Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 5. Juli 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 275).

 


Historisch: Richtlinien für die Anerkennung von geeigneten Stellen nach § 305 Insolvenzordnung (InsO) für die Verbraucherinsolvenzberatung RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit (am 7.7.2005 MGFFI) v. 3.7.1998 - IV A 4-6709.3

 

Historisch:

Richtlinien für die Anerkennung von geeigneten Stellen nach § 305 Insolvenzordnung (InsO) für die Verbraucherinsolvenzberatung RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit (am 7.7.2005 MGFFI) v. 3.7.1998 - IV A 4-6709.3


Richtlinien für die Anerkennung von geeigneten Stellen
nach § 305 Insolvenzordnung (InsO) für die Verbraucherinsolvenzberatung
RdErl. d. Ministeriums für Frauen,
Jugend, Familie und Gesundheit (am 7.7.2005 MGFFI)
v. 3.7.1998 - IV A 4-6709.3


1
Gegenstand

Die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Behörde erkennt gemäß § 305 Insolvenzordnung (InsO) und dem Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AGInsO) vom 23. Juni 1998 (GV. NRW. S. 435) nach Maßgabe dieser Richtlinien die Eignung von Stellen für die Verbraucherinsolvenzberatung an.

2
Aufgaben

Die Aufgaben der Stelle sind die Beratung und Unterstützung von Schuldnern im außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern und im gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren nach den Vorschriften des 9. Teils der InsO.

Vorrangiges Ziel der Verbraucherinsolvenzberatung ist der Abschluss außergerichtlicher Einigungen mit den Gläubigern und damit Vermeidung gerichtlicher Verbraucherinsolvenzverfahren.

Hierzu sind insbesondere folgende Aufgaben durchzuführen:
- Aufklärung der überschuldeten Personen über das außergerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren, die Rechte und Pflichten der Schuldner und Gläubiger,
- Aufstellung des Einkommens und Vermögens des Schuldners, Verzeichnis der Gläubiger und deren Forderungen (§ 305 Abs. l Nr. l bis 3 InsO),
- Unterstützung bei Aufstellung und Verhandlung eines Plans (§ 305 Abs. l Nr. 4 InsO),
- Dokumentation des Verhandlungsergebnisses (§ 305 Abs. l Nr. l InsO).

Scheitert die außergerichtliche Einigung, sind weitere Aufgaben der Stelle
- Unterrichtung des Schuldners über das gerichtliche Insolvenzverfahren und die Möglichkeiten der Restschuldbefreiung und ggf. Unterstützung bei den erforderlichen Antragstellungen,
- Ausstellung der Bescheinigung für das Insolvenzgericht über den erfolglosen Einigungsversuch innerhalb der letzten sechs Monate einschließlich der erforderlichen Verzeichnisse und der Vorschlag eines Schuldenbereinigungsplans (§ 305 Abs. l Nr. l InsO),
- ggf. Beratung und Begleitung während des gerichtlichen Insolvenzverfahrens,
- ggf. Beratung und Begleitung bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Restschuldbefreiung.

Die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes bleiben unberührt.

Die Tätigkeit der Stelle soll außerdem - soweit dies im Einzelfall notwendig ist - die wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Beratung im Sinne einer ganzheitlichen Beratung umfassen, ggf. in Zusammenarbeit mit anderen Stellen (z.B. Familien- und Lebensberatungsstellen, Sucht- und Drogenberatungsstellen, Ausländersozialberatungsstellen, Sozialberatungsstellen, Sozialämter).

3
Anerkennungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die nach § 2 AGInsO genannten Kriterien erfüllt sind.

3.1
Zuverlässigkeit

3.1.1
Ist der Träger der Stelle ein Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege in NRW, die Verbraucherzentrale NRW oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, gilt die Zuverlässigkeit als gewährleistet.

Ist der Betreiber einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen, gilt die Zuverlässigkeit als gewährleistet, wenn der Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege dies verbindlich erklärt.

3.1.2
Die Zuverlässigkeit der Leiterin und des Leiters der Stelle ist nachzuweisen. Als zuverlässig gelten Personen, die in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben und bei denen keine schwerwiegenden und keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen oder Verfahren anhängig sind.

3.1.3
Sonstige gemeinnützige Betreiber müssen die Zuverlässigkeit ihrer verantwortlichen Vertreter nachweisen.

3.1.4
Unternehmen, die für ihre Beschäftigten eine Sozial- und Schuldnerberatungsstelle unterhalten, müssen die Zuverlässigkeit der für die Beratungsstelle verantwortlichen Person nachweisen.

3.1.5
Gewerbliche Betreiber müssen ihre Zuverlässigkeit und die der verantwortlichen Vertreter nachweisen.

3.2
Ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben

Die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nach Nummer 2 ist als gewährleistet anzusehen, wenn die Stelle sie glaubhaft macht. Dazu gehört die Einhaltung der fachspezifischen Sorgfaltspflichten. Soweit sich diese nicht aus den Regelungen der Dienst- und Fachaufsicht des Trägers ergeben, sind die hierfür getroffenen Organisationsregelungen zu erläutern.

Außerdem soll die Stelle über die notwendige technische, organisatorische und räumliche Ausstattung verfügen.

3.3
Dauer

Die Stelle hat darzulegen, das sie längerfristig, d.h. für mindestens ein Jahr tätig sein wird. Dies kann z.B. durch die Vorlage entsprechender Finanzierungspläne, Arbeitsverträge, Mietverträge erfolgen.

3.4
Qualifikationen

Die Stelle hat nachzuweisen, dass sie über eine fachlich qualifizierte Person verfügt (§ 2 Nr. 4 AGInsO). Ausreichende praktische Erfahrung liegt in der Regel bei zweijähriger schuldnerberaterischer Tätigkeit vor. Dies gilt auch bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

Außerdem sollen die in § 2 Abs. l Nr. 4 Satz 2 AGInsO aufgeführten Ausbildungsvoraussetzungen bei der Leiterin oder dem Leiter oder bei einer sonstigen in der Beratungsstelle tätigen Person vorliegen. Hierüber sind entsprechende Nachweise vorzulegen.

3.5
Die Anerkennung als geeignete Stelle setzt voraus, dass keine Interessenkollision in Bezug auf die Vermittlung oder Vergabe von Krediten oder Inkassotätigkeiten besteht. Gewerbliche Betreiber von geeigneten Stellen haben daher zu erklären, dass sie derzeit und - gerechnet vom Datum der Antragstellung – in den letzten drei Jahren keine Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich betreiben/betrieben haben.

4
Verfahren

4.1
Antrag
Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag sind die Unterlagen gemäß Anlage beizufügen. Über die Anerkennung ist ein Bescheid zu erteilen. Es gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

4.2
Mitteilungspflichten
Durch Auflage zum Bescheid ist sicherzustellen, dass die Stelle die zuständige Behörde unverzüglich über Änderungen gegenüber den Angaben im Antrag unterrichtet.

4.3
Durch Auflage zum Bescheid, ist der zuständigen Behörde ein örtliches Prüfungsrecht der anerkannten Stelle einzuräumen.

4.4
Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung.

4.5
Die zuständige Behörde unterrichtet die Gemeinden und Gemeindeverbände und das Insolvenzgericht über die in ihrem/seinem Bezirk anerkannten Stellen.

MBl. NRW. 1998 S. 963.


Anlagen: