Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Einteilung der Schiedsmannsbezirke nach Durchführung der kommunalen Neugliederung Gem. RdErl. d. Justizministers - 3180 - l C. 3l -u. d. Innenministers - III A 2 - 2209/69 -v. 27. 10. 1969 ¹)

 

Historisch:

Einteilung der Schiedsmannsbezirke nach Durchführung der kommunalen Neugliederung Gem. RdErl. d. Justizministers - 3180 - l C. 3l -u. d. Innenministers - III A 2 - 2209/69 -v. 27. 10. 1969 ¹)

222. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 7.1994 = MB1. NW. Nr. 43 einschl.)


Einteilung der Schiedsmannsbezirke nach Durchführung der kommunalen Neugliederung

Gem. RdErl. d. Justizministers - 3180 - l C. 3l -u. d. Innenministers - III A 2 - 2209/69 -v. 27. 10. 1969 ¹)

In Gebieten, in denen Gemeinden durch Zusammenschluß oder Eingliederung ihre Selbständigkeit verloren haben, sind auch die Schiedsmannsbezirke so bald wie möglich den neuen kommunalen Grenzen anzupassen. Bis dahin bleiben die für die bisherigen Gemeinden bestellten Schiedsmänner zunächst im Amt, und zwar innerhalb ihrer bisherigen Bezirke. Die Schiedsmannsbezirke können durch die nach der Neugliederung zuständigen Organe (§ 3 SchO) auch während der Wahlperiode der beteiligten Schiedsmänner anderweitig abgegrenzt werden. Erweist es sich in diesem Zusammenhang als notwendig, daß ein Schiedsmann vor Ablauf seiner Wahlperiode sein Amt aufgibt, so wird, wenn nicht der Schiedsmann mit Genehmigung des Präsidiums des Landgerichts sein Amt freiwillig niederlegt, seine Enthebung vom Amt zu erwägen sein (vgl. §§ 8, 9 SchO; Abschnitt l Abs. 4 der Ausführungsverfügung zur Schiedsmannsordnung v. 20. 12. 1924 - Pr.JMBI. 1925 S. 9, Pr.MBHV 1924 S. 1217, 1925 S. 30/SMBI. NW. 316 -).

27.10.80(1)

316

>) MM. NW. 1969 S. 1921.