Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Freistellung von Helfern des Hilfszuges des Deutschen Roten Kreuzes e. V. (DRK) vom Wehrdienst und Zivildienst RdErl. d. Innenministers v. 2. 8.1982 -V A 3-6.11423-13.2¹)

 

Historisch:

Freistellung von Helfern des Hilfszuges des Deutschen Roten Kreuzes e. V. (DRK) vom Wehrdienst und Zivildienst RdErl. d. Innenministers v. 2. 8.1982 -V A 3-6.11423-13.2¹)

2.8.82(1)

152. Ergänzung ^ SMB1. NW. - (Stand 1. 12. 1982 = MB1. NW. Nr. 86 einschl.)


 Freistellung von Helfern des Hilfszuges des Deutschen Roten Kreuzes e. V. (DRK) vom Wehrdienst und Zivildienst

RdErl. d. Innenministers v. 2. 8.1982 -V A 3-6.11423-13.2¹)

Bei der Freistellung von Helfern des DRK-Hilfszuges vom Wehrdienst und vom Zivildienst bitte ich, künftig einheitlich wie folgt zu verfahren:

1. Auf Grund der Vereinbarung vom 12. 2. 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, und dem Deutschen Roten Kreuz e.V., vertreten durch das Präsidium, unterhält das DRK einen Hilfszug, der für humanitäre Hilfeleistungen bei Katastrophen und Notständen im In- und Ausland eingesetzt werden soll.

Der DRK-Hilfszug besteht aus einer Hilfszugzentralab-teilung und aus 9 Hilfszugabteilungen. Die Hilfszugzen-tralabteilung ist dem Präsidium des DRK in Bonn unterstellt, während die Hilfszugabteilungen den Landes-verbänden zugeordnet sind, und zwar die Hilfszugabtei-lung IV in Nottuln dem Landesverband Westfalen-Lippe und die Hilfszugabteilung VI in Willich dem Landesverband Nordrhein. Von der Hilfszugzentralabteilung sind lediglich 2 Züge in Nordrhein-Westfalen stationiert, nämlich der ABC-Strahlenschutzzug in Siegburg und der Fernmeldezug in Hennef-Niederkassel.

Die Hilfszugabteilungen bestehen aus

A Abteilungsführung, '

B Betreuungsbereitschaft, .

C Sanitätsbereitschaft,

D Logistikbereitschaft;

E Lazarettbereitschaft (nicht in NW),

F Standortorganisation.

Die Bereitschaften gliedern sich in Züge, Gruppen und Trupps.

Die Helfer des DRK-Hilfszuges werden von dem Kreisverband des DRK betreut, in dessen Bezirk sie wohnen. Dieser Kreisverband nimmt auch die Verpflichtungserklärung des Helfers entgegen, mindestens zehn Jahre im Zivilschutz mitzuwirken.

Die Hilfszugzentralabteilung und die Hilfszugabteilungen sind vornehmlich für den überregionalen Einsatz bestimmt. Im Spannungs- und Verteidigungsfall obliegen ihnen Aufgaben des Betreuungsdienstes und bei deren Durchführung anfallende sanitätsdienstliche Aufgaben. Ein Einsatz kann somit auch in den kreisfreien Städten und Kreisen des Landes erfolgen.

• 2. Die Helfer der Hilfszugzentralabteilung und der Hilfszugabteilungen können nur nach §'l3 a des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGB1. I S. 2277), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. August 1980 (BGB1.1 S. 1429), vom Wehrdienst sowie nach § 14 Abs. l des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1977 (BGB1.1 S. 2039), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1981 (BGB1.1 S. 553), vom Zivildienst freigestellt werden. Wie in der o. a. Vereinbarung vom 12. 2.1980 ausgeführt wird, kann die Freistellung von wehrpflichtigen Helfern1 des DRK-Hilfszuges nicht mehr auf § 8 Abs. 2 KatSG gestützt werden. Daraus folgt, daß allein das zur Verfügung stehende Kontingent an Freistellungsplätzen für die Freistellung wehrpflichtiger Helfer des Zivilschutzes (ausgenommen Katastrophenschutz und Warndienst) für die Freistellung von wehrpflichtigen Helfern des DRK-Hilfszuges in Anspruch genommen werden kann.

3. Die Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und Kreise werden gebeten, die Zustimmung nach § 13 a Abs. l Satz l WPflG bzw. nach § 14 Abs. l Zivildienstgesetz zur zehnjährigen Verpflichtung bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erteilen und die Anzeigen nach § 13 a Abs. 2 WPflG an das zuständige Kreiswehr-

ersatzamt bzw. nach § 14 Abs. 2 Zivildienstgesetz an das Bundesamt für den Zivildienst zu erstatten, örtlich-zuständig ist der Hauptverwaltungsbeamte, in dessen Gebiet der Kreisverband des DRK, dem der Helfer angehört, seinen Sitz hat.

4. Die Landesverbände Nordrhein und Westfalen-Lippe des DRK teilen den Regierungspräsidenten ihren in den Regierungsbezirken bestehenden Bedarf an Freistellungsplätzen für Helfer des DRK-Hilfszuges des jeweils aufgerufenen Geburtsjahrgangs bis zum 31.12. jeden Jahres (falls erforderlich, auch zu einem früheren Zeitpunkt) mit. Mit den Landesverbänden besteht Einvernehmen, daß sich die zuzuteilende Zahl von Freistellungsplätzen für den DRK-Hilfszug nach Beurteilung des Regierungspräsidenten in einem angemessenen Verhältnis zu dem ihm zugeteilten Freistellungskontingent für Helfer gem. § 13 a Abs. l WPflG und dem Bedarf an Freistellungsplätzen für die anderen Einheiten und Einrichtungen des Zivilschutzes (außer Katastrophenschutz und Warndienst) halten muß. Soweit bei der geringen Zahl von Freistellungsplätzen für Helfer des Zivilschutzes (ausgen. Katastrophenschutz und Warndienst) der Regierungspräsident^überhaupt Freistellungsplätze für Helfer des DRK-Hilfszuges zur Verfügung stellen kann, nimmt er die den Landesverbänden zuzuweisende angemessene Zahl an Freistellungsplätzen von einer anderweitigen Zuteilung aus.

5. Hauptverwaltungsbeamte, die die Zustimmung nach § 13 a Abs. l WPflG für einen wehrpflichtigen Helfer des DRK-Hilfszuges erteilen wollen, beantragen in jedem Einzelfall die Zuteilung eines Freistellungsplatzes bei dem zuständigen Regierungspräsidenten.

6. Die Regelung dieses RdErl. gilt ab sofort für wehrpflichtige und zivildienstpflichtige Helfer, deren Verpflichtungserklärung für eine mindestens zehnjährige Mitwirkung im Zivilschutz noch'nicht gem. § 13 a Abs. l WPflG oder entsprechend der bisherigen Regelung gem. § 8 Abs. 2 KatSG oder gem. § 14 Abs. l Zivildienstgesetz zugestimmt worden ist. In der Vergangenheit erfolgte Freistellungen von Helfern des DRK-Hilfszuges nach § 8 Abs. 2 KatSG gelten fort

7. Im übrigen ist bei der Freistellung von Helfern des DRK-Hilfszuges vom Wehrdienst mein RdErl. v. 25. 2. 1979 (SMB1. NW. 510) zu beachten.

') MBL NW. 1982 S. 1561.