Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: DIN 18 800 Teil 7 - Stahlbauten; Herstellen. Eignungsnachweise zum Schweißen RdErL d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung v. 18.10.1984 - V B 4 - 480.107 ¹)

 

Historisch:

DIN 18 800 Teil 7 - Stahlbauten; Herstellen. Eignungsnachweise zum Schweißen RdErL d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung v. 18.10.1984 - V B 4 - 480.107 ¹)

166.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.2.1985 - MB1. NW.Nr.8einschl.)

18.10. 84 (1)


DIN 18 800 Teil 7 - Stahlbauten; Herstellen. Eignungsnachweise zum Schweißen

RdErL d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung v. 18.10.1984 - V B 4 - 480.107 ¹)

1 Die Norm

DIN 18 800 Teil 7 (Ausgabe Mai 1983)*) -Stahlbauten; Herstellen, Eignungsnachweise zum Schweißen -

wird hiermit nach § 3 Abs. 3 der Landesbauordnung (BauO NW) als technische Baubestimmung bauauf-sichtlich eingeführt

Die Norm ist als Anlage abgedruckt

DIN 18 800 Teil 7 (Ausgabe Mai 1983) ersetzt folgende Normen: _

- DIN 1000 (Ausgabe Dezember 1973), bauaufsicht-lich eingeführt mit RdErl. v. 17. 3. 1975 (MB1. NW. S. 700),

- Beiblätter l und 2 zu DIN 4100 (Ausgabe Dezember 1968), bekanntgegeben mit RdErl. v. 11. 2.1970 (MB1. NW. S. 733),

- zusammen mit DIN 18 800 Teil l (Ausgabe März 1981) und DIN 18 801 (Ausgabe September 1983) die Norm DIN 4100 (Ausgabe Dezember 1988).

2 Bei der Anwendung der Norm DIN 18 800 Teil 7 (Ausgabe Mai 1983) ist folgendes zu beachten:

2.1 Zu Abschnitt 2-Werkstoffe;

Die Eignung zum Schweißen ist in DIN 17 100 nur für bestimmte Stahlgütegruppen und Schweißverfahren angegeben; jedoch ermöglichen die vom Deutschen Ausschuß für Stahlbau herausgegebenen „Empfehlungen zur Wahl der Stahlgütegruppen für geschweißte Stahlbauten" (zu beziehen bei der Deutschen Stahlbau Verlags-GmbH, Ebertplatz l, 5000 Köln 1) eine Beurteilung.

22 Zu Abschnitt 3 - Herstellen von Stahlbauten;

Für Bauteile mit nicht vorwiegend ruhender Beanspruchung sind ggf. weitere Einschränkungen in den entsprechenden Fachnormen und zusätzlichen technischen Vorschriften zu beachten.

23 Zu den Abschnitten 3.4 - Schweißverbindungen und 6 -Eignungsnachweise zum Schweißen; .

2.3.1 Allgemeines

Aufgrund des § 20 Abs. 2 BauO NW haben Betriebe, die Schweißarbeiten ausführen, der Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen, daß sie über die erforderlichen Fachkräfte und betrieblichen Einrichtungen verfügen. Dieser Nachweis gilt als erbracht wenn eine gültige Bescheinigung über den Großen bzw. Kleinen Eignungsnachweis nach DIN 18 800 Teil 7 einer - dafür anerkannten Stelle (siehe Abschnitt 2.4 dieses Erlasses) vorliegt

Hinsichtlich des Eignungsnachweises von Betrieben zur Herstellung von geschweißten Stahlbauten haben die anerkannten Stellen die vom Arbeitskreis „Schweißaufsicht" der Fachkommission „Baunormung" aufgestellte „Richtlinie für den Nachweis der Eignung zum Schweißen von Stählbauten nach DIN 18 800 Teil 7" (zu beziehen beim DVS-Verlag, 4000 Düsseldorf 1) zu beachten.

Die Erteilung der Eignungsbescheinigungen >*+ bei den anerkannten Stellen unmittelbar zu bean _

•) Druckfehler de« Erstdruck« (erste Ausgabe) sind berichtigt

222 Erweiterung des Anwendungsbereiches der Eig-nungsnachweise

Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des Eignungsnachweises für Schweißen von Hohlprofilen (z.B. beim Kleinen Nachweis nach Abschnitt 8.3.12 a) 'st nur für das Schweißen von Hohlprofilen mit kreisförmigem Querschnitt untereinander, erforderlich.

Die Erweiterung für das Anwendungsgebiet Eisenbahnbrückenbau - nach DS 804 - erfolgt auf Antrag bei der zuständigen anerkannten Stelle unter Beteiligung der Deutschen Bundesbahn.

Die Bestimmungen für die Erweiterung "des Anwendungsbereiches auf das Schweißen von nicht rostenden Stählen und hochfesten Feinkornbaustählen richten sich nach den Zulassungsbescheiden des In-• stituts für Bautechnik.

2.3.3 Durchführung einfacher oder untergeordneter Schweißarbeiten ohne Eignungsnachweis

Für das Anschweißen von Kopf- und Fußplatten mit Dicken S 30 mm an einfache, nicht eingespannte und nicht zusammengesetzte Profilstützen aus St 37 und zur Herstellung von Treppen unter 5,00 m Länge (gemessen in Lauflinie) in Wohngebäuden und von den in DIN 18 800 Teil 7, Abschnitt 6.3.1.1, nicht genannten Geländern ist ein Eignungsnachweis des Betriebes nicht erforderlich. Der Betrieb hat hierfür jedoch Fachpersonal, z. B. Schweißer mit gültiger Prüfungsbescheinigung nach DIN 8560, einzusetzen. Ein Eignungsnachweis ist ferner nicht erforderlich für Schweißarbeiten an Bauteilen für untergeordnete Zwecke, die aufgrund schweißtechnischer Erfahrungen beurteilt werden können.

2.3.4 Zu Abschnitt 3.4.2.3 - Fußnote 3

Abweichend von den Angaben der Fußnote 3 ist das dort erwähnte Zulassungsverzeichnis zu beziehen bei der Drucksachenverwaltung der BD Karlsruhe, Hinterm Hauptbahnhof 2 a, 7500 Karlsruhe.

2.4 Anerkannte Stellen

2.4.1 Großer Eighungsnachweis

Anerkannte Stelle für die Durchführung Großer Eignungsnachweise und Erteilung der Eignungsbescheinigungen für Betriebe im Lande Nordrhein-Westfalen ist die Schweißtechnische Lehr- und Versuchsanstalt Duisburg des Deutschen Verbandes für Schweißtechnik e. V., Bismarckstr. 85,4100 Duisburg.

2.42 Kleiner Eignungsnachweis

Anerkannte Stellen für die Durchführung Kleiner Eignungsnachweise und Erteilung der Eignungsbescheinigungen für Betriebe im Lande Nordrhein-Westfalen sind:

- die Handwerkskammer Aachen, Sandkaulbach 21, 5100 Aachen (für Handwerksbetriebe in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln);

- die Handwerkskammer Bielefeld, Obernstr. 48, 4800 Bielefeld (für Handwerksbetriebe in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster),

- die Schweißtechnische Lehr- und Versuchsanstalt Duisburg, Bismarckstr. 85, 4100 Duisburg (für Industriebetriebe im Lande Nordrhein-Westfalen).

2.4.3 Eignungsnachweis für Betriebe außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

Anerkannte Stellen für die Durchführung Großer und Kleiner Eignungsnachweise und Erteilung der Eignungsbescheinigungen für Betriebe, die ihren Sitz oder ihre gewerbliche Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik 'Deutschland haben, sind alle Stellen, die bei inländischen Betrieben für den Gro-

') MBL NW. 1984 S. 1823.

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238. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 10. 1997 = MBl. NW. Nr. 55 einschl.)

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fien Eignungsnachweis nach DIN 18 800 Teil 7 anerkannt sind. Die Bescheinigung über den Großen bzw. den Kleinen Eignungsnachweis ist zunächst auf der Grundlage eines mit dem Betrieb abgeschlossenen Überprüfungsvertrages zu erteilen.

2.4.4 Ein Verzeichnis aller in den Bundesländern sowie im Land Berlin anerkannten Stellen für die Durchführung von Eignungsnachweisen wird beim Institut für Bautechnik, Reichpietschufer 72-76, 1000 Berlin 30, geführt und in dessen „Mitteilungen" veröffentlicht

3 Bauauf sichtliches Verfahren

Die Bauaufsichtsbehörden werden angewiesen, bei der Erteilung der Baugenehmigung für Bauvorhaben mit geschweißten Stahlbauteilen oder bei Ausführung von Schweißarbeiten auf Baustellen folgende .Auflage in den Bauschein aufzunehmen:

Aufgrund, des § 20 Abs. 2 BauO NW wird verlangt daß die geschweißten Stahlbauteile erst dann eingebaut bzw. Schweißarbeiten an den Stahlbauteilen auf der Baustelle erst dann durchgeführt werden dürfen, wenn der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde gegenüber nachgewiesen ist daß der die Schweißarbeiten durchführende Betrieb den Nachweis der Eignung zum Schweißen von Stahlbauten erbracht hat i

4 Verzeichnisse

.Verzeichnisse der Betriebe im Land Nordrhein-Westfalen, die den Großen bzw. Kleinen Eignungsnachweis nach DIN 18 800 Teil 7 erbracht haben, werden von der Schweißtechnischen Lehr- und Ver- . suchsanstalt Duisburg geführt und können von dort bezogen werden. Ein Bezugsquellennachweis für derartige Verzeichnisse aller Bundesländer sowie des Landes Berlin wird vom Insitut für Bautechnik, Reichpietschufer 72-76, 1000 Berlin 30, geführt und in dessen „Mitteilungen" veröffentlicht