Historische SMBl. NRW.
Historisch: Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an syrische und staatenlose Flüchtlinge, die von ihren in Nordrhein-Westfalen lebenden Verwandten aufgenommen werden Aufnahmeanordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen (NRW) gemäß § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 15-39.12.03-1-13-346(2603) vom 3.2.2014
Historisch:
Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an syrische und staatenlose Flüchtlinge, die von ihren in Nordrhein-Westfalen lebenden Verwandten aufgenommen werden Aufnahmeanordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen (NRW) gemäß § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 15-39.12.03-1-13-346(2603) vom 3.2.2014
Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an
syrische und staatenlose Flüchtlinge, die von ihren in Nordrhein-Westfalen
lebenden Verwandten aufgenommen werden
Aufnahmeanordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales
Nordrhein-Westfalen (NRW) gemäß § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz
RdErl.
des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 15-39.12.03-1-13-346(2603)
vom 3.2.2014
Erlass des
Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 26. September 2013, Az.:
15-39.12.03-1-13-100
I.
Ausgangslage
Das Ministerium für Inneres und
Kommunales NRW hat mit Erlass vom 26. September 2013, Az.:
15-39.12.03-1-13-100, angeordnet, dass bis zu 1.000 syrische Staatsangehörige,
die infolge des Bürgerkriegs aus ihrem Wohnort fliehen mussten und sich in
einem Anrainerstaat Syriens, in Ägypten oder noch in Syrien aufhalten und eine
Einreise zu ihren in NRW lebenden Verwandten beantragen, unter bestimmten
Voraussetzungen eine zunächst auf zwei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis
mit Verlängerungsmöglichkeit erhalten.
In Umsetzung eines Beschlusses der
Konferenz der Innenminister und -senatoren vom 06. Dezember 2013 hat das
Bundesministerium des Innern im Benehmen mit den Ländern am 23. Dezember 2013
eine weitere Anordnung zur vorübergehenden Aufnahme von 5.000 Schutzbedürftigen
aus Syrien und den Anrainerstaaten Syriens sowie Ägypten in 2014 erlassen.
Es ist aus humanitären Gründen darüber
hinaus geboten, auch seitens des Landes NRW weiteren Schutzbedürftigen aus
Syrien, den Anrainerstaaten Syriens und Ägypten, die vom Bürgerkrieg in Syrien
betroffen sind, die Aufnahme in NRW zu ermöglichen.
Vor diesem Hintergrund ergeht in
Abänderung der mit Erlass vom 26. September 2013 getroffenen Regelungen
folgende Anordnung gemäß § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), zu der das
Bundesministerium des Innern am 31. Januar 2014 sein Einvernehmen erteilt hat:
II.
Anordnung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen
1.
Die im Erlass vom 26. September 2013 vorgesehene Begrenzung der Aufnahme auf
bis zu 1.000 syrische Staatsangehörige wird aufgehoben.
2.
Der begünstigte Personenkreis wird wie folgt definiert:
Eine Aufenthaltserlaubnis wird syrischen
Staatsangehörigen oder in begründeten Einzelfällen auch Staatenlosen, deren
Identität feststeht und die nachweislich seit mindestens drei Jahren in Syrien
leben oder gelebt haben, erteilt,
2.1
die infolge des Bürgerkriegs aus ihrem Wohnort fliehen mussten und sich in
einem Anrainerstaat Syriens, in Ägypten oder noch in Syrien aufhalten und
2.2
eine Einreise zu ihren in NRW lebenden Verwandten beantragen, sofern diese
2.2.1 deutsche Staatsangehörige oder
2.2.2
syrische Staatsangehörige oder Staatenlose (Einzelfälle s.o.) sind, die einen
befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel besitzen und
2.2.3
jeweils spätestens seit dem 1. Januar 2013 in Deutschland ihren Wohnsitz haben.
3.
Die vorgesehene Frist für die Visaantragstellung wird bis zum 30. September
2014 verlängert.
4.
Im Übrigen gilt der Erlass vom 26. September 2013 fort.
5.
Das als Anlage beigefügte Merkblatt zum Interessenbekundungsverfahren
ist entsprechend angepasst worden.
Ich bitte um
sofortige Unterrichtung der Ausländerbehörden Ihres Regierungsbezirks.
Anlage:
1. AO NRW -
Merkblatt zum Interessenbekundungsverfahren
Anlagen: