Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 26.10.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 564).

 


Historisch: Hinweise zur Planung, Ausführung und Unterhaltung von Freianlagen bei Liegenschaften des Landes NRW RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 4.7.2003 – III.1 - B 1011 - 0008 – 001

 

Historisch:

Hinweise zur Planung, Ausführung und Unterhaltung von Freianlagen bei Liegenschaften des Landes NRW RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 4.7.2003 – III.1 - B 1011 - 0008 – 001

Hinweise zur Planung,
Ausführung und Unterhaltung von Freianlagen
bei Liegenschaften des Landes NRW
RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
v. 4.7.2003 – III.1 - B 1011 - 0008 – 001

Vorbemerkung

Die nachfolgenden Hinweise gelten für Liegenschaften des Landes einschließlich der Liegenschaften des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW und sonstiger Sondervermögen, der Hochschulen, der Landesbetriebe sowie der Universitätsklinika. Ausgenommen sind das Grundvermögen der Forstwirtschaft und des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der gesetzlich geregelte Grundbesitz an landeseigenen Gewässern einschließlich der Ufergrundstücke und dem Hochwasserschutz dienenden Flächen und die öffentlichen Straßengrundstücke.

1
Allgemeines

1.1
Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken.

1.2
Freianlagen umfassen die Vegetationsflächen und Sportanlagen mit den in ihnen liegenden, nicht regelmäßig befahrenen, selbständigen Verkehrsanlagen, z.B. Gehwege und Plätze mit den zugehörigen Rampen, Treppen, Stützelementen und Einfriedungen.

1.3
Herstellung, Pflege und Unterhaltung der Freianlagen haben die Verhaltensansprüche des Nutzers zu berücksichtigen und unter ökologischen, sozialen, ästhetischen und wirtschaftlichen Aspekten zu erfolgen.

1.4
Freianlagen sind so zu planen, zu bauen und zu unterhalten, dass die biotischen Umweltbedingungen optimiert werden. Zusammen mit einer entsprechenden Unterhaltung steigert eine solche Gestaltung die Lebensqualität für den Menschen, hebt den Erlebniswert, verbessert das Stadtklima und dient dem Natur- und Artenschutz.

2
Einbindung der baulichen Anlagen

2.1
Die Lage, Größe und Stellung der Baukörper muss unter Beachtung ökologischer Belange erfolgen.

2.2
Fassaden und Dächer sind nach Möglichkeit zu begrünen. Die Begrünung von Dächern ist auch unter dem Aspekt der naturnahen Regenwasserbewirtschaftung zu sehen.

2.3
Soweit es möglich ist, soll das Niederschlagswasser dem Grundwasser zugeführt oder auch zur Bewässerung von Vegetationsflächen genutzt werden.

3
Planung
und Anlage von Grünanlagen

3.1
Zur fachkundigen Planung von Freianlagen sollten grundsätzlich Fachplanerinnen bzw. Fachplaner frühzeitig einbezogen werden.

3.2
Die vorhandene erhaltenswerte Vegetation ist zu berücksichtigen und in die Planung und Gestaltung der Freianlagen zu integrieren.

3.3
Die vorhandenen erhaltenswerten Gehölze sind zu schützen, das gilt insbesondere während Bauarbeiten.

3.4
Rasenflächen sind als sogenannte Blumenwiesen (Magerwiesen) oder Landschaftsrasen anzulegen. Zierrasen ist, wo es sinnvoll und möglich ist, in Blumenwiesen umzuwandeln. Wo die Möglichkeit besteht, sollen naturnahe Grünflächen, Kleingewässer und andere Biotope angelegt werden.

3.5
Bei der Auswahl der Gehölze sind die Standortbedingungen (Bodenverhältnisse, Trockenheit und Wärme) sowie die Immissionsresistenz zu beachten. Einheimische Gehölze sind zu bevorzugen. Bei der Auswahl sind auch Gesichtspunkte des Nahrungsbedarfs für Tiere (Früchte für viele Tierarten, Blüten für Insekten) zu berücksichtigen.

3.6
Schutz-, Ruhe-, Futter- und Brutraum für Vögel, Kleinsäuger, Reptilien und Amphibien sind in ausreichendem Umfang zu schaffen. Möglichkeiten können in Nisthilfen, Einfluglöchern in Dächern für Eulen, Fledermäuse, Nistkästen, Feuchtbiotopen, Hecken, Ein- und Ausstiegen für Schwimmvögel, Steinbrücken, Holzhaufen, Vogeltränken, Abdecken von Kellerfensterschächten usw. bestehen.

4
Befestigte Flächen in Freianlagen

4.1
Befestigte Flächen sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.

4.2
Gehwegverbindungen, die der Erschließung der Vegetationsflächen dienen, sollen nicht breiter als 1,50 m sein und so befestigt werden, dass das Wasser versickern kann. Versiegelte Gehwege sind, soweit möglich, durch wasserdurchlässige Befestigungen zu ersetzen.

4.3
Stichwege sollen nicht breiter als 50 cm sein.

4.4
Grünstreifen zwischen befestigten Flächen sollen mindestens 1,50 m breit sein.

4.5
Soweit möglich, sollen Kraftfahrzeug-Stellplätze begrünt werden. Art und Abstand der Bäume für Kraftfahrzeug-Stellplätze sind so zu wählen, dass möglichst ein geschlossenes Kronendach entsteht.

4.6
Baumscheiben sollen mindestens 2 x 2 m groß sein.

4.7
Böschungen und Trockenmauern sind massiven Stützwänden vorzuziehen. Lassen sich massive Stützwände nicht vermeiden, so sind sie zu begrünen.

5
Entwicklungspflege

5.1
Neu angelegte Vegetationsflächen bedürfen der Entwicklungspflege. Sie ist in der Regel dem Unternehmer zu übertragen, der die Vegetationsflächen hergestellt hat. Die Dauer richtet sich nach der Verjährungsfrist für Mängelansprüche.

5.2
Nach Abschluss der Entwicklungspflege wird die Unterhaltung von der dafür zuständigen Stelle übernommen. Zur ordnungsgemäßen Durchführung ist eine speziell für die Freianlage aufgestellte Pflegeanleitung zu erstellen.

6
Unterhaltung
und ökologische Bodenpflege

6.1
Aus Gründen der Gefahrenabwehr und zur Substanzerhaltung sind Baumbestände regelmäßig zu überprüfen und im Bedarfsfall baumpflegerisch zu behandeln.

6.2
Herabfallendes Laub ist nach Möglichkeit auf Beeten und Gehölzflächen zu belassen. Das von Rasenflächen, Plätzen und Wegen zusammen getragene Laub ist nach Möglichkeit auf Pflanzflächen und Gehölzflächen zu verteilen. Vielschnittrasen ist nach Möglichkeit in Landschaftsrasen mit eingeschränkter Schnittzahl umzuwandeln.

6.3
Gartenabfälle sind möglichst zu kompostieren und auf Beeten wieder aufzubringen.

6.4
Auf Torf sollte verzichtet werden. Stattdessen ist die Anwendung von Kompost, Rindenmulch und sonstigen organischen Ersatzstoffen vorzusehen.

6.5
Die Düngung muss auf das notwendigste Maß beschränkt bleiben und darf keine umweltbelastenden Stoffe enthalten. Der genaue Bedarf an Düngemitteln sollte grundsätzlich anhand von Bodenuntersuchungen ermittelt werden.

6.6
Die Verwendung von Herbiziden und Insektiziden ist untersagt.

7
Verwendung von Streusalzen

Die Verwendung von Streusalzen ist zu vermeiden bzw. auf die Bereiche zu beschränken, für die eine besondere Verkehrsgefährdung besteht (z.B. Rampen). Ortsatzungen sind zu berücksichtigen.

8
Der RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung und Verkehr v. 28.5.1986 - VI B 4 - B 1011 – 8 (SMBl. NRW. 236) wird hiermit aufgehoben.

MBl. NRW. 2003 S. 904