an den Finanzämtern Doppel der Karteikarten überlassen werden. Die den Finanzämtern überlassenen Doppel der Karteikarten dienen diesen als Kaufpreissammlung (Tz 14 Abs. 3 Buchstabe a der Bodenwert-Richtlinien).
2.2
Wenn die Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses in Form einer Liste geführt wird, vereinbaren die beteiligten Dienststellen, in welcher Weise diese dem Finanzamt zugänglich gemacht wird.

3
Zusammenarbeit bei der Führung der Kaufpreiskarten und Bodenpreiskarten

3.1
Das Kartenmaterial, das als Grundlage für die Bodenpreiskarte (Tz 15 der Bodenwert-Richtlinien) benötigt wird, erhalten die Finanzämter auf Anfordern von den Katasterämtern. Zweckmäßig werden Karten der gleichen Art verwendet (Flurkarten, Blätter des Grundkartenwerks usw.), wie sie bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für das betreffende Gebiet in Gebrauch sind. Die Bodenpreiskarten der Finanzämter sind nach Bedarf zu erneuern. In der Regel wird das angebracht sein, wenn die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses neue Kaufpreiskarten anlegt.

3.2
Eine wesentliche Einsparung von Doppelarbeit wird erst dann erreicht, wenn den Finanzämtern auch Kopien der Kaufpreiskarten der Gutachterausschüsse mit den eingetragenen Kaufpreisen (Nrn. 14 bis 17 der Technischen Anleitung) zur Verfügung gestellt werden können. Soweit technisch möglich, sollen deshalb die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse den Finanzämtern auf Anfordern Kopien der Kaufpreiskarten mit den eingetragenen Kaufpreisen überlassen. Wo die Überlassung der Kopien der Kaufpreiskarten möglich ist, übersenden die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse den Finanzämtern die Kopien der abgeschlossenen Kaufpreiskarten unaufgefordert. Ist die Zusammenarbeit in dieser Weise ausreichend sichergestellt, brauchen die Finanzämter die eigenen Bodenpreiskarten (Tz 15 der Bodenwert-Richtlinien) bezüglich der Kauffälle, von denen ihnen Doppel der Karteikarten zur Verfügung gestellt werden, nicht weiter zu führen.

4
Zusammenarbeit bei der Führung der Richtwertkarten

4.1
Das Kartenmaterial, das als Grundlage für die Richtwertkarte dient, erhalten die Finanzämter von den Katasterämtern. Zweckmäßig werden Karten der gleichen Art verwendet, wie sie bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für das betreffende Gebiet in Gebrauch sind.

4.2
Die Finanzämter haben zur Vorbereitung der Hauptfeststellung die Richtwerte nach den Bodenwert-Richtlinien eigenverantwortlich zu ermitteln und die Richtwertkarten aufzustellen. Die Richtwertkarten der Gutachterausschüsse sind dabei heranzuziehen. Soweit technisch möglich, sollen deshalb die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse den Finanzämtern auf Anfordern Kopien der zuletzt aufgestellten Richtwertkarten zur Verfügung stellen.

5
Mitwirkung des Katasteramts

Durch die Unterstützung der Finanzämter soll sich für die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse möglichst wenig zusätzlicher Arbeitsaufwand ergeben. Deshalb soll das Katasteramt, auch wo es nicht selbst Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ist, mit seinen technischen Hilfsmitteln zu einem rationellen Arbeitsablauf beitragen. Etwa noch notwendige manuelle Arbeitsgänge sind in der Regel von den Finanzämtern selbst auszuführen.

6
Erstattung der Kosten

6.1
Das Kartenmaterial, das als Grundlage für die Richtwertkarte dient (Nummer 4.1), erhalten die Finanzämter unentgeltlich.

6.2
Für alle anderen Karten, Lichtpausen, Photokopien, die die Katasterämter im Rahmen dieser Zusammenarbeit abgeben, erstatten die Finanzämter die Selbstkosten. Für Lichtpausen sind die Selbstkosten nach Nr. 16 der Anlage zum RdErl. d. Innenministers v. 18. 12. 1955 betr. Sonder-Vereinbarung über die Erhebung von Katastergebühren (SMBL NW. 71342) zu berechnen. Die Kosten sind beim Finanzamt anzufordern.

MBl. NRW.1964 S. 558.