Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 1.1.2005 - MBl.NRW. 2005 S. 216.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 22.1.1999 -IV A 4-6709.8 (am 1.1.2003 MGSFF)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 22.1.1999 -IV A 4-6709.8 (am 1.1.2003 MGSFF)

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
zur
Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung
RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
v. 22.1.1999 -IV A 4-6709.8 (am 1.1.2003 MGSFF)

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften -VV - und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) -VVG - zu § 44 LHO Zuwendungen für die
Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung.

Danach können Stellen gefördert werden, die nach den Richtlinien über die Anerkennung von geeigneten Stellen nach § 305 InsO für die Verbraucherinsolvenzberatung - RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 3. 7.1998 (SMBl. NRW. 316) anerkannt worden sind.

1.2
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Arbeit der anerkannten Stellen für die Verbraucherinsolvenzberatung durch Zuwendungen für die Beschäftigung von Fachkräften.
3
Zuwendungsempfänger
- Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und ihnen angeschlossene Verbände,
- Gemeinden (GV) und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- sonstige gemeinnützige Betreiber,
- die Verbraucherzentrale NRW,
die als Träger von anerkannten Stellen nach Nummer 1.1 Abs. 2 sind.
4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die Zuwendung kann nur zu den Personalkosten der Fachkräfte gewährt werden, die nach dem 1. 7. 1998 zusätzlich zu den im Stellenplan 1998 (oder entsprechenden Übersichten im Wirtschaftsplan) ausgewiesenen Planstellen sozialversicherungspflichtig eingestellt worden sind.

4.2
Die zusätzliche Fachkraft muss über eine abgeschlossene Ausbildung in einem der in § 2 Abs. l Nr. 4 AGInsO aufgeführten Berufe und i.d.R. über eine einjährige Berufserfahrung verfügen.

4.3
Die Gesamtarbeitszeit der Fachkräfte in der anerkannten Stelle muss mindestens der von l 1/2 Vollzeitstellen entsprechen.

4.4
Die Zuwendungsempfänger sind entsprechend der Erklärung, die sie im Antrag auf Anerkennung als geeignete Stelle abgegeben haben, verpflichtet, sich am Berichtswesen (statistischer Tätigkeitsbericht) zu beteiligen.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung Zuschuss/Zuweisung

5.4
Bemessungsgrundlage

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der durchschnittlichen Personal- und Personalgemeinkosten einer Fachkraft für Verbraucherinsolvenzberatung in. Form einer Pauschale, die von mir als Jahresbetrag je vollzeitbeschäftigter Fachkraft jährlich festgesetzt wird und der 75 v. H. nicht überschreiten soll.
6
Verfahren

6.1
Anträge sind nach dem Muster der Anlage l bei der Bewilligungsbehörde zum 1. 9. für das kommende Jahr zu stellen. Bei Neueinstellungen im laufenden Jahr sollen die Anträge 2 Monate vor dem beabsichtigten Einstellungstermin vorliegen.
Die Regelungen zur Sicherstellung der Liquiditätsversorgung (Erlass d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales I A 2 - 2602.07 v. 20. 12. 1996 n. V.) sind anzuwenden.

6.2
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf.
Die Landeszuwendung ist nach dem Muster der Anlage 2 zu bewilligen.

6.3
Die Auszahlung erfolgt nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.

6.4
Von den Zuwendungsempfängern ist ein Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage 3 zu verlangen.

6.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7
In-Kraft-Treten

Die Richtlinien treten am 1. Januar 1999 in Kraft und gelten zunächst bis zum 31.12.2003

MBl. NRW. 1999 S. 243, geändert durch RdErl. v. 23.8.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1078).


Anlagen: