Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie (am 7.7.2005 MGFFI) v. 1.1.2005 - IV 3 - 6709.8 -

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie (am 7.7.2005 MGFFI) v. 1.1.2005 - IV 3 - 6709.8 -

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung
RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie (am 7.7.2005 MGFFI)
v. 1.1.2005 - IV 3 - 6709.8 -

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für die Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung.

Danach können Stellen gefördert werden, die nach den Richtlinien über die Anerkennung von geeigneten Stellen nach § 305 Insolvenzordnung für die Verbraucherinsolvenzberatung - RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 3.7.1998 (SMBl. NRW. 316) - anerkannt worden sind.

1.2
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Das Land fördert die Arbeit der anerkannten Stellen für die Verbraucherinsolvenzberatung durch Zuwendungen für die Beschäftigung von sozialversicherungspflichtig angestellten oder beamteten Fachkräften.

3
Zuwendungsempfänger

- Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und ihnen angeschlossene Verbände,

- Gemeinden (GV) und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts,

- sonstige gemeinnützige Träger,

- die Verbraucherzentrale NRW,

die Träger von anerkannten Stellen nach Nr. 1.1 Abs. 2 sind.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die geförderte Fachkraft muss über eine abgeschlossene Ausbildung in einem der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 AGInsO aufgeführten Berufe und in der Regel über eine einjährige Berufserfahrung in der Beratung verschuldeter Personen verfügen.

4.2
Die Gesamtarbeitszeit der Fachkräfte für die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung in der anerkannten Stelle muss mindestens der

von 1,5 Vollzeitstellen entsprechen.

4.3
Die Zuwendungsempfänger sind entsprechend der Erklärung, die sie im Antrag auf Anerkennung als geeignete Stelle abgegeben haben, verpflichtet, sich am Berichtswesen (statistischer Tätigkeitsbericht) zu beteiligen.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung

Zuschuss/Zuweisung

5.4
Bemessungsgrundlage

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der  Personalkosten (einschließlich Arbeitgeberanteil) und Personalgemeinkosten einer Fachkraft für Verbraucherinsolvenzberatung in Form einer Pauschale, die von mir als Jahresbetrag je vollzeitbeschäftigter Fachkraft jährlich festgesetzt wird und 75 v.H. davon nicht überschreiten soll.

6
Verfahren

6.1
Anträge sind nach dem Muster der Anlage 1 bei der Bewilligungsbehörde zum 1.9. für das kommende Jahr zu stellen. Bei Neueinstellungen im laufenden Jahr sollen die Anträge 2 Monate vor dem beabsichtigen Einstellungstermin vorliegen.

6.2
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf. Die Landeszuwendung ist nach dem Muster der Anlage 2 zu bewilligen.

6.3
Die Auszahlung erfolgt nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.

6.4
Von den Zuwendungsempfängern ist ein Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage 3 zu verlangen.

6.5
Die Anlagen sind hier nicht abgedruckt. Sie können bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden.

7
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2005 in Kraft und gelten bis zum 31. März 2021.

MBl. NRW. 2005 S. 216, geändert durch Runderlass vom 8. September 2010 (MBl. NRW. 2010 S. 756), 15. Dezember 2015 (MBl. NRW. 2015 S. 828), 7. Oktober 2016 (MBl. NRW. 2016 S. 680), 3. Dezember 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 719), 3. Dezember 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 779), 15. Dezember 2020 (MBl. NRW. 2021 S. 8).


Anlagen: