Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet mit Ablauf des 31.12.2008(Kabinettbeschluß vom 10.6.2008).

 


Historisch: Bestellung von Vertretern des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Landesregierung v.14.11.2000 - Az. d. Innenministeriums - V B 5/18-13.10

 

Historisch:

Bestellung von Vertretern des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Landesregierung v.14.11.2000 - Az. d. Innenministeriums - V B 5/18-13.10

Bestellung von Vertretern des
öffentlichen Interesses
beim Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Landesregierung v.14.11.2000 -
Az. d. Innenministeriums - V B 5/18-13.10

1.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Bestellung von Vertretern des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 26. März 1960 (GV. NRW. S. 48), geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), bestellt die Landesregierung die Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
2.
Die bestellten Beamtinnen und Beamten nehmen die Aufgaben des Vertreters des öffentlichen Interesses neben ihren sonstigen dienstlichen Aufgaben wahr.
3.
Für die Vertreter des öffentlichen Interesses gilt folgende Dienstanweisung:

Dienstanweisung
für die Vertreter des öffentlichen Interesses

§ 1

1
Die bestellten Personen führen die Bezeichnung: Der Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
2
Die Aufgaben des Vertreters des öffentlichen Interesses können nur von den Personen wahrgenommen werden, die von der Landesregierung bestellt worden sind. Sind mehrere Personen bestellt, so bestimmt die Behördenleitung die Geschäftsverteilung.

§ 2

1
Der Vertreter des öffentlichen Interesses ist Beteiligter am Verfahren, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht (§ 63 Nr. 4 VwGO). Dies geschieht durch die ausdrückliche Beteiligungserklärung.
2
Der Vertreter des öffentlichen Interesses soll sich beteiligen, wenn
1. durch die im Prozess zu entscheidenden Fragen das öffentliche Interesse wesentlich berührt wird und
2. das öffentliche Interesse nicht bereits durch den Kläger, Beklagten oder Beigeladenen oder deren Prozessvertreter ausreichend gewahrt wird.

§ 3

1
Das öffentliche Interesse wird wesentlich berührt
a) durch Verfahren, in denen die Gültigkeit einer Rechtsvorschrift (auch einer Satzung) oder die sachliche Zuständigkeit einer Behörde streitig ist;
b) durch Verfahren, die wegen der Höhe des Streitwertes oder der finanziellen Auswirkungen der Entscheidung, wegen Schadensersatzansprüchen, die von der Entscheidung abhängen oder aus einem sonstigen Grunde von erheblicher unmittelbarer oder mittelbarer Bedeutung für die öffentlichen Finanzen sind;
c) durch Verfahren, in denen Rechtsfragen zur Entscheidung stehen, die über den Einzelfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung sein könnten.


2
Das öffentliche Interesse ist ausreichend gewahrt, wenn
a) eine oberste Landesbehörde oder
b) eine Landesoberbehörde oder
c) eine Landesmittelbehörde oder
d) eine Justizbehörde
als Kläger, Beklagter oder Beigeladener beteiligt ist.
Das Gleiche gilt, wenn eine andere Behörde oder das Land im Prozess durch eine der unter a) bis d) genannten Behörden vertreten wird.

§ 4

1
Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat dem Oberverwaltungsgericht gegenüber eine Erklärung abzugeben, dass er sich an allen Verfahren beteiligt, soweit er nicht auf die Beteiligung ausdrücklich verzichtet. Gleichzeitig hat er auf eine Beteiligung an allen unter § 3 Abs. 2 fallenden Verfahren allgemein zu verzichten.
2
Der Vertreter des öffentlichen Interesse hat für einzelne Gruppen von Fällen eine allgemeine Verzichtserklärung abzugeben, wenn das Innenministerium dies im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium bestimmt.
3
Den Wortlaut der nach Absatz 1 und 2 abzugebenden Erklärungen bestimmt das Innenministerium.

§ 5

1
Die Entscheidung darüber, ob der Vertreter des öffentlichen Interesses eine Stellungnahme gegenüber dem Gericht abgeben soll, obliegt dem sachlich zuständigen Ministerium. Dieses bestimmt auch den Inhalt der Stellungnahme. Den Wortlaut der Stellungnahme im Einzelnen bestimmt dagegen der Vertreter des öffentlichen Interesses. Er entscheidet auch darüber, ob die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung erforderlich ist. Er soll hierbei Anregungen des sachlich zuständigen Ministeriums beachten.
2
Berührt ein Verfahren den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ministerien, so ist der Inhalt der Stellungnahme mit diesen abzustimmen. Gelingt dies nicht, entscheidet die Landesregierung.
3
Wird eine schriftliche Stellungnahme nicht für erforderlich gehalten, so hat der Vertreter des öffentlichen Interesses nicht uneingeschränkt auf die Beteiligung, sondern lediglich auf die Beteiligung an Prozesshandlungen - mit Ausnahme des Rechts auf Rechtsmitteleinlegung - sowie auf die Zustellung bestimmter Schriftstücke zu verzichten. Den Wortlaut der eingeschränkten Verzichtserklärung bestimmt das Innenministerium.

§ 6

Auslagen, die dem Vertreter des öffentlichen Interesses durch seine Beteiligung entstehen, sind von der unterlegenen Partei nicht einzufordern.

§ 7

Der Vertreter des öffentlichen Interesses kann in Verfahren, an denen er sich nicht beteiligt, die beteiligten Behörden mit seinem Rat unterstützen.

§ 8

Diese Dienstanweisung gilt ab 1. Januar 2001.

Der RdErl. d. Landesregierung v. 26.03.1960 (SMBl. NRW. 323) wird mit Ablauf des 31. 12. 2000 aufgehoben.

MBl. NRW. 2000 S. 1635