Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Deutsch-belgische Ausschüsse für Truppenübungsplätze RdErl. d. Innenministers v. 18. 6. 1971 VIII A 3 — 71.01.2

 

Historisch:

Deutsch-belgische Ausschüsse für Truppenübungsplätze RdErl. d. Innenministers v. 18. 6. 1971 VIII A 3 — 71.01.2

83. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 8. 1971 = MBl. NW. Nr. 97 einschl.) '18- 6- 71 (l)

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Deutsch-belgische Ausschüsse für Truppenübungsplätze

RdErl. d. Innenministers v. 18. 6. 1971 VIII A 3 — 71.01.2

1 In Ausführung des Artikels 53 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut — ZA — BGBl. 1961 II S. 1218) hat der Bundesminister der Finanzen mit den Anlage belgischen Stationierungsstreitkräften das in der Anlage abgedruckte

„Verwaltungsabkommen über die Bildung beratender deutsch-belgischer Ausschüsse zur Wahrung der beiderseitigen Interessen bei der Verwaltung der von den belgischen Streitkräften benutzten Übungsplätze"

abgeschlossen.

2 In den danach zu bildenden Ausschüssen, deren Sprecher auf deutscher Seite der Leiter der Bundesvermögens- und Bauabteilung der zuständigen Oberfinanzdirektion (oder Vertreter im Amt) ist und denen auch ein Vertreter der zuständigen Landesbehörde angehört, sollen alle bei der Verwaltung und Betreuung eines Übungsplatzes auftretenden wesentlichen Probleme behandelt werden. Insonderheit wird in dem Verwaltungsabkommen auf Absatz 5 des Unterzeichnungsprotokolls zu Artikel 53 ZA (BGB1. 1961 II S. 1313) verwiesen, woraus ersichtlich ist, daß in den Ausschüssen — bezogen auf die Übungsplätze — auch alle die zivilen und militärischen Interessen gemeinsam berührenden Fragen zur Sprache gelangen können (z. B. Fragen des Umweltschutzes, Entwässerungsfragen, die Anlage gemeinsam zu benutzender Straßen, die Verhinderung von außerhalb des Platzes drohenden Schäden, Fragen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung usw).

3 Ich bitte die Regierungspräsidenten, in deren Bezirk belgische Übungsplätze bestehen, der Oberfinanzdirektion- einheitlich den Dezernenten 21 als Mitglied des Landes in den Ausschüssen zu benennen. Soweit in der Vergangenheit bereits andere Dezernenten als Mitglieder an den Ausschußsitzungen teilgenommen haben, bitte ich, deren Benennung rückgängig zu machen.

4 Die Mitwirkung der Dezernenten 21 in den Ausschüssen hat sich vor allem auf die Koordinierung der zivilen Interessen zu erstrecken, über die in den Sitzungen anstehenden Fragen haben sie sich, soweit erforderlich, rechtzeitig mit den fachlich betroffenen Dezernaten und Behörden (z. B. Wasser wir tschafts-verwaltung, Landwirtschaftsbehörden, Forstverwaltung, Straßenbauverwaltung, Verteidigungslasten-verwaltung usw.) einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände abzustimmen. Im Bedarfsfall ist bei der Oberfinanzdirektipn darauf hinzuwirken, daß andere fachlich betroffene Behördenvertreter Zugang zu dem Truppenübungsplatz erhallen. In jedem Fall haben die Dezernenten 21 andere fachlich betroffene Stellen über das Ergebnis der Ausschußsitzungen zu unterrichten. Auf die Notwendigkeit einer regelmäßigen ^Beteiligung des Dezernats 35 (Bezirks-planungsbehörde) wird besonders hingewiesen.

5 Sollten sich Schwierigkeiten bei der Durchführung des Verwaltungsabkommens ergeben, bitte ich, mir zu berichten.

6 Der RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten und den Landesministern.


Anlagen: