Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für nordrhein-westfälische Verbraucherinsolvenzberatungsstellen zur Bewältigung der Energiekrise

 

Historisch:

Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für nordrhein-westfälische Verbraucherinsolvenzberatungsstellen zur Bewältigung der Energiekrise

Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für
nordrhein-westfälische Verbraucherinsolvenzberatungsstellen
zur Bewältigung der Energiekrise

Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
– 2023-0103153 –

Vom 31. Juli 2023

1
Zweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe des § 53 der Landeshaushaltsordnung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung zum Ausgleich beziehungsweise zur Milderung von Schäden und Nachteilen für das Jahr 2023 finanzielle Unterstützungsleistungen für Träger von Verbraucherinsolvenzberatungsstellen.

1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Billigkeitsleistung

2.1
Die Unterstützungsleistungen werden zum Ausgleich von Härten für das Jahr 2023 gewährt. Zur Aufrechterhaltung des Betriebs, zur Anpassung an die erhöhten Bedarfe der Einrichtungen und zur Bewältigung der zunehmenden Inanspruchnahme des Beratungsangebots vor dem Hintergrund krisenbedingt steigender Energiepreise sowie der aktuell hohen Inflation werden zum Ausgleich von Härten Billigkeitsleistungen gewährt.

2.2
Ausgenommen von den Billigkeitsleistungen sind Personalausgaben und investive Ausgaben.

3
Empfänger der Billigkeitsleistung

Empfänger der Billigkeitsleistung sind

a) Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und ihnen angeschlossene Mitglieder,

b) Kreise, Gemeinden und kreisfreie Städte,

c) sonstige gemeinnützige Träger,

d) die Verbraucherzentrale NRW,

die gemäß § 3 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung anerkannte Stellen betreiben und im Kalenderjahr 2023 nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung vom 11. Oktober 2021 gefördert werden.

4
Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung

Voraussetzungen für die Gewährung von Billigkeitsleistungen sind krisenbedingt steigende Ausgaben im Sinne der Nummer 2, die nicht durch sonstige Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen, zweckgebundene Spenden oder sonstige Leistungen Dritter gedeckt werden können und die zur Aufrechterhaltung des Betriebs dringend erforderlich sind.

Die Billigkeitsleistungen werden nur für Ausgaben gewährt, für die keine Förderungen beantragt oder bewilligt wurden. Doppelförderungen sind ausgeschlossen.

5
Art und Umfang, Höhe der Leistungen

5.1
Die Billigkeitsleistung wird auf Antrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 (Bewilligungs- und Durchführungszeitraum) gewährt.

5.2
Im Falle der Gegenfinanzierung entsprechender Ausgaben durch Leistungen Dritter und beziehungsweise oder zweckgebundene Spenden ist die gewährte Unterstützung zu erstatten. 

5.3
Die Unterstützung beträgt pro Vollzeitäquivalent der für das Jahr 2023 gewährten Förderung einmalig 1 000 Euro. Für anteilig geförderte Vollzeitäquivalente wird die Billigkeitsleistung entsprechend anteilig gewährt.

5.4
Billigkeitsleistungen können nicht für Personalausgaben oder investive Ausgaben gewährt werden.

5.5
Im Falle einer Überkompensation, insbesondere durch sonstige Entschädigungs- oder, Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen, zweckgebundene Spenden, oder einer Nichtverausgabung der Mittel sind die gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

6
Verfahren

6.1
Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren

Die Antragstellung erfolgt über die Anwendung Familien.web unter Verwendung des Musters gemäß Anlage 1.

Die Bewilligungsbehörde gewährt durch Bescheid Billigkeitsleistungen auf Antrag im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf. Die Auszahlung der Billigkeitsleistungen erfolgt ohne gesonderten Antrag in Form einer einmaligen Zahlung nach Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides.

6.2
Verwendungsnachweisverfahren

Als Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde bis zum 31. März 2024 eine tabellarische Aufstellung ihrer Ausgaben über das Programm Familien.web gemäß Anlage 2 vorzulegen. Alle diesbezüglichen rechtserheblichen Unterlagen, wie beispielsweise Originalbelege über die Einzelzahlungen und alle sonstigen mit der Zuwendung zusammenhängenden Unterlagen, sind bis zum 31. Mai 2029 aufzubewahren. Dem Landesrechnungshof oder seinen Beauftragten ist eine Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Billigkeitsleistungen an Ort und Stelle zu ermöglichen.

7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

MBl. NRW. 2023 S. 907.


Anlagen: