Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Deutsch-belgische Ausschüsse zur Überprüfung der Sicherheit von Schießständen, Munitions- und Treibstoffdepots RdErl. d. Innenministers v. 12. 2. 1973 — VIII A 3 — 65.20.3¹)

 

Historisch:

Deutsch-belgische Ausschüsse zur Überprüfung der Sicherheit von Schießständen, Munitions- und Treibstoffdepots RdErl. d. Innenministers v. 12. 2. 1973 — VIII A 3 — 65.20.3¹)

12. 2. 73 (1)

94. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 1. 5. 1973 = MB1. NW. Nr. 35 einschl.)

501

Anlage l

Anlage 2


Deutsch-belgische Ausschüsse

zur Überprüfung der Sicherheit von

Schießständen, Munitions- und Treibstoffdepots

RdErl. d. Innenministers v. 12. 2. 1973 — VIII A 3 — 65.20.3¹)

In Ausführung des Absatzes (6) (c) (ii) des Unterzeichnungsprotokolls zu Artikel 53 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (BGB1. 1961 II S. 1313) hat der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen mit den belgischen Streitkräften das als Anlage l abgedruckte deutsch-belgische Verwaltungsabkommen über die Bildung gemeinsamer Ausschüsse zur Überprüfung der Sicherheit von Schießständen, Munitions- und Treibstoffdepots vom 7. 3. 1972 abgeschlos-. sen. Zu dem Verwaltungsabkommen hat der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen unter dem 29. 5. 1972 einen Erlaß an die Oberfinanzdirektionen Frankfurt/Main, Köln und Münster — F/VI B l — VV 7122 — 76/72 — herausgegeben, der (auszugsweise) als Anlage 2 abgedruckt ist.

2 Vertreter des Landes in den Überprüfungsausschüssen (Nummer 3 a des Verwaltungsabkommens)' sind die Regierungspräsidenten, die diese Aufgabe durch ihren Dezernenten 21 wahrnehmen. In besonderen Fällen behalte ich mir die Entsendung eines Vertreters meiner Behörde vor.

3 (1) Als „Sachverständige" (Nummer 2 des Verwaltungsabkommens) sind, soweit im Einzelfall geboten, weitere betroffene Dezernenten der Bezirksregierungen (z. B. 23, 53, 64) oder die Vertreter anderer Behörden (z. B. der Landwirtschaftskammern, der Direktoren der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte — höhere Forstbehörden —, der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, der Wasserwirtschaftsämter) hinzuzuziehen. Da sich die Uberprüfungsausschüsse mit Fragen der Sicherheit von Schießständen, Munitions- und Treibstoffdepots zu befassen haben, ist in der Regel -eine Beteiligung der örtlichen Ordnungsbehörden notwendig.

(2) Im Hinblick auf möglicherweise zu ergreifende Baumaßnahmen ist ferner die Landesvermögens- und Bauabteilung der Oberfinanzdirektion baufachlich beratend zu beteiligen.

die Möglichkeit zu anderen Maßnahmen besteht. Schießstände aber lassen sich, wie die Anlagen der Bundeswehr zeigen, durch bauliche Maßnahmen (z. B. durch Höhen- und Seitenblenden sowie durch Geschoßfangkammern) derart absichern, daß bei einer den Vorschriften entsprechenden Benutzung des Schießstandes außerhalb der Anlage keine Gefährdung ein-. treten kann. Die Vertreter der Landes- und Kommunalbehörden setzen sich deshalb in den Ausschüssen dafür ein, daß die Schießstände der Stationierungsstreitkräfte wie die Anlagen der Bundeswehr baulich abgesichert werden, so daß die Festlegung von Gefahrenbereichen im Hintergelände der Anlagen nicht erforderlich ist.

(2) Absatz l gilt nicht für die Vertreter der Landesvermögens- und Bauabteilung der Oberfinanzdirektion, die auch insoweit lediglich baufachlich beratend mitwirken (vgl. Nummer 3 Abs. 2).

6 Kommt mit den anderen Mitgliedern des Ausschusses keine Einigung über die vorzuschlagenden Maßnahmen zustande, sorgt der Regierungspräsident gemäß Nummer 11 Abs. 3 des Verwaltungsabkommens dafür, daß die abweichende Stellungnahme in das von der Oberfinanzdirektion zu erstellende Protokoll aufgenommen wird. Ferner ist mir in diesen Fällenunter Übersendung einer Ausfertigung des Protokolls zu berichten.

7 -Die Regierungspräsidenten, die das Protokoll gemäß Nummer 11 Abs. 2 des Verwaltungsabkommens als Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen mit zu unterzeichnen haben, stellen zweckmäßigerweise bei den Oberfinanzdirektionen sicher, daß sie bereits im Entwurfstadium Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem beabsichtigten Protokoll erhalten.

8 Die zuständige Landes- oder Kommunalbehörde überzeugt sich in angemessener Frist von der Verwirklichung der in dem Protokoll vorgeschlagenen Maßnahmen.

9 Der RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzminister, dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr und dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

4 Landes- und Kommunalbehörden, die der Auffassung sind, daß die Sicherheit eines von den belgischen Streitkräften genutzten Schießstandes, Munitions- oder Treibstoffdepots nicht gewährleistet ist, regen beim 'Regierungspräsidenten unter Darlegung des Sachverhalts den Zusammentritt des Überprüfungsausschusses an. Hält der Regierungspräsident den Zusammentritt des Uberprüfungsausschusses ebenfalls für angezeigt, macht er gegenüber der Oberfinanzdirektion von dem Antragsrecht nach Nummer 5 Abs. l des Verwaltungsabkommens Gebrauch.

5 (1) Die an den Überprüfungen beteiligten Vertreter der Landes- und Kommunalbehörden achten darauf, daß bei den Vorschlägen der Dberprüfungsausschüsse (vgl. Nummer 4a des Verwaltungsabkommens) die zivilen Interessen in dem erforderlichen Umfang berücksichtigt werden. Bei Schießständen wirken die Vertreter dieser Behörden insonderheit darauf hin, daß im Hintergelände der Anlagen umfangreiche, während des Schießens zu sperrende Gefahrenbereiche vermieden werden. Derartige Bereiche, die zur Absicherung gegen evtl. Freiflieger z. B. bei Gewehrschießständen 3500 m lang sein müßten, beeinträchtigen die öffentliche und private Nutzung-der betroffenen Flächen in aller Regel erheblich. In einem Land von der Siedlungsdichte Nordrhein-Westfalens erscheinen sie nicht vertretbar. Ihrer förmlichen Ausweisung als Schutzbereiche steht außerdem in der Regel § l Abs. 4 des Schutzbereichsgesetzes entgegen, wonach Schutzbereiche nur zulässig sind, wenn nicht

') MBl. NW. 1973 S. 387.


Anlagen: