Historische SMBl. NRW.
Historisch: Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen (FIBauVV) RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport -II B 3-125- vom 8. 9. 2000
Historisch:
Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen (FIBauVV) RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport -II B 3-125- vom 8. 9. 2000
Verwaltungsvorschriften
über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten
und deren Gebrauchsabnahmen (FIBauVV)
RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
-II B 3-125- vom 8. 9. 2000
1. Allgemeines
2. Ausführungsgenehmigung, Prüfbuch
3. Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung
4. Anzeige, Gebrauchsabnahme
5. Sachverständige
6. Fristen für Ausführungsgenehmigungen
7. Berichte über Unfälle
8. Schlussbestimmungen
Allgemeines
Fliegende Bauten sind nach § 79 Abs. 1 der Landesbauordnung (BauO NRW) bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind,
an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.
Wesentliches Merkmal eines Fliegenden Baus ist hiernach das Fehlen einer festen
Beziehung der Anlage zu einem Grundstück.
1.2
Werden Fliegende Bauten länger als drei Monate an einem Ort aufgestellt, so ist
im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um die Errichtung einer genehmigungs- oder
anzeigebedürftigen Anlage handelt.
2
Ausführungsgenehmigung, Prüfbuch
2.1
Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie aufgestellt und in Gebrauch genommen
werden, nach § 79 Abs. 2 BauO NRW einer
Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für Anlagen bis 5 m Höhe, die nicht
dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden, und nicht für
Fahrgeschäfte bis 5 m Höhe, die mit einer Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s
betrieben werden, und Bühnen einschließlich Überdachungen und sonstigen
Aufbauten bis 5 m Höhe mit einer Grundfläche bis 100 m² und einer Fußbodenhöhe
bis 1,5 m. Dies gilt ebenso nicht für Zelte bis zu einer Grundfläche von 75 m,
soweit sie eingeschossig sind.
2.2
Dem Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung sind die Bauvorlagen
gemäß § 20 BauPrüfVO beizufügen.
Zu den dort in Abs. 1, Nr. 3 genannten Nachweisen der Standsicherheit gehören
die Sicherheitsnachweise über die maschinentechnischen Teile, zu den in Nr. 4
genannten Schaltplänen gehören auch die Sicherheitsnachweise über die
elektrischen Anlagen.
Die Bauvorlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen.
2.3
Die als Anlage 1 bekannt gemachte "Richtlinie über den Bau und
Betrieb Fliegender Bauten, Fassung: Dezember 1997“, ist zu beachten.
2.4
Vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist der Fliegende Bau zur Probe
aufzustellen. Auf die probeweise Aufstellung kann verzichtet werden, wenn sie
zur Beurteilung der Stand- oder Betriebssicherheit des Fliegenden Baus nicht
erforderlich ist.
In der Regel sind Zelte mit mehr als 1500 Besucherplätzen oder mit mehr als 750
m2 Grundfläche sowie Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte, Tribünen mit mehr
als 500 Besucherplätzen und Bühnen vor der Inbetriebnahme probeweise
aufzustellen.
Bei allen Anlagen vorwiegend maschineller Art ist ein Probebetrieb mit den der Berechnung zugrunde gelegten ungünstigsten
Belastungen vorzunehmen.
2.5
Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Eine Ausfertigung
der für die Verlängerungsprüfung und die Gebrauchsabnahme erforderlichen und
mit Prüfvermerk versehenen Original-Bauvorlagen ist dem Prüfbuch beizufügen.
Das Prüfbuch ist dauerhaft zu binden und mit fortlaufenden Seitenzahlen zu
versehen.
Bei Fliegenden Bauten, die mehrfach hergestellt werden und in ihren
wesentlichen tragenden Bauteilen übereinstimmen, ausgenommen Zelte, kann eine
dauerhafte Kennzeichnung verlangt werden. Das Kennzeichen ist so an dem
Fliegenden Bau anzubringen, dass zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob
Prüfbuch und Fliegender Bau zusammen gehören. Das Kennzeichen ist im Prüfbuch
einzutragen.
Für Fliegende Bauten, die auch in selbständigen räumlichen Abschnitten (z.B.
Binderfelder von Zelten und Tribünen) errichtet oder abschnittsweise in anderer
Anordnung (z.B. Zelte aus Seitenschiffen) zusammengesetzt werden können,
braucht nur eine Ausführungsgenehmigung erteilt zu werden, wenn alle
vorgesehenen Möglichkeiten der Errichtung oder Zusammensetzung darin
berücksichtigt sind.
Sollen selbständige räumliche Abschnitte zur gleichen Zeit an verschiedenen
Orten aufgestellt werden, so können auch mehrere Ausfertigungen einer Ausführungsgenehmigung
erteilt werden. In der Ausführungsgenehmigung muss auch die größte Zahl der
räumlichen Abschnitte festgelegt werden. Die Geltungsdauer der
Ausführungsgenehmigung muss in allen Prüfbüchern einheitlich angegeben sein.
Verlängerungen der Geltungsdauer von Ausführungsgenehmigungen dürfen nur für
den ganzen Fliegenden Bau erteilt werden.
Falls sich nach Abschluss der Prüfung die Ausstellung des Prüfbuchs verzögert,
genügt eine Ausführungsgenehmigung in Form eines vorläufigen Prüfbuchs, dessen
Seiten zu heften und fortlaufend zu nummerieren sind. In der Regel genügt es,
dem vorläufigen Prüfbuch die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen
gemäß § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauPrüf VO beizufügen.
Die Ausführungsgenehmigung in dem vorläufigen Prüfbuch ist bis zur Ausstellung
des Prüfbuchs, längstens jedoch auf neun Monate, zu befristen.
Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung
Anzeige, Gebrauchsabnahme
4.1
Die Anzeige der Aufstellung und die Gebrauchsabnahme der Fliegenden Bauten
richtet sich nach § 79 Abs. 7 BauO NRW. Technisch
schwierige Fliegende Bauten (Satz 3) sind folgende Fahrgeschäfte:
b) schnell laufende Karusselle (Anlage 2, lfd. Nr. 6.6.3),
c) Karusselle neuartiger und komplizierter Bauart (Anlage 2, lfd. Nr. 6.6.4),
d) Schaukeln (Anlage 2, lfd. Nr. 6.7, 3. und 4. Zeile)
e) Riesenräder mit mehr als 14 Gondeln (Anlage 2, lfd. Nr. 6.8, 2. Zeile)
Bei der Gebrauchsabnahme ist insbesondere zu prüfen
b)die Einhaltung der Nebenbestimmungen in der Ausführungsgenehmigung,
c) die Standsicherheit des Fliegenden Baus im Hinblick auf die örtlichen
Bodenverhältnisse.
Sachverständige
§ 29 Abs. 3 BauPrüfVO regelt, wer den Nachweis der
Standsicherheit Fliegender Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,
prüfen darf.
5.2
Die für die Ausführungsgenehmigung oder die Verlängerung der Geltungsdauer
einer Ausführungsgenehmigung zuständige Bauaufsichtsbehörde hat aufgrund der
Bauvorlagen festzustellen, ob zur Prüfung der Anlage Sachverständige
hinzugezogen werden müssen (§ 61 Abs. 3 BauO NRW).
Sind für die Benutzer Gesundheitsschäden infolge besonderer Flieh- und
Druckkräfte zu befürchten, müssen auch medizinische Sachverständige
hinzugezogen werden.
Sachverständige, denen die Prüfung Fliegender Bauten vorwiegend maschineller
Art übertragen wird, sollen auch mit der Prüfung der nicht maschinellen Teile
und mit der Überwachung und Beurteilung des
Probebetriebs beauftragt werden.
Medizinische Sachverständige sind Sachverständige von Instituten oder Stellen,
die Erfahrungen über Auswirkungen von
Flieh- und Druckkräften auf Personen, z.B. durch Versuche in der Verkehrs- oder
Luftfahrttechnik, haben.
Fristen für Ausführungsgenehmigungen von Fliegenden Bauten
Berichte über Unfälle
Schlussbestimmungen
Anlagen: