Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit Gem. AO. d. Arbeits-und Sozialministers — III-A l 7116.2 u. d. Justizministers — 9341 II B. 194 v. 21. 1. I960

 

Historisch:

Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit Gem. AO. d. Arbeits-und Sozialministers — III-A l 7116.2 u. d. Justizministers — 9341 II B. 194 v. 21. 1. I960

92. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 15. 12. 1972) / 21. 1. 60 (1) /

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Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit

Gem. AO. d. Arbeits-und Sozialministers — III-A l 7116.2 u. d. Justizministers — 9341 II B. 194 v. 21. 1. I960

I. ,

Für die Erledigung ausgehender Rechtshilfeersuchen im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit ist die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen v. 19. Oktober 1956 (ZRHO) mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1. Prüfungsstelle im Sinne des § 9 ZRHO ist der Präsident des Landesarbeitsgerichts.

2. Die ,der Landesjustizverwaltung eingeräumten Befugnisse werden von der obersten Arbeitsbehörde des Landes im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung ausgeübt, soweit das Einvernehmen nach den

^ Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes erforderlich ist.

3. An die Stelle der Justizbehörden treten die Arbeits- , gerichte und die Landesarbeitsgerichte.

4. Gerichtskassen im Sinne der ZRHO sind im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit die Kassen, die die Kassengeschäfte der Arbeitsgerichte oder der Landesarbeitsgerichte wahrnehmen.

II.

In Einzelfällen auftretende Schwierigkeiten sind von der obersten Ärbeitsbehörde des Landes im Benehmen mit der Landesjustizverwaltung zu regeln. .

III. .

Für die Erledigung . eingehender Rechtshilfeersuchen (3. Abschnitt ZRHO) sind auch im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit die ordentlichen Gerichte zuständig.

IV. Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1960 in Kraft.

V.

Gleichzeitig treten alle früher ergangenen Bestimmungen über den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit, insbesondere' der RdErl. d. Arbeitsministers v. iO. 6. 1953 — n. v. — IV l 9.800/1-1 g, außer Kraft.